klagten die Bewilligung eines Bürgschaftsdarlehens von 30»0C0 DM, das er als ßauzwischenkredit verwenden wollte Da zu dieser Zeit noch nicht sicher war, ob die dem 3( für den Betrieb der Gaststätte erteilte Konzession bestehen bleiben würde, erwiderte die Beklagte unter dem 27o März 1952, ihr Vorstand habe die Entscheidung über die Bewilligung des Darlehens zurückgestellt» Der Kredit wurde auch später nicht gewährt» Die Klägerin hat behauptet, der Sparkassendirektor der Beklagten habe bei einer Besprechung am 19» Oktober 1951 in Wesel ein durch eine Hypothek zu sicherndes Darlehen von 30.000 DM fest zugesichert» Im Vertrauen auf diese Zusage habe B^m^ sich entschlossen, die Kellcrdccke nicht nur über den Teil des Hauses, auf den die Gaststätte errichtet werden sollte, sondern über das gesamte Gebäude hinweg zu verlegen und das Erdgeschoß Sie hat in Abrede gestellt, daß dem Zedenten verbindlich ein Pariehen zugesagt habe und daß die Nichtgewährung des Parlehens für den Vermögensverfall 3^) ursächlich gewesen sei« Sie hat ferner ausgeführt, nac ihrer Satzung könne nur der Gesamtvorstand der beklagten Sp? 1o) Das Oberlandesgericht hat ebensowenig wie das Landgericht über die von der Klägerin behauptete Bewilligung eines Hypothekenkredits von 30-000 DM durch den Sparkassendirektor Beweis erhoben» Es hat unterstellt? 2«,) Das Oberlandesgericht hält die Beklagte "in entsprechender Anwendung von § 6*5 0 BGB" zu dem Widerruf einer etwaigen Darlehenszusage für herechtigt, weil die Sicherheit des Darlehens infolge der drohenden Entziehung der Schankerlaubnis für BO» gefährdet gewesen sei« Es ist der Revision zuzugeben, daß eine Weigerung der Beklagten, ein von wirksam abgegebenes Darlehens versprechen zu erfüllen, auf v 610 BGB nicht gestützt werd kann, weil das Berufungsgericht insoweit keine genügenden Feststellungen getroffen hat« Indessen kann die Beklagte a einem anderen Grunde nach"'Treu und Glauben (§ 242 BGB) an einem etwaigen Darlehensversprechen des nicht fe gehalten werden* Bei dieser Sachlage muß der Beklagten unter Berücksichtigung der Grundsätze von Treu und Glauben (§ 242 BGB) das Recht sugestanden werden, die Barlehensgewährung wegen veränderter Umstände bis zur endgültigen Entscheidung über die Erteilung der Schankerlaubnis zurückzustellen. Der Beklagten muß somit das Recht zuge3tanden werden, die Bewilligung des beantragten Personalkredits bis zur Klärung der Konzessionsfrage zurückzustellen0 und damit auch die Klägerin können deshalb ungeachtet einer etwaigen Darlehenszusage Schadensersatzansprüche wegen etwaiger mit der Verweigerung des Personalkredits verknüpften Einkommensaus-f rille nicht goltend machen. Sie erblickt ihn darin, daß der Berufungsrichter dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin, der im Hinblick auf den späten Eingang der Berufungserwiderung vor sorglich um Bewilligung einer Erklärungsfrist gebeten habe, diese zwar zugesagt, sich später aber nicht daran gehalten und das Vorbringen in dem Schriftsatz im angefochtenen Urteil öe- a) Daß das Berufungsgericht entgegen seiner Zusage der Klägerin keine Erklärungsfrist bewilligt hat, ergibt sich weder aus der Sitzungsniederschrift des Oberlandesgerichts vom 2e März 1962 noch aus dem Tatbestand des angefochtenen Urteils» Die Klägerin hat auch keinen Berichtigungsantrag gestellt« b) Zudem geht aus dem Terminsbericht des Prozeßbevollmäch-tigten der Klägerin an die