Die Klägerin war auf Grund eines Vertrages vom 25c Januar 1957 llandelsvertreterin der Beklagtem Sie nahm im Namen und für hechnung der Beklagten den Alleinvertrieb der von dieser hergestellten Pilterpres3en an die Bergbaubetriebe in Nordrhein-Westfalen., deren Nebenbetriebe und Zulieferer sowie an die Betriebe der Preussag vor» Ihre Provision betrug im Kegelfall 10 c£« Der Vertrag der Parteien konnte gemäß einem Nachtrag vom 2Öo März 195ö frühestens zu dem 31» Januar 1963 gekündigt werden» Pie Beklagte hatte nach dem Ausscheiden von Seeberger gegen diesen Strafanzeige erstattet wegen, des Verdachts, er habe sich eine für die Herstellung ihrer Pumpen wichtige Zeichnung angeeignet» Bei der Durchsuchung der Wohnung Seebergers fand sich u«a. Pie Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen Sie hat insbesondere geltend gemacht, die Beteiligung der Gesellschafter der Klägerin an dem Konkurrenzunternehmen Seebergers sei im Hinblick auf den Vertrag zv/i-schen ihr und der AflB KG unzulässig gewesene Ihr Vertrauen zu den Gesellschaftern der Klägerin sei dadurch derart erschüttert worden, daß ihr auch eine weitere Zusammenarbeit mit der Klägerin im Filterpressengeschäft nicht zuzu demuten sei. Sie hat vorgetragen, die Abel KG sei durch ihren Eigenhändlervertrag mit der Beklagten nicht gehindert gev/esen, auch andere Arten von Pumpen, die für die Beklagte Konkurrenzfabrikate seien, zu vertreiben. habe selbst nur eine Verletzung des Vertrages der Abel KG, nicht eine solche des Handelsvertretervertrages durch die Klägerin festgestellt» fiese sei zur Wahrung der Interessen der Beklagten nur im Kähmen ihres das Pilterpressen-geschäft betreffenden Handelsvertreterverhältnisses verpflichtet gewesene Die Beklagte habe wegen der Beteiligung der Brüder Abel an der Seeberger KG keine mangelhafte Erfüllung des Handelsvertretervertrages der Klägerin zu befürchten brauchen» Das Berufungsgericht hat hiernach seine Entscheidung zutreffend darauf abgestellt, daß das Vertrauensverhältnis zwischen der Beklagten und,den Gesellschaftern der Klägerin zerstört sei» Die Ausführungen? Sie besitzen im wesentlichen die gleichen Vorteile und die nen den gleichen technischen Zwecken wie die Pumpen der Beklagten» Unter diesen Umständen ist dem Berufungsgericht darin beizutreten, daß es dem Sinn und Zweck des auf gegenseitigem Vertrauen beruhenden langfristigen Eigenhändlervertrages widerspräche, wenn einerseits die A|m KG gegenüber der Beklagten Kundenschutz genießen würde, anderseits ihre Gesellschafter der Beklagten in einer von dieser nicht vorhergesehenen Weise durch die Beteiligung an der Seeberger KG Konkurrenz machten« V/ie bereite das Landgericht ausgeführt hat, mußte die Beklagte auch damit rechnen, daß die Gesellschafter der Klägerin bei ihrer maßgeblichen Beteiligung an dem Konkurrenzunternehmen der Seeberger KG an dein Absatz der Mohno-Pumpen der Beklagten nicht mehr in der bisherigen Weise interessiert sein würdeno Selbst wenn, wie die Klägerin behauptet hat, die Seeberger KG der Beklagten im Bergbaugeschäft keine Konkurrenz machen sollte, war, wie das Berufungsgericht ohne Kechtsfehler bemerkt hat, eine Gefährdung der Interessen der Beklagten auf dem übrigen Markt gegeben* Bas Berufungsgericht konnte zusätzlich dem Umstand Bedeutung beimessen, daß zwischen der Beklagten und See--berger schwere Bifferenzen entstanden waren« Der Revisi« on ist zwar zuzugeben, daß der Handelsvertreter und der -zigenhändler nicht allgemein gehalten sind, die Aufnahme von Ge3chäitsbeziehungen zu Britten zu unterlassen, mit denen der