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BGH · Vll El 84/67

Gericht: BGH · Aktenzeichen: Vll El 84/67

Wenn .das Gericht des ersten Eechtezugs die Klage wegen Verjährung abgewieson hat, das Berufungsgericht dagegen den eingeklagten Anspruch für unverjährt hält, so darf die Bache nicht in den ersten Hechtszug zurückverwiesen ; werden. Verlangt der Auftragnehmer auf Grund des § 6 Nr- 5 Äs« 2 VOB Heil B Ersatz von Mehraufwendungen, die ihm für die Ausführung der Vertragsleistung durch eine vom Auftraggeber zu vertretende Verschiebung und Verlängerung der Ausführung entstanden sind, so verjährt dieser Anspruch in der Frist des § 196 Abc» 1 Ir« 1 BGB» . Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision:, an das Berufungsgericht zurück verwiesen» S'Abs« 02 :VOB/B Ersatz weiterer Mehrkosten verlangt., die ihm'nach seiner Behauptung wegen der Verschiebung und Verlängerung der Ausführungszeit entstanden sind« Diese Mehrkosten hat er - nach Berücksichtigung des bereits gezahlten Betrages von 5o959»50 DM - mit 78,985,08 DM bezifferte Außerdem hat er „/ die Eeststeliung begehrt, daß ihm die Beklagte zusätzliche, nach dem 1. Das Landgericht hat die Klage wegen Verjährung ab-gewiesen» Das Oberlandesgericht, das die Ansprüche nicht für verjährt hält, hat dieses Urteil aufgehoben und die Sache „zur neuen. Das Berufungsgericht rechtfertigt die Zurückverwei- ;Vf; sung mit einer entsprechenden Artwendung des § 538 Abs» 1 1fr» 2 ZPO» Danach hat das Berufungsgericht die Sache zurüek-zuverweisen, wenn durch das angefochtene Urteil nur über pro-zeßhindernde Einreden entschieden ist» Die Vorschrift darf nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung entsprechend auf andere Bälle angewandt werden, in denen das Gericht des ersten Rechtszugs nur aus verfahrensrechtliehen Gründen' entschieden hat und von seinem Standpunkt aus überhaupt kein sachliches Urteil fällen konnte (BGHZ 14? Hier hatte das Landgericht aber die klage nicht aus Verfahrens-, sondern aus sachliehreehtlichen Gründen abgewiesen, weil es die eingeklagten Ansprüche als verjährt ansaho Bei dieser Sachlage mußte das Berufungsgericht selbst in der Sache entscheiden» zu stellen (BGBZ 14, 11,714; BGH'MDR 1964, 404 f )o'-tfeao'öh S ' känn allenfalls, und auch dies nur mit der eich aus i 540 ZPO-ergehenden':''EinschrIhkung,' von einem Recht '4er Parteien darauf die Rede'sein, daß der Klageanspruch mäteriollreehtlick in zwei Rechtszügen vom Tatrichter geprüft, nicht aber darauf, 1 daß über jeden Streitpunkt in zwei Tatsaelieninstamzen entschieden wird (RGZ 70, 182; RG JW 1908, 452; RG Warn 1915 ; ilr» 187)» Deshalb darf das Berufungsgericht eine Sache nicht zurückverweisen, wenn die erste Instanz die Hage aus einem ■ bestimmten, dem sachlichen Recht'entnommenen Grunde abge-wiesen hat, das Berufungsgericht jedoch diese Begründung für unzutreffend und daher eine weitere sachlichrechtliohe Prüfung für notwendig hält; diese Prüfung hat das-Berufungsgericht'in einem solchen Palle vielmehr selbst vörzunehmeno Von diesem allgemein