Hechtsanwälte Dres» und vom 3« Marz 1962 hervor, daß Hechtsanwalt Dr0. einen Personalkredit beantragt hat ist im Berufungsurteil (S» 2) als unstreitig angeführt« Ebenso unstreitig war von Anbeginn des Hechtsstreits die Tatsache, daß die Schankerlaubnis längere Zeit hindurch in Frage gestellt war» Alles #as ergab sich nicht erst aus der Berufungserwiderung, konnte also unabhängig davon in Berufungsurteil berücksichtigt werden. soweit aus dem Vortrage der Revision ersichtlich ist, erst nach dem 27» Februar 1952 eingesetzt * Sie bezogen sich dann nur auf das Gesuch um Gewährung eines Personal-Kredits und können die Ausführungen oben zu 2, daß die Beklagte unabhängig von dem angeblichen Versprechen über das Gesuch vom 27« Februar 1952 entscheiden und dabei die sich aus der drohenden Konzessionsentziehung ergebenden Umstände berücksichtigen durfte?'nicht erschüttern 4o) Hiernach ist dem Oberlandesgericht im Ergebnis darin beizutreten, daß die Klägerin aus der Weigerung der Beklagten, dem das beantragte Darlehen zu bewilligen, keine Schadensersatzansprüche herleiten kann« Die Revision ist deshalb mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO als unbegründet zurüclczuweisen, ohne daß auf die weiteren Gründe des Be-rufungsurteils für die Klageabweisung und die hiergegen erhobenen Einwendungen der Revision eingegangen zu werden braucht«
2193 096 VII ZR 84/62 Verkündet am 7» November 1963 V/oit Scheck, dustizoberSekretär als ürkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Hechtsstreit geh« E^A in G( der Angestellten Luise 3^| W^^^j^l^straße Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, - JProzeßbevollmächtigter: Hechtsanwalt Dr. vertreten durch die AmtsSparkasse U den Sparkassenvorstand, Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte0 - Frozeßbevollraächtigffer: Rechtsanwalt hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom .7. November 19.63 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Br. Winkelmann, Rietschel, Erbel und Br. Vogt für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm (Westf.) vom 2. März 1962 wird zurückgewieeen. Bie Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts ’wegen Tatbestand: Die Klägerin macht einen ihr abgetretenen Schadensersatzanspruch des Gastwirts Heinrich geltend * Die- ser war Eigentümer eines Grundstücks in Oberaden, auf dem er im Herbst 1951 eine Gastwirtschaft mit Fremdenzimmern und einigen Wohnungen zu einem veranschlagten Preise von I6O0CCO DM errichten wollte» Am 27. Februar 1952 beantragte bei der Be- klagten die Bewilligung eines Bürgschaftsdarlehens von 30»0C0 DM, das er als ßauzwischenkredit verwenden wollte Da zu dieser Zeit noch nicht sicher war, ob die dem 3( für den Betrieb der Gaststätte erteilte Konzession bestehen bleiben würde, erwiderte die Beklagte unter dem 27o März 1952, ihr Vorstand habe die Entscheidung über die Bewilligung des Darlehens zurückgestellt» Der Kredit wurde auch später nicht gewährt» Mangels ausreichender Baumittel führte das Bauvorhaben nur zu dem Teil durch» Im Jahre 1954 geriet er in Vermögcnsvcrfall» Das Grundstück kam unter Zwangsverwaltung., und mußte die Gaststätte räumen» Dann wurde auch dio Zwangsversteigerung dos Grundstücks angeordnet» veräußerte schließlich das Grundstück freihändig. Die Klägerin hat behauptet, der Sparkassendirektor der Beklagten habe bei einer Besprechung am 19» Oktober 1951 in Wesel ein durch eine