Unternehmer Bifferenzen hat» Bie besonderen Umstände des vorliegenden Falles lassen aber die Wertung des Berufungsgerichts als rechtlich durchaus vertretbar erscheinen« Seine Annahme, daß die Beteiligung der Brüder an der Seeberger KG eine gedeihliche und vertrau- >ie Perscnengleichheit der Je sell Schaft er der Abel und der Klägerin rechtfertigte es, daß die Beklagte ihre vertraglichen Beziehungen zu beiden .resellschaften fristlos löste, nachdem sie das Vertrauen zu den ■jesellschaf-tern durch deren Verhalten verloren hattee Es ist wie bereits erwähnt zur Rechtfertigung der fristlosen Kündigung der Beklagten gegenüber der Klägerin nicht erforderlich, daf3 die Klägerin und ihre Gesellschafter ihre unmittelbaren Verpflichtungen aus dem Handelsvertreterverträge verletzt haben» Sie haben jedenfalls ihrer Verpflichtung* alles zu unterlassen, was zu einer Erschütterung des Vertrauensverhältnisses zwischen den Parteien führen konnte, durch die Beteiligung an der Seeberger KG zuwidergehandelt* Die Beklagte konnte und mußte, nachdem* sie hiervon erfahren hat te, befürchten, daß ihre ^Interessen von den Gesellschaftern der Klägerin auch im Filterpressengeschäft nicht mehr gut vertreten werden würden, zu demal im Hinblick auf die starke persönliche Verärgerung, die die Ereignisse mit sich gebracht hatten* Io Das Berufungsgericht hat dargelegt, die Klägerin könne sich nicht darauf berufen, daß die Abei KG auch vorher schon mit Kenntnis der Beklagten andere Pumpen veitrieben habe, die Konkurrenzfabrikate der von der Beklagten her Die Gesellschafter der Klägerin konnten daraus* daß die Beklagte den Vertrieb anderer Pumpen durch die kWDk KG geduldet hatte, nicht folgern* daß diese auch ihre Beteiligung an der Seeberger KG ohne Widerspruch hinnehinen wer« de0 Die Klägerin hat selbst nicht behauptet, daß die Abel KG auch andere Pumpen vertrieben habe9 die auf demselben Prinzip beruhen wie die Mohno-Pumpen der Beklagten0 Im übrigen griffen die Gesellschafter der Klägerin durch eigene Herstellung von pumpen zusammen mit dem gerade bei der Beklagten ausgeschiedenen Ingenieur Seeberger viel stärker in die Interessen der Beklagten ein als durch den bloßen Vertrieb anderer Puaipenfabrikate« Die Konkurrenzlage der Beklagten gegenüber der Seeberger KG ist daher nach dem unstreitigen Sachverhalt mit der gegenüber anderen Herstellern von pumpen nicht zu vergleichen« Das Berufungsgericht brauchte demnach den von der Klägerin beantragten Sachverständigenbeweis nicht zu erheben«, 2o Die revision rügt ferner zu Unrecht, das Berufungsgericht habe den Beweiaantrivt der Klägerin übergangen, daß der von der Beklagten gegenüber Seeberger geäußerte Verdacht strafbarer Handlungen unberechtigt gewesen sei* Auch hierauf kam es nicht an, Das Berufungsgericht war rechtlich nicht gehindert; die von ihm angenommene Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zwischen den Brüdern kWb und der Beklagten zusätzlich auf die Differenzen zwischen Seeberger und der Beklagten und den von dieser gehegten Verdacht zurückzuführen und die Berechtigung der fristlosen Kündigung der Beklagten nicht von dem Nashweis der Richtigkeit dieses Verdachts abhängig zu machenoDie Beklagte konnte und durfte als entscheidend für die Erschuttex-ung des Vertrauensverhältnisses zu den Brüdern aBK ansehen, daß diese, noch dazu ohne vorher mit ihr darüber zu sprechen., Auch dem Vertragsteil, der selbst seine Verpflichtungen schuldhaft verletzt hat, ist nicht zuzu demuten, am Vertrage festzuhaiten, wenn das Verhalten des Gegners das zur Fortsetzung der vertraglichen Beziehungen