Das Berufungsgericbt führt aus, die Beklagten hätten der Klägerin weder gemäß § 635 BGB noch aus dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung Schadensersatz zu leisten, denn es sei nicht bewiesen, daß die Beklagte zu 1) ein mangelhaftes Werk hergestellt oder weitergehende vertragliche Pflichten verletzt habe« Es legt die von den Parteien getroffenen Vereinbarungen dahin aus, daß die Beklagte zu 1) nicht verpflichtet gewesen sei, für die Klägerin eine sta- Ob die insoweit erhobene Rüge der Revision begründet ist, kann dahinstehen; denn die Beklagte zu 1) hat eine solche statische Berechnung durch den Beklagten zu 2) als Inhaber des Büros für Konstruktion und Statik (E.V.O. Verbundbau) herstellen lassen und nach ihrem Vorbringen nach dieser die Gründungsarbeiton ausgeführt. Barauf stellt e3 auch das Berufungsgericht ab, wenn es ausführt, etwaige Mängel der statischen Berechnung seien für sich genommen noch keine Schlechterfüllung, sie könnten aber Rückschlüsse darauf zulassen, ob die Beklagte zu 1) ein mangelhaftes Werk hergestellt habe. 3. Bas Berufungsgericht kommt zu dem Ergebnis, die statische Berechnung lasse nicht auf einen Mangel der Gründungsarbeiten schließen* Es stützt sich dabei auf die Ausführungen des Sachverständigen Br. Hof), der die statischen Berechnungen überprüft hat. Bas Berufungsgericht folgt dem Gutachten des Sachverständigen, der ausgeführt hat, daß unter diesen Voraussetzungen keine Schäden am Bauwerk der Klägerin aufgetreten waren» Bie Ausführung der Gründung selbst sei als ausreichend zu bezeichnen (BU 19). Es kommt aber immer auf die Umstände des Einzel fall es an, inwieweit gerade bei Gründungsarbeiten in einem Gelände, in dem sich unter Mutterboden und Lehm eine bis etwa 3 m reichende Torfschicht befindet (BU 11), bei der statischen Berechnung davon ausgegangen werden kann, daß der Unternehmer, der die Aufschüttungen vornimmt, so verfährt, wie das der mit den Gründungsarbeiten beauftragte Unternehmer erwartet. bb) Das Berufungsgericht hält - dem Sachverständigen Dr. Ho® folgend - die genannte DIN-Vorschrift auch für den Pall anwendbar, daß in unmittelbarer Nähe von Bauwerken Erdarbeiten vorgenommen werden, bei denen Erdreich seitlich an Bauwerken aufgefüllt wird, sen» Wenn dem aber so ist, dann kann nicht außer Betracht bleiben, ob es der allgemeinen Auffassung im Baugewerbe entspricht, daß auch bei Aufschüttungsar-beiten entsprechend dieser DIN-Vorschrift zu arbeiten ist« daß mit einer geringen zeitweiligen Überhöhung der Anschüttung im Erdbaubetrieb immer zu rechnen sei, stehe zu seiner Auffassung, daß kein Anhaltspunkt für die Beklagte zu 1) dafür bestanden habe, innerhalb des einzuhaltenden Schutzbereiches werde das Füllgut nicht schichtweise eingebracht, nicht im Widerspruch* Diese Ausführungen des Sachverständigen seien, was den Umfang der Überhöhung angehe, unbestimmt. sichtlich der besonderen Verhältnisse des vorliegenden Falles, bei dem es um Erhöhungen in der unmittelbaren Nachbarschaft von Bauwerken gehe, keinen Aufschluß* Biese Darlegungen sind nicht haltbar« Sie berücksichtigen nicht, daß sich die Ausführungen des Sachverständigen nicht auf den Erdbaubetrieb schlechthin, sondern gerade auf den hier vorliegenden Fall beziehen« Das ergibt sich auch aus seinem schriftlichen