Zur Auslegung der vom Schuldner einer abgetretenen Forderung gegenüber dem Zessionär abgegebenen Erklärung, daß die Forderung von keiner Gegenleistung mehr abhängig sei. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 3» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt vom 24o Februar 1967 aufgehoben. rung geleistet habe, unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung hexmusverlangeno Dieser Anspruch werde durch die vom Kläger am 22.0 Februar 1963 unterschriebene und der Beklagten ausgehändigte "Anerkennung” der abgetretenen Forderung nicht berührt, Io Nach der Rechtsprechung kann die "Bestätigung” oder "Anerkennung” der abgetretenen Forderung« die der Schuldner dem'Zessionär gegenüber erklärt, einen Verzicht des Schuldners auf Einwendungen gegen die abgetretene Forderung bedeuten (u,a, BGH IV ZR*264/59 « 2Bo Mars 1956 « WM 1956, 1211; VII ZR 14/58 vom 11. Dezember 1958 = WM 1959, 406; VII ZR 47/61 vom 16 o April 1962 - WM 1962, 742 )o Ein Einwendungsverzieht liegt in einer solchen Erklärung namentlich dann, wenn dem Schuldner bewußt oder erkennbar ist, daß der Zessionär im Vertrauen auf die "Bestätigung” odex* "Anerkennung" dem Zedenten Kredit gewährt; dies war hier nach den Feststellungen des Berufungsgerichts der Fall» Ob ein Verzicht des Schuldners auf Binv/en-dungen anzunehmen ist und wie weit er reicht, ist eine Frage der Auslegung; meistens wird der Verzicht sich nur auf solche Einwendungen erstrecken, die dem Schuldner bekannt sind oder mit denen er rechnen muß« Im vorliegenden Fall kommt es entscheidend darauf an, wie die Erklärung zu verstehen Ist, daß die abgetretene Forderung "von keiner Gegenleistung mehr abhängig" sei* Die Beklagte bedient sich ersichtlich allgemein des im vorliegenden Pall verwandten Formulars, wenn sie sich eine Abtretung und den Bestand der abgetretenen Forderung vom Schuldner bestätigen läßt» Zudem ist ein mit dem hier verwendeten weithin übereinstimmendes Formular im Geschäftsverkehr gebräuchlich und war es auch schon im Februar 1963? 5o Das Berufungsgericht legt der Klausel nur die Bedeutung bei, daß der Kläger auf die Einrede aus § 320 BGB verzichtet habe, nicht aber allgemein auf alle aus dem Ausbleiben der Gegenleistung möglicherweise erwachsenden, z.B. aus einem Rücktritt wegen Verzugs entstehenden Einwendungen» Mit einer Vertragsverletzung und der sich daraus ergebenden Hot- Die Auslegung einer einem anderen gegenüber abgegebenen Willenserklärung muß sich jedoch maßgeblich nicht nach den Erwartungen des Erklärenden richten, sondern danach, wie der Empfänger der Erklärung sie verstehen muß. Der Zessionär, dem bestätigt v/ird, daß die Forderung von keiner Gegenleistung mehr abhängig ist, muß dies aber dahin auffassen, der Bestand der abgetretenen Forderung sei nicht dadurch gefährdet, daß die Gegenleistung möglicherweise ausbleiben werde« Gibt der Schuldner eine Versicherung wie in der angeführten Klausel ah, obschon er weiß, daß die Gegenleistung noch aussteht, so übernimmt er damit das Risiko, daß er die Gegenleistung nicht erhält und dadurch Dachteile erleidet»-und darf dieses Risiko nicht auf den Zessionär abwälzen, der auf die Richtigkeit der Zusage des Schuldners vertraut und sich danach einrichtet. Klausel schlechthin zugesagt, daß die Forderung von keiner Gegenleistung mehr abhängig sei; damit ist klar gesagt, daß der 2essionar keinerlei Einwendungen