erforderliche Vertrauensverhältnis zerstört hat* Die Beklagte konnte daher trotz etwaiger eigener früherer Vertragsverstöße die fristlose Kündigung aussprechen«, Ob die A|B KG wegen vertragswidrigen Verhaltens der Beklagten ihrerseits hätte kündigen können, ist im übrigen für die Rechtsstellung der Klägerin gegenüber der Beklagten unerheblich« Auch die Ausführungen, mit denen das Berufungsge rieht einen Verzicht der Beklagten auf ihr Kündigungs recht verneint hat, lassen keinen Hechtsirrtum erkennen.,: Die Ablehnung des Ausgieichsanspruchs setzt aller -dings gemäß § 89 b Abs* 3 Satz 2 HGB voraus, daß für die Kündigung ein wichtiger Grund wegen schuldhaften Verhaltens des Handelsvertreters vorlag« Wie bereits die früheren Ausführungen ergeben, ist diese Voraussetzung durch die Beteiligung der Gesellschafter der Klägerin an dem Konkurrenzunternehmen der Seeberger KG erfüllte Diese haben sich dabei auch schuldhaft verhalten; 3ie konnten und mußten sich unter den gegebenen Umständen über die Urizu-
V erkundet am 15o November 1962 ■■m, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle 2195 005 Im Hamen, des Volkes In dem Rechtsstreit der Firma A HB und E flHP , Kommanditgesellschaft;, vertreten durch ihren persönlich haftenden Gesellschafter Karl Werner AflH, Edflfe, A^HBstraße Kläger, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. gegen die Firma Maschinenfabrik Diplom-Ingenieur Nl Gebrüder Alleininhaber SPP/Bayern, Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: kechtsa: alt Dr. hat der VII» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 15* November 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Rietschei, Erbel, Hubert Meyer und Dr. Finke für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 5<> Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) vom 31. Januar 1961 wird zurück-gewiesen. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin war auf Grund eines Vertrages vom 25c Januar 1957 llandelsvertreterin der Beklagtem Sie nahm im Namen und für hechnung der Beklagten den Alleinvertrieb der von dieser hergestellten Pilterpres3en an die Bergbaubetriebe in Nordrhein-Westfalen., deren Nebenbetriebe und Zulieferer sowie an die Betriebe der Preussag vor» Ihre Provision betrug im Kegelfall 10 c£« Der Vertrag der Parteien konnte gemäß einem Nachtrag vom 2Öo März 195ö frühestens zu dem 31» Januar 1963 gekündigt werden» Der persönlich haftende Gesellschafter der Klägerin Karl Werner A^^ und ihr Kommanditist und Prokurist Wilhelm sind in den gleichen Eigenschaften an der Firma Pumpen & Maschinenbau A^fc KO in EsflB beteiligt und in dieser tätig«, Die Firma A®ÄKG hatte mit Verträgen vom 18o März 1955 und 16«, September 1955 im eigenen Namen und für eigene Rechnung den Alleinvertrieb der von der Beklagten in Lizenz gebauten "Mohno-Pumpen11 an die Bergbaubetriebe Nordrhein-Westfalens und an die Preussag übernommen* Die Schutzfrist für das Patent auf die von der Beklagten gebauten Mohno-Pumpen lief am Io Oktober 1958 abo Am Io April 195.9 schied der Ingenieur Seeberger aus den Diensten der Beklagten aus® Die Gesellschafter der Klägerin, die Brüder schlossen mit Seeberger am 10* März 1959 einen Vorvertrag und am 15* Mai 1959 einen endgültigen Gesellschaftsvertrago Sie beteiligten sich darin an der Seeberger-Kommanditgesellschaft als Kommanditisten mit einer Einlage von je 45*000 DM und stellten der Gesellschaft ferner ein Fabrikgrundstück zur Verfügung; beide erhielten auch Einzelprokura* Die in der Folgezeit von der- Seeberger KG hergesteilten "Seeberger-Pumpen" beruhen auf