Hypothek zu sicherndes Darlehen von 30.000 DM fest zugesichert» Im Vertrauen auf diese Zusage habe B^m^ sich entschlossen, die Kellcrdccke nicht nur über den Teil des Hauses, auf den die Gaststätte errichtet werden sollte, sondern über das gesamte Gebäude hinweg zu verlegen und das Erdgeschoß •o - in seiner ganzen Größe zu errichten« Diö Beklagte habe ihre Kreditzusage jedoch nicht eingehalten, Pie dadurch ungedeckt gebliebenen Baukosten hätten schließlich zu dem finanziellen Zusammenbruch geführt« Purch die Aufgabe der Gastwirtschaft sei der fernere Gewinn aus dem gut gehenden Geschäft entgangen« Y/eitere Ausfälle habe er gehabt, weil er seinen hoch bezahlten Geschäftsführerposten bei.der tfeingroßhandlung in Wesel verloren habe« Um seine Gläubiger zu befriedigen, habe ferner zwei ihm gehörige Garagen verkauft« Dadurch sei sein bis dahin einträgliches Mietwagenunternehmen zu dem Erliegen gekommen« Erst im Jahre 1958 habe wieder eine bezahlte .Be- schäftigung aufnehmen können« Von den ihr abgetretenen Teilforderungen von 10,000 PM hat die Klägerin 6,100 PM nebst Zinsen als Teil des dem erwachsenen Schadens eingeklagt, Pie Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen« Sie hat in Abrede gestellt, daß dem Zedenten verbindlich ein Pariehen zugesagt habe und daß die Nichtgewährung des Parlehens für den Vermögensverfall 3^) ursächlich gewesen sei« Sie hat ferner ausgeführt, nac ihrer Satzung könne nur der Gesamtvorstand der beklagten Sp? kasse Uber eine Parlehensbewilligung entscheiden« Per Spar-kassendirektor sei hierzu nicht befugt« Das sei B^m^ auch bekannt gewesen. Auf jeden Fall seien etwaige Schadens-ersatsmispruche verwirkt. Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abge- wiesen Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin den geltend gemachten Anspruch weiter, Pie Beklagte bittet ium Zurückweisung des Rechtsmittel'^;, 4 Ent Scheidung s gründ e_: 1o) Das Oberlandesgericht hat ebensowenig wie das Landgericht über die von der Klägerin behauptete Bewilligung eines Hypothekenkredits von 30-000 DM durch den Sparkassendirektor Beweis erhoben» Es hat unterstellt? daß dein ein solches Darlehen fest zugesagt hat» Es ist gleichwohl der Ansicht? ein Darlehensvorvertrag sei dadurch zv/ischcn der Beklagten und B^pP|^ nicht wirksam zustande gekommen, weil der Leiter der beklagten Sparkasse nach deren Satzung (§8) zur Bewilligung von Krediten dieser Art und Höhe nicht befugt sei» Auch auf eine Anscheinsvollmacht könne sich die Klägerin nicht stützen? weil die Grundsätze über eine "stillschweigend erteilte Vollmacht" gegenüber den Bestimmungen der Sparkassensatzung keine Anwendung fänden» Die Revision hält diese Ausführungen für rechtsirrig? weil sie der herrschenden Auffassung zuwiderliefen» Sie rügt gemäß § 286 ZPO, daß der Berufungsrichter den von ihr ange-trotenen Beweis über die Darlehenszusage des Sparkassen-dircktors nicht erhoben hat» Ob die-, Ausführungen des Berufungsgerichts zur Anscheinsvollmacht rechtlich vertretbar sind oder ob die Beklagte? wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung über die Revision hervorgehoben hat? auf Grund der angeblichen Zusicherungen nach den Grundsätzen über eine Haftung wegen Verschuldens bei Vertragsschluß in Anspruch genommen werden kann, braucht für den vorliegenden Fall nicht geprüft zu -werden; denn selbst wenn die von der Klägerin angetretenen Beweise über eine Darlehenszusage