Meyer für Recht erkannts Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 1. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Ihr einziger Gesellschafter und zugleich Geschäftsführer ist der Kaufmann Albert Anfang 1944 beauftragte das Oberkommando des Heeres die Beklagte, 1 200 Höißluftbläscr zu dem Preise von etwa 3 Millionen Reichsmark zu liefern. Am Tage der Währungsums telliing betrug die durch Zinsen und Kosten angewachsene Schuld der Beklagten 895 872,70 RM$ sie wurde im Verhältnis von 10 % 1 auf 89 587,27 DM umgestellt. habe* Hilfsweise hat sie beantragt, die Forderung im Wege der Vertragshilfe auf 10 des umgestellten BM-Be-trages herabzusetzen. Bas Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 6 100 BM verurteilt und die gesamte Forderung der Klägerin einschließlich dieses Betrages auf 24 100 BM festgestellt. Gegen das Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt* Sie hat im zweiten Rechtszuge keine Einwendungen mehr dagegen erhoben, daß das Prozeßgericht gemäß § 11 Abs.4 VHG über die Gewährung von Vertragshiife entscheide. Nach ihrer.Ansicht ist eine Herabsetzung der bereits im Verhältnis von 10 s 1 umgestollten Forderung nicht gerechtfertigt*. Im Wege der Klageerwoiterung hat sie nunmehr die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von insgesamt 187 790,89 BM nebst Zinsen vom 1. B% Das Berufungsgericht ist der Ansicht, daß die Beklagte durch Kriegseinwirkungen in ihrer Leistungsfähigkeit nicht wesentlich beeinträchtigt worden ist. Sie hatte weiter für die ihr aufgezwungene Verlegung des Betriebes von nach OOP RM auf gewendet, Plünderungsschäden im Betrage von 350 000 RM erlitten und Forderungen gegen das Deutsche Reich sowie gegen Rüstungs-betriebe in Höhe von 558 000 RM verloren. Die Verluste, die die Klägerin bis zu dem Zusammenbruch erlitten hat, sind aber, wie das.Oberlandesgericht weiter feststellt, durch ebenso hohe Kriegsgewinne wettgemacht. Bie Beklagte könne sich auch nicht darauf berufen, daß sie zur Zahlung der rückständigen Lizenzgebühren verpflichtet gewesen sei; denn in erster Linie hätten sie gegen deren Umstellung im Verhältnis von 1 t 1 Vertragshilfe' in Anspruch nehmen müssen. Banach gelangt das Oberlandesgericht zu :dem Schluß, daß die Leistungsfähigkeit der Beklagten durah Kriegs- einwirkungen nicht in einem solchen Maße beeinträchtigt worden ist, daß sich auf diese Weise die Gewährung von Vertragshilfe rechtfertigen ließe. Das Berufungsgericht erwägt weiter, ob nicht eine Kürzung der Schuld im Hinblick auf die Umstände in Betracht komme, die nur mit dem zwischen den Parteien bestehenden, besonderen Schuldverhältnis zusammenhingen. Ihr seien aber noch weitere Opfer zuzu demuten, zu demal sie bis zu dem Jahre 1954 mit der gerichtlichen Geltendmachung gewartet und die Beklagte durch die Führung von Vergleichs Verhandlungen in den Glauben versetzt habe, daß sie sich mit einer Kürzung einverstanden erklären werde. Die Beklagte hat zwar in der Verhandlung vor dem Revisionsgericht verschiedene Einwände erhoben 5 sie greifen aber nicht durch. Das Oberlandesgericht stellt* es mit Recht in erster Linie darauf ab, ob und inwieweit damals die Leistungsfähigkeit der Beklagten gelitten hat. b) Der von dem Berufungsrichter vertretenen Auffassung wird auch nicht, wie die Beklagte meint, dadurch die Grund- d) Es ist an sich richtig, daß es für die in § 1 Abs. 1 ~ VHG vorgeschriebene Abwägung und für die Frage der Zumutbarkeit auf den Sachstand im' Zeitpunkt der. Ein weiterer Verlust kann ihm nur zugemutet werden, wenn außergewöhnliche Umstände dies rechtfertigen, die sich in das Wagnis nicht einordnen lassen, das allgemein mit Geschäften der fraglichen Art verbunden zu sein pflegt. Das Oberlandesgericht.führt hierzu allerdings drei Gründe