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BGH · VII ZR 82/70

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 82/70

Die Revisionen der Beklagten gegen das Urteil des 4. Im Mai 1965 erteilte die Firma b: Bau GmbH, die mit dem Kläger wirtschaftlich verflochten ist, dem Beklagten zu 1), einer Mineralöl-Großhandlung, den Auftrag, auf Rechnung des Klägers zwei Leckanzeigesicherungs (LAS)-Geräte für die Öltanks auf Schloß He zu liefern und ein- Im vorliegenden Verfahren verlangt der Kläger von den Beklagten als Gesamtschuldnern Ersatz des ihm durch das Austreten des Öls entstandenen Schadens, den er vorläufig mit 171.589,88 DM beziffert. 1. Das Berufungsgericht nimmt an, daß der Kläger zur Geltendmachung vertraglicher Schadenersatzansprüche gegenüber dem Beklagten zu 1) befugt ist, obgleich er nicht dessen unmittelbarer Vertragspartner geworden war. Sie wird auch von der Revision des Beklagten zu 1) nicht bekämpft. 2. Unter Würdigung des ihm zur Verfügung stehenden Beweismaterials gelangt das Berufungsgericht ferner zu der Ansicht, daß dem Beklagten zu 1) vom Kläger mündlich auch der Auftrag erteilt worden ist, die Mischbatterien zu entfernen. Das Berufungsgericht logt aber nicht dar, inwiefern dieser bevollmächtigt gewesen.sein soll, gerade die Vereinbarung über die Entfernung- der Mischbatterien verbindlich 'für den Beklagten zu 1) zu treffen. Denn wegen des'in erster Linie in Frage stehenden Auftrags,- die LAS-Geräte zu liefern und anzubringen, unterbreitete der Beklagte zu 1) der Firma B. -Denn die vom Berufungsgericht bejahte Verletzung des vom Beklagten zu 1) imstreitig mit der Firma B' geschlossenen Vertrags, wonach er die LAS-Geräte zu liefern und einzubauen hatte, rechtfertigt schon für sich allein das angefochtene Urteil. Demnach ist es nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht die in der Tat auf reine Kaufverträge abgestellte Freizeichnungsklausel in den Lieferungsbedingungen des Beklagten zu l) von vornherein auf Verträge mit Montagevereinbarungen für unanwendbar hält. 4. Zutreffend sieht das Berufungsgericht die dem Beklagten zu 1) vorzuwerfende positive Vertragsverletzung jedenfalls darin, daß bei der Montage der LAS-Geräte an dem einen Tank das Entlüftungsrohr unsachgemäß verschweißt worden ist. 5. Das Berufungsgericht nimmt schließlich auch ohne Rechtsverstoß an, daß die Arbeiter des Beklagten zu 2), für die der Beklagte zu l) nach § 278 BGB einzustehen hat, bei der unsachgemäßen Herstellung der Schweißnaht an dem Entlüftungsrohr schuldhaft gehandelt haben. Die Sachdenshaftung des Beklagten zu 2) begründet das Berufungsgericht allein aus dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung nach § 831 BGB. 2. Zu Unrecht bemängelt die Revision des Beklagten zu 2), damit habe das Berufungsgericht keine widerrechtliche Eigentumsverletzung festgestellt, wie sie nach § 823 Abs. 1 BGB auch für die hier bejahte Haftung gemäß § 831 BGB notwendig sei. Daß die Entlüftungsrohre von den Tanks erst einmal getrennt werden mußten, um die LAS-Geräte anschließen zu können, ist ohne Belang. Nach der Montage hatte die Leitung ein Leck, das sie vorher nicht hatte und das auch nicht zwangsläufig mit dem Anschluß der Geräte verbunden war. War es dazu erforderlich, in die Werkleistung auch Teile der Ölbehälter mit einzubeziehen, die an sich mit