anerkannten, schon in der Begründung zur ZPO (Hahn Materialien"Bd 2 So 358 f) niedergelegten Grundsatz ist der IV» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs : allerdings vereinzelt in Entsehädigungsverfahren abgewichen r ■ (XiM. Die mit Besonderheiten des Entschädigungsrechts begründeten Entscheidungen geben keinen Anlaß, auch in anderen Fällen, in denen eine sachliche Entscheidung der ersten Instanz vorliegt, eine Zurückverweisung durch das Berufungsgericht•zu billigen, es sei denn, daß dieses ein Grundurteil erläßt (§ 538 Abs» 1 Nr„ 3 ZPO), Von diesem Fall abgesehen, darf das Berufungsgericht, wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Klage wegen Verjährung abgewiesen hat, nicht zurückverweisen,, Das hat schon das Reichsgericht ausdrücklich als unzulässig bezeichnet (RGZ 47, 366, 368; RG Warn 1915 Nr. 187)» Daran ist festzuhalteno ■ Im vorliegenden "Fall;ist 4334 „nicht..zu entscheiden, wann allgemein "ein auf §" 6 iTr0-;'5 Abs..-2.VOB/B gestützter Anspruch verjährt» Zu erörtern ist vielmehr nur die Verjährung eines Anspruchs, den der"Auftragnehmer daraus herleitet, daß er infolge einer vom _ Auch in diesen Fällen wird nämlich der Gegenwert für eine der in § 196 Abo, 1 Kr» 1 BGB aufgeführten -.'Leistungen beansprucht» Ansprüche mit diesem Inhalt verjähren ferner dann nach § 196 BGB» wenn sie auf ßeschäftsführung ohne Auftrag oder ungerechtfertigte Bereicherung gestützt sind (BGHZ 32» 12, 15; 48, 125» 127)» Es kommt also nicht auf die Rechtsgrundlage» sondern auf den Inhalt des Anspruchs an» \ • 3o Demgemäß muß § 196 Abs» 1 Nr» 1 BGB auch für einen auf § 6 Nr» 5 Abo» 2 VOB/B gestützten Anspruch gelten» wenn mit ihm der Gegenwert für die vom Auftragnehmer geleisteten Arbeiten und die damit verbundenen Auslagen verlangt wird» Wenn er hierfür Schadensersatz fordert» so erhebt er in Wirklichkeit einen Anspruch für Ausführung dieser -Arbeiten, ■-allerdings nicht den Anspruch auf die ursprünglich vereinbarte, sondern den auf eine zusätzliche, aber wegen der Behinderung und der daraus folgenden Mehraufwendungen angemessene Vergütung. :Kommt die in § 2 Nr. 5 VOB/B erwähnte Vereinbarung nicht zustande, so hat das Gericht über den neuen Preis zu entscheiden (BGH VII ZR 223/62 vom .1. .5 m Satz 2 VOB/B, wonach die Vereinbarung vor der Ausführung getroffen werden soll, ist nur eine Sollvorschrift; wird sie nicht beobachtet, so hindert das die Entstehung des Anspruchs auf den neuen Preis nicht (Ingenstau-Korbion § 2 Idz. 79» Hereth-Ludwig-Hasohöld, § 2 Es 93; Schmidt, MLR 1966/ 885, 888).. Daß der Anspruch aus § 2 Nr« 5 VOB/B ein Anspruch ’’für Ausführung von Arbeiten" i,S« des § 196 Abs. 1 Nr« 1 BGB ist, ist nicht zweifelhaft« Dann ist es auch berechtigt, einen Anspruch, der zwar aus § 6 Nr» 5 Abs« 2 VOB/B hergeloitot wird, aber auch auf Ausgleich der Mehraufwendungen durch die Bauarbeiten gerichtet ist und sich deshalb weitgehend mit dem Anspruch aus § 2 Nr« 5 VOB/B decken wird, derselben Verjährungsfrist zu unterwerfen« 5o Mit dem Anspruch auf die eigentlichen Mehraufwendungen