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BGH

Gericht: BGH

Er hat hilfsweisc aufgerechnet mit Schadensersatzansprüchen von insgesamt 18«722,53 DM (30«902,09 DM abzüglich 12«179j56 DM im Schiedsprozeß der Polcoop gegen den Beklagten von diesem erstrittene Kaufpreisminderung)« Diese Schadensersatzansprüche leitet er ebenfalls daraus her, daß die Klägerin nicht oder nicht sorgfältig kontrolliert habe« 2 o) Nach deutschem Recht hat die Klägerin keinen Anspruch auf Vergütung, wenn sie die vertraglich übernommenen Dienste nicht geleistet hat, und hat der Beklagte Anspruch auf Schadensersatz, wenn die Klägerin keine oder schlechte Dienste geleistet hat (§§ 673, 611 BGB). 4») Nach alledem hängt die Entscheidung des Rechtsstreits hier nicht davon ah, oh polnisches oder deutsches Recht anzuwenden ist, sondern allein davon, ob, was unten zu III erörtert ist, die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts rechtsfehlerfrei getroffen sind, Io) Das Berufungsgericht stellt fest, daß die Klägerin wirklich kontrolliert hat und nicht etwa - wie der Beklagte den Kontrollberichten der Klägerin entnehmen zu können glaubt - diese nur “rein rechnerisch erstellt“, d.h. Kontrollen überhaupt nicht ausgeführt, sondern nur vorgetäuscht hat«. Die Revision meint dagegen, das Berufungsgericht hätte dem Zahlenwerk der Kontrollberichte der Klägerin entnehmen müssen, diesen Zahlen könnten keine wirklichen Gewichtskontrollen durch die Klägerin zu Grunde liegen, sondern sie müßten rein rechnerisch auf Grund der in den Fakturen der Verkäuferinenthaltenen Gewichtsangaben ermittelt seino Bas Berufungsgericht war jedoch nicht genötigt, aus dem Inhalt der Kontrollberichte diesen Schluß zu ziehen, sondern durfte diese Kontrollberichte als genügenden Beweis dafür ansehen, daß die Klägerin wirklich kontrolliert hat o nungsroäßigen Verfahren, so meint die Revision, hät-^ te die Klägerin dagegen von dem durch Nachwiegen ermittelten "Netto-Gesamtgewicht" 5 (bzw, 9 $) abziehen und auf diese Weise das "Faktura-Nettogewicht" ermitteln müssen, Schon aus der falsch berechneten Höhe der 5 $ füllen, Die Klägerin mußte dann aber bei der Ermittlung des Gewichts, welches die in Rechnung stellen durfte (von der Klägerin als "Faktura-Nettogewicht" bezeichnet), so verfahren, daß sie nicht von dem "Netto-Gesamtgewieht" 5 $ (bzw, 9 #) abzog, ein solcberAbzug wäre zu groß gewesen, sondern daß sie von dem (durch Nachwiegen ermittelten) "Netto-Gesamtgewicht" 5/109 (bzw, 9/109) absetzteo Das mußte die gleichen Beträge ergeben wie ein Zuschlag von 5 % (bzw, 9 *f>) sum "Faktura-Nettogewicht", Damit zeigt sich, daß die von der Klägerin in der vorletzten Spalte ihrer Kontrollberichte angegebenen Zahlen über das als Ausgleich für Schwund angesetzte Mehrgewicht keinen Schluß darauf ermöglichen, die Klägerin habe überhaupt nicht nachgewogen. Br hat allerdings gemeint, die Klägerin habe bei Ausstellung der Prüfungsberichte bereits gewußt, Welches Fakturagewicht als Endergebnis