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BGH

Gericht: BGH

Februar 1950 hatte die Beklagte dem Kläger die Generalvertretung für den Vertrieb ihrer T-harnozeutischen Erzeugnisse in Berlin und der sowjetischen Bcsatzungszone für die Zeit vom 1. September 1957 wurden dem Kläger für den Fall der Beendigung des Vertragsverhältnisses die Ausgleichsansprüche aus § 89 b HGB zuerkannt. Juni 1957 hatte der Kläger die Vertretung der Firma IIVerbandwatte und Verbandstoffe, übernommen und bis zu dem 30. Bitte, geben Sie uns Ihre Erklärung innerhalb von 14 Tagen, gerechnet vom Empfang des Briefes Der Kläger antwortete unter dem 14» August 1959s Wir haben festgestellt, daß Sie während des Bestehens unserer Verträge vom 20.2^950 und 30.9*57 die Vertretung der Firma Faul HHHBj Berlin, Verbandswatte-fabriken ausgeübt haben. Juli d.J, haben Sie nicht gefragt, ob ich während des Bestehens unserer Verträge die Vertretung einer anderen Firma ausgeübt habe, sondern Ihre Anfrage ging dahin,.i-ob ich meine Verpflichtung zur Anzeige weiterer Vertretungen erfüllt habe. Ich habe in meinem Schreiben vom 14*8.1959 zutreffend mitgeteilt, daß ich während des Bestehens der Verträge keine Vertretungen übernommen habe. Darüber hinaus mußte ich mit der Möglichkeit - und zwar auf Grund Ihres Verhaltens - rechnen, daß keine Verlängerung des Vertrages erfolgen würde. "Ihre inquisitorische Art der Fragestellung ist weder durch die gegebene Sachlage geboten, noch steht sie im Einklang mit der auf Grund unseres Vertrages wünschens- und erstrebenswerten Zusammenarbeit. Nachdem die Beklagte mit Schreiben vom 29* September 1959 nochmals eine klare Auskunft gefordert hatte, lehnte der Kläger mit Schreiben vom 5* Oktober 1959 eine Fortsetzung des Briefwechsels ab, weil er bereits am 14* August 1959 eine klare Antwort gegeben habe. Mit Schreiben vom 5» Oktober 1959 kündigte die Beklagte den Vertrag fristlos mit der Begründung, daß der Kläger vertragswidrig die Vertretung der Firma Ha^m übernommen und ausgeübt und daß er die Anfragen der Beklagten Wahrheitsv/idrig beantwortet habe. Das Berufungsgericht hält die von der Beklagten ausgesprochene fristlose Kündigung aus wichtigem Grunde wegen Verschuldens des Klägers für gerechtfertigt und hat deshalb Ausgleichsansprüche des Klägers verneint (§ 89 b Abs.3 Satz 2 KGB). Das Berufungsgericht hatte deshalb keinen Anlaß, sich mit der Möglichkeit einer so fernliegenden Deutung der Ziffer 6 des Vertrags überhaupt auseinanderzusetzen. Das Berufungsgericht hat jedoch seine Entscheidung auf dieses Verhalten des Klägers offensichtlich nicht abgestellt. 4-) Jedenfalls wäre der Kläger, so meint das Berufungsgericht, spätestens bei Abschluß des Vertrages vom 30. Die Anzeigepflicht ergibt sich aus der Bestimmung der Ziff.1 Abs.3 des Vertrags vom 20. Februar 1950, die nach der für das Revisionsgericht bindenden Auslegung auch Gegenstand des Vertrags vom 30. Das Berufungsgericht legt damit, daß es die Anzeigepflicht des Klägers bejaht, den Vertrag vom 30. September 1957 weiter dahin aus, daß sich diese Pflicht nicht nur auf solche Vertretungen erstreckt, die der Kläger nach dem 30. September 1957 übernehmen würde, sondern auch auf solche, die er in der Zwischenzeit übernommen hat und noch ausübt. Denn wenn die Beklagte schon Wert darauf legte, von weiteren Vertretungen des Klägers Kenntnis zu erhalten, so muß das für Vertretungen, die vor dem 30. Für die Richtigkeit der von den Berufungsgericht getroffenen Auslegung spricht auch, daß die Beklagte in Ziffer 3 des Vertrags vom 30. September 1957 dem Kläger ausdrücklich die Weiterführung eines Auslieferungslagers der Firma Ha^p gestattet hat. September 1959 selbst ein, nach Abschluß des Vertrags vom 30. Dann hätte er aber bei gewissenhafter Überlegung auch erkennen müssen, daß dies der Interessenlage der Beklagten entsprechend für die Ausübung vorher übernommener Vertretungen ebenso gelten mußte. Schon bei Zweifeln in dieser Richtung hätte der Kläger deshalb die Beklagte von der Übernahme und Ausübung der Vertretung Hartmann in Kenntnis setzen müssen. 