v/egen nicht erbrachter Gegenleistung zu befürchten haben solle Da dies unmißverständlich zu dem Ausdruck gekommen ist, kann der’ Kläger sich nicht darauf berufen, das von der Beklagten verwendete Formular sei insoweit nicht genügend klar und die Beklagte müsse das nach der sogenannten Unklarheitenregel gegen sich gelten lassen,. Es bestand auch entgegen der vom Klüger in der Revisionsverhandlung vertretenen Meinung keine Verpflichtung der Beklagten, noch ausdrücklich darauf hinzuweisen, daß der Kläger mit der Unterzeichnung der Erklärung sich des Rechts begebe, sich ihr gegenüber auf einen Rücktritt wegen LeistungsVerzugs zu berufen. 20?)» Diese Rechtsprechung erlegt dem Kreditinstitut, das den Abzahlungskauf finanziert, eine Bflicht zu besonderer Aufklärung des Darlehensnehmers und Käufers hinsichtlich solcher Vertragsklauseln auf, welche das in ihnen liegende Risiko für die bei finanzierten Abzahlungskäufen beteiligte, in der Regel geschäftlich unerfahrene Käuferschicht nicht ohne besondere Wai^nung erkennen lassen» Hier liegt es wesentlich anders» Der Kläger ist Kaufmann und mußte sich sagen, daß er mit der Erklärung, die Forderung sei von keiner Gegenleistung mehr abhängig, das Risiko des Ausbleibens der Gegenleistung übernahm» Das muß selbst dann gelten, wenn die Beklagte davon ausgegangen sein sollte, daß in dem Zeitpunkt, als ihr die Erklärung des Klägers zuging, die Gegenleistung noch nicht erbracht war. Denn der Kläger hat nicht die “Wiesenserklärung“ abgegeben, daß er die Gegenleistung bereits erhalten habe (was ja auch nicht zutraf), sondern eine Willenserklärung, die wie ausgeführt dahin zu verstehen war, daß er auf etwaige Rechte wegen Ausbleibens der Gegenleistung verzichte« Entgegen der Meinung des Oberlandesgerichts bedeutet daher die Klausel,daß es dem Kläger verwehrt ist, gegenüber der Beklagten Einwendungen aus dem Verzug Jehics und dem daraufhin vom Kläger erklärten Rücktritt geltend zu machen,, 5o Es bedarf deshalb nicht der Entscheidung, ob der Kläger auf Grund des Rücktritts nur gegen seinen Vertragspartner oder, wie das Berufungs-
T I Nachschlagewerks ja bghz nein BGB §§ 133 C5 Pb; 157 F? Ga, Hb? 404: ZPO §§ 549 Abs. 1, 550 Zur Auslegung der vom Schuldner einer abgetretenen Forderung gegenüber dem Zessionär abgegebenen Erklärung, daß die Forderung von keiner Gegenleistung mehr abhängig sei. BGH? Urt. v. 17o November 1969 - VII ZR 83/67 - OLG Fr LG Wi <o p BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES yiI_2R_83/67 URTEIL Verkündet arn 17* November 1969 Horn 3 Justizhaupteekretu tls Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit der BflB IW Q\ lieh vertreten Walter Hi ___ Aktiengesellschaft, geeetz- turen die Mitglieder ihres Vorstandes Alfred Hans D^BB< Dr, Werner ans~Ludwig H Rolf Wi Beklagter, Berufungsbeklagter und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof und Drn 00 - gegen den Kaufmann Robert str0 0 0 Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter;Rechtsanwalt Prof«, Dr« Ü 3 C o 2 Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 17» November 1969 unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Glanzmann und der Bundesrichter Erbel, Hubert Meyer, Br. Vogt und Br. Finke für Hecht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 3» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt vom 24o Februar 1967 