dem Prinzip der ftlohno-Pumpen» Pie Beklagte hatte nach dem Ausscheiden von Seeberger gegen diesen Strafanzeige erstattet wegen, des Verdachts, er habe sich eine für die Herstellung ihrer Pumpen wichtige Zeichnung angeeignet» Bei der Durchsuchung der Wohnung Seebergers fand sich u«a. der Entwurf des Vorvertrages zwischen ihm und den Brüdern Aund die Beklagte erhielt so von diesen vertraglichen Beziehungen Kenntnis» In der Polgezeit fanden mündliche und schriftliche Erörterungen zwischen der Beklagten und den Brüdern Afl^ über die sich aus der Gründung der Seeberger KG ergebende Lage statt» Am 17o Juli 1959 kündigte die Beklagte das Vertragsverhältnis mit der Klägerin fristlos mit der Begründung' eo sei ihr wegen des Vernaitens der Gesellschafter der Klägerin, die mit denen der aQB KG personengleich seien, nicht mehr zuzu demuten, bei dem Vertrage zu verharren» Zugleich brach die Beklagte auch die Geschäft öbezics-hungen zu der AflB KG ab» Pie Klägerin hat mit der Klage uea. beantragt! Io festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet sei, ihr allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die Nichterfüllung des Handelsvertretervertrages der Parteien entstehen werde, 2o die Beklagte zu verurteilen, ihr einen vom Gericht festsusetzenden angemessenen Ausgleichsbetrag zu bezahlen» Pie Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen Sie hat insbesondere geltend gemacht, die Beteiligung der Gesellschafter der Klägerin an dem Konkurrenzunternehmen Seebergers sei im Hinblick auf den Vertrag zv/i-schen ihr und der AflB KG unzulässig gewesene Ihr Vertrauen zu den Gesellschaftern der Klägerin sei dadurch derart erschüttert worden, daß ihr auch eine weitere Zusammenarbeit mit der Klägerin im Filterpressengeschäft nicht zuzu demuten sei. Die Klägerin hält die fristlose Kündigung der Beklagten für ungerechtfertigt. Sie hat vorgetragen, die Abel KG sei durch ihren Eigenhändlervertrag mit der Beklagten nicht gehindert gev/esen, auch andere Arten von Pumpen, die für die Beklagte Konkurrenzfabrikate seien, zu vertreiben. Sie habe das von Anfang an mit Kenntnis der Beklagten getan. Die Brüder Abel hätten sich daher auch an der Seeberger KG beteiligen können. Es seien dabei Übrigens die Interessen der BeKlagten gewahrt worden, indem mit Seeberger vereinbart worden sei, er dürfe sich nicht im Bergbaugeschäft betätigen«. Die Beklagte habe ferner ihrerseits die vertraglichen Verpflichtungen gegenüber der AS K& verletzt, indei sie mehrfach hinter deren Rücken die für sie geschützten Kunden unmittelbar beliefert habe. Auf jeden Fall werde durch ein etwa vertragswidriges -; Verhalten der KG das Vertragsverhältnis der Parteien nicht berührt. Die Beklagte habe ferner die Kündigung erst über drei Monate nach Kenntnisnahme von der Gründung der Seeberger KG ausgesprochen. Das Landgericht hat durch Teilurteil die Klägerin mit den vorerwähnten Klageanträgen abgewiesen. Das Ober±andes-gericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. 5 1 Mit der Revision verfolgt die Klägerin diese Anträge weiter« Die Beklagte bittet, die Revision zurückzuv/eisen > Entscheidungsgrundes Io 1o Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die maßgebliche Beteiligung der Bruder an der Seeberger KG habe der Beklagten einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung gegeben« Diese Beteiligung sei mit dem Eigen-händlervertrag zwischen der Beklagten und der AfHfc KG und dem durch diesen begründeten Vertrauensverhältnis unver -einbar, zu demal zwischen der Beklagten und Seeberger schwere Differenzen