ans Einmal meint es, daß die Beklagte keinen wirtschaftlichen Nutzen von dem Auftrag gehabt hatte; ferner verweist es auf die Gefahrengemeinschaft, in der sich die Parteien hinsichtlich des in Rede stehenden Rüstungsauftrages befunden hätten; imd schließlich legt es der Klägerin die späte gerichtliche Geltendmachung zur Last. Das Schicksal des Auftrages und seine Abwicklung hingen nicht nur für die Beklagte, sondern auch für die Klägerin von der Zahlungsfähigkeit des Deutschen Reiches ab. In einem solchen Pall ist es, wie das Oberlandesgericht zutreffend hervorhebt, gerechtfertigt, daß beide Vertragsteile den Verlust gemeinschaftlich auf sich nehmen. Diesem Gedanken.wäre danach bei einer Umstellung im Verhältnis von 1 s 1 regelmäßig wohl dahin Rechnung zu tragen, daß Gläubiger und Schuldner je etwa die Hälfte des'Verlustes auf sich zu nehmen haben. Es ist nicht ersichtlich und wird auch von dem Oberlandesgericht nicht begründet, weswegen ihr noch eine weitere Kürzung zugerautet werden soll. Der Umstand, daß der Klägerin Ausgleichsforderungen wegen ihres Ausfalls nach § 11 UnstG zustehen, könnte, falls ihn das Berufungsgericht im Auge gehabt haben sollte, einen solchen Schluß nicht rechtfertigen; denn dann würde die Allgemeinheit ohne hinreichenden Grund mit der Abdeckung des Schadens belastet werden (Saage, Vertragshilfegesetz, S. cc) Daß - wie das Berufungsgericht annimmt - die Klägerin die Beklagte in den Glauben versetzt hat, es werde von ihr nicht mehr die volle Zahlung der Schuld verlangt wer- Es legt nur dar, daß die Beklagte des Glaubens war, * sie werde mit einem Nachlaß rechnen können, hagegen wird nicht gesagt, daß sie ihre geschäftlichen Maßnahmen darauf abgestellt und dadurch Nachteile gehabt habe, hessen hätte es aber zur Verwertung dieses Gedankens bedurft. Dabei sind alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, auch soweit sie sich nicht unmittelbar auf das fragliche Geschäft beziehen. Aus demselben Grund hätte es aber auch das sonstige Verhalten der Beklagten berücksichtigen müssen* Dann hätte " sich - wie die Revision mit Recht betont - die Erwägung aufgedrängt, daß die Beklagte ihre Gläubiger zu dem Nachteile der Klägerin und zu dem Vorteil ihro3 Geschäftsführers und * Alleingesellschafters in £inor kaum tragbar erscheinenden * Weise ungleich behandelt hat. Der Betrag ist dem Gesellschaft Das Oberlandesgericht hat bei Prüfung der Frage, ob und inwieweit die Beklagte 1eistunpsfähig ist, dargelegt, daß sie in erster Linie.gegenüber der im Verhältnis von 1 s 1 umgestellten Forderung des AllGingesellschaftors Vertragshilfe hätte beanspruchen müssen, bevor sie die Herabsetzung des bereits um 90 $ gekürzten Anspruchs der Klägerin verlangen durfte. Das OLG durfte daher auch insoweit nicht außer acht lassen, daß die Beklagte die Klägerin, worauf diese mehrfach hingev/iesen hat, ohne jede Schwierigkeiten in vollem Umfange hätte befriedigen können, wenn die Gesellschafterforderung z.B. nur im Verhältnis von 100 s 50 umgcstellt v/orden wäre. Die Nichtbeachtung dieses Gesichtspunktes bei der sich nach den Umständen des Einzelfalles richtenden Vertragshilfe stellt einen Rechtsfehler dar, der ebenfalls zur Aufhebung des Urteils zv/ingt. Nach dieser Vorschrift ist ein Antrag, mit dem die Herabsetzung einer im Verhältnis von 10 s 1 umgestellten Schuld verlangt wird, "ohne weiteres surückzuweisen, wenn v/eder den auf Deutsche Mark umgestcllten Reichsmarkver-bindlichkeiten des Schuldners Altgcldgutliabcn oder. Nach den zu B I wiedergegebenen Feststellungen des Oberlandesgerichts hatte*, die Beklagte nach dem Zusammenbruch durch die Uneinbringlichkeit von Forderungen gegen das Deutsche Reich und Rüstungsbetriebe sowie durch Flünderungsschaden Verluste in Höhe von über 900 000 RH erlitten* Der Betrag überstieg die Forderung der Klägerin.