5) Nun hat der Kläger allerdings die Vertretung für die Firma bis zu dem 30. Labei mußte ihm klar sein, daß die Beklagte eine weitergehende Auskunft über die Vertretungen wünschte, die der Kläger vor dem 30. Ein solches Verhalten hat die Beklagte und ihr folgend das Berufungsgericht mit Recht als einen schuldhaften Verstoß gegen die Treupflichten des Klägers angesehen. Der Kläger mußte erkennen, daß die Beklagte ein berechtigtes Interesse an einer volständigen und klaren Auskunft hatte. Selbst wenn er des Glaubens gewesen sein sollte, bei der Übernahme der Vertretung nicht gegen seine Vertragspflichten verstoßen zu haben, hätte ihn das nicht abhalten dürfen, die gewünschte Auskunft zu erteilen; denn er hätte nach Treu und Glauben der Beklagten jedenfalls Gelegenheit geben müssen, sich auf Grund der von ihr verlangten Auskunft selbst ein Urteil zu bilden und sich mit ihm auseinanderzusetzen. 6) Der Kläger meint, die Beklagte habe ihrerseits treuwidrig gehandelt, weil sie in ihrem Schreiben vom 30. Die Beklagte konnte nach den ihr gemachten Mitteilungen sehr wohl den Verdacht haben, daß der Kläger außer für die Firma hBHHI noch für weitere Firmen tätig ist oder war und hatte daher keinen Grund, durch Erwähnung der Firma hBIH^B bei ihrer ersten Anfrage die Auskunft auf diese Vertretung zu beschränken. 7) Ebenso unbegründet ist die Auffassung des Klägers, die Beklagte habe ihr Recht zur Kündigung verwirkt, weil sie spätestens im Juli 1959 von der Vertretung für die Firma hSBBB Kenntnis gehabt und erst am 5- Oktober-^959 gekündigt habe. erheblich, ob der Kläger während der Zeit der Vertretung für die Beklagte gute Umsätze erzielt hat und ob durch die Vertretung für die Firma &er Beklagten ein Schaden Damit ist auch dem Anspruch des Klägers auf Erteilung einer Provisionsabrechnung und eines Buchauszugs .-,.für die Zeit vom 6.

Zitierte Normen: § 89b HGB § 97 ZPO
FirmaGrundVertretungBerufungsgerichtVertragSchreibenKläger

Volltext der Entscheidung

VTT 3R 8^/61
Verkündet an 28- Kai
1962
Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
2225 046
Im Kamen des Volkes In dem Rechtsstreit
 des Handelsvertreters Otto Straße Vfe a
Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Proseßbcvollmüchtigtcr: Rechtsanv/alt
 gegen
die Firm^Dr. SbBHB, Arzneimittelfabrik GmbH, in M bei	vertreten	durch	die Geschäftsführer
 Br. R„SHB und Rolf	daselbst.
Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanv/alt Dr.
hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche; Verhandlung vom 28. Mai 1962 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Winkelmann, Rietschel, Dr. Heimann-Trosien, Erbel und Dr. Finke
 für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers .gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 9* Februar 1961 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen .
Tatbestand:
Durch Vertrag vom 20. Februar 1950 hatte die Beklagte dem Kläger die Generalvertretung für den Vertrieb ihrer T-harnozeutischen Erzeugnisse in Berlin und der sowjetischen Bcsatzungszone für die Zeit vom 1. Januar 1950 bis zu dem 31*. Dezember 1954 übertragen. In Ziffer 1 Abs. 3 dieses Vortrages ist bestimmt:
MInsbesondere hat Brüst (Kläger^jede Übernahme einer weiteren Vertretung an SflHB (Beklagte) anzuzeigon.	prüft	lediglich,	ob	eine	Kolli-
sionegefahr zwischen den Fabrikationsprogrammen besteht. In jedem Falle ist eine Genehmigung durch SBHI erforderlich."