entstanden waren« Es würde auch dem Sinn des ■fcigenhändlervertragee widersprechen, wenn die Abel KG gegenüber der Beklagten Kundenschutz genießen würde, während ihre Gesellschafter der Beklagten in einer Weise Konkurrenz machten, von der diese bei der Übertragung des Alleinvertriebsrechts keine Kenntnis gehabt habe» Die Klägerin müsse sich das Verhalten ihrer Gesellschafter anrechnen lassen« Die völlige Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zwischen der Beklagten und den Gesellschaftern der Klägerin beeinflusse naturgemäß auch das Vertragsverhältnis der Parteien« Die Klägerin habe unter diesen Umständen nicht erwarten können, daß ihr der Vertrieb der Pilter-pressen erhalten blieb« 2« Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe die Trennung zwischen dem Eigenhändlervertrag der A^^ KG über die Mohnc-Pumpen und dem Handelsvertretervertrag der Klägerin über die Pilterpressen nicht richtig gewürdigt« Es 6 habe selbst nur eine Verletzung des Vertrages der Abel KG, nicht eine solche des Handelsvertretervertrages durch die Klägerin festgestellt» fiese sei zur Wahrung der Interessen der Beklagten nur im Kähmen ihres das Pilterpressen-geschäft betreffenden Handelsvertreterverhältnisses verpflichtet gewesene Die Beklagte habe wegen der Beteiligung der Brüder Abel an der Seeberger KG keine mangelhafte Erfüllung des Handelsvertretervertrages der Klägerin zu befürchten brauchen» 3o Die Kevision verkennt bei diesen Ausführungen den Rechtsbegriff des wichtigen Grundeso a) Wichtiger Grund im Sinne des § 89 a HUB kann jeder Umstand sein, der unter Berücksichtigung des Wesens und Zweckes des Handelsvertretervertrages und der durch diesen begründeten Rechte' und Pflichten einem Vertragsteil die weitere Fortsetzung des Handelsvertreterverhältnisses unzu demutbar macht» Wie in Rechtsprechung und Schrifttum allgemein anerkannt ist, ist cs nicht erforderlich? daß ein solcher Gznmd in der Person eines Vei’tragsteils liegt oder von ihm zu vertreten ist» Es braucht ferner keine Verletzung von unmittelbare** Vertragspflichten durch einen Teil vorzuliegen» Ein wichtiger Kündigungsgrund kann unzweifelhaft gegeben sein, wenn etwa der Handelsvertreter zu dem Nachteil eines Dritten eine strafbare Handlung, z»Bo einen Diebstahl oder einen Betrug begeht, der in keinem Zusammenhang mit seiner Handelsvertretertätigkeit steht» Der Handelsvertreter ist nämlich im Rahmen des Vertragsverhältnisses zwischen ihm und dem Unternehmer auch verpflichtet, alles zu untex*lassen, wodurch seine Eignung zur erfolgversprechenden Fortsetzung seiner Handelsvertretei’tatigkeit in Frage gestellt und eine Erschütterung des Vertrauensverhältnisses zwischen den Vertragsparteien herbeigeführt wird» Entscheidend ist dabei, ob dem Unternehmer den Umständen nach eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses noch zuzuniuten ist« Das Berufungsgericht hat hiernach seine Entscheidung zutreffend darauf abgestellt, daß das Vertrauensverhältnis zwischen der Beklagten und,den Gesellschaftern der Klägerin zerstört sei» Die Ausführungen? mit denen es das begründet, lassen keinen Rechtsirrtum erkennen» b) Die Beteiligung der Brüder Aflpan der Seeberger KG konnte allerdings Vernunftigerv/eise das Vertrauen der Beklagten zu ihnen zur erschüttern? wenn die Brüder /Jfl| im Hinblick auf den Eigenhändlervertrag zwischen der Beklagten und der KG diese Beteiligung nicht hätten vor- nehmen dürfeno Das hat aber das Berufungsgericht zutreffend festgestellto Die von ihm dafür gegebene Begründung ist auch den Umständen nach ausreichend» Nach der im Tatbestand