VII ZR 83/57 Verkündet am 10. März 1958 Y/oitscheck, Justizobersekre-tär als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle 2333 041 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit IAktiengesellschaft, Filiale 1| , traßvertreten durch ihren Vorstands Emst Matthiensen und Erich Vierhub in Klägerin, Berufungsklägerin und Revi sionsklägerin, - ProzeßbevollmächtigJers Rechtsanwalt Prof. Br gegen die Firma Albert _ schäftsführer Alber GmbH, vertreten durch ihren Ge Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 10. März 1958,unter Mitwirkung der Bundesrichter Scheffler, Br. Heimann-Trosien, Br. Winkelmann, Erbel und H. Meyer für Recht erkannts Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesge-riohts in Neustadt/Weinstr. vom 22. Februar 1957 aufgehoben, soweit zu dem Nachteil der £Lä~ gerin erkannt worden ist. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts we gen Tatbestands Die Beklagte ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Ihr einziger Gesellschafter und zugleich Geschäftsführer ist der Kaufmann Albert Anfang 1944 beauftragte das Oberkommando des Heeres die Beklagte, 1 200 Höißluftbläscr zu dem Preise von etwa 3 Millionen Reichsmark zu liefern. Die Klägerin gewährte ihr zur Finanzierung einen Kontokorrentkredit, der sich Mitte 1944 auf 666 287*76 RM belief$ das Deutsche Reich übernahm der Klägerin gegenüber die Ausfallbürgschaft in Höhe von 900 000 KM. Die Beklagte hat den Auftrag zu dem geringen Teil ausgeführt. Am Tage der Währungsums telliing betrug die durch Zinsen und Kosten angewachsene Schuld der Beklagten 895 872,70 RM$ sie wurde im Verhältnis von 10 % 1 auf 89 587,27 DM umgestellt. Die Beklagte zahlte hierauf am 5. Juli 1954 einen Betrag von 6 100 DM, nachdem die Klägerin einen Zahlungsbefehl in dieser Höhe erwirkt hatte. Am 30. Juni 1956 errechnote die Klägerin ihre Forderung auf 187 790,89 P&. Sie hat Klage auf Zahlung eines Teilbetrages von 6 100 DM erhoben. - Die Beklagte hat Klageabweisung erbeten. Sie hat sich im ersten Rechtszug auf ein ihr angeblich nach § 21 UmstG zustehendes Beistungsverweigerungsrecht berufen. Ferner hat sic geltend gemacht, daß sie.infolge Wegfalls der Geschäftsgrundlage freigeworden sei. Schließlich hat sie behauptet, daß die Klägerin von dem Oberkommando des Heeres Zahlungen zur Abdeckung des Kredits erhalten habe* Hilfsweise hat sie beantragt, die Forderung im Wege der Vertragshilfe auf 10 des umgestellten BM-Be-trages herabzusetzen. Bas Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 6 100 BM verurteilt und die gesamte Forderung der Klägerin einschließlich dieses Betrages auf 24 100 BM festgestellt. Gegen das Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt* Sie hat im zweiten Rechtszuge keine Einwendungen mehr dagegen erhoben, daß das Prozeßgericht gemäß § 11 Abs. 4 VHG über die Gewährung von Vertragshiife entscheide. Nach ihrer.Ansicht ist eine Herabsetzung der bereits im Verhältnis von 10 s 1 umgestollten Forderung nicht gerechtfertigt*. Im Wege der Klageerwoiterung hat sie nunmehr die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von insgesamt 187 790,89 BM nebst Zinsen vom 1. Juli 1956 beantragt. Bas Oberlandesgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 60 528 BM nebst 4 Zinsen vom 1. Januar 1951 verurteilt; es hat die Fälligkeit dahin geregelt, daß das Kapital bis zu dem 1. Januar 1958 und die Zinsen am 1. Januar 1959 entrichtet werden sollten. Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Revision eingelegt. Sie erstrebt die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung weiterer 121 162,89 BI.I nebst Zinsen seit dem 1. Juli 1956 in Hohe von 1/2 # über dem jeweiligen Lombardsatz der Landeszentralbank Rheinland-Pfalz, sowie 1/4 cf> Kreditprovision für den angefangenen Monat und 1/8 Umsatzprovision je Vierteljahr von dem doppelten Kreditbetrag. Die Beklagte bittet tun Zurückweisung des Rechtsmittels* Ent s che idungs gründe; A. Die Beklagte hatte im zweiten Rechtszuge Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Berufung und der Klageerweiterung erhoben. Bas Oberlandesgcricht hält diese Beanstandungen für nicht gerechtfertigt$ ihm ist insoweit im Ergebnis und in der Begründung zuzustimmen0 B% Das Berufungsgericht ist der Ansicht, daß die Beklagte durch Kriegseinwirkungen in ihrer Leistungsfähigkeit nicht wesentlich beeinträchtigt worden ist. Es billigt ihr aber eine Herabsetzung der Schuld im Wege der "korrigierenden" Vertragshilfe aus Gründen zu, die mit dem besonderen Vertragsverhältnis Zusammenhängen. I. Wie das Oberlandesgcricht feststellt, hatte die Beklagte Bombenschäden erlitten, die nach Abzug der ihr gewährten Entschädigung noch 4-25 000 RM betrugen. Sie hatte weiter für die ihr aufgezwungene Verlegung des Betriebes von nach OOP RM auf gewendet, Plünderungsschäden im Betrage von 350 000 RM erlitten und Forderungen gegen das Deutsche Reich sowie gegen Rüstungs-betriebe in Höhe von 558 000 RM verloren. Die Verluste, die die Klägerin bis zu dem Zusammenbruch erlitten hat, sind aber, wie das.Oberlandesgericht weiter feststellt, durch ebenso hohe Kriegsgewinne wettgemacht. Es schließt dies daraus, daß der Alleingesellschafter und Geschäftsführer der Beklagten in der Zeit von 1941 bis ; 1944 insgesamt rund 1 843 OOO BM als Vergütung und Gewinn entnommen hat, so im Jahre 1943 rund 688 000 BM und 1944 rund 483 000 RH* ; , i Auch die Ausfälle durch die Uneinbringlichkeit von Forderungen gegen das Reich und Büstungsbetriebe sowie die Plünderungsschäden haben die Leistungsfähigkeit der * . Beklagten nach Ansicht des Oberlandesgerichts nicht wesentlich beeinflußt. Bas ergebe sich, so legt es dar, aus den >, Geschäftsvorgängen in den ersten Nachkriegsjahren und vor allem nach der Währungsreform. Bie Beklagte habe von 1948 bis 1952 stets-mit Gewinn gearbeitet, obgleich sie in die-* ser Zeit sehr hohe Leistungen an ihren Geschäftsführer und Gesellschafter erbracht habe. Sie habe an ihn bis zu dem Jahre 1953 rund 325 545. Bll für angeblich rückständige Lizenz gebühren, weitere 65 000 BM als laufende Lizenzgebühren und 77 300 BM als Gehalt gezahlt; ferner habe sie für ihn zu dem 31* Bezembor 1953 57 800 BM als Bensionsrückstellung : verbucht. Bie Leistungen für den Gesellschafter beliefen sich also bis dahin auf rund 525 645 Bll öder monatlich annähernd 8 000 BM. Bie Beklagte könne sich auch nicht darauf berufen, daß sie zur Zahlung der rückständigen Lizenzgebühren verpflichtet gewesen sei; denn in erster Linie hätten sie gegen deren Umstellung im Verhältnis von 1 t 1 Vertragshilfe' in Anspruch nehmen müssen. Abgesehen hiervon könne unter den obwaltenden Umständen zwischen der* Beklagten und ihrem .Alleingesellschafter keine Trennung vorgenommen Y/erden. Banach gelangt das Oberlandesgericht zu :dem Schluß, daß die Leistungsfähigkeit der Beklagten durah Kriegs- tJV einwirkungen nicht in einem solchen Maße beeinträchtigt worden ist, daß sich auf diese Weise die Gewährung von Vertragshilfe rechtfertigen ließe. II. Das Berufungsgericht erwägt weiter, ob nicht eine Kürzung der Schuld im Hinblick auf die Umstände in Betracht komme, die nur mit dem zwischen den Parteien bestehenden, besonderen Schuldverhältnis zusammenhingen. Diese Präge bejaht es. Zur Begründung führt es ans Der Kredit sei zur Finanzierung eines Rüstungsauftrages gewährt worden, aus dem die Beklagte keinen Nutzen gezogen habe. Die Parteien hätten eine Risikogemeinschaft gebildet, so daß von ihnen