erscheinen sollte, auch wenn die Faktura mit einem späteren Datum von g/gb ausgeschrieben wurde»u Er hat aber für diese Vermutung keine greifbaren tatsächlichen Anhaltspunkte vorgetragen, sondern sie allein damit begründet, die Klägerin hätte sonst ja "von dem effektiven Gev/icht 5 $ bzw» 9 $ abziehen müssen, während sie tatsächlich in allen Fällen diesen Prozentsatz dem Fakturagewicht zugeschlagen hahe»,, Daß diese Schlußfolgerung nicht überzeugt, ist bereits oben zu a) ausgeführt« a) Diese verweist auf die durch Zeugen unter Beweis gestellte Behauptung des Beklagten, er habe beim Empfang der Ware in Olenze die Gewichte prüfen und in Übernahmeprotokollen feststellen lassen» Sie verweist weiter darauf, daß der Beklagte sich auf einen Sachverständigen für seine Behauptung berufen hat, der aus dem Vergleich der Kontrollberichte der Klägerin mit seinen Übernahmeprotokollen ersichtliche Gewichtsverlust sei so groß, daß er unmöglich auf dem Transport von Reppen oder Kol-berg bis Clenze entstanden sein könne. b) Die Revision meint, für die Haftung der Klägerin gegenüber dem Beklagten spiele es keine Rolle, daß Fehlmengen und mangelhafte Waren (s» dazu unter 3») nicht in der im Kaufvertrag - Beklagten vereinbarten Form festgestellt und belegt worden seien» Die Haftung der Klägerin beruhe gerade darauf, daß sie nicht tatsächlich kontrolliert und dadurch den Beklagten um die Möglichkeit rechtzeitiger Abnahmeverweigerung oder einer er- Damit geht die Revision davon aus, daß die Klägerin nicht wirklich kontrolliert, sondern Kontrollen nur vorgetäuscht habeo Sie setzt sich damit in Gegensatz zu dem vom Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellten Sach verhalt, daß die Klägerin tatsächlich kontrolliert hat und daß nicht bewiesen ist, daß ihre Kontrollen mangelhaft gewesen wären« 3«) Oualitätsmangel_^6^ 132_, 41_DMjj. Das Berufungsgericht führt aus: Auch wenn bei der Ankunft der Pilze in Clenze die vom Beklagten gerügten Mängel bestanden haben sollten, so lasse sich nicht ausschließen, daß diese Mängel erst auf dem Transport ab Reppen oder Kolberg (wo die Klägerin zu kontrollieren hatte, und wo die Gefahr nach dem Kaufvertrag auf den Beklagten überging) entstanden seien« Das Gegenteil könne jetzt auch nicht mehr durch Sachverständige festgestellt werden« b) Die Revision meint auch hier, das Berufungsgericht hätte die vom Beklagten benannten Zeugen darüber vernehmen müssen, daß diese in Clenze den behaupteten Qualitätsverlust eines Teils der Ware festgestellt hätten« Sie beanstandet v/eiter, daß das Berufungsgericht keinen Sachverständigen zu der Präge gehört hat, daß eine solche Qualitätsminderung, wie in Clenze festgestellt, nicht während der Fahrt von Reppen oder Kolberg bis zu dem Bestimmungsort habe entstehen können« c) Die Revision meint, das Berufungsgericht hätte die Klägerin für die Qualitätsmangel verantwortlich machen müssen, die dadurch eingetreten seien, daß das zwischen dem Beklagten und der Verkäuferin vereinbarte