verjähren auch die Ansprüche auf Ersatz von Auslagen i«S« des § 196 Abo« 1 Nr« 1 und auf die vom Hauptanspruch abhängenden Nebenleistungen i«S. und der dort normierte Anspruch sich einem solchen aus : '.positiver Vertragsverletzung nähert« Auch Ansprüche aus positiver Vertragsverletzung können1wie schon gesagt ausnahmsweise in der'kurzen Exist des § 196 BGB verjähren, : sofern sie sich nämlich auf die Gegenleistung für die Lieferung von Waren, Ausführung von Arbeiten usw» beziehen und gerade auf den Gegenwert.hierfür gerichtet sind (HG DR 1939, 165; BGH VII ZR 414/56 vom 8« Juli 1957); das ' räumt auch das Berufungsgericht ein (S« 18 unten BIJ)« Ein derartiger Gegenwert wird aber hier wie ausgeführt bean-■sprucht» d) Auch aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Verjährung von Ansprüchen des Bestellers aus positiver Vertragsverletzung heim Werkvertrag (u.a. BG-H2 359 130) kann nichts Entscheidendes gegen die Anwendung dor Frist des § 196 BGB im vorliegenden Fall hergeleitet werden» Ansprüche des Unternehmers und dos Bestellers verjähren auch im übrigen in verschiedenen Fristen» Deshalb besagt es nichts, daß ein Anspruch des Auftraggebers aus § 6 Nr» 5 Abs„2 VÖB/B in 30 Jahren verjähren mag» Auch die Ansprüche dos Auftragnehmers fallen nach dem hier eingenommenen Stanüpurürt nicht schlechthin unter § 196 BGB, sondern nur, soweit mit ihnen eine Gegenleistung "für Ausführung von Arbeiten" geltend gemacht wind» ; 2o Wenn die"" 4-jährige -Priot gilt, kann es auf das Vorbringen des Klagers ankommen, dio Beklagte habe" am -■3 2l„‘ April 1959 dio Ansprüche des Klägers dem Grunde nach anerkannt und dadurch sei die Verjährung unterbrochen worden (u.a. S, 5 ff des Schriftsatzes vom 21„ Februar 1967) o • 'hKh

Zitierte Normen: § 196 VOB § 188 BEG § 538 ZPO § 2 VOBB § 196 BGB
BGBVOB/BGrundBerufungsgerichtAnspruchKlägerAusführungNr

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: • .;ja
BGH2 s ;	-,1a
zm § 558	,
Wenn .das Gericht des ersten Eechtezugs die Klage wegen Verjährung abgewieson hat, das Berufungsgericht dagegen den eingeklagten Anspruch für unverjährt hält, so darf die Bache nicht in den ersten Hechtszug zurückverwiesen ; werden.	■
BGB § 196; VOB feil B § 6 Nr. 5 Abs» 2
Verlangt der Auftragnehmer auf Grund des § 6 Nr- 5 Äs« 2 VOB Heil B Ersatz von Mehraufwendungen, die ihm für die Ausführung der Vertragsleistung durch eine vom Auftraggeber zu vertretende Verschiebung und Verlängerung der
 Ausführung entstanden sind, so verjährt dieser Anspruch in der Frist des § 196 Abc» 1 Ir« 1 BGB»	.
1GB, "ürt. \vv 21« """März 1968 - Vll El 84/67" - OLG'"'Koblenz"
LG Koblenz
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
BL 21^ 04/67
URTEIL
in dem Hechtsstreit
 Verkündet am'''
:" 21o" M.tz i'9'68'
Horn,
 JüstizhauptsefeeÄi
 als UrkeDdsbeamter" 7; der Geschäftsstelle .
der Bundesrepublik Deutschland»■''vertreten durch den Bunde0-minieter für wirtschaftlichen Besitz, des Bundes, dieser vertreten durch die Oberfinanzdirektion in KJ
Beklagter, Berufungsbeklagter
■ ."'fund.
~ Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br«
gegen
 den Malermeister Heinrich B Iptraßc 19,
sen» m
Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagten,
 Brozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Freiherr von
,> 2
Der VH« Zivilsenat"-des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21» Marz 1968unter Mitwirkung desVizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Glanzmann und der Bundesrichtor Dr» Heimann-lro si en, Riotschel, Erhel
 und Hubert Meyer
.für '"Rechterkannt■■"
Auf die" Revision der Beklagten wird das Urteil"
■ des lo Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Koblenz vom 22» März 1967 aufgehoben»
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision:, an das Berufungsgericht zurück verwiesen»
Von Rechts wegen
 fatbe stand.:
Die Beklagte,: die in den .Jahren 1954/55 iri-'S
für die in der Bundesrepublik Deutschland, stätiönierteh
■'..amerikanischen"Streitkräfte "26 Gebäude ;mit je r18 Wohnungen errichten "ließ, ..erteilte dem'"Kläger am'2»-'November 1954 uh-' tear-Zugrundelegung' der Verdingungsordnung'1'für Banlelstung-en ,(V0B) den Auftrag, in 11' der Gebäude zu einem-"Pauschalpreis ..die Malerarbeiten aus2ufUhren. -tlber die 'Aueführungszeit be4 -stimmte das Auftrags sehr eiben folgendes:
"Mit dem Arbeitsbeginn ist 'ab B»l» 1955 zu rechnen,'
falls die Witterung die Portführung der"Sauarbeiten zuläßt. Soweit der Arbeitsbeginn einge-" halten werden "'kann (8»1»195S), sind die gesamten '■ .Haler- und Baureinigungsarboiten "biß zu dem'' 26«2»1955
zu beenden»''"
Der Kläger konnte, von Grundierungs- und Rostschutzan-: strichen abgesehen, mit den eigentlichen Malerarbeiten erst im Mai 1955 beginnen, weil andere Handwerker notwendige Vorarbeiten nicht früher ausgeführt hatten« Wegen der gesteigerten Bautätigkeit im Sommer 1955 gelang es ihm nicht, genügend eigene Arbeitskräfte zu finden« Deshalb setzte er mehrere Uachunternehmer ein« Trotzdem konnte er die Arbeiten nicht, wie vorgesehen, in knapp zwei Monaten, sondern erst am 26o Oktober 1955 beenden« Er.erhielt von der Beklagten den vereinbarten Werklohn und weitere 5«959?50 DM für seine Mehrkosten«	...	/
Der Kläger.hat mit der Klage gemäß' '§ ."'6'.'Hr«' S'Abs« 02 :VOB/B Ersatz weiterer Mehrkosten verlangt., die ihm'nach seiner Behauptung wegen der Verschiebung und Verlängerung der Ausführungszeit entstanden sind« Diese Mehrkosten hat er - nach Berücksichtigung des bereits gezahlten Betrages von 5o959»50 DM - mit 78,985,08 DM bezifferte Außerdem hat er „/ die Eeststeliung begehrt, daß ihm die Beklagte zusätzliche, nach dem 1. Januar 1965 entstehende Kreditkarten und künftig zu erwartende Umsatzsteuer für die Klageansprüche erstatten müsse«
Die Beklagte hat die Klageansprücho nach Grund und Hohe bestritten und die Einrede der Verjährung erhöben» ;
Das Landgericht hat die Klage wegen Verjährung ab-gewiesen» Das Oberlandesgericht, das die Ansprüche nicht für verjährt hält, hat dieses Urteil aufgehoben und die Sache „zur neuen. Verhandlung und Entscheidung über Grund und. Höhe der Ansprüche an das Landgericht zurückverwiesen»
Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision»
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Die Revision rügt mit Erfolg, das Berufungsgericht habe den Rechtsstreit nicht an das Landgericht zurückver-weisen dürfen» Schon v/egen dieses Verfahrensfehlers, der die Beklagte beschwert (BGHZ 31, 358, 361), ist das ange-fochtene Urteil aufzuheben»	-
Das Berufungsgericht rechtfertigt die Zurückverwei- ;Vf; sung mit einer entsprechenden Artwendung des § 538 Abs» 1 1fr» 2 ZPO» Danach hat das Berufungsgericht die Sache zurüek-zuverweisen, wenn durch das angefochtene Urteil nur über pro-zeßhindernde Einreden entschieden ist» Die Vorschrift darf nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung entsprechend auf andere Bälle angewandt werden, in denen das Gericht des ersten Rechtszugs nur aus verfahrensrechtliehen Gründen' entschieden hat und von seinem Standpunkt aus überhaupt kein sachliches Urteil fällen konnte (BGHZ 14? 11, 14)»
