Der VIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 1* April 1965 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Heimann-'i’rosien, Erbel, Lr. Vogt, Dr» Finke und Tormann für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 1« Zivilsenats des Oberlandeogerichts in Frankfurt/Main vom 8» November 1962 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch Über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht 2urüekverwiesen* Lie Rüge iat unbegründet« Auf einen solchen Mangel kann die Revision nur gestützt werden, wenn eine Partei auf diese Weise gehindert worden ist, eine Tatbestandsberichtigung herbeizufUhren, die begründet und für die Entscheidung des Kechtsmittelgerichts erheblich gewesen wäre (EGHZ 32, 17, 28; BGH JR 1955, 183). Sie hat weder vorgetragen, daß der Tatbestand des Urteils unrichtig oder lückenhaft sei, noch hat sio angegeben, welche Tatbestandsberichtigung die Klägerin bei rechtzeitiger Mitteilung der Urteilsgründe verlangt hätte. Las Berufungsgericht ist der Auffassung, daß die Beklagten die Häuser für ihren Gewerbebetrieb hätten bauen lassen; die Verjährungsfrist für den Werklohnanspruch der Klägerin betrage daher gemäß dem § 196 Abs. 1 Kr. 1 und Abs. 2 3GB 4 Jahre. 1. ) Micht zu beanstanden ist allerdings die Begründung, mit der das Berufungsgericht eine Unterbrechung der Verjährung gemäß dem § 208 SGB verneint. Abschlagszahlungen haben die Beklagten nach den insoweit unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht geleistet. Es bestehen auch keine rechtlichen Bedenken gegen seine Annahme, die Verhandlungen der Parteien enthielten kein Anerkenntnis der eingeklagten Forderung, auch nicht ein solches dem Grunde nach. Dac Berufungsgericht ist der Ansicht, damit sei "nur die den Beklagten ohnehin nach § 320 BGB zuatehende Einrede Mit der Möglichkeit einer solchen Auslegung hat sich das Berufungsgericht nicht befaßt« Das hätte es tun müssen, da sie jedenfalls nach dem Wortlaut der Bestimmung nahegelegen hätte. beziehen sieh auf die anders geartete Frage eines etwaigen Anerkenntnisses gemäß dem § 208 BGB und ermöglichen es den lievisionsgericht nicht, selbst darüber zu befinden. Bei der neuen Verhandlung und Entscheidung wird das Berufungsgericht ferner, soweit es darauf ankommen sollte, zu erwägen haben, ob nicht doch dio 2-jährige Verjährungsfrist des § 196 Abs« 1 Kr. 1 BGB in Betracht kommt.
BUNDESGERICHTSHOF 2087 04? IM NAMEN DES VOLKES viI.JR.62/_63_ URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am lo April 1965 ?ohl, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle der Firma Bauunternehmung Konrad E oHG, Ffll Bl^Hfestraße vertreten durch die persön- lich haftenden Gesellschafter Konrad und Ludwig Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklögerin, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br. gegen 1) Hans R 2) t a) IngeborgJH b) Ricarda A En c) Klaus Hl ö) Jutta bis auf b) sämtliche Fl traße geh. K geh« H Istraße Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter* Rechtsanwalt Br* Der VIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 1* April 1965 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Heimann-'i’rosien, Erbel, Lr. Vogt, Dr» Finke und Tormann für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 1« Zivilsenats des Oberlandeogerichts in Frankfurt/Main vom 8» November 1962 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch Über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht 2urüekverwiesen* Von Rechts wegen Tatbestand: Der Beklagte ReflHBB unterhielt gemeinsam mit . dem Erblasser der übrigen Beklagten ein Architektur- und Bauingenieurbüro. In ihrem Aufträge baute die Klägerin in a.M. mehrere Mietshäuser. Diese wurden im Frühjahr 1954 fertig und bezogen; die Klägerin stellte die Rechnungen für jedes Haus gesondert aus, die letzte am 2. September 1954® Sie hat mit der Klage ihren restlichen Werklohn von 8.000 DM geltend gemacht, und zwar 3*000 DK Ende Dezember 1959 durch Zahlungsbefehl und 5.000 DK im Wege der Klageerweiterung im Dezember I960. Die Beklagten haben Abweisung der Klago beantragt, ln erster Linie haben sie die Einrede der Verjährung erhoben« Vorsorglich haben sie Mängel gerügt und die Abrechnung beanstandet« Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Las Oberlandesgericht hat dieses Urteil bestätigt« Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Anspruch weiter« i>ie beklagten beantragen, das Rechtaraittel zurück-zuv/eisen« Knt sc he i dungsgründe: •I. Lie