Nach fristgerechter Kündigung durch die Beklagte wurde der Vertrag bis 31. Dezember 1956 verlängert.
Die Parteien verhandelten seit Juli 1956 über den Abschluß eines neuen Vertrags. Dieser kam erst am 30. September 1957 zustande. Die Parteien vereinbarten darin, "in Fortsetzung des Vertrags vom 1. Januar 1950 (muß richtig 20.-Februar 1950 heißen)" die Fortführung der Vertretung bis zu dem 31. Dezember 1962. Nach Ziffer 6 des Vertrags vom 30. September 1957 wurden dem Kläger für den Fall der Beendigung des Vertragsverhältnisses die Ausgleichsansprüche aus § 89 b HGB zuerkannt.
Auch in der Zeit vom 1. Januar 1957 bis zu dem neuen Vertragsabschluß am 30. September 1957 war der Kläger wie bisher für die Beklagte als Vertreter tätig.
Am 1. Juni 1957 hatte der Kläger die Vertretung der Firma IIVerbandwatte und Verbandstoffe, übernommen und bis zu dem 30. Juni 1958 ausgeübt, ohne der Beklagten hiervon Kenntnis zu geben. Nachdem die Beklagte im Juli 1959 hiervon erfahren hatte, schi*ieb sie am 30. Juli 1959 an den Kläger wie folgt:
 
"Wir bitten um Ihre Erklärung, ob Sie Ihre Verpflichtung aus den zwischen uns geschlossenen Verträgen von 1950 bzw. 1957 zur Anzeige weiterer Vertretungen erfüllt haben.
Bitte, geben Sie uns Ihre Erklärung innerhalb von 14 Tagen, gerechnet vom Empfang des Briefes
 Der Kläger antwortete unter dem 14» August 1959s
"Nach meinem Dafürhalten besteht an sich kein Anlaß, Ihre Frage zu beantworten. Ich bemerke dazu, daß ich während des Bestehens unserer Verträge vom 20.2.1950 und vom 30.9*1957 keine weiteren Vertretungen übernommen habe."
Die Beklagte erwiderte mit Schreiben vom 14. August 1959:
"Ihre Antwort vom 14.8. steht mit den Unterlagen, die uns vor liegen, nicht im Einklang. Wir haben festgestellt, daß Sie während des Bestehens unserer Verträge vom 20.2^950 und 30.9*57 die Vertretung der Firma Faul HHHBj Berlin, Verbandswatte-fabriken ausgeübt haben. Wir bitten Sie um Stellungnahme und Kückäußerung."
Der Kläger antwortete mit Schreiben vom 15* September
959:
"Mit Ihrem Brief vom 30. Juli d.J, haben Sie nicht gefragt, ob ich während des Bestehens unserer Verträge die Vertretung einer anderen Firma ausgeübt habe, sondern Ihre Anfrage ging dahin,.i-ob ich meine Verpflichtung zur Anzeige weiterer Vertretungen erfüllt habe.
Ich war verpflichtet, während der Laufzeit der Verträge, die Übernahme von Vertretungen anderer Firmen anzuzeigen.
Ich habe in meinem Schreiben vom 14*8.1959 zutreffend mitgeteilt, daß ich während des Bestehens der Verträge keine Vertretungen übernommen habe. Wie Sie wissen, endete unser Vertragsverhältnis am 31.12.1956 und unsere geschäftlichen Beziehungen
 wurden erst am 30.9.1957 wieder in eine vertragliche Form gefaßt. In der Zwischenzeit bestand ein vertrag-loser Zustand. Darüber hinaus mußte ich mit der Möglichkeit - und zwar auf Grund Ihres Verhaltens - rechnen, daß keine Verlängerung des Vertrages erfolgen würde. Infolgedessen war es mir weder verboten, in dem Zeitraum zwischen den beiden Verträgen weitere Vertretungen zu übernehmen noch war ich verpflichtet. Ihnen dies anzuzeigen.”
Unter dem 21. September 1959 schrieb die Beklagte dein Kläger:
"Ergänzend zu Ihrem Schreiben vom 15.9*1959 erwarten wir bis Montag, 28.9*1959 hier eingehend, die präzise Beantwortung folgender Fragen:
1.	Haben Sie während des Bestehens unseres Vertra-
ges vom 20.2.1950 und Fortsetzung vom 30*9*1957 neben unserem Haushund dem Auslieferungslager der Firma Ha^^,	andere	Vertretungen
 ausgeübt?