verlangt werden müsse, den Verlust gemeinsam zu tragen. Dieser Pflicht habe die Klägerin zwar schon weitgehend dadurch genügt, daß sie die Kürzung der Forderung um 9/10 hinnehmen müsse. Ihr seien aber noch weitere Opfer zuzu demuten, zu demal sie bis zu dem Jahre 1954 mit der gerichtlichen Geltendmachung gewartet und die Beklagte durch die Führung von Vergleichs Verhandlungen in den Glauben versetzt habe, daß sie sich mit einer Kürzung einverstanden erklären werde. Deswegen sei5 es billig, .die Forderung auf den,Mitte /. I 1944 geschuldeten Betrag von 666 287,89 RM = 66 628-DM .zurückzuführen und die Zinsen und Kosten bis zu dem 31. Dezember 1950 zu streichen'. » • j Nach Abzug der gezahlten 6 100 DU verbleibe also der zu— erkannte Betrag von 60 528 DM. Zinßeii könnten ab 1. Januar 1951 nur im gesetzlichen Maße von 4 # zugebilli'gt werden. III. Die Revision wendet sich mit Recht gegen die Ausführungen, mit denen das Oberlandesgericht die Herabsetzung der Schuld begründet. 1. Regelmäßig ist die Vertragshilfe riach § 1 VHG nur zu gewähren, v/enn die Leistungsfähigkeit dos Schuldners durch Kriegseinfllisso derart beeinträchtigt worden ist, daß ihm die volle Leistung nicht zugemutet werden kann- Las Oberlandesgericht ist der Ansicht, daß diese Voraussetzungen hier nicht gegeben sind. Es schließt dies aus den hohen Gewinnen der Beklagten in den letzten Kriegsjahren und den Entnahmen des Geschäftsführers und Alleingesellschafters nach der Währungsreform. Insoweit bestehen gegen seine Darlegungen keine rechtlichen Bedenken. Die Beklagte hat zwar in der Verhandlung vor dem Revisionsgericht verschiedene Einwände erhoben 5 sie greifen aber nicht durch. a) Sie macht geltend, daß die in den Jahren 1941 bis 1944 in Reichsmark erzielten Gewinne wertmäßig nicht zu einem Ausgleich der Sachschäden geführt hätten. Darauf kommt es in diesem Zusammenhänge nicht an. Das Oberlandesgericht stellt* es mit Recht in erster Linie darauf ab, ob und inwieweit damals die Leistungsfähigkeit der Beklagten gelitten hat. Für die Prüfung dieser Frage waren vor allem die erzielten Gewinne wesentlich. Der Schluß, daß deren Höhe eine merkbare Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit der Beklagten nicht erkennen läßt, lag nahe und ist nicht zu beanstanden. b) Der von dem Berufungsrichter vertretenen Auffassung wird auch nicht, wie die Beklagte meint, dadurch die Grund- KJO läge entzogen, daß der Allcingesellschafter die an ihn nach der Währungsreform ausgezahlten Beträge der Beklagten in verschiedener Form wieder ztfr Verfügung gestellt haben soll. ' Denn entscheidend ist, daß die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beklagten so hoho Geld entnahmen überhaupt zuließen. Die von der Beklagten behaupteten Rüclcüb er tragun-gen führten zudem zu keiner echten Vermögensvermehrung auf Seiten der Beklagten, weil ihnen eine entsprechende Schuld an den Gesellschafter gegenüberstand. c) Die Pcnsionsrückstellung v/ar zwar keine Entnahme. Sie stand ihr aber buchmäßig gleich. Bas Oberlandesgericht konnte sic daher unbedenklich als eine Leistung der Beklag- . ten zu Gunsten ihres Alleingesellschafters in Ansatz bringen. ; , , <. * t ^ ♦ * d) Es ist an sich richtig, daß es für die in § 1 Abs. 1 ~ VHG vorgeschriebene Abwägung und für die Frage der Zumutbarkeit auf den Sachstand im' Zeitpunkt der. letzten tatrichterlichen Entscheidung ankommt (BGHZ H, 398). - # * * • ' * / / * • \ Bas Oberlandesgericht hat aber diesen Grundsatz nicht., . verkannt. Ba es zu dem Schluß gelangt, daß die Kriegsereignisse überhaupt keinen nachteiligen Einfluß auf die wirtschaftliche Entwicklung der Beklagten gehabt haben, durfte- . , es bei. der Prüfung der nicht auf* die Besonderheit des ; •< * Schuldverhältnisses gestützten Vertragshilfe ohne Rechts- \ verstoß die gegenwärtige Lage der Beklagten außer acht lassen.. 