dos Spsrkeesenleiters der Beklagten für diese eine Verpflichtung begründet hätten? könnte dem Klagebegehren aus einen anderen Grunde nicht stattgegeben werden» - 5 2«,) Das Oberlandesgericht hält die Beklagte "in entsprechender Anwendung von § 6*5 0 BGB" zu dem Widerruf einer etwaigen Darlehenszusage für herechtigt, weil die Sicherheit des Darlehens infolge der drohenden Entziehung der Schankerlaubnis für BO» gefährdet gewesen sei« Es ist der Revision zuzugeben, daß eine Weigerung der Beklagten, ein von wirksam abgegebenes Darlehens versprechen zu erfüllen, auf v 610 BGB nicht gestützt werd kann, weil das Berufungsgericht insoweit keine genügenden Feststellungen getroffen hat« Indessen kann die Beklagte a einem anderen Grunde nach"'Treu und Glauben (§ 242 BGB) an einem etwaigen Darlehensversprechen des nicht fe gehalten werden* Nach dem vom Berufungsgericht als wahr unterstellten Vorbringen der Klägerin hat Henneberg dem B^U^^ein SlP thekendarleben von >0«,000 DM zugesagt. Dem Versprechen lag ein x^lan zugrunde, der den Bau eines Hauses mit einer Gast Wirtschaft, mit Fremdenzimmern und Wohnungen für rund 160.0C0 DM vorsah* Dieses Bauvorhaben, das durch eine I» Hypothek von 70.000 DM, ein Eigenkapital von 50«800 DM und weitere Darlehen in Höhe von 12 «»000 und 27«,200 DM finanziert werden sollte, hat jedoch nicht ausge- führt o An seiner Stelle hat er, wie unstreitig ist, das Grundstück nur einstöckig bebaut und wollte den Bau - bis einen Kredit von 30*000 DM, den die Beklagte als Znischen-fincnzicrung geben sollte - im wesentlichen aus eigenen Mi errichten* Dementsprechend reichte Büllmann am 27» Februar 1952, also mehr als vier Monate nach den Verhandlungen mit Mo, 19o Oktober 1951, einen Antrag auf Bewilligun oinos -pür^scheftskredits von 30*000 DM ein* Inzwischen war zweifelhaft geworden, ob die Schankerlaubnis würd behalten können. Die Aufsichtsbehörde hatte nämlich gegen Konscscicnscrteilung Klage im Verwaltungsstreitverfahren e hoben, weil bekannt geworden war, daß zweimal wegen versuchter Notzucht erheblich vorbestraft war« Bei dieser Sachlage muß der Beklagten unter Berücksichtigung der Grundsätze von Treu und Glauben (§ 242 BGB) das Recht sugestanden werden, die Barlehensgewährung wegen veränderter Umstände bis zur endgültigen Entscheidung über die Erteilung der Schankerlaubnis zurückzustellen. soll B^^m^ einen Hypothekenkredit versprochen haben. Ein solches Darlehen kam nach der Änderung des Bauplans nicht mehr in Betracht. Entfiel aber die mit der ursprünglichen Kreditsusage verknüpfte dingliche Sicherheit, so bestand für die Beklagte ein besonderer Grund, die Voraussetzungen für die Bewilligung eines nunmehr für ein Bauvorhaben anderer Art beantragten Personalkredits selbständig und unabhängig von einer früher etwa gegebenen Hypothekenzusage zu prüfen. Nach dem Wegfall der ursprünglich angeboteneri dinglichen Sicherheit war es für sie von entscheidender Bedeutung, ob nach seinen Vermögens- und Einkommensverhältnissen in der Lage sein würde, seine Verpflichtungen aus einem Darlehen zu erfüllen. Wurde die Erteilung der Schankerlaubnis und damit das Recht zur Führung der Gaststätte in Frage gestellt, so war dadurch das Einkommen des künftigen Darlehensschuldners zu einem wesentlichen Teil gefährdet. Der Beklagten muß somit das Recht zuge3tanden werden, die Bewilligung des beantragten Personalkredits bis zur Klärung der Konzessionsfrage zurückzustellen0 und damit auch die Klägerin können deshalb ungeachtet einer etwaigen Darlehenszusage Schadensersatzansprüche wegen etwaiger mit der Verweigerung des Personalkredits verknüpften Einkommensaus-f rille nicht goltend machen. 