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch Uber die Kosten der Revision^ an das Berufungsgericht zuruckver-wiesen» mehrere Posten Schuhspanner. Biese sollte Jehle unmittelbar an einen Kunden des Klägers, das Schuhhaus Conrad & Oie (im folgenden: liefern. Jehle trat die Forderung von 14»468 DM, die er gegen den Kläger aus dem Lieferungsvertrag hatte3 am 8. Februar 1963 an die Beklagte ab» Bie Abtretung sollte die Ansprüche der Beklagten aus der Geschäftsver- Von Rechts wegen (Tatbestand Der Kläger bestellte bei der Firma , (im folgen bindung mit insbesondere Rückgriffsansprüone aus der Diskontierung von vier Wechseln, sichern» Auf Wunsch der Beklagten gab der Kläger am 22» Februar 1963 auf einem ihm von ihr übersandten Formular eine Erklärung ab, in der es heißt 1 "Anerkennung einer Forderung„ 00000 Von der Abtretung der Forderung » o » v/egen Warenlieferung »,, habe ich Kenntnis genommen, Die Forderung besteht zu Recht und ist von keiner Gegenleistung mehr abhängig * Rechte Drittel' an der Forderung oder zux Aufrechnung geeignete Gegenforderungen bestehen nicht» Die Abtretung der Forderung ist ,», nicht ausgeschlossene Zahlung v/ird bei Fälligkeit nur an Sie geleistet»n Jeble hatte damals, wie der Kläger wußte, die Schuhspanner noch nicht an üöaek ausgeliefert» Die von JflIB zu dem Versand an bereitgestellton Schuhspanner \tfurden um den 1. März 1963 von Gläubigern gepfändet. Der Klägex*, der von der Pfändung nichts wußte, zahlte am 15» Kürz 1963 7»243 DH auf die abgeti'etene Forderung an die Beklagte» lieferte nichts mehr an aus» Der Kläger trägt vor, er habe gegenüber den Rücktritt vom Vertrag erklärt; infolgedessen müsse die Beklagte ihm die an sie gezahlten 7,243 DH herausgebeh, da sie um diesen Betrag ungerechtfertigt bereichert sei» Die Beklagte sei auch gegenüber ihm und der seine Ansprüche an ihn abgetreten habe, Schadens-ersatzpflichtig, weil sie die von erhaltenen vier Wechsel und dafür erlangte Sicherheiten nicht ordnungsgemäß verwertet und schließlich unter Wert an die Kreissparkasse in übertragen habe« Das Landgericht hat die auf Zahlung von 7«243 DH nebst Zinsen gerichtete Klage abgewiesen; das Qberlan-desgericht hat ihr stattgegeben und die Revision zugelassen 0 Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage« Der Kläger beantragt, die Revision zuriickzuv/e i s en <> Entscheidungsgründe: J.O Das Qberlandesgez’icht ist der Ansicht, der Kläger sei zu Recht von seinem Vertrag mit gemäß § 326 BGB zurückgetreten und könne deshalb die 7*243 DM, die er an die Beklagte auf die ihr von abgetretene Forde- rung geleistet habe, unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung hexmusverlangeno Dieser Anspruch werde durch die vom Kläger am 22.0 Februar 1963 unterschriebene und der Beklagten ausgehändigte "Anerkennung” der abgetretenen Forderung nicht berührt, 5 IX. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts beruht auf unrichtiger Auslegung der "Anerkennung" vom 22 „ Februar 1963» Io Nach der Rechtsprechung kann die "Bestätigung” oder "Anerkennung” der abgetretenen Forderung« die der Schuldner dem'Zessionär gegenüber erklärt, einen Verzicht des Schuldners auf Einwendungen gegen die abgetretene Forderung bedeuten (u,a, BGH IV ZR*264/59 « 2Bo Mars 1956 « WM 1956, 1211; VII ZR 14/58 vom 11. Dezember 1958 = WM 1959, 406; VII ZR 47/61 vom 16 o April 1962 - WM 1962, 742 )o Ein Einwendungsverzieht