Ergänzungsgutachten vom 11, Juni 1967 S« 1 (HA 333) und wird ganz deutlich aus seinen Ausführungen auf S« 3 dieses Ergänzungsgutachtens, Es heißt dort u.a.s “Nach meinen Untersuchungen steht fest, daß eine ausreichen-de Standsicherheit nur vorhanden ist, wenn keine überhöhte Anschüttung und keine schweren Erdbaugeräte in Rechnung gesetzt werden» Da beim heutigen Erdbaubetrieb ohne LICV/s und Planierraupen und ohne zeitweilige Überhöhung nicht gearbeitet werden kann, hätte dies beim Entwurf und der Berechnung der Gründung berücksichtigt werden müssen, wobei m,E. ff) Das Berufungsgericht hätte daher ohne weitere Feststellungen nicht davon ausgehen dürfen, daß die Beklagte zu 1) bei den Gründungsarbeiten sich darauf verlassen konnte, Überhöhungen würden nicht er-% folgen« gg) Das Berufungsgericht hat die Frage der Klägerin an den Sachverständigen, ob die Beklagte zu 1) mit einer überhöhten Auffüllung von einem Meter habe rechnen müssen, nicht zugelassen. b) Nach alledem läßt sich die Auffassung des Berufungsgerichts, die Beklagte zu 1) habe bei der statischen Berechnung davon ausgehen können, die Birma HflU werde entsprechend der Bestimmung BIN 18300, 3*083 verfahren, bei seinen bisherigen Peststeilungen nicht halten. Wenn dem aber so ist, dann ist auch die Auffassung des Berufungsgerichts, aus der statischen Berechnung ergebe sich keine Schlußfolgerung für einen Mangel der Gründung, nicht mehr gerechtfertigt. Bei einer überhöhten Aufschüttung liegt die Gleitsicherheit bei den Mittelpfeilern nach den Ausführungen des Sachverständigen nur noch um 0.9 (HA 348), also unter dem für eine mangelfreie Gr’* »düng erforderlichen Sicherheitsv/ert von 1.3 (BU 11). 5. Bas Berufungsgericht führt aus, die Auffassung des Sachverständigen, eine "Statilc", die ohne eingehende Bodenuntersuchungen nicht von dem ungünstigsten lambda-Wert von 1,0 ausgehe, sei mangelhaft, möge zutreffen. Auf die insov/eit von der Revision erhobenen Rügen braucht nicht eingegangen zu werden, da das Urteil schon aus den dargeiegten Gründen keinen Bestand haben kann0 Es v/ird vom Berufungsgericht in der erneuten Verhandlung zu klären sein, ob der Sachverständige mit seinen Ausführungen sagen will, daß die hier vorliegende ‘'Statik” mangelhaft ist« 2)ie Klägerin v/ird dann Gelegenheit haben darzulegen, daß der an der Baustelle vorhandene Boden tatsächlich einen Lambda-Wert auf-v/eist, der oberhalb des Mittelwertes von 0,75 liegt., 60 Unstreitig ist von der Beklagten zu 1) eine besondere Gründung für die Kellerhälse und die Trenn-v/ände nicht vorgenommen worden« Ber Beklagten zu 1) habe zwar als Subunternehmerin der Firma Gu^Hund Söhne nach den ihr von dieser zur Verfügung gestellten Plänen die Ausführung Daraus ergebe sich aber für sie nicht die Verpflichtung, gegenüber der Klägerin auf etwaige Bedenken gegen die Ausführung hinzuweisen . Wenn die Beklagte zu 1) dann eine solche Tiefgründung an den Kellerhälsen und Trennwänden nicht für erforderlich hielt * dann hätte das Berufungsgericht zu prüfen gehabt, ob sich nicht für sie aus ihrem Vertragsverhältnis mit der Klägerin eine Verpflichtung ergab, diese darauf hinzuweisen, wenn zu befürchten war, daß ohne eine solche Tiefgründung Schäden auftreten konnten.