Höchst- gewicht je Einzelsendung gelegentlich überschritten worden seio Das Berufungsgericht brauchte den Kontrollvertrag der Parteien aber nicht dahin auszulegen, daß der Beklagte die Klägerin auch damit betraut habe, dafür zu sorgen, daß die Verkäuferin das etwa vereinbarte Höchstgewicht je Einzelsendung nicht überschritt„ Der Wortlaut des Vertrages bietet dafür auch keinen Anhaltspunkt» g) Die Revision meint, die Klägerin könne sich nicht darauf berufen,daß die Gefahr einer Verschlechterung der Ware nach dem Kaufvertrag der Beklagten mit der bereits in Reppen oder Kolberg auf den Beklagten übergegangen seio Sie könne sich deswegen nicht darauf berufen, weil sie die Ware überhaupt nicht kontrolliert habe» Das Berufungsgericht hat jedoch, wie bereits dargelegt, weder für erv/iesen erachtet, daß die Klägerin in ihren Kontrollberichten größere Mengen aufgeführt hat als wirklich angeliefert waren, noch, daß sie es unterlassen hat, bereits im Zeitpunkt ihrer Kontrollen verdorbene Ware auszusondern und gewichtsmäßig abzu-setzen» Damit entfällt die Grundlage auch für diesen Schadensersatzanspruch des Beklagten» JMji. Die Ware dieses Transports ist verdorben beim Beklagten angekommeno Das Berufungsgericht geht davon aus, daß der Verderb infolge mangelnder Eignung des Schiffs für den Bil2transport eingetreten sei. Die Revision bezieht sich demgegenüber auf die durch Zeugen unter Beweis gestellte Behauptung des Beklagten, das Schiff sei für einen Transport bis zu 10 t geeignet gewesen und für größere Mengen dann, wenn die Ware sachgemäß durch Eis gekühlt worden wäre» Die Revision meint, die Klägerin hätte nicht zulassen dürfen, daß mit dem Schiff 27 t auf einmal und ohne ausreichende Kühlung versandt worden seien. Nach dem Vorbringen des Beklagten war das Schiff also zu dem Pilztransport nur "bedingt" geeignet, nämlich nur unter der Voraussetzung, daß entweder die Höchstmenge eingehalten oder für eine ausreichende Kühlung gesorgt wurde. vertrag der Parteien nämlich rechtsfehlerfrei dahin aus, die Klägerin sei für alles, was mit dem Weitertransport der Ware zusammenhing, nicht verantwortlich gewesene Es sagt ausdrücklich, die Klägerin habe für die Eignung der Transportmittel nicht zu sorgen gehabte Daraus ergibt sich zugleich, daß sie, bei nur bedingter Eignung des vom Beklagten gewählten Transportmittels, auch nicht für die Unterlassung der dann etwa notwendigen Schutzmaßnahmen verantwortlich gemacht werden kann, Die Klägerin hatte nach dem Kontrollvertrag nur Gewicht und Qualität der angelieferten Pilze in Kolberg oder Reppen zu kontrollieren. Alles, was mit dem Weiterversand von dort zusammenhing, ging die Klägerin nichts an, sondern war allein Sache des Beklagten, Er kann seine Verantwortung auch nicht über § 242 BGB auf die Klägerin abwälzen, während dem Beklagten keine Schadensersatzansprüche zustehenc Seine Revision ist daher mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweiseno Gianzmann Rietschel Vogt Pinke Schmidt

