hat der VII* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 25« Juni 1964 unter Mitvsirkung dos Senatspräsidenton Glanzmann und der Bundesrichter Riotschol, Hubert Meyer, Br* Vogt und Br* Pinke für Recht erkannt s kaufte für sio im Mai I960 in Ägypten Waren im Wert von 400.000 $ gegen eine Provision von 15.000 Durch in englischer Sprache abgofaßten Vertrag vom 1, Juni I960 verpflichtete die Beklagte £1 NflIK für den weiteren Vertrieb ihrer Waren in den ländern des Nahen und Mittleren Ostens. In dem Vertrag übernahm es dio Beklagte (§ III), auf ihre Kosten jährlich einen Fluggutschein für den Betrag von 12.000 DM zur Benutzung durch £1 au kauf on. Sie haben vorgetragen, £1 KflHP sei mittols der ihm in der Zeit von April bis Juni I960 gezahlten Beträge, bei denen es sich um Provisionsvorschüsso für Geschäfte aus dem Vertrag vom 1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Der Vertrag der Parteien vom 1» Juni I960, für den nach seinem § XIV deutsches Rocht gelte, soi ein Handelsvertretervertrag im Sinno der §§ 84 ff BGB. Die Beklagte sei daher insoweit zur Vorleistung verpflichtet gewesen« Nachdem sie ihre Verpflichtung trotz wiederholter Mahnung und Briet set sung nicht erfüllt habe, sei für El N€HP dio Bortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht mehr zu demutbar gewesen. Die Bezahlung von Hotolrech-nungen und die Hergabe von Barbeträgen habe dio Beklagte nicht von der in § III des Vertrages festgelegten Verpflichtung zur Aushändigung eines Pluggutseheines entbinden können. 1 o Dio Revision hält die Ansicht des Berufungsgerichts , der Vertrag vom 1. Das Landgericht hat diese Bestimmung als Nebenpunkt angesehen, durch dio der Charakter des Vertrages als Handelsvertretervertrag nicht geändert werde. 2« Dio Revision macht geltend, die Verpflichtung der Beklagten, Bl den Fluggutschein auszuhändigen, sei frühestens bei Aufnahme der Vertretertätigkeit durch ihn nach seiner Rückkehr nach Kairo fällig gewesen. mehr nach der Feststellung des Berufungsgerichts (BU 10) ihn nur immer wieder vertröstete Das brachte Bl nach der ersichtlichen Annahme des Berufungsgerichts zu der Auffassung, die Beklagte sei nicht gewillt oder nicht im Stande, ihre Verpflichtungen aus dem Vertrag zu erfüllen. Das Berufungsgericht konnto daher ohne Rechtsirrtum zu der Überzeugung gelangen, dio Fortsetzung dos Vertragsverhältnisses sei für Bl nicht zu demutbar, zu demal er seinerseits nach dem Vertrago nicht mit anderen europäischen Firmen ohne Zustimmung der Beklagten Zusammenarbeiten durfte und diesor eine Verkaufsgarant io in Hoho von 100.000 ^ für das erste Vertragsjahr gegeben hatto. 3» Dio Revision beruft sich auf die von der Beklagten für £1 gemachten Aufwendungon in Hoho von etwa Das Berufungsgericht hat im Einklang mit dem eindeutigen Wortlaut des § III des Vertrages angenommen, diese Aufwendungen hätten die Beklagte nicht von der dort fost-gelegten Verpflichtung entbunden® Diese Vertragsauslegung durch den Tatrichter ist rechtlich nicht zu beanstanden• Bin großer Teil der Aufwendungen der Beklagten ist vor dem Abschluß des Vertrages vom 1® Juni I960 erfolgt® Wenn gleichwohl die Beklagte im Vertrag die Verpflichtung zur Beschaffung eines Pluggutscheins im Wert von 12.000 DM übernahm, so konnte sie die Erfüllung dieser Verpflichtung nicht mit dem Hinweis auf die früheren Aufwendungen ablehnen® Die Beklagte hat aber auch nicht etwa einen Pluggutschein von geringerem Wert ausgehändigt oder auch nur angeboten; sie hat vielmehr, ohne ihre Haltung irgendwie recht lieh zu begründen, El HflB auf seine Mahnungen hin, wie bereits erwähnt, nur immer wieder vertrustet. 4« Bio Revision führt weiter aus, £1 haho die Durchführung des Vertrages niemals von der sofortigen Übergabe dos PluggutScheins abhängig gemacht, unstreitig habe er den Gutschein erstmals mit Schreiben vom 26» Juli I960 schriftlich angefordert, und auch da nur beiläufig und ohne Fristsetzung.