liegt in einer solchen Erklärung namentlich dann, wenn dem Schuldner bewußt oder erkennbar ist, daß der Zessionär im Vertrauen auf die "Bestätigung” odex* "Anerkennung" dem Zedenten Kredit gewährt; dies war hier nach den Feststellungen des Berufungsgerichts der Fall» Ob ein Verzicht des Schuldners auf Binv/en-dungen anzunehmen ist und wie weit er reicht, ist eine Frage der Auslegung; meistens wird der Verzicht sich nur auf solche Einwendungen erstrecken, die dem Schuldner bekannt sind oder mit denen er rechnen muß« Von diesen Grundsätzen geht auch das Oberlandeager! eh t aus* Im vorliegenden Fall kommt es entscheidend darauf an, wie die Erklärung zu verstehen Ist, daß die abgetretene Forderung "von keiner Gegenleistung mehr abhängig" sei* 2. Das Revisionsgericht ist nicht an die tatrichterliche Auslegung dieser Klausel gebunden« Die Beklagte bedient sich ersichtlich allgemein des im vorliegenden Pall verwandten Formulars, wenn sie sich eine Abtretung und den Bestand der abgetretenen Forderung vom Schuldner bestätigen läßt» Zudem ist ein mit dem hier verwendeten weithin übereinstimmendes Formular im Geschäftsverkehr gebräuchlich und war es auch schon im Februar 1963? als der Kläger seine Erklärung abgab? vgl« Trost-Schütz? Bankgeschäftliches Formularbuch, 16. Ausgabe (1962), Muster 399? S. 537; 17. Ausgabe (1966), Muster 429, S. 574. Die dort abgedruckten Muster enthalten insbesondere ebenfalls die Klausel, daß die Forderung von keiner Gegenleistung abhängig sei. Es handelt sich somit um eine typische Klausel, die nicht nur in einem Ober-landesgerichtsbeziric (vgl. § 549 Abs. 1 ZPO) ira geschäftlichen Verkehr häufig vereinbart wird. Derartige typische Klauseln kann das Revisionsgericht selbständig auslegen (vgl. BGIIZ 22, 109? 112f; BGH IvJW 1964,20561; BGH VII ZR 5/61 vom 24. Mai 1962). 5o Das Berufungsgericht legt der Klausel nur die Bedeutung bei, daß der Kläger auf die Einrede aus § 320 BGB verzichtet habe, nicht aber allgemein auf alle aus dem Ausbleiben der Gegenleistung möglicherweise erwachsenden, z.B. aus einem Rücktritt wegen Verzugs entstehenden Einwendungen» Mit einer Vertragsverletzung und der sich daraus ergebenden Hot- wendigkeit, vom Vertrag zurückzutreten, habe der Kläger nicht zu rechnen brauchen. 4o Der Auslegung des Berufungsgerichts ist nicht zu folgen. Es wird zwar zutreffen, daß der Kläger nur mit einem zeitweiligen, nicht aber mit einem endgültigen Ausbleiben der Lieferung der Schuhspanner gerechnet und sich nicht vorgestellt hat, daß er wegen Verzugs Jehles vom Vertrag werde zurücktreten müssen« Die Auslegung einer einem anderen gegenüber abgegebenen Willenserklärung muß sich jedoch maßgeblich nicht nach den Erwartungen des Erklärenden richten, sondern danach, wie der Empfänger der Erklärung sie verstehen muß. Der Zessionär, dem bestätigt v/ird, daß die Forderung von keiner Gegenleistung mehr abhängig ist, muß dies aber dahin auffassen, der Bestand der abgetretenen Forderung sei nicht dadurch gefährdet, daß die Gegenleistung möglicherweise ausbleiben werde« Gibt der Schuldner eine Versicherung wie in der angeführten Klausel ah, obschon er weiß, daß die Gegenleistung noch aussteht, so übernimmt er damit das Risiko, daß er die Gegenleistung nicht erhält und dadurch Dachteile erleidet»-und darf dieses Risiko nicht auf den Zessionär abwälzen, der auf die Richtigkeit der Zusage des Schuldners vertraut