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Verkündet am 9. April 1970 Horn, JustizhauptSekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der ]Pirm€^^GjH|H^H|HiHHPH Wohnungsbau KG-, KflB? Kaiser-V/JB^JpRTng^BTverrreTen durch ihren persörr^H^^^ haftenden Gesellj-&|mfter den Archite3cten Helmut B^GtraßG^, Klägerin, Berufungsbeklagten und Revisionsklägerin, ~ Prozeßbevollmächtigter; Rechteanwalt Br. gegen 1) die Bauunternehmung Josef V4HB OHG, Wesel, Brüner I^BpbtraßeJ^, vertreten durch den Beklagten zu 2), 2) den Bauunternehmer Eduard , WeJ^, Bandstraße f, - Prozeßbevollmächtigter; Beklagte, Berufungskläger und Revisionsbeklagte, Rechtsanwalt Br. Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. April 1970 unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Glanzmann sowie der Bundesrichter Dr. Vogt, Dr. Finke, Schmidt und Dr. Girisch für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 26. März 1968 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an den 21. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin beauftragte die Firma P.H. und Söhne, 24 Reihenhäuser auf dem Gelände Ecke Haupt-straße/P^m in sc^1^ssel-:£'er’i:ig su errichten. Die Firma Gu^gund Söhne übertrug der Beklagten zu 1) die Herstellung der Fundamente und Kellergeschoßrohbauten, auf die unter Verwendung von Fertigbauteilen die Typenhäuser der Firma Gu|H und Söhne errichtet werden sollten. Das Baugelände fiel in zunehmendem Maße von der Hauptstraße zu einem etwa parallel zu dieser verlaufenden Wassergraben ab. Deshalb waren Erdauffüllungen er- forderliche Außerdem ergab sich wegen des schlechten natürlichen Untergrundes die Notwendigkeit, eine Tief-gründung vorzunehmen* Die Klägerin wandte sich v/egen dieser besonderen Gründungsarbeiten an die Beklagte zu 1). Diese teilte mit Schreiben vom 19« Oktober I960 der Klägerin mit: ,fAuf Grund der gehabten Besprechungen sowie der uns vorgelegten Bohrergebnisse und örtlichen -öesichtigungen bestätigen wir Ihnen, die erforderlichen Gründungsarbeiten für die zu erstellenden 24 Häuser ,herzustcllen.” Nachdem die Beklagte zu 1) die besonderen Gründungsarbeiten ausgeführt und die Firma llBBini Anschluß daran an dem größten Teil der Häuser die Erdauffüllungen vorgenommen hatte, traten an dem Mauerwerk mehrerer Häuser Schäden auf* An den Giebelwänden der Häuser Nr* 4 und 11, die als Endhäuser der zweiten und dritten Häuserzeile dem Wassergraben am nächsten liegen, sowie an Kellerhälsen (Kellertreppen außerhalb der Häuser) dieser und anderer Häuser zeigten sich Risse* Ähnliche Schäden ergaben sich bei mehreren an den Hinterfronten der Häuser befindlichen Trennwänden* Die Klägerin nimmt die Beklagten v/egen mangelhafter Gründungsarbeiten in Anspruch und verlangt von ihnen die Zahlung von 44*403,62 DM Schadensersatz* Die Beklagten leugnen eine Schadensersatzverpflichtung. ~ 4 ~ Das Landgericht hat den Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt« Das Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils« Die Beklagten bitten um Zurückweisung der Revision« Entscheidungsgründe t Das Berufungsgericbt führt aus, die Beklagten hätten der Klägerin weder gemäß § 635 BGB noch aus dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung Schadensersatz zu leisten, denn es sei nicht bewiesen, daß die Beklagte zu 1) ein mangelhaftes Werk hergestellt