Volltext der Entscheidung
Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VII ZR 83/11
vom 7. Februar 2013 in dem Rechtsstreit
OLG Schleswig - Az. 3 U 48/10 vom 22.03.2011 LG Itzehoe - Az. 6 O 195/09 vom 16.04.2010;
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Februar 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka und die Richter Dr. Eick, Halfmeier, Dr. Kartzke und Prof. Dr. Jurgeleit
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 22. März 2011 wird zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 55.930 €
Kniffka
Eick
Halfmeier
Kartzke
Jurgeleit