2» Dagegen halten die Erörterungen des Berufungsgerichts, auf Grund deren es die Schuld herabsetzt, nicht der rechtlichen Nachprüfung stand* Sein Ausgangspunkt ist zwar nicht zu beanstanden* Auch deia leistungsfähigen Schuldner können die Vergünstigungen des Vertragshilfegesetzes zugebilligt werden, wenn nämlich eine Anwendung der allgemeinen UmstellungsVorschriften nach der besonderen Lage des Binzelfalls zu unbilligen Brgebnissen führen v/ürdo (vgl* u.a. BGH in JZ 1954, 390$ LEI § 1 VHG Nr* 13? Beschluß des Senats VII ZB 5/56 vom 13. März 1957 = TJtt 1957, 677) .>Das.wird vor. allem bei einer Umstellung im Verhältnis von 1 s 1 nach § 18 UmstG in Betracht kommen. Bin Zurückgreifen auf diese Grundsätze ist auch bei einer Umstellung nach § 16 UmstG nicht ausgeschlossen. In einem solchen Falle wird aber in der Regel maßgebend zu berücksichtigen sein, daß der Gläubiger bereits 9/10 seiner Forderung eingebüßt hat* Ein weiterer Verlust kann ihm nur zugemutet werden, wenn außergewöhnliche Umstände dies rechtfertigen, die sich in das Wagnis nicht einordnen lassen, das allgemein mit Geschäften der fraglichen Art verbunden zu sein pflegt. Die Frage, ob diese Voraus so tzungen gegeben sind, hat der Tatrichter nach billigem Ermessen zu entscheiden. Das Revisionsgericht hat aber nachzuprüfon, ob er alle wesentlichen Umstände beachtet hat und von zutreffenden rechtlichen Voraussetzungen ausgegangen ist. Insoweit* ergeben sich in verschiedener Richtung Bedenken* a) Wie bereits erwähnt worden ist, ist bei der auf den Binzelfall abgestellton Vertragshilfe eine Herabsetzung xJV -10- des Umstellungssatzes unter 10 nur zulässig, wenn der Sachverhalt Besonderheiten aufweist, die ihn von ähnlichen Geschäften deutlich unterscheiden. Dieser Ausnahme-Charakter bedarf der hinreichenden Erörterung und Begründung. Daran fehlt es in dem Urteil. Das Oberlandesgericht.führt hierzu allerdings drei Gründe ans Einmal meint es, daß die Beklagte keinen wirtschaftlichen Nutzen von dem Auftrag gehabt hatte; ferner verweist es auf die Gefahrengemeinschaft, in der sich die Parteien hinsichtlich des in Rede stehenden Rüstungsauftrages befunden hätten; imd schließlich legt es der Klägerin die späte gerichtliche Geltendmachung zur Last. Diese Erwägungen sind aber mindestens so, wie sie in dem Urteil niedergelegt worden sind, nicht geeignet, die Kürzung um fast 2/3 der Gesamtforderung zu rechtfertigen. aa) Es ist nicht ersichtlich, wesv/egen die Beklagte aus dem Geschäft keinen Nutzen gezogen haben soll. Der Kredit stellte, wirtschaftlich gesehen, die Vorauszahlung für die Lieferungen an das Reich dar. In diesem Preis war der Gewinn der.Beklagten mit enthalten.* Er ist, wie sich aus den zu II 1 wiedergegebenen Feststellungen des Berufungs-r gerichts ergibt, nicht gering gewesen. Im übrigen sind auch keine Besonderheiten im Verhältnis zu anderen Rüstungsaufträgen dieser Art zu erkennen. bb) Die Revision wendet sich zwar zu Unrecht gegen die Annahme des Oberlandesgerichto, es habe zwischen den 11 Parteien eine Gefahrengemeinschaft bestanden. Rein wirtschaftlich betrachtet, war dies der Pall. Das Schicksal des Auftrages und seine Abwicklung hingen nicht nur für die Beklagte, sondern auch für die Klägerin von der Zahlungsfähigkeit des Deutschen Reiches ab. Konnte dieses seine Verpflichtungen nicht erfüllen, so bestand die Gefahr, daß die Beklagte notleidend wurde und es entfiel die Sicherung, die der Klägerin durch die Bestellung der Bürgschaft gewährt worden war (vgl. den erwähnten Beschluß des Senats vom 13 o März 1957). In einem solchen Pall ist es, wie das Oberlandesgericht zutreffend hervorhebt, gerechtfertigt, daß beide Vertragsteile den