Hier hatte das Landgericht aber die klage nicht aus Verfahrens-, sondern aus sachliehreehtlichen Gründen abgewiesen, weil es die eingeklagten Ansprüche als verjährt ansaho Bei dieser Sachlage mußte das Berufungsgericht selbst in der Sache entscheiden»
Die gegenteilige Ansicht des Berufungsgerichts läßt ; sich nicht mit dessen Erwägung rechtfertigen, daß die Parteien ohne Zurückverweisung eine Patsacheninstanz verlieren würden»
Zwar kommt in der Vorschrift des § 538 Abs» 1 Er» 2 ZPO das Bestreben des Gesetzgebers zu dem Ausdruck, den Parteien zwei Patsacheninstanzen für die Sachprüfung zur Verfügung
r 5 -
zu stellen (BGBZ 14, 11,714; BGH'MDR 1964, 404 f )o'-tfeao'öh S ' känn allenfalls, und auch dies nur mit der eich aus i 540 ZPO-ergehenden':''EinschrIhkung,' von einem Recht '4er Parteien darauf die Rede'sein, daß der Klageanspruch mäteriollreehtlick in zwei Rechtszügen vom Tatrichter geprüft, nicht aber darauf, 1 daß über jeden Streitpunkt in zwei Tatsaelieninstamzen entschieden wird (RGZ 70, 182; RG JW 1908, 452; RG Warn 1915	;
ilr» 187)» Deshalb darf das Berufungsgericht eine Sache nicht zurückverweisen, wenn die erste Instanz die Hage aus einem ■ bestimmten, dem sachlichen Recht'entnommenen Grunde abge-wiesen hat, das Berufungsgericht jedoch diese Begründung für unzutreffend und daher eine weitere sachlichrechtliohe Prüfung für notwendig hält; diese Prüfung hat das-Berufungsgericht'in einem solchen Palle vielmehr selbst vörzunehmeno
 Von diesem allgemein anerkannten, schon in der Begründung zur ZPO (Hahn Materialien"Bd 2 So 358 f) niedergelegten Grundsatz ist der IV» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs : allerdings vereinzelt in Entsehädigungsverfahren abgewichen r ■ (XiM. Nr» 3 und 4 zu § 188 BEG 1956; MDR 1964, 404 f)„.
ln den ersten zwei Fällen hatte das Dandgericht die Klage wegen fehlender Passivlegittmation, im dritten Fall -77 wegen fehlender iktivlegitimation abgewieseno Der IV» Zivilsenat hat jeweils die Zurückverweisung durch das Berufungsgericht gebilligt» Die Begründung hebt in allen Fallen auf Besonderheiten des Entschädigungsrechts oder -•Verfahrens j ab» ln LM Nr» 3 und 4 zu § 188 BEG 1956 wird ausgeführt, im Inischadigungsverfahren sei die Passivlegitimation der Sache nach eine ProzeßotandSchaft des beklagten Bandes für die an sich entschädigungspflichtige Allgemeinheit und das ..Band ge rieht habe deshalb in Wahrheit nur über eine Prozeßvoraussetzung entschiedene In MDR 1964, 404 f wird die Zu- ■ rückverwoisung gebilligt, weil der Entschädigungsanspruch nach dein BEG grundsätzlich anders geregelt sei als der
-6-
Schadensersatzanspruch im sonstigen Hecht und bei der -vom Landgericht getroffenen Entscheidung, daß der Kläger nicht zu den nach den HEG anspruchsberechtigten Personen gehöre, Grund und Höhe dee Schadens noch nicht geprüft worden seien,,
Die mit Besonderheiten des Entschädigungsrechts begründeten Entscheidungen geben keinen Anlaß, auch in anderen Fällen, in denen eine sachliche Entscheidung der ersten Instanz vorliegt, eine Zurückverweisung durch das Berufungsgericht•zu billigen, es sei denn, daß dieses ein Grundurteil erläßt (§ 538 Abs» 1 Nr„ 3 ZPO), Von diesem Fall abgesehen, darf das Berufungsgericht, wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Klage wegen Verjährung abgewiesen hat, nicht zurückverweisen,, Das hat schon das Reichsgericht ausdrücklich als unzulässig bezeichnet (RGZ 47, 366, 368;
 RG Warn 1915 Nr. 187)» Daran ist festzuhalteno ■
XI.