der einzubauenden Sicherungsanlage unmittelbar gar nichts zu tun hatten, so stellt die fehlerhafte Ausführung des Werkes jedenfalls dann zugleich eine Eigentumsverletzung im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB dar, wenn sich - wie hier - der Mangel gerade auf die schon vorhandenen, bis dahin unversehrt gewesenen Teile des zu behandelnden Gegenstands ausgewirkt hat und diese dadurch beschädigt worden sind (vgl. Der Kläger war zwar mit der Einwirkung der Arbeiter des Beklagten zu 2) auf den Tank bzw. 3. Das Berufungsgericht hält in eingehenden Ausführungen den dem Beklagten zu 2) nach § 831 BGB obliegenden Entlastungsbeweis nicht für geführt. Dagegen, daß es dabei im Verhältnis des Klägers zu dem Beklagten zu 2) auf die Vorschrift des § 831 BGB und nicht auf § 278 BGB abstellt, wendet sich die Revision 1. a) Das Berufungsgericht sieht zunächst darin kein dem Kläger anzulastendes Verschulden, daß im Zeitpunkt des Schadenseintritts die schaltunsichere Anordnung der Versorgungsleitungen noch nicht beseitigt war. Allerdings war dem Kläger noch vor Eintritt des Schadens bekannt geworden, daß die Mischbatterien nicht entfernt waren. Der Kläger hatte keineswegs jede Verantwortung für die richtige Einstellung der Mischbatterien bis zu deren Beseitigung zu tragen, wie die Revision des Beklagten zu 1) meint. b) Das Berufungsgericht lastet dem Kläger aber die Fehlschaltung der Mischbatterien als solche nicht an, weil es sich außerstande sieht festzustellen, daß gerade Leute des Klägers die Mischbatterien falsch eingestellt hatten. Es kann der Revision des Beklagten zu 2) nicht zugegeben werden, daß diese Würdigung durch das Berufungsgericht auf einer Verkennung der Regeln über die Hält es deswegen das Berufungsgericht für nicht ausgeschlossen, daß die Absperrvorrichtung an den Mischbatterien erst anläßlich der Montage der LAS-Ge-räte durch die Arbeiter des Beklagten zu 2) falsch bedient worden ist, so kann das aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden. 2. Endlich hat das Berufungsgericht auch keinen Ver-J stoß des Klägers gegen die ihn nach § 254 Abs. 2 BGB Diese Auffassung des Berufungsgerichts bekämpfen beide Revisionen mit der Begründung, das einzig richtige wäre gewesen, die gesamte Heizungsanlage abzuschalten, als das LAS-Gerät am 25. Da die Heizung in dem vom Kläger betriebenen Ferienheim dringend zur Warmwasserbereitung benötigt wurde, war es dem Kläger nicht zuzu demuten, sie ohne weiteres, also auch wegen eines möglicherweise nur geringfügigen Anlasses, stillzulegen. Mehr als die herbeigerufenen, von'den Beklagten eingesetzten Fachleute, brauchten jedoch auch die Beauftragten des Klägers nicht zu wissen und zu veranlassen, selbst unter Berücksichtigung des drei Jahre vorher schon einmal beim Kläger aufgetretenen Schadensfalles wegen der Überfüllung eines Öltanks. Dem Berufungsgericht ist daher durchaus beizutreten, wenn es nach Lage des Falles vom Kläger zur Schadensminderung nicht mehr verlangt hat, als daß bei

Zitierte Normen: § 823 BGB § 97 ZPO
BGBMischbatterieFirmaBerufungsgerichtKlägerSchadenLAS-GeräteRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja	zu	II	der	EG
BGHZ:	nein
BGB §§ 635, 823 Ac
 Zur Frage, inwieweit eine mangelhafte Werkleistung zugleich den Tatbestand einer Eigentumsverletzung nach § 823 Abs. 1 BGB erfüllen kann.