2.	Um weiche Firmen handelt es sich?
3* Von wann bis wann führten Sie diese Vertretungen aus,"
Der Kläger erwiderte unter dem 25* September 1959s
"Ihre inquisitorische Art der Fragestellung ist weder durch die gegebene Sachlage geboten, noch steht sie im Einklang mit der auf Grund unseres Vertrages wünschens- und erstrebenswerten Zusammenarbeit.
Ich habe Ihnen das Erforderliche mit meinem Schreiben vom 15*9* bereits mitgeteilt. Diesem habe ich nichts hinzuzufügen.
Ich erkläre Ihnen jedoch ausdrücklich, daß ich außer Ihrer Vertretung und der der Firma Dr. Heinz Ha^|^ keine weitere Vertretung ausübe."
Nachdem die Beklagte mit Schreiben vom 29* September 1959 nochmals eine klare Auskunft gefordert hatte, lehnte der Kläger mit Schreiben vom 5* Oktober 1959 eine Fortsetzung des Briefwechsels ab, weil er bereits am 14* August 1959 eine klare Antwort gegeben habe.
 
Mit Schreiben vom 5» Oktober 1959 kündigte die Beklagte den Vertrag fristlos mit der Begründung, daß der Kläger vertragswidrig die Vertretung der Firma Ha^m übernommen und ausgeübt und daß er die Anfragen der Beklagten Wahrheitsv/idrig beantwortet habe.
Der Kläger, der die fristlose Kündigung für unberechtigt hält, hat Klage erhoben und zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn sofort (hilfsweise am 1. Januar 1963) eine Ausgleichsentschädigung von 22-000 DM nebst Zinsen zu bezahlen und Provisionsabrechnung sowie Buchauszug über die in der. Zeit vom 6. Oktober 1959 bis 30. Juni I960 in Westberlin getätigten Abschlüsse zu erteilen.
Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt«
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen; die Berufung des Klägers wurde zurückgewiesen.
Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Ansprüche weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht hält die von der Beklagten ausgesprochene fristlose Kündigung aus wichtigem Grunde wegen Verschuldens des Klägers für gerechtfertigt und hat deshalb Ausgleichsansprüche des Klägers verneint (§ 89 b Abs. 3 Satz 2 KGB).
6
Die hiergegen gerichteten Revisionsangriffe des Klägers sind nicht begründet.
1)	Der /Cläger will Ziffer 6 des Vertrags vom 30. September 1957, in welchem ihm Ausgleichsansprüche ausdrücklich bestätigt werden, dahin deuten, daß diese Ansprüche ihm in jedem Pall, also gleichviel aus welchem Grunde das Vertreterverhältnis beendet wird, sustehen sollen. Er rügt, das Berufungsgericht habe diese Deutungsmöglichkeit nicht berücksichtigt .
Diese Rüge ist nicht begründet. Daß ein Unternehmer dem Handelsvertreter schon im voraus einen Ausgleichsanspruch für jeden, also auch für den Pall einräumt, daß der Vertreter schuldhaft Anlaß zu einer Lösung des Vertragsverhältnisses gibt, ist völlig ungewöhnlich. Eine solche Zusage hätte einer eindeutigen und klaren Formulierung bedurft. Das Berufungsgericht hatte deshalb keinen Anlaß, sich mit der Möglichkeit einer so fernliegenden Deutung der Ziffer 6 des Vertrags überhaupt auseinanderzusetzen.
2)	Das Berufungsgericht legt die den Vertrag vom 30. September 1957 einleitenden Worte uin Fortsetzung des Vertrags	|
vom 1. Januar 1950 (richtig 20. Februar 1950)’* dahin aus,
i
daß damit auch die in Ziffer 1 Abs. 3 dieser Vereinbarung	I
enthaltene Verpflichtung des Klägers, die Übernahme jeder	j
weiteren Vertretung der Beklagten anzuzeigen, in den Vertrag	;
vom 30. September 1957 aufgenommen worden ist. Diese Ausle-	j
gung des Vertrags vom 30. September 1957 läßt entgegen der	i
Meinung des Klägers keinen Rechtsfehler erkennen; sie ist	:
deshalb für das Revisionsgericht bindend.