VII ZR 84/63 Verkünd et am 25* Junil964 Wo it schock, J U3 ti zob ersekretär als Urkundsbeamt or der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes O04 In dom Rechtsstreit , derj^rma G^BBHP Kommanditgesellschaft, FflHB (ll|_______ KiflB^ttraßo vertreten durch ihre persönlich hcf- tendo Gesellschafterin Edith Gfllilto» BBHP- straße 4R , der Kauffrau Edith BflBBNtraße H9 Beklagten;, Berufungoklägerinnon und Revisionsklägorinnon Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br» AB - gegen die weg Kauffrau Gisela R( BP? Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagto, - Prozeßbovollmäehtigters Rechtsanwalt Br* hat der VII* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 25« Juni 1964 unter Mitvsirkung dos Senatspräsidenton Glanzmann und der Bundesrichter Riotschol, Hubert Meyer, Br* Vogt und Br* Pinke für Recht erkannt s Bio Revision der Beklagten gegen das Urteil des 5« Zivilsenats des Oberlandoagoriehts in Frankfurt (Main) vom 19« Februar 1963 wird zurück-gewiesen* Bio Beklagten haben die Kosten der Revision zu tragen* Von Rechts wegen - 2 Tatbestand; Dio beklagte Firma (Beklagte) betreibt einen Großhandel mit Überschüssigen Gütern aus den Beständen der US-Streit-kräftOo Der ägyptische Kaufmann £1 in Kairo ver- kaufte für sio im Mai I960 in Ägypten Waren im Wert von 400.000 $ gegen eine Provision von 15.000 Durch in englischer Sprache abgofaßten Vertrag vom 1, Juni I960 verpflichtete die Beklagte £1 NflIK für den weiteren Vertrieb ihrer Waren in den ländern des Nahen und Mittleren Ostens. In dem Vertrag übernahm es dio Beklagte (§ III), auf ihre Kosten jährlich einen Fluggutschein für den Betrag von 12.000 DM zur Benutzung durch £1 au kauf on. Dieser verpflichteto sich? die vorerwähnten Länder zu bereisen , dort dio MarktVerhältnisse zu studieren und nach besten Kräften dio Waren der Beklagten abzusetzon, ihr auch über Exportmöglichkeiten aus dies on ländern nach Europa zu berichten (§ IV). Sr sollte 6 # Provision für allo Warenverkäufe aus Beständen der Beklagten erhalten (§ VI). Die Beklagte bezahlte für £1 NflHK der sich von April bis Juli I960 in Deutschland auf hielt, mehrere Hotelrechnungen und stellte ihm ferner Barbeträgo zur Verfügung; ihre Aufwendungen hierfür beliefen sich auf etwa 5.700 DM. Nachdem er die Beklagte wiederholt vergeblich aufgefordert hatte, ihm den Fluggutschein zukommen zu lassen, ließ Bl NflHBl ihr durch seinen Anwalt mit Schreiben vom 1. August i960 mitteilen, daß dio Erfüllung des Vertrages infolge ihres Deistungsverzugos für ihn kein Interesse mehr habo und er daher nunmehr Schadensersatz wegen Nichterfüllung in Hoho von 60.000 $ verlango. £1 trat der Klägerin von seiner Schadensersatzforderung einen Teil von 10.000 DM nehst Zinson ah. Sie hat mit der Klage beantragt, die Beklagte zur Zahlung dieses Betrages zu verurteilen. Die Beklagten haben um Abweisung der Klage gebeten. Sie haben vorgetragen, £1 KflHP sei mittols der ihm in der Zeit von April bis Juni I960 gezahlten Beträge, bei denen es sich um Provisionsvorschüsso für Geschäfte aus dem Vertrag vom 1. Juni I960 gehandelt habe, im Stande gewesen, die erste Plugreise in das Absatzgebiet durch-zuführen. Sie seien nicht verpflichtet gewesen, außerdem alsbald einen Pluggutschein zu kaufen und £1 zu überlassen. Dieser habe selbst die Durchführung des Vertrages verhindert, indem er erklärt habe, er werde für Juden nicht