BGH, Urt. v. 25. November 1971 - VII ZR 82/70 - OLG Köln
LG Köln
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VII ZR 82/70	URTEIL	Verkündet	am
25. November 1971 Horn,
 Amtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
1. des unter der Firma Bernhard F	,	Mineraloel
 Großhandel handelnden Kaufmanns Bernhard F. , B ,
Im E'
Beklagten zu l) und Berufungskläger Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt .
2. des unter der Firma Heinrich H .	handelnden
 Kaufmanns Heinrich H	K	,	A	Str.	,
Beklagten zu 2) und Berufungskläger Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
das Sozialwerk Adam St\ Vorstand Frau Sybille Ha st	Kr	,	Al
e.V., vertreten durch den , Egon Sch und Hans Paul -Str. ,
Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten -
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
2
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 25. November 1971 unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Glanzmann und der Bundesrichter Erbel, Dr. Vogt, Dr. Girisch und Meise
 für Recht erkannt:
Die Revisionen der Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 20. Februar 1971 werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens tragen die Beklagten.
Von Rechts wegen Tatbestand:
Der Kläger ist Eigentümer des Schlosses He bei L:	und	betreibt	dort	ein Ferienheim für Bedürftige.
Das Gebäude verfügte über eine Ölfeuerungsanlage mit zwei durch sogenannte Sammler oder Mischbatterien miteinander verbundenen Tanks, die sich über die Sammler gegenseitig be-füllen konnten.
Im Mai 1965 erteilte die Firma b:	Bau	GmbH, die
 mit dem Kläger wirtschaftlich verflochten ist, dem Beklagten zu 1), einer Mineralöl-Großhandlung, den Auftrag, auf Rechnung des Klägers zwei Leckanzeigesicherungs (LAS)-Geräte für die Öltanks auf Schloß He	zu liefern und ein-
zubauen. Der Beklagte zu 1) beauftragte mit der Durchführung die Firma Rh	Tankschutz	Einbau- und Vertriebs GmbH
& Co KG. Diese wiederum ließ die erforderlichen Arbeiten
 
durch den Beklagten zu 2) ausführen. Ob außerdem vereinbart worden war, daß der Beklagte zu 1) auch die Mischbatterien entfernen sollte, ist streitig.
Ende August 1965 trat aus der Feuerungsanlage Heizöl aus, das in das Erdreich und von dort in den Schloßteich gelangte. Das Öl war aus einer undichten Stelle an der Entlüftungsleitung des einen Tanks geflossen, der überlief. Das Leck rührte daher, daß die Arbeiter des Beklagten zu 2) beim Einbau der LAS-Geräte das zuvor abgetrennte Ent-iüftungsrohr mangelhaft wieder angeschweißt hatten. Zu einer Uberfüllung des Tanks konnte es aber nur kommen, weil außerdem die Mischbatterien falsch geschaltet waren.
Im vorliegenden Verfahren verlangt der Kläger von den Beklagten als Gesamtschuldnern Ersatz des ihm durch das Austreten des Öls entstandenen Schadens, den er vorläufig mit 171.589,88 DM beziffert. Er hat in dieser Höhe Zahlungsklage und außerdem eine Feststellungsklage erhoben;
Durch Teil-Grund-Urteil erklärte das Landgericht die Zahlungsklage dem Grunde nach für gerechtfertigt. Die dagegen von den Beklagten erhobenen Berufungen hatten keinen Erfolg. Mit ihren Revisionen, um deren Zurückweisung der Kläger bittet, erstreben beide Beklagten die Abweisung der Klage.
 
Entscheidungsgründe:
I.
1.	Das Berufungsgericht nimmt an, daß der Kläger zur Geltendmachung vertraglicher Schadenersatzansprüche gegenüber dem Beklagten zu 1) befugt ist, obgleich er nicht dessen unmittelbarer Vertragspartner geworden war. Denn die Firma Bl_ sei zwar im eigenen Namen, aber für Rechnung des Klägers aufgetreten, habe also als dessen mittelbarer Stellvertreter gehandelt. Damit sei ein Fall der Schadensliquidation im Drittinteresse gegeben, in dem der Vertragspartner des Schädigers den Dritten ermächtigen könne, Schadensersatzansprüche im eigenen Namen geltend zu machen.