Klägerin rügt die Verletzung der §§ 315, 320, 551 Kr« 7 ZPO, weil das am 8. Kovember 1962 verkündete Urteil des Oberlandesgerichts den Parteien erst am 15« März, also nach Ablauf der Prist für etwaige Berichtigungsanträge, übermittelt worden sei« Lie Rüge iat unbegründet« Auf einen solchen Mangel kann die Revision nur gestützt werden, wenn eine Partei auf diese Weise gehindert worden ist, eine Tatbestandsberichtigung herbeizufUhren, die begründet und für die Entscheidung des Kechtsmittelgerichts erheblich gewesen wäre (EGHZ 32, 17, 28; BGH JR 1955, 183). Las hat die Revision nicht behauptet. Sie hat weder vorgetragen, daß der Tatbestand des Urteils unrichtig oder lückenhaft sei, noch hat sio angegeben, welche Tatbestandsberichtigung die Klägerin bei rechtzeitiger Mitteilung der Urteilsgründe verlangt hätte. II« Las Berufungsgericht ist der Auffassung, daß die Beklagten die Häuser für ihren Gewerbebetrieb hätten bauen lassen; die Verjährungsfrist für den Werklohnanspruch der Klägerin betrage daher gemäß dem § 196 Abs. 1 Kr. 1 und Abs. 2 3GB 4 Jahre. Da die Vergütung nach den Vertragsbestimmungen bereits im Jahre 1954 fällig gewesen sei* habe der Lauf dieser Frist am 1. Januar 1955 begonnen. Sie sei weder unterbrochen noch gehemmt worden, so daß sie am 31- Dezember 1958, also vor Erhebung der Klage, abgelaufen sei. Eine der Rügen, die die Revision hiergegen richtet, ist begründet. 1. ) Micht zu beanstanden ist allerdings die Begründung, mit der das Berufungsgericht eine Unterbrechung der Verjährung gemäß dem § 208 SGB verneint. Abschlagszahlungen haben die Beklagten nach den insoweit unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht geleistet. Es bestehen auch keine rechtlichen Bedenken gegen seine Annahme, die Verhandlungen der Parteien enthielten kein Anerkenntnis der eingeklagten Forderung, auch nicht ein solches dem Grunde nach. Ebenso kann ihm aus Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden, wenn es die Verhandlungsbereitschaft der Beklagten nicht als ein solches Anerkenntnis wertet. 2. ) Dagegen sind die Ausführungen in dem Urtoil unzureichend, soweit sie eich auf bine etv/aige Hemmung der Frist beziehen. Im Auftragsschreiben findet sich die Bestimmung: "Bei gegebenenfalls auf tretenden Streitigkeiten setzt icglicho Zahlung bis zur Klärung derselben aus". Dac Berufungsgericht ist der Ansicht, damit sei "nur die den Beklagten ohnehin nach § 320 BGB zuatehende Einrede i ! dos nicht erfüllten Vertrags niedergelegt“; sie sei gemäß dem § 202 Abs. 2 BGB nicht geeignet, den Lauf der Frist zu hemmen. Lie Revision weist mit Recht darauf hin, daß diese Beurteilung unvollständig ist. Denn die angeführte Bestimmung geht jedenfalls nach ihrem Wortlaut Uber die Bedeutung der Einrede des nicht erfüllten Vertrags hinaus. ! , Diese Einrede ist begründet, wenn die wirklich geschuldete Gegenleistung nicht bewirkt wird. Dagegen sollte * nach den Wortlaut jener Klausel die Zahlungspflicht der Beklagten bereits dann "aussetzen11, wenn überhaupt Streit entstand, also unabhängig davon, ob die erhobenen Beanstandungen berechtigt waren, daraus könnte zwar nicht gefolgert weröenf^die Zahlur.gc-pflicht der Beklagten erst wieder einsetzen sollte, v/enn sio sich mit der Klägerin geeinigt hatten. Vielmehr wäre an eine Regelung entsprechend der des § 639 Abs. 2 BGB zu denken. Das würde bedeuten, daß die Beklagten ihre Zahlung nicht mehr verweigern durften, wenn ihre Einwendungen sachlich unbegründet und die Verhandlungen abgebrochen waren. Mit der Möglichkeit einer solchen Auslegung hat sich das Berufungsgericht nicht befaßt« Das hätte es tun müssen, da sie jedenfalls nach dem Wortlaut der Bestimmung nahegelegen hätte. Das Urteil ist daher aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Gegebenenfalls wird dieses unter Beachtung der angetretenen Beweise zu prüfen haben, ob und wie lange sich die Parteien um die Klärung der Streitfragen ernstlich bemüht haben. Seine bisherigen Erörterungen 2u diesem Punkte (s. 9/10 d.Urt.) beziehen sieh auf die anders geartete Frage eines etwaigen Anerkenntnisses gemäß dem § 208 BGB und ermöglichen es den lievisionsgericht nicht, selbst darüber zu befinden. Bei der neuen Verhandlung und Entscheidung wird das Berufungsgericht ferner, soweit es darauf ankommen sollte, zu erwägen haben, ob nicht doch dio 2-jährige Verjährungsfrist des § 196 Abs« 1 Kr. 1 BGB in Betracht kommt. Es wird insoweit auf das Urteil des Senats NJW 1963, 1397 verwiesen. Heinann-Trosien Erbel Vogt Finke Mormann