Verlust gemeinschaftlich auf sich nehmen. Diesem Gedanken.wäre danach bei einer Umstellung im Verhältnis von 1 s 1 regelmäßig wohl dahin Rechnung zu tragen, daß Gläubiger und Schuldner je etwa die Hälfte des'Verlustes auf sich zu nehmen haben. Im vorliegenden Palle,hat aber das Umstellungsgesetz den Verlust bereits zu 9/10 der Klägerin aufgebürdet. Es ist nicht ersichtlich und wird auch von dem Oberlandesgericht nicht begründet, weswegen ihr noch eine weitere Kürzung zugerautet werden soll. Der Umstand, daß der Klägerin Ausgleichsforderungen wegen ihres Ausfalls nach § 11 UnstG zustehen, könnte, falls ihn das Berufungsgericht im Auge gehabt haben sollte, einen solchen Schluß nicht rechtfertigen; denn dann würde die Allgemeinheit ohne hinreichenden Grund mit der Abdeckung des Schadens belastet werden (Saage, Vertragshilfegesetz, S. 59/60). cc) Daß - wie das Berufungsgericht annimmt - die Klägerin die Beklagte in den Glauben versetzt hat, es werde von ihr nicht mehr die volle Zahlung der Schuld verlangt wer- '.*¥«** ''rj.ytfc* *»*}?. s 12 - oo den, brauchte die Klägerin sich nur entgegenhalten zu lassen, wenn sich die Beklagte,tatsächlich hierauf einge-richtet und dadurch Nachteile erlitten h^tte. Die Feststellungen des Oberlandesgerichts sind insoweit aber unvollständig. Es legt nur dar, daß die Beklagte des Glaubens war, * sie werde mit einem Nachlaß rechnen können, hagegen wird nicht gesagt, daß sie ihre geschäftlichen Maßnahmen darauf abgestellt und dadurch Nachteile gehabt habe, hessen hätte es aber zur Verwertung dieses Gedankens bedurft. Denn aus den von der Beklagten eingereichten Bilanzen (Bl. 58 ff), könnte eher das Gegenteil entnommen werden; sie hat nämlich regelmäßig den Schuldbetrag in voller Höhe unter den Passiven angesetzt, also wahrscheinlich hierauf ihre Kalkulationen aufgebaut. b) Bei der auf den Einzelfall abgestellten Vertrags-r hilfe kommt es zwar nicht entscheidend auf die Leistungsfähigkeit des Schuldners an. Es bedarf Jedoch in jedem Falle der Prüfung, ob ihm die volle Zahlung - hier von 10 & der Schuldsumme -., oder dem Gläubiger die Herabsetzung zugemutet werden können. Dabei sind alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, auch soweit sie sich nicht unmittelbar auf das fragliche Geschäft beziehen. Denn dieses steht regelmäßig im Zusammenhang mit anderen Vorgängen und kann nicht losgelöst von ihnen für sich allein gewertet werden (vgl. u.a. BGH JZ 1954» 390).. Insbesondere sind Handlungen und Maßnahmen zu beachten, die die Parteien ergriffen und.die auf das Vertragsverhältnis und s^ihe Abwickelung eingewirkt haben.(vgl. auch BGH in LBf § 1 VHG Nr. 18 und § 3 ilr. 12), ' Daher war es auch - vom rechtlichen Standpunkt aus - ^ y durchaus zutreffend, daß das Oberlandesgericht die späte 3 gerichtliche Geltendmachung der Forderung durch die Klägerin', in den Kreis der zu würdigenden Umstände oinbezogen hat«, *5 H Aus demselben Grund hätte es aber auch das sonstige Verhalten der Beklagten berücksichtigen müssen* Dann hätte " sich - wie die Revision mit Recht betont - die Erwägung aufgedrängt, daß die Beklagte ihre Gläubiger zu dem Nachteile der Klägerin und zu dem Vorteil ihro3 Geschäftsführers und * Alleingesellschafters in £inor kaum tragbar erscheinenden * Weise ungleich behandelt hat. ■ Gläubiger aufs Die Klägerin mit einer Forderung von 88 799,25 DM und den Alleingesellschafter mit einem Guthaben von 325 545,53 DM..Dabei war die Schuld an die IClä-gerin im Verhältnis von 10 s 1 umgesteilt worden, dagegen die an den Gesellschafter im Verhältnis von 1 s 1. Worum es sich bei der letztgenannten Forderung gehandelt hat, läßt das Berufungsgericht offen. Die Beklagte hatte zunächst von einem Darlehn gesprochen (Schriftsatz vom 25. November 1955, Bl. 91 - 