Diese Auffassung des Berufungsgerichts steht im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 51, 91, 93; 40, 91, 100; 25, 250, 258 mit weiteren Nachweisen). Sie wird auch von der Revision des Beklagten zu 1) nicht bekämpft.
2.	Unter Würdigung des ihm zur Verfügung stehenden Beweismaterials gelangt das Berufungsgericht ferner zu der Ansicht, daß dem Beklagten zu 1) vom Kläger mündlich auch der Auftrag erteilt worden ist, die Mischbatterien
 zu entfernen.
 
Der Revision des Beklagten zu 1) ist zuzugeben, daß das Berufungsurteil in diesem Punkt der rechtlichen Nachprüfung nicht standhält. In der Besprechung vom 12. Mai 1965, deren Gegenstand u.a. auch die Beseitigung der Mischbatterien gewesen sein mag, handelte £ür den Beklagten zu 1) unstreitig nur dessen Vertreter- Ha:
Das Berufungsgericht logt aber nicht dar, inwiefern dieser bevollmächtigt gewesen.sein soll, gerade die Vereinbarung über die Entfernung- der Mischbatterien verbindlich 'für den Beklagten zu 1) zu treffen. Von selbst verstand sich das keineswegs. Denn wegen des'in erster Linie in Frage stehenden Auftrags,- die LAS-Geräte zu liefern und anzubringen, unterbreitete der Beklagte zu 1) der Firma B.	im	Anschluß an die Unterredung vom 12. Mai 1965 überhaupt erst sein Angebot. .Den diesem, beigefügten Allgemeinen.Lieferungsbedingungen des Beklagten zu 1) konnte die Klägerin entnehmen, daß die Vertreter des Beklagten zu l) grundsätzlich zu "festen Abschlüssen" nicht berechtigt sind. Die auf das Schreiben-der Firma-B.	vom 25. Mai 1965 vom Beklagten zu 1) erteilte •
Auftragsbestätigung vom 26. Mai 1965 enthielt denn auch nichts darüber, ob es der Beklagte zu 1) außerdem übernehme, die Mischbatterien zu entfernen. Daß eine dementsprechende Vereinbarung zwischen der Firma E
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und dem Beklagten zu 1) zustandegekommen ist, kann bei dieser Sachlage nicht angenommen werden.
Am Ergebnis ändert das jedoch nichts. -Denn die vom Berufungsgericht bejahte Verletzung des vom Beklagten zu 1) imstreitig mit der Firma B'	geschlossenen	Vertrags,
 wonach er die LAS-Geräte zu liefern und einzubauen hatte, rechtfertigt schon für sich allein das angefochtene Urteil.
 
3.	Das Berufungsgericht legt die Allgemeinen Lie-
ferungsbedingungen, die der Beklagte zu 1) dem Vertragsverhältnis mit der Firma B	zu	Grunde	gelegt	hat,
 dahin aus, daß ihnen - die ausschließlich auf Kaufverträge zugeschnitten seien, wie sie der Beklagte zu l) sonst auch nur abschließe - keine Einschränkung von Gewährleistungsansprüchen aus ausnahmsweise vom Beklagten zu 1) zu erbringenden werkvertraglichen Leistungen entnommen werden könne, schon garnicht der Ausschluß von Ansprüchen wegen positiver Vertragsverletzung;'
Dagegen wendet sich die Revision des Beklagten zu 1) ohne Erfolg. Nach gefestigter Rechtsprechung sind formular-mäßige Klauseln, durch die eine Partei sich von einer gesetzlich. bestimmten Haftung freizeichnet, eng auszulegen (BGH NJW 1970, 383 mit Nachweisen). Zweifel gehen zu Lasten der Partei, die die Bedingungen aufgestellt hat (BGH aaO und WM 1971, 722; 1969, 289; NJW 1968, 885; BGHZ 47, 207, 216). Demnach ist es nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht die in der Tat auf reine Kaufverträge abgestellte Freizeichnungsklausel in den Lieferungsbedingungen des Beklagten zu l) von vornherein auf Verträge mit Montagevereinbarungen für unanwendbar hält.