In der Sache selbst:kann der erkennende Senat der Ansicht des Berufungsgerichts,.die eingeklagten Ansprüche
 verjährten erst in 30 Jahren, nicht beitreten.	7 1
1 o Die Klage ist gestützt auf § 6 'Nr. 5 Abs., 2 VOB/B»
Die Vorschrift' gewährt einen Sehaaensersatzähspruch,^wennr ein Vertragstoil in der Ausführung der Leistung behindert;";; 'wird und die hindernden Umstände von dem anderen Heil -zu ohw vertreten ■■sind (BGHZ 48, 78). Aus einer derartigen'Behin-''' derung können sich nach § 6 Nr. 5 Abs. 2 VOB/B Ersätzan-A: r/.-;spräche für Schäden der verschiedensten Art ergeben,hnnä/ V;; .zwar für beide Vertragsteilo. Im vorliegenden "Fall;ist 4334 „nicht..zu entscheiden, wann allgemein "ein auf §" 6 iTr0-;'5 Abs. .-2.VOB/B gestützter Anspruch verjährt» Zu erörtern ist vielmehr nur die Verjährung eines Anspruchs, den der"Auftragnehmer daraus herleitet, daß er infolge einer vom _
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Auftraggeber" zu vertretenden Behinderung' die Arbeiten hat verschieben und verlängern müssen und dadurch Mehraufwendungen 'gehabt hat» Es fragt sich,., ob es sich dabei um den Anspruch eines Handwerkers ’»für Ausführung von Arbeiten1* ,h.. handelt» der nach § 196 Abo» 1 Nr„ 1 und Abo, 2 BGB in ; zwoi"'bzWo vier Jahren verjährt,
2, Biese Verjährungsfrist gilt nicht nur für den ursprünglichen Anspruch auf die vereinbarte"' Vergütung» -Sie V.'V gilt auch,, wenn Schadensersatz verlangt wird» weil den y./.V7.,': Vergütungsanspruch nicht oder nicht rechtzeitig' erfüllt 2; wird (RGZ 61, 390 f; BGH MDR 1959, 910; BAG AP Nr» ß § 322 ZPO). Sie kommt auch dann in Betracht» wenn in Pallen der positiven Vertragsverletzung (RG DR 1939» 163; BGH VII ZR 414/56' von 8, Juli 1957) oder des-Verschuldens 'bei'/''/ Vertragsschluß (BGH Betrieb 1968» 129) ein Brsatzwert für den in kurzer Prist verjährenden Erfüllungsanspruch verlangt wird. Auch in diesen Fällen wird nämlich der Gegenwert für eine der in § 196 Abo, 1 Kr» 1 BGB aufgeführten -.'Leistungen beansprucht» Ansprüche mit diesem Inhalt verjähren ferner dann nach § 196 BGB» wenn sie auf ßeschäftsführung ohne Auftrag oder ungerechtfertigte Bereicherung gestützt sind (BGHZ 32» 12, 15; 48, 125» 127)» Es kommt also nicht auf die Rechtsgrundlage» sondern auf den Inhalt des Anspruchs an» \	•
3o Demgemäß muß § 196 Abs» 1 Nr» 1 BGB auch für einen auf § 6 Nr» 5 Abo» 2 VOB/B gestützten Anspruch gelten» wenn mit ihm der Gegenwert für die vom Auftragnehmer geleisteten Arbeiten und die damit verbundenen Auslagen verlangt wird»
Das ist hier der Pall. Die Mehraufwendungen» die der Kläger geltend macht, sind durch die Ausführung der vertraglichen Arbeiten entstanden. Wenn er hierfür Schadensersatz fordert» so erhebt er in Wirklichkeit einen Anspruch für Ausführung
 dieser -Arbeiten, ■-allerdings nicht den Anspruch auf die ursprünglich vereinbarte, sondern den auf eine zusätzliche, aber wegen der Behinderung und der daraus folgenden Mehraufwendungen angemessene Vergütung. Auch diese zusätzliche Vergütung beraißt sich nach der - unter erschwerten Umständen -erbrachten Leistung des Auftragnehmers und stellt bin Äquivalent für die Bauloiotung dar. Es ist deshalb gerechtfertigt, die eingeklagten Ansprüche, was die Verjährung angeht, wie die in § 196 Abo. 1 Hr. 1 BGB genannten Ansprüche für Ausführung von Arbeiten zu behandeln. :
.4. Dafür sprechen auch folgende Erwägungen':
Ein Anspruch auf einen Ausgleich für Mehraufwendungen rfcUncw auch nach § 2.Er. .5 VOB/B in Betracht. Hiernach ist, wenn"durch Anordnungen des 'Auftraggebers die Grundlagen dos Preises geändert werden, ein neuer Preis zu vereinba- ' ren; die Vereinbarung soll vor der Ausführung getroffen : -werden.- Zu den Anordnungen i.B. dieser Bestimmung gehören auch solche über die Bauzeit und über den Beginn der Ausführung (Ingenstau-Korbion VOB 4. Auf1. feil B § 2 Rdz. 77; Hereth-Ludwig-Naschold VOB § 2 1z 91). Im vorliegenden Ealle haben die Bartoien über einen ’’neuen Preis", der die Mehraufwendungen durch die zeitliche Verschiebung berücksichtigen sollte', verhandelt, sind aber nicht einig-geworden.