und sich danach einrichtet. Auf den Gedanken? daß der Schuldner nur bereit sei, darauf zu verzichten, daß sein Vertragspartner Zug um Zug leiste oder vorleiste, kann der Zessionär nicht kommen. Ihm wird in der bezeichnet©?! Klausel schlechthin zugesagt, daß die Forderung von keiner Gegenleistung mehr abhängig sei; damit ist klar gesagt, 8 daß der 2essionar keinerlei Einwendungen v/egen nicht erbrachter Gegenleistung zu befürchten haben solle Da dies unmißverständlich zu dem Ausdruck gekommen ist, kann der’ Kläger sich nicht darauf berufen, das von der Beklagten verwendete Formular sei insoweit nicht genügend klar und die Beklagte müsse das nach der sogenannten Unklarheitenregel gegen sich gelten lassen,. Es bestand auch entgegen der vom Klüger in der Revisionsverhandlung vertretenen Meinung keine Verpflichtung der Beklagten, noch ausdrücklich darauf hinzuweisen, daß der Kläger mit der Unterzeichnung der Erklärung sich des Rechts begebe, sich ihr gegenüber auf einen Rücktritt wegen LeistungsVerzugs zu berufen. Die Revision stützt sich für diese Ansicht auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu dem “finanzierten Abzahlungskauf(u„a0 BGH2 33? 293; 47? 20?)» Diese Rechtsprechung erlegt dem Kreditinstitut, das den Abzahlungskauf finanziert, eine Bflicht zu besonderer Aufklärung des Darlehensnehmers und Käufers hinsichtlich solcher Vertragsklauseln auf, welche das in ihnen liegende Risiko für die bei finanzierten Abzahlungskäufen beteiligte, in der Regel geschäftlich unerfahrene Käuferschicht nicht ohne besondere Wai^nung erkennen lassen» Hier liegt es wesentlich anders» Der Kläger ist Kaufmann und mußte sich sagen, daß er mit der Erklärung, die Forderung sei von keiner Gegenleistung mehr abhängig, das Risiko des Ausbleibens der Gegenleistung übernahm» Das muß selbst dann gelten, wenn die Beklagte davon ausgegangen sein sollte, daß in dem Zeitpunkt, als ihr die Erklärung des Klägers zuging, die Gegenleistung noch nicht erbracht war. Denn der Kläger hat nicht die “Wiesenserklärung“ abgegeben, daß er die Gegenleistung bereits erhalten habe (was ja auch nicht zutraf), sondern eine Willenserklärung, die wie ausgeführt dahin zu verstehen war, daß er auf etwaige Rechte wegen Ausbleibens der Gegenleistung verzichte« Entgegen der Meinung des Oberlandesgerichts bedeutet daher die Klausel,daß es dem Kläger verwehrt ist, gegenüber der Beklagten Einwendungen aus dem Verzug Jehics und dem daraufhin vom Kläger erklärten Rücktritt geltend zu machen,, 5o Es bedarf deshalb nicht der Entscheidung, ob der Kläger auf Grund des Rücktritts nur gegen seinen Vertragspartner oder, wie das Berufungs- gericht meint,- auch mit einem Bereicherungsanspruch gegen die Beklagte hätte Vorgehen können« Bin solcher Bereicherungsanspruch wäre, da er letztlich auf dem Ausbleiben der Gegenleistung beruht, durch die “Anerkennung“ vom 22« Bebruar 1963 ausgeschlossen» ' III, Rach alledem ist das angefochtene Urteil aufzuheben, Die Sache ist an das Berufungsgericht surück-zuverweisen. Denn der Kläger stützt die Klage auch darauf, daß die Beklagte wegen der Behandlung der diskontierten Wechsel und der dafür erlangten Siche.r- 10 heiten zu dem Schadensersatz verpflichtet sei. Ob ihm deswegen ein Anspruch aus eigenem Recht oder auf Grund einer Abtretung Jehles zusteht? hat das Berufungsgericht bisher nicht geprüft„ Glanzraann Vogt Erbel Finke Meyer