4.	Zutreffend sieht das Berufungsgericht die dem Beklagten zu 1) vorzuwerfende positive Vertragsverletzung jedenfalls darin, daß bei der Montage der LAS-Geräte an dem einen Tank das Entlüftungsrohr unsachgemäß verschweißt worden ist. Für diesen Umstand hat der Beklagte zu 1) einzutreten; durch ihn ist der Schaden zu demindest auch verursacht worden. Daß der in Rede stehende Tank nur überlaufen konnte, weil die Mischbatterien falsch geschaltet waren, spielt entgegen der Ansicht der Revision
 
des Beklagten zu 1) keine Rolle. Denn der Schaden hätte gleichwohl vermieden werden können, wenn das Entlüftungs-rohr dicht gewesen wäre. Dann wäre der Ölaustritt rechtzeitig bemerkt worden. Das genügt, um die Ursächlichkeit des Lecks für den eingetretenen Schaden zu bejahen.
5.	Das Berufungsgericht nimmt schließlich auch ohne Rechtsverstoß an, daß die Arbeiter des Beklagten zu 2), für die der Beklagte zu l) nach § 278 BGB einzustehen hat, bei der unsachgemäßen Herstellung der Schweißnaht an dem Entlüftungsrohr schuldhaft gehandelt haben. Dagegen vermag die Revision des Beklagten zu 1) nichts vorzubringen.
II.
1.	Die Sachdenshaftung des Beklagten zu 2) begründet das Berufungsgericht allein aus dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung nach § 831 BGB. Es führt hierzu aus, die Monteure des Beklagten zu 2) hätten durch die mangelhaften Schweißarbeiten anläßlich des Einbaus der LAS-Geräte an der dem Kläger gehörenden Heizungsanlage dem Kläger widerrechtlich Schaden zugefügt.
2.	Zu Unrecht bemängelt die Revision des Beklagten zu 2), damit habe das Berufungsgericht keine widerrechtliche Eigentumsverletzung festgestellt, wie sie nach § 823 Abs. 1 BGB auch für die hier bejahte Haftung gemäß § 831 BGB notwendig sei.
Daß die Entlüftungsrohre von den Tanks erst einmal getrennt werden mußten, um die LAS-Geräte anschließen zu können, ist ohne Belang. Darin liegt die
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den Arbeitern des Beklagten zu 2) vorzuwerfende Eigentumsverletzung nicht. Der Vorgang ist vielmehr als Ganzes zu betrachten. Die Entlüftungsleitung oder besser der Tank mit dem Entlüftungsrohr war vor dem Einbau der LAS-Geräte einwandfrei. Nach der Montage hatte die Leitung ein Leck, das sie vorher nicht hatte und das auch nicht zwangsläufig mit dem Anschluß der Geräte verbunden war. Damit ist eine Verletzung des Eigentums des Klägers (eine Beschädigung) gegeben.
In diesem Zusammenhang bedarf es keiner näheren Untersuchung der Frage, inwieweit der Unternehmer bei der Instandsetzung einer Sache durch mangelhafte Werkleistung überhaupt den Tatbestand einer Eigentumsverletzung im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB erfüllen kann.