oder weitergehende vertragliche Pflichten verletzt habe« Gegen diese Auffassung wendet sich die Revision« Ihr ist im Ergebnis der Erfolg nicht zu versagen, 1, Das Berufungsgericht geht rechtlich zutreffend davon aus, die Klägerin habe zu beweisen, daß ein Werkmangel bzw. der objektive Tatbestand einer positiven Vertragsverletzung vorliege (vgl. BGHZ 42, 16, 18; 48, 310, 312 zu dem Werkmangel; BGHZ 23, 288, 290; BGH BB 1969, 512 mit weiteren Rachx^eisen zur positiven Vertragsverletzung). 2. Es legt die von den Parteien getroffenen Vereinbarungen dahin aus, daß die Beklagte zu 1) nicht verpflichtet gewesen sei, für die Klägerin eine sta- tische Berechnung für die Gründungsarbeiten herzustel-len und an diese zu liefern. Biese Auslegung greift die Revision an«, Sie meint, zu der vertraglichen Leistung habe auch die Erstellung der statischen Berechnung gehört. Ob die insoweit erhobene Rüge der Revision begründet ist, kann dahinstehen; denn die Beklagte zu 1) hat eine solche statische Berechnung durch den Beklagten zu 2) als Inhaber des Büros für Konstruktion und Statik (E.V.O. Verbundbau) herstellen lassen und nach ihrem Vorbringen nach dieser die Gründungsarbeiton ausgeführt. Es kommt in jedem Ball darauf an, ob Mängel dieser statischen Berechnung auch zu einem flangel der Gründung geführt haben. Barauf stellt e3 auch das Berufungsgericht ab, wenn es ausführt, etwaige Mängel der statischen Berechnung seien für sich genommen noch keine Schlechterfüllung, sie könnten aber Rückschlüsse darauf zulassen, ob die Beklagte zu 1) ein mangelhaftes Werk hergestellt habe. 3. Bas Berufungsgericht kommt zu dem Ergebnis, die statische Berechnung lasse nicht auf einen Mangel der Gründungsarbeiten schließen* Es stützt sich dabei auf die Ausführungen des Sachverständigen Br. Hof), der die statischen Berechnungen überprüft hat. Bas Berufungsgericht führt aus; Es seien weder die Wahl des Pfeilersystems für die Gründung, noch die Anordnung der Pfeiler zu beanstanden. Bie Standfestigkeit des Pfeilerfußes hänge von der Gleitsicherheit ab, die einen Wert von 1,3 erreichen müsse. Dieser Sicherheitswert habe im vorliegenden Pall nach 6 der von der Beklagten zu 1) ihrer Ausführung zugrundegelegten statischen Berechnung nur erreicht werden können, wenn zwei Voraussetzungen gegeben seien? a) Die später von der Firma hUD ausgeführten Erdauffüllungen hätten gemäß den Bestimmungen der BIH 18300 ausgeführt werden müssen9 b) die Bodenbeschaffenheit, die bei Torfboden zwischen Werten von Lambda 1,0 bis zu 0,5 liegen könne, habe den Mittelwert von 0,75 erreichen, aber nicht überschreiten dürfen» Bas Berufungsgericht folgt dem Gutachten des Sachverständigen, der ausgeführt hat, daß unter diesen Voraussetzungen keine Schäden am Bauwerk der Klägerin aufgetreten waren» Bie Ausführung der Gründung selbst sei als ausreichend zu bezeichnen (BU 19). 