:Kommt die in § 2 Nr. 5 VOB/B erwähnte Vereinbarung nicht zustande, so hat das Gericht über den neuen Preis zu entscheiden (BGH VII ZR 223/62 vom .1. Oktober 19645„ § 2 Ir. .5 m Satz 2 VOB/B, wonach die Vereinbarung vor der Ausführung getroffen werden soll, ist nur eine Sollvorschrift; wird sie nicht beobachtet, so hindert das die Entstehung des Anspruchs auf den neuen Preis nicht (Ingenstau-Korbion § 2 Idz. 79» Hereth-Ludwig-Hasohöld, § 2 Es 93; Schmidt, MLR 1966/ 885, 888).. ■
— 9 -
Daß der Anspruch aus § 2 Nr« 5 VOB/B ein Anspruch ’’für Ausführung von Arbeiten" i,S« des § 196 Abs. 1 Nr« 1 BGB ist, ist nicht zweifelhaft« Dann ist es auch berechtigt, einen Anspruch, der zwar aus § 6 Nr» 5 Abs« 2 VOB/B hergeloitot wird, aber auch auf Ausgleich der Mehraufwendungen durch die Bauarbeiten gerichtet ist und sich deshalb weitgehend mit dem Anspruch aus § 2 Nr« 5 VOB/B decken wird, derselben Verjährungsfrist zu unterwerfen«
5o Mit dem Anspruch auf die eigentlichen Mehraufwendungen verjähren auch die Ansprüche auf Ersatz von Auslagen i«S« des § 196 Abo« 1 Nr« 1 und auf die vom Hauptanspruch abhängenden Nebenleistungen i«S. des § 224 BGB«
6» Die vom Berufungsgericht gegen eine kurze Verjäh rung angeführten Erwägungen überzeugen nicht«
aj Es ist nicht entscheidend,' ob § 6 Nr« 5 Abs« 2
VOB/B die schuldhafte Verletzung einer Nebenpflioht regelt .. und der dort normierte Anspruch sich einem solchen aus : '.positiver Vertragsverletzung nähert« Auch Ansprüche aus positiver Vertragsverletzung können1wie schon gesagt ausnahmsweise in der'kurzen Exist des § 196 BGB verjähren, : sofern sie sich nämlich auf die Gegenleistung für die Lieferung von Waren, Ausführung von Arbeiten usw» beziehen und gerade auf den Gegenwert.hierfür gerichtet sind (HG DR 1939, 165; BGH VII ZR 414/56 vom 8« Juli 1957); das ' räumt auch das Berufungsgericht ein (S« 18 unten BIJ)« Ein derartiger Gegenwert wird aber hier wie ausgeführt bean-■sprucht»
b)	Ein Anspruch auf Vertragsstrafe steht dagegen hier nicht zur Erörterung« Es kommt daher nicht auf die verjährungsrechtliche Behandlung eines solchen Anspruchs in Rechtsprechung und Schrifttum an«
-  
c)	Dio Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in
AP hr- 1 zu § 196 BGB besagt nichts zugunsten der Ansicht des Berufungsgerichts- ln handelte sich dort um den. Schadensersatzanspruch eines Arbeitgebers gegen seinen Arbeitnehmer, der Unterschlagungen Begangen hatte» In diesem Falle war natürlich an eine entsprechende Anwendung des § 196 BUB nicht zu denken-,
d)	Auch aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Verjährung von Ansprüchen des Bestellers aus positiver Vertragsverletzung heim Werkvertrag (u.a. BG-H2 359 130) kann nichts Entscheidendes gegen die Anwendung dor Frist des § 196 BGB im vorliegenden Fall hergeleitet werden» Ansprüche des Unternehmers und dos Bestellers verjähren auch im übrigen in verschiedenen Fristen» Deshalb besagt es nichts, daß ein Anspruch des Auftraggebers aus § 6