Zitierte Normen: § 549 ZPO
$BerufungsgerichtRechtZPOKlägerinWareRevision

Volltext der Entscheidung

2081 052
V
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VII_ZR 82/66^	URTEIL	Verkündet	am
14 » November 1968 Horn 9
JustizhauptsekretUi als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Kaufmanns Helmut
 über 2)
Prozeßbevollmächtigter:
Beklagten, Widerklägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers,
 Rechtsanwalt
gegen
 das
polnische Handelsunternehmen	in
_ istraße #■> vertreten durch den Generaldirektor Mgr« St
 Prozeßbevollmächtigter %
Klägerin, Widerbeklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
 Rechtsanwalt ])r.
 
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14» November 1968 unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Bundesgerichts'-hofs G-lanzmann sowie der Bundesrichter Rietschel, Br»
Dr» Pinke und Schmidt
 für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 13° Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 25° Februar 1966 wird zuruckge-Siehe Berich- wiesen, jedoch mit der Maßgabe, daß die Ur-
tigüngstBschluß teilssunune 6.426,80 DM (nicht 6.427,57 DM)
vom 4*l^obö
 beträgto
Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen»
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
«mW» — t » iOui	mm
 Der Beklagte, ein Konservenfabrikant, bezog im Sommer 1962 von der Firma	Warschau,	insgesamt	etwa
319 t frische polnische Pfifferlinge zu dem Preise von 2»600 DM/t »franco Reppen» oder 2»500 BM/t »frei längsseits Schiff in Kolberg»°
Am 23« Juli 1962 betraute der Beklagte die Klägerin mit der Quantitäts- und Qualitätskontrolle der Pilze »bei Verladung» gegen eine Vergütung von 1 $> des Warenwertes»
 
Mit der Klage hat die Klägerin ihre Vergütung in Höhe von 6»617,77 DM nebst Zinsen gefordert«
Der Beklagte hat eingewandt, die Klägerin habe Gewicht und Qualität überhaupt nicht, jedenfalls aber nicht sorgfältig kontrolliert« Sie habe daher keine Vergütung verdient«
Er hat hilfsweisc aufgerechnet mit Schadensersatzansprüchen von insgesamt 18«722,53 DM (30«902,09 DM abzüglich 12«179j56 DM im Schiedsprozeß der Polcoop gegen den Beklagten von diesem erstrittene Kaufpreisminderung)« Diese Schadensersatzansprüche leitet er ebenfalls daraus her, daß die Klägerin nicht oder nicht sorgfältig kontrolliert habe«
Von dieser Forderung hat er den die Klageforderung übersteigenden Teil nebst Zinsen mit der Widerklage in erster Linie geltend gemacht« Hilfsweise verfolgt er mit der Widerklage auch den zur Aufrechnung gestellten Teilbetrag des Schadensersatzanspruchs (für den Fall, daß die Klageforderung schon unabhängig von der Aufrechnung abzuweisen sei)«
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen« Das Öberlandesgerieht hat eine Gegenforderung des Beklagten in Höhe von 190,20 DM für begründet und die Klageforderung in dieser Höhe infolge Aufrechnung für erloschen erachtet« Es hat demgemäß die landgerichtliche Urteilssumme auf 6„427?57 DM ermäßigt«
Im übrigen hat es die Berufung des Beklagten zurückgewiesen.
 
Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Klägerin bittet, verfolgt der Beklagte die vollständige Abweisung der Klage und seine Widerklage weiter..
Entscheidungsgründe;
Io
 Das Berufungsgericht wendet polnisches Recht an.
Das wird von der Revision angegriffen, welche deutsches Recht für maßgebend hält»
Die Frage, ob polnisches oder deutsches Recht anzuwenden ist, kann das Revisionsgericht hier offen lassen, weil die Anwendung jeder der beiden Rechtsordnungen zu dem selben Ergebnis führt (BGHZ 49» 384» 387; BGH IM Nrö 6 zu § 549 ZPO).
1o) Unstreitig handelt es sich bei dem Vertrag der Parteien tun einen auf eine Geschäftsbesorgung gerichteten Dienstvertrag. Mit der Klage verlangt die Klägerin ihre Vergütung; der Beklagte macht demgegenüber und mit der Widerklage geltend, die Klägerin habe überhaupt nichts oder jedenfalls schlecht geleistet.
2 o) Nach deutschem Recht hat die Klägerin keinen Anspruch auf Vergütung, wenn sie die vertraglich übernommenen Dienste nicht geleistet hat, und hat der Beklagte Anspruch auf Schadensersatz, wenn die Klägerin keine oder schlechte Dienste geleistet hat (§§ 673,
 611 BGB).
 