Denn um eine Reparatur ging es im vorliegenden Falle nicht. Die Beklagten hatten vielmehr an den durchaus nicht' schadhaften Tanks lediglich eine weitere Vorrichtung, die LAS-Geräte, anzubringen. War es dazu erforderlich, in die Werkleistung auch Teile der Ölbehälter mit einzubeziehen, die an sich mit der einzubauenden Sicherungsanlage unmittelbar gar nichts zu tun hatten, so stellt die fehlerhafte Ausführung des Werkes jedenfalls dann zugleich eine Eigentumsverletzung im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB dar, wenn sich - wie hier - der Mangel gerade auf die schon vorhandenen, bis dahin unversehrt gewesenen Teile des zu behandelnden Gegenstands ausgewirkt hat und diese dadurch beschädigt worden sind (vgl. auch BGHZ 55, 392, 394/395).
 
Der Kläger war zwar mit der Einwirkung der Arbeiter des Beklagten zu 2) auf den Tank bzw. das Entlüftungsrohr einverstanden, soweit das zur Durchführung des erteilten Auftrags erforderlich war. Sein Einverständnis deckte aber nur vertragsgemäße, also mangelfreie Einwirkungen. Für unsachgemäße, mangelhafte Eingriffe hatte er dagegen seine Einwilligung nicht gegeben. Sie sind deshalb auch rechtswidrig.
Im übrigen läge eine rechtswidrige Einwirkung auf das Eigentum des Klägers entgegen der Ansicht der Revision des Beklagten zu 2) auch in der Verseuchung des Erdreichs und des Schloßteichs durch das aus der fehlerhaften Schweißnaht aussickernde Öl. Diese Folge ist unmittelbar auf die mangelhaften Arbeiten der Leute des Beklagten zu 2) zurückzuführen.
3.	Das Berufungsgericht hält in eingehenden Ausführungen den dem Beklagten zu 2) nach § 831 BGB obliegenden Entlastungsbeweis nicht für geführt. Das greift die Revision des Beklagten zu 2) nicht an. Die Würdigung des Berufungsgerichts läßt auch keinen Rechtsfehler erkennen.
III.
Das Berufungsgericht rechnet dem Kläger weder eigenes mitwirkendes Verschulden noch ein Verschulden der Firma B.	nach	den	§§	254,	278,	831	BGB	an.
Dagegen, daß es dabei im Verhältnis des Klägers zu dem Beklagten zu 2) auf die Vorschrift des § 831 BGB und nicht auf § 278 BGB abstellt, wendet sich die Revision
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des Beklagten zu 2) nicht. Die Auffassung des Berufungsgerichts entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. etwa NJW 1968, 1323; 1965, 1273; 196A, 1670 mit weiteren Nachweisen).
1. a) Das Berufungsgericht sieht zunächst darin kein dem Kläger anzulastendes Verschulden, daß im Zeitpunkt des Schadenseintritts die schaltunsichere Anordnung der Versorgungsleitungen noch nicht beseitigt war. Das beanstanden beide Revisionen, jedoch ohne Erfolg.
Allerdings war dem Kläger noch vor Eintritt des Schadens bekannt geworden, daß die Mischbatterien nicht entfernt waren. Daraus können die Beklagten aber nichts für sich herleiten. Der Kläger hatte keineswegs jede Verantwortung für die richtige Einstellung der Mischbatterien bis zu deren Beseitigung zu tragen, wie die Revision des Beklagten zu 1) meint. Zwar oblag ihm die Bedienung der Anlage. Aber nach den Darlegungen des vom Landgericht zugezogenen Sachverständigen waren hier Fehlschaltungen möglich, ohne daß dies äußerlich erkennbar gewesen wäre. Dafür mußte der Kläger nicht ohne weiteres einstehen.
b) Das Berufungsgericht lastet dem Kläger aber die Fehlschaltung der Mischbatterien als solche nicht an, weil es sich außerstande sieht festzustellen, daß gerade Leute des Klägers die Mischbatterien falsch eingestellt hatten.