des Berufungsurteiis getroffenen Feststellung beruhen die von der Seeberger KG hergestellten Pumpen auf dem Prinzip der Mohno-Pumpen. Sie besitzen im wesentlichen die gleichen Vorteile und die nen den gleichen technischen Zwecken wie die Pumpen der Beklagten» Unter diesen Umständen ist dem Berufungsgericht darin beizutreten, daß es dem Sinn und Zweck des auf gegenseitigem Vertrauen beruhenden langfristigen Eigenhändlervertrages widerspräche, wenn einerseits die A|m KG gegenüber der Beklagten Kundenschutz genießen würde, anderseits ihre Gesellschafter der Beklagten in einer von dieser nicht vorhergesehenen Weise durch die Beteiligung - 8 an der Seeberger KG Konkurrenz machten« V/ie bereite das Landgericht ausgeführt hat, mußte die Beklagte auch damit rechnen, daß die Gesellschafter der Klägerin bei ihrer maßgeblichen Beteiligung an dem Konkurrenzunternehmen der Seeberger KG an dein Absatz der Mohno-Pumpen der Beklagten nicht mehr in der bisherigen Weise interessiert sein würdeno Selbst wenn, wie die Klägerin behauptet hat, die Seeberger KG der Beklagten im Bergbaugeschäft keine Konkurrenz machen sollte, war, wie das Berufungsgericht ohne Kechtsfehler bemerkt hat, eine Gefährdung der Interessen der Beklagten auf dem übrigen Markt gegeben* Bas Berufungsgericht konnte zusätzlich dem Umstand Bedeutung beimessen, daß zwischen der Beklagten und See--berger schwere Bifferenzen entstanden waren« Der Revisi« on ist zwar zuzugeben, daß der Handelsvertreter und der -zigenhändler nicht allgemein gehalten sind, die Aufnahme von Ge3chäitsbeziehungen zu Britten zu unterlassen, mit denen der Unternehmer Bifferenzen hat» Bie besonderen Umstände des vorliegenden Falles lassen aber die Wertung des Berufungsgerichts als rechtlich durchaus vertretbar erscheinen« Seine Annahme, daß die Beteiligung der Brüder an der Seeberger KG eine gedeihliche und vertrau- ensvolle Zusammenarbeit zwischen der Beklagten und der Abel KG nicht mehr erwarten ließ, läßt keinen Rechtsfehler erkennen« c) Bas Berufungsgericht Konnte aber auch das Vertrauensverhältnis zwisehen den Parteien im Rahmen des Filterpressengeschäfts als erschüttert ansehen« Seine dahingehende Annahme kommt in dem angefochtenen Urteil entgegen der Meinung der Revision hinreichend deutlich zu dem Ausdruck« >ie Perscnengleichheit der Je sell Schaft er der Abel und der Klägerin rechtfertigte es, daß die Beklagte ihre vertraglichen Beziehungen zu beiden .resellschaften fristlos löste, nachdem sie das Vertrauen zu den ■jesellschaf-tern durch deren Verhalten verloren hattee Es ist wie bereits erwähnt zur Rechtfertigung der fristlosen Kündigung der Beklagten gegenüber der Klägerin nicht erforderlich, daf3 die Klägerin und ihre Gesellschafter ihre unmittelbaren Verpflichtungen aus dem Handelsvertreterverträge verletzt haben» Sie haben jedenfalls ihrer Verpflichtung* alles zu unterlassen, was zu einer Erschütterung des Vertrauensverhältnisses zwischen den Parteien führen konnte, durch die Beteiligung an der Seeberger KG zuwidergehandelt* Die Beklagte konnte und mußte, nachdem* sie hiervon erfahren hat te, befürchten, daß ihre ^Interessen von den Gesellschaftern der Klägerin auch im Filterpressengeschäft nicht mehr gut vertreten werden würden, zu demal im Hinblick auf die starke persönliche Verärgerung, die die Ereignisse mit sich gebracht hatten* Das Berufungsgericht hat daher mit Hecht angenommen, daß die Fortsetzung des Vertragsverhäitnisses mit der Klägerin der Beklagten nicht zuzu demuten war* II. Auch die weiteren Ausführungen, mit denen die Revision das Berufungsurteil