Nr» 5 Abs„2 VÖB/B in 30 Jahren verjähren mag» Auch die Ansprüche dos Auftragnehmers fallen nach dem hier eingenommenen Stanüpurürt nicht schlechthin unter § 196 BGB, sondern nur, soweit mit ihnen eine Gegenleistung "für Ausführung von Arbeiten" geltend gemacht wind»
,e) Es ist zwar richtig, daß ih den Motiven zu dem BGB (Bdc I 'So 297) als Grund für' die -'kurze Verjährung'angegeben ist, bei Geschäften des täglichen Gebens würden Belege oft nicht erteilt oder doch nicht längere Zeit aufbewahrt-, Das: Berufungsgericht legt jedoch zu Unrecht Gewicht"darauf, daß hier kein Geschäft des täglichen Bebens, sondern ein umfang reicher Auftrag mit hoher Vergütung vorliege und bei der ■Oberfinanzdirektion alle Unterlagen und Belege gesammelt worden seien- § 196 Abs- l'Nr. 1 BGB stellt eindeutig nicht darauf ab, welche Höhe die Ansprüche erreichen und ob im „.Binzelfall Belege vorhanden sind oder nicht (vgl- BGHZ 48, •■■125, 128)-
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""" m°	;	V	I;	1
:-Entgegen dor "MoiHung dos Berufungsgerichts 1st demnach §196 3GB anzuwenden. Jedoch kann der Senat noch nicht abschließend entscheiden, ob die eingeklagten Ansprüche verjährt sind. Die Parteien streiten über verschiedene Punkte, zu denen das Berufungsgericht von seinem Standpunkt aus sich nicht zu äußern brauchte, dio aber nun einer tat-' richterlichen Würdigung bedürfen.
1. Der Kläger hat sich hilfsweiso darauf berufen, es gelte die Prist von vier Jahren (§ 196 Abs. 2 BGB), weil er seine Leistung für einen Gewerbebetrieb der Beklagten erbracht habe, nämlich für die aus 468 Wohnungen ; bestehende Siedlung	Diese	bringe	der	Beklagten
 monatlich mehr als 180.000 DM Mietzins ein; zur Verv/altuhg der Siedlung habe die Beklagte ein besonderes Wohnungsamt eingerichtet (S. 11 EU). Die Siedlung sei ein auf die Erzielung von Gewinn gerichteter Betrieb (S, 8 des Schrift- : Satzes, vom 5« Juli'1966).	.,-l:-
; 2o Wenn die"" 4-jährige -Priot gilt, kann es auf das Vorbringen des Klagers ankommen, dio Beklagte habe" am -■3 2l„‘ April 1959 dio Ansprüche des Klägers dem Grunde nach anerkannt und dadurch sei die Verjährung unterbrochen worden (u.a. S, 5 ff des Schriftsatzes vom 21„ Februar 1967) o	•	'hKh
3c> Schließlich kann es noch auf das umfangreiche Vorbringen des Klägern'au der Frage ankoramen, .ob die Erhebung der Verjährungseinrede eine unzulässige Heehtaauö Übung darotöllt»
Aus diesen Gründen ist die Sache an das Berufungs- . gerächt zurUckzuverweisen;
"Glanzmann	Heimann-frosien	SietsChel"
Erbel-"t".	Meyer