Es kann der Revision des Beklagten zu 2) nicht zugegeben werden, daß diese Würdigung durch das Berufungsgericht auf einer Verkennung der Regeln über die
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Darlegungsund Beweislast beruhe. Grundsätzlich hat der Tatrichter frei zu beurteilen, welcher Geschehensablauf die größere Wahrscheinlichkeit für sich hat. Die Tatsache, daß normalerweise die Leute von der Firma B.	die
 Ventile bedient haben, weist noch nicht auf einen typischen Geschehensablauf hin, auf den die Regeln über den Anscheinsbeweis anzuwenden wären. Denn, wie das Berufungsgericht feststellt, wurde die Firma B.	immer
 nur tätig "wenn was an der Heizung war", also in besonderen Bedarfsfällen. Hält es deswegen das Berufungsgericht für nicht ausgeschlossen, daß die Absperrvorrichtung an den Mischbatterien erst anläßlich der Montage der LAS-Ge-räte durch die Arbeiter des Beklagten zu 2) falsch bedient worden ist, so kann das aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden. Dabei brauchte das Berufungsgericht dem ursprünglichen Beweisantritt des Beklagten zu 2) hierzu nicht nachzugehen, denn darauf war dieser im zweiten Rechtszug nicht mehr zurückgekommen.
Auf die Hilfserwägung des Berufungsgerichts, bei der eventuell nach § 254 BGB vorzunehmenden Abwägung trete zudem der Umstand der falschen Einstellung der Absperrvorrichtung hinter den sonstigen Schadensursachen völlig zurück, kommt es bei dieser Sachlage nicht an.
2. Endlich hat das Berufungsgericht auch keinen Ver-J stoß des Klägers gegen die ihn nach § 254 Abs. 2 BGB
treffende Schadensminderungspflicht festzustellen vermocht. Es ist vielmehr der Ansicht, der Kläger habe nach Auftreten der ersten Anzeichen für einen möglichen Ölschaden alle ihm zu demutbaren Maßnahmen veranlaßt.
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Diese Auffassung des Berufungsgerichts bekämpfen beide Revisionen mit der Begründung, das einzig richtige wäre gewesen, die gesamte Heizungsanlage abzuschalten, als das LAS-Gerät am 25. August 1965 Alarm gegeben habe.
Dem kann nicht gefolgt werden.
Unstreitig ist zunächst lediglich Ölgeruch festgestellt worden, dessen Herkunft mehrere Tage lang selbst von den zugezogenen Fachleuten nicht ermittelt werden konnte. Da die Heizung in dem vom Kläger betriebenen Ferienheim dringend zur Warmwasserbereitung benötigt wurde, war es dem Kläger nicht zuzu demuten, sie ohne weiteres, also auch wegen eines möglicherweise nur geringfügigen Anlasses, stillzulegen. Entscheidend ist aber, daß weder der auf Veranlassung des Klägers am 27. August 1965 herbeigerufene Zeuge Mo ~ noch der drei Tage später tätig gewordene Zeuge Kü verlangt haben, die ganze Heizung müsse außer Betrieb gesetzt werden. Beide haberT vielmehr lediglich das LAS-Gerät abgestellt bzw. ausgebäüt. Mehr als die herbeigerufenen, von'den Beklagten eingesetzten Fachleute, brauchten jedoch auch die Beauftragten des Klägers nicht zu wissen und zu veranlassen, selbst unter Berücksichtigung des drei Jahre vorher schon einmal beim Kläger aufgetretenen Schadensfalles wegen der Überfüllung eines Öltanks. Im übrigen ist damals die Heizungsanlage gerade nicht außer Betrieb gesetzt worden.
Dem Berufungsgericht ist daher durchaus beizutreten, wenn es nach Lage des Falles vom Kläger zur Schadensminderung nicht mehr verlangt hat, als daß bei
-13-
Auftreten des Ölgeruchs unverzüglich die Beklagten bzw. die zwischengeschaltete Firma	benachrichtigt
 wurden. Das aber ist geschehen.
IV.
Nach alledem hat das Berufungsgericht das vom Landgericht erlassene Teil-Grund-Urteil zu Recht bestätigt. Die Revisionen der Beklagten sind mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.
Glanzmann	Erbel	Vogt
 Girisch	Meise
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