4. Bas Berufungsgericht meint, die statische Berechnung habe davon ausgehen können, daß die Erdauffüllung durch die Firma nach den allgemein anerkannten Regeln der Baukunst, zu denen die Vorschriften der BIH 18300, 3.08 zu rechnen seien, erfolgen würde. Bie Firma Rfd|| habe aber nicht fachgerecht gearbeitet (BTJ17). Bas Berufungsgericht ist ersichtlich der Ansicht, daß hierauf die Schäden zurückzuführen seien. a) Es ist dem Berufungsgericht zwar darin zuzustimmen, daß ein Unternehmer, dec an einem Bauwerk * beteiligt ist, sich grundsätzlich darauf verlassen kann, daß ein nach ihm am Bauwerk tätiger Unternehmer den Regeln der Baukunst entsprechend arbeitet, und daß seine an sich ordnungsgemäß erbrachte Leistung nicht dadurch mangelhaft wird, daß der andere Unternehmer sich über diese Regeln hinwegsetzt (vgl. BGH Urteil vom 15. Dezember 1969 - VII ZR 8/68). Es kommt aber immer auf die Umstände des Einzel fall es an, inwieweit gerade bei Gründungsarbeiten in einem Gelände, in dem sich unter Mutterboden und Lehm eine bis etwa 3 m reichende Torfschicht befindet (BU 11), bei der statischen Berechnung davon ausgegangen werden kann, daß der Unternehmer, der die Aufschüttungen vornimmt, so verfährt, wie das der mit den Gründungsarbeiten beauftragte Unternehmer erwartet. aa) Die Bestimmung der DIR 18300, 3.08 regelt das Hinterfüllen und Überschütten von Bauwerken. In DIN 18300, 3o983 heißt es: Der Boden ist in höchstens 30 cm hohen Schichten oinzubringen und mit leichtem Gerät zu verdichten. bb) Das Berufungsgericht hält - dem Sachverständigen Dr. Ho® folgend - die genannte DIN-Vorschrift auch für den Pall anwendbar, daß in unmittelbarer Nähe von Bauwerken Erdarbeiten vorgenommen werden, bei denen Erdreich seitlich an Bauwerken aufgefüllt wird, % allerdings nur in dem Bereich, in dem durch diese Erdarbeiten dem Bauwerk Gefahren drohen und der einer üblichen Baugrubenhinterfüllung entspricht. cc) Das mag nach dem Sinn und Zweck der genannten DIN-Vorschrift zutreffen. Es handelt sich aber dann nur um eine entsprechende Anwendung dieser Vorschrift. Darauf hat auch der Sachverständige hingewie- sen» Wenn dem aber so ist, dann kann nicht außer Betracht bleiben, ob es der allgemeinen Auffassung im Baugewerbe entspricht, daß auch bei Aufschüttungsar-beiten entsprechend dieser DIN-Vorschrift zu arbeiten ist« dd) Die Ausführungen des Sachverständigen sprechen dafür, daß bei ErdaufSchüttungen der hier in Frage stehenden Art im täglichen Baugeschehen diese Vorschrift nicht angewandt wird« Das hat das Berufungsgericht nicht hinreichend beachtet. Es hätte klären müssen, wie üblicherweise im Baugewerbe bei solchen Aufschüttungsarbeiten verfahren wird«, Zwar braucht ohne konkrete Anhaltspunkte kein Unternehmer ein in jeder Beziehung nicht fachgerechtes Verhalten eines anderen Unternehmers in seine Überlegungen einzube-ziehen. Er muß aber das in seine Überlegungen und damit auch in die statischen Berechnungen für die Gründungsarbeiten einbeziehen, was bei solchen Arbeiten in der Baupraxis üblicherweise geschieht„ ee) Das Berufungsgericht meint, die Ausführungen des Sachverständigen in seinem Gutachten (HA 294)? daß mit einer geringen zeitweiligen Überhöhung der Anschüttung im Erdbaubetrieb immer zu rechnen sei, stehe zu seiner Auffassung, daß kein Anhaltspunkt für die Beklagte zu 1) dafür bestanden habe, innerhalb des einzuhaltenden Schutzbereiches werde das Füllgut nicht schichtweise eingebracht, nicht im Widerspruch* Diese Ausführungen des Sachverständigen seien, was den Umfang der Überhöhung angehe, unbestimmt. Sie bezögen sich auf den Erdbaubetrieb schlechthin, seien allgemein gehalten und gäben hin- sichtlich der besonderen Verhältnisse des vorliegenden