3)	Das Berufungsgericht entscheidet nicht, ob der Kläger schon während der ’’vertraglosen Zeit” vom 1. Januar bis 30o September 1957 verpflichtet gewesen wäre, der Beklagten die Übernahme der Vertretung der Firma KflHIB an'auzeigen. Es weist allerdings darauf hin, daß sich der Kläger schon damals ’’nicht völlig korrekt” verhalten habe. Das Berufungsgericht hat jedoch seine Entscheidung auf dieses Verhalten des Klägers offensichtlich nicht abgestellt. Die in diesem Zusammenhang erhobenen Revisionsangriffe des Klägers liegen deshalb neben der Sache.
4-) Jedenfalls wäre der Kläger, so meint das Berufungsgericht, spätestens bei Abschluß des Vertrages vom 30. September 1957 verpflichtet gewesen, der Beklagten die inzwischen für die Firma	übernommene	Vertretung	anzuzei-
gen.
Auch das wird vom Kläger zu Unrecht gerügt.
Die Anzeigepflicht ergibt sich aus der Bestimmung der Ziff. 1 Abs. 3 des Vertrags vom 20. Februar 1950, die nach der für das Revisionsgericht bindenden Auslegung auch Gegenstand des Vertrags vom 30. September 1957 geworden ist. Das Berufungsgericht legt damit, daß es die Anzeigepflicht des Klägers bejaht, den Vertrag vom 30. September 1957 weiter dahin aus, daß sich diese Pflicht nicht nur auf solche Vertretungen erstreckt, die der Kläger nach dem 30. September 1957 übernehmen würde, sondern auch auf solche, die er in der Zwischenzeit übernommen hat und noch ausübt. Diese Vertragsauslegung läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Sie allein entspricht auch der.Interessenlage. Denn wenn die Beklagte schon Wert darauf legte, von weiteren Vertretungen des Klägers Kenntnis zu erhalten, so muß das für Vertretungen, die vor dem 30. September 1957 übernommen und noch ausgeübt wurden, ebenso gelten wie für neu übernommene Vertre-
tungcn. Die Interessenlage ist für' die Beklagte in beiden Pallen die gleiche. Für die Richtigkeit der von den Berufungsgericht getroffenen Auslegung spricht auch, daß die Beklagte in Ziffer 3 des Vertrags vom 30. September 1957 dem Kläger ausdrücklich die Weiterführung eines Auslieferungslagers der Firma Ha^p gestattet hat.
Der Kläger hat durch die Unterlassung der Anzeigeschuldhaft gegen seine Pflichten verstoßen. Er räumt in seinem Schreiben vom 15. September 1959 selbst ein, nach Abschluß des Vertrags vom 30. September 1957 jedenfalls verpflichtet gewesen zu sein, die Übernahme neuer Vertretungen anzuzeigen. Dann hätte er aber bei gewissenhafter Überlegung auch erkennen müssen, daß dies der Interessenlage der Beklagten entsprechend für die Ausübung vorher übernommener Vertretungen ebenso gelten mußte. Schon bei Zweifeln in dieser Richtung hätte der Kläger deshalb die Beklagte von der Übernahme und Ausübung der Vertretung Hartmann in Kenntnis setzen müssen.
5)	Nun hat der Kläger allerdings die Vertretung für die Firma	bis	zu dem	30.	Juni	1953	ausgeübt	und	hat
 auch nicht - jedenfalls nicht nachweisbar - noch andere Vertretungen übernommen. Ob die an sich schuldhafte Unterlassung der Anzeige von der Vertretung	für	sich
 allein genügt hätte, noch etwa 15 Monate nach Beendigung dieser Vertretung eine fristlose Kündigung zu rechtfertigen, kann dahingestellt bleiben. Denn jedenfalls gab der von Juli bis Oktober 1959 zwischen den Parteien geführte Schriftwechsel der Beklagten nunmehr hinreichenden Anlaß zu einer fristlosen Kündigung. Der Kläger hat zwar auf die verschiedenen Anfragen der Beklagten nicht, wie die Beklagte meint, mit positiven Unwahrheiten geantwortet; er hat es aber vermie-
don, der Beklagten die von ihr gewünschte Auskunft zu geben. Auf Grund spitzfindiger Auslegung der Briefe der Beklagten hat er in seinen Antworten immer nur auf Vertretungen abgestellt, die er nach dem 30. September 1957 übernommen hatte oder die er noch im Zeitpunkt des Schriftwechsels ausübte. Labei mußte ihm klar sein, daß die Beklagte eine weitergehende Auskunft über die Vertretungen wünschte, die der Kläger vor dem 30. September 1957 übernommen hatte.