angreift, vermögen dessen Bestand nicht in Frage -zu stellen* Io Das Berufungsgericht hat dargelegt, die Klägerin könne sich nicht darauf berufen, daß die Abei KG auch vorher schon mit Kenntnis der Beklagten andere Pumpen veitrieben habe, die Konkurrenzfabrikate der von der Beklagten her - "0 - gestellten Mohno-Pumpen seien= Die Seeberger«Pumpen seien "nicht nur ^anz allgemein ais Pumpen anderer Konkurrenzfirmen anzusehen"* Ihre Konstruktion beruhe vielmehr nach den vorgelegten Prospekten als einzige auf dem gleichen Prinzip wie die der Beklagten; sie seien lediglich in Einzelheiten weiterentwickelt« Die Revision macht geltend, dem Berufungsgericht hätten nur die Prospekte über die Mohno-Pumpen der Beklagten und die Seeberger-Pumpen Vorgelegen* nicht Unterlagen Uber die anderen von der Aiflfe KG vertriebenen Pumpen« Es besitze auch nicht die nötige Sachkunde* um diese schwierige technische Frage selbst zu beurteilen« Es hätte daher entspre chend dem Beweisantritt der Klägerin einen Sachverständigen hören müssen«-. Die Rüge ist unbegründet«, Die Gesellschafter der Klägerin konnten daraus* daß die Beklagte den Vertrieb anderer Pumpen durch die kWDk KG geduldet hatte, nicht folgern* daß diese auch ihre Beteiligung an der Seeberger KG ohne Widerspruch hinnehinen wer« de0 Die Klägerin hat selbst nicht behauptet, daß die Abel KG auch andere Pumpen vertrieben habe9 die auf demselben Prinzip beruhen wie die Mohno-Pumpen der Beklagten0 Im übrigen griffen die Gesellschafter der Klägerin durch eigene Herstellung von pumpen zusammen mit dem gerade bei der Beklagten ausgeschiedenen Ingenieur Seeberger viel stärker in die Interessen der Beklagten ein als durch den bloßen Vertrieb anderer Puaipenfabrikate« Die Konkurrenzlage der Beklagten gegenüber der Seeberger KG ist daher nach dem unstreitigen Sachverhalt mit der gegenüber anderen Herstellern von pumpen nicht zu vergleichen« Das Berufungsgericht brauchte demnach den von der Klägerin beantragten Sachverständigenbeweis nicht zu erheben«, 2o Die revision rügt ferner zu Unrecht, das Berufungsgericht habe den Beweiaantrivt der Klägerin übergangen, daß der von der Beklagten gegenüber Seeberger geäußerte Verdacht strafbarer Handlungen unberechtigt gewesen sei* Auch hierauf kam es nicht an, Das Berufungsgericht war rechtlich nicht gehindert; die von ihm angenommene Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zwischen den Brüdern kWb und der Beklagten zusätzlich auf die Differenzen zwischen Seeberger und der Beklagten und den von dieser gehegten Verdacht zurückzuführen und die Berechtigung der fristlosen Kündigung der Beklagten nicht von dem Nashweis der Richtigkeit dieses Verdachts abhängig zu machenoDie Beklagte konnte und durfte als entscheidend für die Erschuttex-ung des Vertrauensverhältnisses zu den Brüdern aBK ansehen, daß diese, noch dazu ohne vorher mit ihr darüber zu sprechen., in vertragliche Beziehung zu Seebei'ger getreten waren, obwohl ihnen die Differenzen der Beklagten mit Seeberger und der von ihr gegen diesen erhobene Voxv/urf bekannt waren*. Iin übrigen konnte die Beklagte mit der Kündigung nicht warten, bis der Sachverhalt einwandfrei geklärt war, 3o Das Berufungsgericht hat weiter ausgeführt, die fristlose Kündigung der Beklagten erscheine auch bei Berücksichtigung der von der Klägerin behaupteten Vei'trags-verstöße der Beklagten nicht unbilligo Vleim diese mehrfach an geschützte Kunden der A<(B KG unmittelbar geliefert haben sollte, so ständen diese Vertragsverstöße doch in keinem Verhältnis zu dem Kündigungsgrundo Die aIB KG habe daraus während