3.) Die Revision sucht diesen Folgerungen zu entgehen, indem sie einen Prozeßverstoß rügt. Sie erblickt ihn darin, daß der Berufungsrichter dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin, der im Hinblick auf den späten Eingang der Berufungserwiderung vor sorglich um Bewilligung einer Erklärungsfrist gebeten habe, diese zwar zugesagt, sich später aber nicht daran gehalten und das Vorbringen in dem Schriftsatz im angefochtenen Urteil öe- rücksichtigt babe» ~ 7 - Diese Beanstandung gibt keinen Anlaß zu einer anderen Beurteilung der Sachlage» a) Daß das Berufungsgericht entgegen seiner Zusage der Klägerin keine Erklärungsfrist bewilligt hat, ergibt sich weder aus der Sitzungsniederschrift des Oberlandesgerichts vom 2e März 1962 noch aus dem Tatbestand des angefochtenen Urteils» Die Klägerin hat auch keinen Berichtigungsantrag gestellt« b) Zudem geht aus dem Terminsbericht des Prozeßbevollmäch-tigten der Klägerin an die Hechtsanwälte Dres» und vom 3« Marz 1962 hervor, daß Hechtsanwalt Dr0. NgBHP zu dem Vorbringen in der Berufungserwiderung der Beklagten rechtzeitig unterrichtet worden ist und diese Information im Termin am 2» März 1962 mündlich vorgetragen hat» c) Die Behauptung, daß der Sparkassenleiter dem Bfl^am 19« Oktober 1951 einen Hypothekenkredit zugesag' habe, hat das Berufungsgericht als wahr unterstellt. Daß BBHHfc am 27« Februar 1952 unter veränderten Umständen einen Bürgschafts-, d«h. einen Personalkredit beantragt hat ist im Berufungsurteil (S» 2) als unstreitig angeführt« Ebenso unstreitig war von Anbeginn des Hechtsstreits die Tatsache, daß die Schankerlaubnis längere Zeit hindurch in Frage gestellt war» Alles #as ergab sich nicht erst aus der Berufungserwiderung, konnte also unabhängig davon in Berufungsurteil berücksichtigt werden. Dann aber hntto das Oberlandesgericht auch keinen Anlaß, der Klägerin auf dio Berufungserwiderung eine Erklärungsfrist zu bewilli d) Abgesehen davon hätte das, was die Klägerin auf die Be rufungsanfwort schriftlich erwidern wollte, keine andere En Scheidung im Berufungsrechtscugo herbeigeführt. Die angeblichen weiteren Versuche sowie anderer Personen, das "von zugesägto" Darlehen zu erhalten, haben, - 8 soweit aus dem Vortrage der Revision ersichtlich ist, erst nach dem 27» Februar 1952 eingesetzt * Sie bezogen sich dann nur auf das Gesuch um Gewährung eines Personal-Kredits und können die Ausführungen oben zu 2, daß die Beklagte unabhängig von dem angeblichen Versprechen über das Gesuch vom 27« Februar 1952 entscheiden und dabei die sich aus der drohenden Konzessionsentziehung ergebenden Umstände berücksichtigen durfte?'nicht erschüttern 4o) Hiernach ist dem Oberlandesgericht im Ergebnis darin beizutreten, daß die Klägerin aus der Weigerung der Beklagten, dem das beantragte Darlehen zu bewilligen, keine Schadensersatzansprüche herleiten kann« Die Revision ist deshalb mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO als unbegründet zurüclczuweisen, ohne daß auf die weiteren Gründe des Be-rufungsurteils für die Klageabweisung und die hiergegen erhobenen Einwendungen der Revision eingegangen zu werden braucht« Glanzmann Br« Winkelmann Rietschel Erbel Dr. Vogt