arbeiten. Br habe den Vertrag nur geschlossen, um ihre Lieferanten zu erfahren und sich dann unmittelbar mit diesen in Verbindung zu setzen. Er habe ferner, ohne dazu berechtigt zu sein, für seine Provision aus dem Geschäft vom Mai I960 eine Bankgarantie verlangt und, nachdem dio Beklagte deren Beibringung abgelehnt habe, erklärt, er wolle nicht mehr für sie arbeiten. Das Landgericht hat den Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Das Oherlandosgericht hat dio Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der Bovision verfolgen dio Beklagten den Antrag auf Abweisung der Klago weiter. Dio Klägerin bittet, dio Bovision zurückzuweisen. ~ 4 - Entscheidungsgründ e; Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Der Vertrag der Parteien vom 1» Juni I960, für den nach seinem § XIV deutsches Rocht gelte, soi ein Handelsvertretervertrag im Sinno der §§ 84 ff BGB. Das Schreiben vom Io August I960 sei als Kündigung dieses Vertrages aus wichtigem Grundo gemäß § 89 a HGB anzusehen. Dio Überlassung des Pluggut-schoins sei dio Voraussetzung dafür gewesen, daß El dio Länder dos Rahen und Mittleren Ostens bereisen konnte. Die Beklagte sei daher insoweit zur Vorleistung verpflichtet gewesen« Nachdem sie ihre Verpflichtung trotz wiederholter Mahnung und Briet set sung nicht erfüllt habe, sei für El N€HP dio Bortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht mehr zu demutbar gewesen. Die Bezahlung von Hotolrech-nungen und die Hergabe von Barbeträgen habe dio Beklagte nicht von der in § III des Vertrages festgelegten Verpflichtung zur Aushändigung eines Pluggutseheines entbinden können. Diese Ausführungen lassen keinen Rechtsirrtum erkennen. 1 o Dio Revision hält die Ansicht des Berufungsgerichts , der Vertrag vom 1. Juni I960 sei ein Handelsvertretervertrag, für bedenklich.’ Sie meint, insbesondere der § V des Vertrages, der eine hälftigo Teilung der Einnahmen aus Privatgeschäften von El NfliB unter den Vertragsparteien vorsehe, deute auf ein Gesollschaftsverhältnis hin. Das Landgericht hat diese Bestimmung als Nebenpunkt angesehen, durch dio der Charakter des Vertrages als Handelsvertretervertrag nicht geändert werde. Das Berufungs- F: - 5 ~ goricht hat die Frage nicht ausdrücklich berührt, dio Auffassung des Landgerichts aber erkennbar gebilligt. Darin tritt kein Rechtsirrtum zutage«, Der Vertrag ist seinem wesentlichen Inhalt nach als Handelsvertretervertrag zu beurteileno 2« Dio Revision macht geltend, die Verpflichtung der Beklagten, Bl den Fluggutschein auszuhändigen, sei frühestens bei Aufnahme der Vertretertätigkeit durch ihn nach seiner Rückkehr nach Kairo fällig gewesen. Dieses Vorbringen ist neu und daher in der Revisions-instanz unbeachtlich. Die Beklagte hat auch gegenüber den wiederholten Mahnungen von El sich darauf, nicht berufen, viel- mehr nach der Feststellung des Berufungsgerichts (BU 10) ihn nur immer wieder vertröstete Das brachte Bl nach der ersichtlichen Annahme des Berufungsgerichts zu der Auffassung, die Beklagte sei nicht gewillt oder nicht im Stande, ihre Verpflichtungen aus dem Vertrag zu erfüllen. Das Berufungsgericht konnto daher ohne Rechtsirrtum zu der Überzeugung gelangen, dio Fortsetzung dos Vertragsverhältnisses sei für Bl nicht zu demutbar, zu demal er seinerseits nach dem Vertrago nicht mit anderen europäischen Firmen ohne Zustimmung der Beklagten Zusammenarbeiten durfte und diesor eine Verkaufsgarant io in Hoho von 100.000 ^ für das erste Vertragsjahr gegeben hatto. 