der Dauer des Vertragsverhältnisses auch nie ernsthaft lolgerungen gezogen® - * 2 Die Revision weist demgegenüber darauf hin, die Klägerin habe vorgetragen und unter beweis gestellt, dato die Beklagte die Vertragsverletzung "systematisch” begangen und die Absicht geäußert habe, sich möglichst bald von den Vertragsverhältnissen mit der Aflfc KG und der Klägerin zu lösen«. Das Berufungsgericht brauchte auch diesen Beweis nicht zu erheben!,- ks hat mit Recht den Standpunkt vertreten, daß der Kündigungsgrund der Beklagten davon nicht berührt wurde. Auch dem Vertragsteil, der selbst seine Verpflichtungen schuldhaft verletzt hat, ist nicht zuzu demuten, am Vertrage festzuhaiten, wenn das Verhalten des Gegners das zur Fortsetzung der vertraglichen Beziehungen erforderliche Vertrauensverhältnis zerstört hat* Die Beklagte konnte daher trotz etwaiger eigener früherer Vertragsverstöße die fristlose Kündigung aussprechen«, Ob die A|B KG wegen vertragswidrigen Verhaltens der Beklagten ihrerseits hätte kündigen können, ist im übrigen für die Rechtsstellung der Klägerin gegenüber der Beklagten unerheblich« Die Klägerin selbst hat KUndigungsgründe gegenüber der Beklagten abgesehen von der Berufung darauf, daß die Kündigung der Beklagten ungerechtfertigt gewesen sei, nicht geltend gemacht« lila Das Berufungsgericht ist ferner der Auffassung, die Beklagte habe die Kündigung nicht zu spät ausgesprochen; eine überlegungsfrist von drei Monaten sei den Umständen nach nicht unangemessen lang gewesen, zu demal die Beklagte bis zu dem Io Juli 1959 noch versucht habe, eine gütliche Regelung herbeizuführen« Diese tatriehterliche 'Würdigung des Sachverhalts ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden«. Insbesondere rechtfertigt sich die Auffassung des Berufungsgerichts im Hinblick darauf, daß die Beklagte nicht etv/a nach einigen Monaten Überraschend gekündigt hat, sondern sich alsbald gegen die Beteiligung der Je-sellschafter der Klägerin an der Seeberger KG gewandt und ledigiich die Verwirklichung der diesen bereits bekannt gegebenen Kündigungsabsicht wegen der schwebenden Erörterungen hinausgeschoben hat» Das Berufungsgericnt konnte auch unterstützend berücksichtigen, daß die Beklagte zunächst die schwerwiegenden folgen der Kündigung erwägen und sich daraus ergebende Maßnahmen in die Wege leiten durfte-.. Auch die Ausführungen, mit denen das Berufungsge rieht einen Verzicht der Beklagten auf ihr Kündigungs recht verneint hat, lassen keinen Hechtsirrtum erkennen.,: Die Revision hat nichts Beachtliches dagegen vorgebracht IV* Nach alledem hat das Berufungsgericht zutreffend die fristlose Kündigung der Beklagten als gerechtfertigt angesehen und deshalb den Schadensersatzanspruch sov/ie den Ausgleichsanspruch der Klägerin verneint* Die Ablehnung des Ausgieichsanspruchs setzt aller -dings gemäß § 89 b Abs* 3 Satz 2 HGB voraus, daß für die Kündigung ein wichtiger Grund wegen schuldhaften Verhaltens des Handelsvertreters vorlag« Wie bereits die früheren Ausführungen ergeben, ist diese Voraussetzung durch die Beteiligung der Gesellschafter der Klägerin an dem Konkurrenzunternehmen der Seeberger KG erfüllte Diese haben sich dabei auch schuldhaft verhalten; 3ie konnten und mußten sich unter den gegebenen Umständen über die Urizu- 14 liissigkeit ihres Verhaltens und dessen Wirkung auf die üe~ klagtu- im Klaren sein» Vo Da das angei'ochtene 'urteil auch sonst keinen Rechtsirr tum zu dem Nachteil der Klägerin erkennen läßt3 ist deren Revision mit Kostenfoige aus dem § 97 ZPO zurückzuweiaen> Glanzmann Meyer kietschel Pinke Erbel