Falles, bei dem es um Erhöhungen in der unmittelbaren Nachbarschaft von Bauwerken gehe, keinen Aufschluß* Biese Darlegungen sind nicht haltbar« Sie berücksichtigen nicht, daß sich die Ausführungen des Sachverständigen nicht auf den Erdbaubetrieb schlechthin, sondern gerade auf den hier vorliegenden Fall beziehen« Das ergibt sich auch aus seinem schriftlichen Ergänzungsgutachten vom 11, Juni 1967 S« 1 (HA 333) und wird ganz deutlich aus seinen Ausführungen auf S« 3 dieses Ergänzungsgutachtens, Es heißt dort u.a.s “Nach meinen Untersuchungen steht fest, daß eine ausreichen-de Standsicherheit nur vorhanden ist, wenn keine überhöhte Anschüttung und keine schweren Erdbaugeräte in Rechnung gesetzt werden» Da beim heutigen Erdbaubetrieb ohne LICV/s und Planierraupen und ohne zeitweilige Überhöhung nicht gearbeitet werden kann, hätte dies beim Entwurf und der Berechnung der Gründung berücksichtigt werden müssen, wobei m,E. eine Überhöhung von 1 m p (2 t/m‘) als durchaus wahrscheinlich anzusehen war,“ ff) Das Berufungsgericht hätte daher ohne weitere Feststellungen nicht davon ausgehen dürfen, daß die Beklagte zu 1) bei den Gründungsarbeiten sich darauf verlassen konnte, Überhöhungen würden nicht er-% folgen« gg) Das Berufungsgericht hat die Frage der Klägerin an den Sachverständigen, ob die Beklagte zu 1) mit einer überhöhten Auffüllung von einem Meter habe rechnen müssen, nicht zugelassen. Aus dem Darßelegten ergibt sich, daß sie erheblich war« Im übrigen hatte 10 - sie der Sachverständige in seinem schriftlichen Ergänzungsgutachten schon bejaht. Das hat das Berufungsgericht übersehen. b) Nach alledem läßt sich die Auffassung des Berufungsgerichts, die Beklagte zu 1) habe bei der statischen Berechnung davon ausgehen können, die Birma HflU werde entsprechend der Bestimmung BIN 18300, 3*083 verfahren, bei seinen bisherigen Peststeilungen nicht halten. Wenn dem aber so ist, dann ist auch die Auffassung des Berufungsgerichts, aus der statischen Berechnung ergebe sich keine Schlußfolgerung für einen Mangel der Gründung, nicht mehr gerechtfertigt. Bei einer überhöhten Aufschüttung liegt die Gleitsicherheit bei den Mittelpfeilern nach den Ausführungen des Sachverständigen nur noch um 0.9 (HA 348), also unter dem für eine mangelfreie Gr’* »düng erforderlichen Sicherheitsv/ert von 1.3 (BU 11). 5. Bas Berufungsgericht führt aus, die Auffassung des Sachverständigen, eine "Statilc", die ohne eingehende Bodenuntersuchungen nicht von dem ungünstigsten lambda-Wert von 1,0 ausgehe, sei mangelhaft, möge zutreffen. Bs meint aber, hieraus könne nicht geschlossen werden, daß auch die Werkleistung der Beklagten zu 1) - die Gründung als Bauwerk - mit einem Mangel behaftet sei. Sie wäre es nur dann, wenn der an der Baustelle vorhandene Boden tatsächlich einen Lambda-Wert aufwiese, der oberhalb des Mittelwertes von 0,75 läge. Derartiges habe die Klägerin aber nicht dargetan. Auf die insov/eit von der Revision erhobenen Rügen braucht nicht eingegangen zu werden, da das Urteil schon aus den dargeiegten Gründen keinen Bestand haben kann0 Es v/ird vom Berufungsgericht in der erneuten Verhandlung zu klären sein, ob der Sachverständige mit seinen Ausführungen sagen will, daß die hier vorliegende ‘'Statik” mangelhaft ist« 2)ie Klägerin v/ird dann Gelegenheit