3» Dio Revision beruft sich auf die von der Beklagten für £1 gemachten Aufwendungon in Hoho von etwa 5.700 DM und meint, dieser habe grob treuwidrig gehendolt, wenn er demgegenüber die Durchführung des Vertrages an der Bezahlung der Rückflugkosten habe scheitern lassen® Auch diese Rüge ist nicht begründet® Das Berufungsgericht hat im Einklang mit dem eindeutigen Wortlaut des § III des Vertrages angenommen, diese Aufwendungen hätten die Beklagte nicht von der dort fost-gelegten Verpflichtung entbunden® Diese Vertragsauslegung durch den Tatrichter ist rechtlich nicht zu beanstanden• Bin großer Teil der Aufwendungen der Beklagten ist vor dem Abschluß des Vertrages vom 1® Juni I960 erfolgt® Wenn gleichwohl die Beklagte im Vertrag die Verpflichtung zur Beschaffung eines Pluggutscheins im Wert von 12.000 DM übernahm, so konnte sie die Erfüllung dieser Verpflichtung nicht mit dem Hinweis auf die früheren Aufwendungen ablehnen® Die Beklagte hat aber auch nicht etwa einen Pluggutschein von geringerem Wert ausgehändigt oder auch nur angeboten; sie hat vielmehr, ohne ihre Haltung irgendwie recht lieh zu begründen, El HflB auf seine Mahnungen hin, wie bereits erwähnt, nur immer wieder vertrustet. Die Revision meint, es sei für El zu demutbar ge- wesen, im Hinblick auf die bereits erhaltenen Zahlungen, die Kosten des Rückflugs von Prankfurt nach Kairo zunächst selbst zu übernehmen® Auch dazu ist zu sagen, daß die Beklagten selbst nicht behauptet haben, El einen solchen Vorschlag gemacht zu haben. Dieser hatte daher Grund, an der Vertragstreue oder an der Leistungsfähigkeit der Beklagten zu zweifeln und sich deshalb vom Vorträge loszusagen® 4« Bio Revision führt weiter aus, £1 haho die Durchführung des Vertrages niemals von der sofortigen Übergabe dos PluggutScheins abhängig gemacht, unstreitig habe er den Gutschein erstmals mit Schreiben vom 26» Juli I960 schriftlich angefordert, und auch da nur beiläufig und ohne Fristsetzung. Dieser Vortrag ist mit den tatsächlichen Feststellun-gen des Berufungsgerichts unvereinbar. Es hat im Tatbestand (So 3) und in den Entscheidungsgründ on (S, 8) des angefochtenen Urteils als unstreitig festgostollt, daß Bl die Beklagte wiederholt schriftlich gemahnt hat, ihm den Gutschein zur Verfügung zu stellen, und Fristen gesetzt hat. Weil die Beklagten keine Einwendungen gegen den diesbezüglichen Vortrag der Klägerin und die Bekundungen des Zeugen zu diesem Funkt erhoben hatten, brauchto das Berufungsgericht die Klägerin nicht zur Angabe näherer Einzelheiten über die verschiedenen Mahnungen und Fristsetzungen anzuhaltenp Die Beklagten haben auch keine Berichtigung der Feststellung im Tatbestand beantragt, und selbst die RevisionsbegrUndung läßt jedes ausdrückliche Eingehen hierauf vermissen. Gegenüber den eindeutigen und unangefochtenen tatrichterlichen Feststöllungen kann die Revision nicht damit gehört werden, El habe erstmals, beiläufig und unbefristet am 26. Juli I960 gemahnt, die Frist bis zur Kündigung am 1. August I960 sei zu kurz gewesen, El HflBP habe nur einen Vorwand gesucht, um von dom Vertrage los-zukommon. 5o Das Berufungsgericht hat ferner in eingehenden Darlegungen ausgeführt, daß es die Zeugenaussage dos Ehemannes für unglaubwürdig halte, das entsprechende v ; i Vorbringen der Beklagten als zu unbestimmt und soino Unrichtigkeit als erwiesen anseho. Die tatrichterliche Würdigung bindet das Revisionsge-rieht. Bio Revision kann mit ihren Angriffen gegen sio nicht gehört werden. 6. Bie Ausführungen des Berufungsgerichts über die Voraussetzungen für den Erlaß des Grundurteils (BU 11/12) hat die Revision nicht angegriffen. 7. Ba das angefochtene Urteil auch sonst keinen Rochts-fehler zu dem Nachteil der Beklagten erkennen läßt, ist deron Revision als unbegründet mit Kostenfolgo aus dem § 97 ZPO zurückzuweisen« Vogt Pinke Glanzmann Rietschel Meyer