Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 6. Obwohl das Hoftor abgesperrt war, gelangte ein Unbekannter auf das Werkstattgelände und fügte dem Wagen der Klägerin erhebliche Schäden zu. 2. Das ist richtig und wird von der Revision vergeblich in Zweifel gezogen. a) Wie der Senat bereits mehrmals entschieden hat, trifft den Werkunternehmer die vertragliche Nebenpflicht, mit dem Eigentum des Bestellers, das in seinen Gewahrsam gelangt ist oder seiner Einwirkung unmittelbar ausgesetzt ist, pfleglich umzugehen und es vor Schaden zu bewahren (Senatsurteil NJW 1977, 376; Glanzmann in BGB-RGRK, 12. Was danach erforderlich ist, richtet sich nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte (§ 157 BGB). Sie hat das verschlossene Fahrzeug auf dem mit versperrtem Hoftor mid einer 2 m hohen Mauer gesicherten Werkstatthof abgestellt. Mit dieser Maßnahme hat sie alles getan, was von ihr nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte verlangt werden konnte. Zugleich hat sie damit aber auch ihre Pflicht erfüllt, den Kraftwagen gegen ein - hier von vornherein nur geringes - Beschädigungsrisiko zu sichern. Das Fahrzeug der Klägerin ist ein VW-Cabriolet, das damals 8 Jahre alt war und (mit Austauschmotor) einen Kilometerstand von fast 150.000 hatte. Von der Möglichkeit, über eine besondere vertragliche Regelung erhöhten Schutz für ihren Wagen zu erlangen, hat die Klägerin keinen Gebrauch gemacht. 3. Nach alledem ist die Revision mit der Kosten folge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGB § 631 Zur Obhutspflicht eines Werkunternehmers, dem ein Kraftfahrzeug zur Instandsetzung übergeben worden ist. BGH, Urt.v. 23. September 1982 - VII ZR 82/82 - OLG Nürnberg LG Nürnberg-Fürth BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VII ZR 82/82 URTEIL Verkündet am 23. September 1982 Werner, Justizamt sinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der Hausfrau Elisabeth B| NI Straße Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr. gegen die Firma Au Straße Inhaber Rainer Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, Rechtsanwälte Dres. und - Prozeßbevollmächtigte: 2 je Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 23. September 1982 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Girisch sowie die Richter Dr. Recken, Doerry, Bliesener und Dr. Walchshöfer für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 12. Februar 1982 wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen S0 Tatbestand: Die Klägerin brachte am 3. März 1981 ihren Personenkraftwagen (VW-Cabriolet, Baujahr 1973) zur Durchführung von Lackarbeiten in die Werkstatt der Beklagten. Das Fahrzeug stand in der Nacht vom 3. zu dem 4. März 1981 verschlossen auf dem überdachten Teil des von einer 2 m hohen Mauer umgebenen Werkstatthofes. Obwohl das Hoftor abgesperrt war, gelangte ein Unbekannter auf das Werkstattgelände und fügte dem Wagen der Klägerin erhebliche Schäden zu. Die Klägerin verlangt von der Beklagten Schadensersatz in Höhe von 9.809,09 EM nebst Zinsen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben. Mit ihrer - zugelassenen - Revision, um deren Zurückweisung die Beklagte bittet, verfolgt die Klägerin ihren Klageanspruch weiter. Entscheidungsgründe: 1. Das Berufungsgericht geht davon aus, daß die Beklagte als Werkunternehmerin an sich die vertragliche Nebenpflicht getroffen habe, den in ihren Gewahrsam gelangten Pkw vor Schaden zu bewahren. Die von ihr getroffenen Sicherheitsvorkehrungen seien jedoch ausreichend gewesen, so daß der Klägerin kein Schadensersatz zustehe. 2. Das ist richtig und wird von der Revision vergeblich in Zweifel gezogen. a) Wie der Senat bereits mehrmals entschieden hat, trifft den Werkunternehmer die vertragliche Nebenpflicht, mit dem Eigentum des Bestellers, das in seinen Gewahrsam gelangt ist oder seiner Einwirkung unmittelbar ausgesetzt ist, pfleglich umzugehen und es vor Schaden zu bewahren (Senatsurteil NJW 1977, 376; Glanzmann in BGB-RGRK, 12. Aufl., Rdn. 41 und 42 zu § 631; Ingenstau/Korbion, VOB, 9. Aufl., Rdn. 6 zu B § 10, Jeweils m.N.). b) Welche Sicherungspflichten damit Jeweils konkret verbunden sind, läßt sich - soweit die Parteien darüber keine besonderen Vereinbarungen getroffen haben - nicht allgemein, sondern nur aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls beurteilen. Was danach erforderlich ist, richtet sich nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte (§ 157 BGB). c) Bei Anwendung dieser Grundsätze hat hier die Beklagte nicht gegen ihre Obhutspflicht verstoßen. Die Beklagte hatte in erster Linie dafür zu sorgen, daß der ihr übergebene Wagen gegen die im Vordergrund stehende Diebstahlsgefahr gesichert wurde. Dieser Pflicht ist sie nachgekommen. 4P Sie hat das verschlossene Fahrzeug auf dem mit versperrtem Hoftor mid einer 2 m hohen Mauer gesicherten Werkstatthof abgestellt. Mit dieser Maßnahme hat sie alles getan, was von ihr nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte verlangt werden konnte. Zugleich hat sie damit aber auch ihre Pflicht erfüllt, den Kraftwagen gegen ein - hier von vornherein nur geringes - Beschädigungsrisiko zu sichern. Wer als Werkunternehmer ein ihm übergebenes Fahrzeug so verwahrt, daß es durch eine 2 m hohe Mauer geschützt ist, sichert es dadurch im Regelfall auch gegen mutwillige Beschädigung durch Dritte hinreichend ab. Ob etwas anderes gilt, wenn es sich um einen besonders wertvollen Kraftwagen handelt, kann offenbleiben. Das Fahrzeug der Klägerin ist ein VW-Cabriolet, das damals 8 Jahre alt war und (mit Austauschmotor) einen Kilometerstand von fast 150.000 hatte. Das begründet noch keine über das Normalmaß hinausgehenden, gesteigerten Sorgfaltspflichten, auch nicht im Hinblick darauf, daß der Wagen mit einem Stoffdach ausgestattet ist. Von der Möglichkeit, über eine besondere vertragliche Regelung erhöhten Schutz für ihren Wagen zu erlangen, hat die Klägerin keinen Gebrauch gemacht. 3. Nach alledem ist die Revision mit der Kosten folge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Girisch Recken RiBGH Doerry ist im Urlaub und kann nich unterschreiben. Bliesener Walchshöfer Girisch