Ein solches Verhalten hat die Beklagte und ihr folgend das Berufungsgericht mit Recht als einen schuldhaften Verstoß gegen die Treupflichten des Klägers angesehen. Der Kläger mußte erkennen, daß die Beklagte ein berechtigtes Interesse an einer volständigen und klaren Auskunft hatte. Selbst wenn er des Glaubens gewesen sein sollte, bei der Übernahme der Vertretung nicht gegen seine Vertragspflichten verstoßen zu haben, hätte ihn das nicht abhalten dürfen, die gewünschte Auskunft zu erteilen; denn er hätte nach Treu und Glauben der Beklagten jedenfalls Gelegenheit geben müssen, sich auf Grund der von ihr verlangten Auskunft selbst ein Urteil zu bilden und sich mit ihm auseinanderzusetzen.
Lurch die unaufrichtige Art und Weise, wie der Kläger in diesem Schriftwechsel einer Beantwortung der Brägen der Beklagten ausv/ich, hat er schuldhaft die für eine Fortsetzung des Vertrags erforderliche Vertrauensgrundlage erschüttert und der Beklagten nunmehr auf jeden Pall hinreichenden Anlaß gegeben, das Vertragsverhältnis fristlos .zu kündigen.
6)	Der Kläger meint, die Beklagte habe ihrerseits treuwidrig gehandelt, weil sie in ihrem Schreiben vom 30. Juli 1959 Kit ihrer Kenntnis von der Vertretung HflHIB zurück-gehalten habe. Damit habe sie den Kläger zu Unwahrheiten verleiten und ihm eine Palle stellen wollen.
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Das ist abwegig. Die Beklagte konnte nach den ihr gemachten Mitteilungen sehr wohl den Verdacht haben, daß der Kläger außer für die Firma hBHHI noch für weitere Firmen tätig ist oder war und hatte daher keinen Grund, durch Erwähnung der Firma hBIH^B bei ihrer ersten Anfrage die Auskunft auf diese Vertretung zu beschränken. Überdies hat sie schon in ihrem Schreiben vom 14. August 1959 darauf hingewiesen.
7)	Ebenso unbegründet ist die Auffassung des Klägers, die Beklagte habe ihr Recht zur Kündigung verwirkt, weil sie spätestens im Juli 1959 von der Vertretung für die Firma hSBBB Kenntnis gehabt und erst am 5- Oktober-^959 gekündigt habe. Wenn die Beklagte dem Kläger nicht sofort kündigte, sondern ihm erst Gelegenheit zu einer Aufklärung und Stellungnahme gab, so entsprach das nur dem Anstand und der Sitte. Daraus kann keinesfalls etwas zu ihrem Nachteil hergeleitet werden. Überdies geht die Meinung des Klägers auch deshalb fehl, weil die fristlose Kündigung, wie die Beklagte selbst betont (vgl. ihren Schriftsatz vom 24. Oktober I960 S. 8 ff), vorwiegend aus dem Verhalten des Klägers bei dem Schriftwechsel vom Juli bis Oktober 1959 hergeleitet
 wird.	!
i
8)	Unter diesen Umständen ist es für die Entscheidung un-
erheblich, ob der Kläger während der Zeit der Vertretung für die Beklagte gute Umsätze erzielt hat und ob durch die Vertretung für die Firma	&er Beklagten ein Schaden
*
entstanden ist.Die von dem Kläger verschuldete Erschütterung	j
des Vertrauensverhältnisses wird dadurch nicht berührt. Was	j
i
der Kläger hierzu ausführt, liegt deshalb neben der Sache.	|
j
9)	Der von dem Kläger vermißten ausdrücklichen Feststei-	j
lung seines Verschuldens bedurfte es nicht. Sie ergibt sich	j
aus der Gesamtheit der Urteilsgründe . von selbst.	■
11
10)	'^ar somit die fristlose Kündigung wegen schuldhaften Verhaltens des Klägers begründet, so entfielr»auch dessen Ausgleichsanspruch (§ 89 b Abs. 3 Satz 2 HOB).
II.
Damit ist auch dem Anspruch des Klägers auf Erteilung einer Provisionsabrechnung und eines Buchauszugs .-,.für die Zeit vom 6. Oktober 1959 bis 30. Juni I960 der Boden entzogen.
III.
Die Revision des Klägers ist somit als unbegründet zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Dr* Y/inkelmann Rietschel Heimann-Trosien Erbel Pinke