93); später hat sic die Schuld auf rückständige Lizenzgebühren bezogen. Der Betrag ist dem Gesellschaft Das Oberlandesgericht hat bei Prüfung der Frage, ob und inwieweit die Beklagte 1eistunpsfähig ist, dargelegt, daß sie in erster Linie.gegenüber der im Verhältnis von 1 s 1 umgestellten Forderung des AllGingesellschaftors Vertragshilfe hätte beanspruchen müssen, bevor sie die Herabsetzung des bereits um 90 $ gekürzten Anspruchs der Klägerin verlangen durfte. Dem ist zuzustimmen. Dabei ist noch besondere Die DM-Eröffnungsbilanz der Beklagten wies nur zwei ter voll ausbezahlt worden darauf hinzuweisen, daß dem. Gesellschafter die Umstellung im Verhältnis von 1 s 1 wahrscheinlich gar nicht zustand (vgl, Urte.il des Bundesgerichtshofs vom 21. November 1957 II ZR 101/57 = UM 1958, 19). Bie gleichen Erwägungen gelten nach dem oben Gesagten für die auf den Einzelfall abgestellte Vertragshilfe. Die Erage, ob der Beklagten eine Umstellung im Verhältnis von 10 ? 1 zuzu demuten ist, läßt sich nur unter Berücksichtigung aller einschlägigen Vorgänge beantworten. Das OLG durfte daher auch insoweit nicht außer acht lassen, daß die Beklagte die Klägerin, worauf diese mehrfach hingev/iesen hat, ohne jede Schwierigkeiten in vollem Umfange hätte befriedigen können, wenn die Gesellschafterforderung z.B. nur im Verhältnis von 100 s 50 umgcstellt v/orden wäre. Die Nichtbeachtung dieses Gesichtspunktes bei der sich nach den Umständen des Einzelfalles richtenden Vertragshilfe stellt einen Rechtsfehler dar, der ebenfalls zur Aufhebung des Urteils zv/ingt. c) Dagegen ist der Revisionsangriff, der sich auf § 1 Abs. 3 VHG bezieht, unbegründet. Nach dieser Vorschrift ist ein Antrag, mit dem die Herabsetzung einer im Verhältnis von 10 s 1 umgestellten Schuld verlangt wird, "ohne weiteres surückzuweisen, wenn v/eder den auf Deutsche Mark umgestcllten Reichsmarkver-bindlichkeiten des Schuldners Altgcldgutliabcn oder. Reichsmarkforderungen gegenüberstehen, bei denen nach § 14 UmstG eine Umstellung auf Deutsche Mark unterblieben ist, noch der Schuldner sich auf Vermögensverlusto berufen kann, üie er auf Grund.von Kricgsercignissen oder Kriegsfolgen erlitten hat”. Die Revision meint, daß die nicht umgestellten Forderungen der Beklagten nur 144 000 EM betragen hätten^ deswegen könne sie nur zu diesem Teile Vertragshilfe verlangen* Der Rüge fehlt die tatsächliche Grundlage. Nach den zu B I wiedergegebenen Feststellungen des Oberlandesgerichts hatte*, die Beklagte nach dem Zusammenbruch durch die Uneinbringlichkeit von Forderungen gegen das Deutsche Reich und Rüstungsbetriebe sowie durch Flünderungsschaden Verluste in Höhe von über 900 000 RH erlitten* Der Betrag überstieg die Forderung der Klägerin. Es bedarf danach keines Eingehens auf die Frage, ob der von der Klägerin vertretenen Ansicht die, von dem früheren Wortlaut der Vorschrift abweichende, Fassung des § 1 Abs. 5 VHG entgegensteht (vgl. Saage S. 44)* ♦ 4. Der Senat ist nicht in der Lage - entsprechend dem Anträge der Klägerin - bereits jetzt in der Sache zu entscheiden. Nach den bisherigen Feststellungen dürfte zwar eine wesentliche Herabsetzung der von der Klägerin nach zutreffenden rechtlichen Grundsätzen errcchnctcn Foi’dcrung nicht in Betracht kommen. Denn grundsätzlich ist jeder Schuldner verpflichtet, seinen Verbindlichkeiten bis an die Grenze seiner Leistungsfähigkeit nachzukommen, wie dies die Vertragstreue erfordert. Immerhin wird aber noch zu prüfen sein, ob nicht doch die Umstände des Einzelfalles gewisse Erleichterungen, 16 - insbesondere eine Stundung rechtfertigen könnten. Die Sache ist daher an das Oborlandesgericht zurückzuverweisen, das auch über die Kosten der Revision zu befinden haben wird. Sch eff ler Heimann-Trosien Dr. Winkelmann Brbel Meyer