haben darzulegen, daß der an der Baustelle vorhandene Boden tatsächlich einen Lambda-Wert auf-v/eist, der oberhalb des Mittelwertes von 0,75 liegt., 60 Unstreitig ist von der Beklagten zu 1) eine besondere Gründung für die Kellerhälse und die Trenn-v/ände nicht vorgenommen worden« a) Bas Berufungsgericht sieht darin keine mangelhafte Vertragserfüllungo Für beide Bauteile sei eine l'iefgründung nicht in Betracht gekommen. Sie hätten durch eine Armierung eine feste Verbindung mit den jeweiligen Hauskörpern erhalten müssen. Wenn das geschehen v/äre, hätten sie sich nicht unabhängig von diesen senken können. Eine besondere Gründung v/äre hingegen eine unwirtschaftliche und deshalb unvernünftige Maßnahme gev/esen. Bie Beklagte zu 1) habe daher vertragsgemäß gehandelt, v/enn sie die ihr obliegenden "erforderlichen Gründungsarbeiten" darauf nicht erstreckt habe. Ber Beklagten zu 1) habe zwar als Subunternehmerin der Firma Gu^Hund Söhne nach den ihr von dieser zur Verfügung gestellten Plänen die Ausführung 12 der Kellerhälse obgelegen. Sie habe so auch von der fehlenden Armierung gewußt. Daraus ergebe sich aber für sie nicht die Verpflichtung, gegenüber der Klägerin auf etwaige Bedenken gegen die Ausführung hinzuweisen . b) Mit diesen Ausführungen berücksichtigt das Berufungsgericht jedoch nicht hinreichend die gegebenen Verhältnisse. Die Beklagte zu 1) hatte ihren Auftrag von der Klägerin erhalten, weil sich wegen des schlechten natürlichen Untergrundes die Notwendigkeit ex’gab, eine Tiefgründung vorzunehmen. Die Klägerin wollte damit - für die Beklagte zu 1) erkennbar -vermeiden, daß irgendwelche Senkungsschäden an den Gebäuden auf traten. Wenn die Beklagte zu 1) dann eine solche Tiefgründung an den Kellerhälsen und Trennwänden nicht für erforderlich hielt * dann hätte das Berufungsgericht zu prüfen gehabt, ob sich nicht für sie aus ihrem Vertragsverhältnis mit der Klägerin eine Verpflichtung ergab, diese darauf hinzuweisen, wenn zu befürchten war, daß ohne eine solche Tiefgründung Schäden auftreten konnten. Das war aber der Fall, wenn keine Armierung vorgenommen wurde. Wenn ihr bekannt war, daß ohne Armierung Senkungsschaden eintreten konnten, dann durfte sie ohne einen vorherigen Hinweis an die Klägerin, daß sie wegen dieser Bauteile eine Tiefgründung nicht für erforderlich hielt, diese nicht unterlassen. Sie hatte ihre Auftraggeberin vor erkennbarem Schaden zu bewahren. Dazu, ob ihr die Gefahr von Senkungssehäden ohne Armierung bekannt war oder hätte bekannt sein müssen, fehlen aber Feststellungen des Berufungsgerichts. Diese wird das Berufungsgericht nachzuholen haben. Es v/ird dann zu prüfen haben, ob und inwieweit sich der geltend gemachte Schadensersatzanspruch aus der Verletzung einer solchen vertraglichen Nebenverpflichtung ergeben kann. 7. Es bedarf auch keines Eingehens auf die noch weiter erhobenen Rügen der Revision, denn schon aus den dargelegten Gründen ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten dor Revision -an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dieses v/ird die genannten fehlenden Feststellungen und Prüfungen nachzuholen haben. Das Revisionsgericht hat von der Bestimmung des § 565 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch gemacht. % Glanzmann Schmidt Vogt Girisch Pinke