Hach den Feststellungen des Berufungsgei'ichts ist es nach polnischem Recht nicht anders, Die Feststellungen des Berufungsgerichts über den Inhalt des polnischen Rechts hinden das Revisionsgericht (§§ 562, 549 ZPO),
Das gilt auch für die Frage der Bev/eislast nach polnischem Recht (BGHZ 3? 542, 346),
3o) Die Klägerin meint in der Revisionsanwort, hei Anwendung polnischen Rechts seien alle vom Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen der Nachprüfung durch das Revisionsgericht in jeder Hinsicht entzogen.
Das geht fehl. Soweit vom Standpunkt der Auslegung, welche das Berufungsgericht seihst dem ausländischen Recht gibt, sein Urteil verfahrensrechtlich (§§ 139?
 286 ZPO) zu beanstanden wäre, sind in der Revisionsinstanz Verfahrensrügen zulässig und vom Revisionsgericht zu prüfen (BGHZ 3, 342, 347; 10, 367, 373; BGH IM Nr, 49 zu § 549 ZPO a,Eo)o
4») Nach alledem hängt die Entscheidung des Rechtsstreits hier nicht davon ah, oh polnisches oder deutsches Recht anzuwenden ist, sondern allein davon, ob, was unten zu III erörtert ist, die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts rechtsfehlerfrei getroffen sind,
II,
Die Revision rügt Verletzung des § 551 Nr, 7 ZPO,
Die Rüge hat keinen Erfolg, Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung in verständlicher Weise begründet; es
 
hat weder einzelne Ansprüche noch selbständige Angriffsund Verteidigungsmittel unbesehieden gelassen (vgl» BGHZ 39.333, 337-339)o
III.
Io) Das Berufungsgericht stellt fest, daß die Klägerin wirklich kontrolliert hat und nicht etwa - wie der Beklagte den Kontrollberichten der Klägerin entnehmen zu können glaubt - diese nur “rein rechnerisch erstellt“, d.h. Kontrollen überhaupt nicht ausgeführt, sondern nur vorgetäuscht hat«.
Die Revision meint dagegen, das Berufungsgericht hätte dem Zahlenwerk der Kontrollberichte der Klägerin entnehmen müssen, diesen Zahlen könnten keine wirklichen Gewichtskontrollen durch die Klägerin zu Grunde liegen, sondern sie müßten rein rechnerisch auf Grund der in den Fakturen der Verkäuferinenthaltenen Gewichtsangaben ermittelt seino
 Bas Berufungsgericht war jedoch nicht genötigt, aus dem Inhalt der Kontrollberichte diesen Schluß zu ziehen, sondern durfte diese Kontrollberichte als genügenden Beweis dafür ansehen, daß die Klägerin wirklich kontrolliert hat o
a)	Die Revision beanstandet in diesem Zusammenhang zinächst3	daß die Klägerin in ihren Kontrollberichten
“von rechts nach links“ gerechnet habe, d»h, daß sie - ausgehend von der Zahl in der letzten Spalte “Faktura-Nettogewicht“ - dazu 5 i» !bzw» 9 $) zugeschlagen habe und so (rein rechnerisch) auf die Zahl in der Spalte “Gesamtgewicht der Steigen - netto“ gekommen sei«, Bei ord-
nungsroäßigen Verfahren, so meint die Revision, hät-^ te die Klägerin dagegen von dem durch Nachwiegen ermittelten "Netto-Gesamtgewicht" 5 (bzw, 9 $) abziehen und auf diese Weise das "Faktura-Nettogewicht" ermitteln müssen, Schon aus der falsch berechneten Höhe der 5 $
(bzv/» 9 $) ergebe sich, daß die Klägerin überhaupt nicht gewogen, sondern nur gerechnet habe.
Diesen Schluß brauchte das Berufungsgericht jedoch nicht zu ziehen, wie es (S. 16 unten) zutreffend bemerkt hat. Nach dem Kaufvertrag zwischen der und dem Beklagten waren nämlich - zu dem Ausgleich des zu
 erwartenden Schwundes - 5 i> (bzw
 zusätzlich einzu-
füllen, Die Klägerin mußte dann aber bei der Ermittlung des Gewichts, welches die	in	Rechnung	stellen
 durfte (von der Klägerin als "Faktura-Nettogewicht" bezeichnet), so verfahren, daß sie nicht von dem "Netto-Gesamtgewieht" 5 $ (bzw, 9 #) abzog, ein solcberAbzug wäre zu groß gewesen, sondern daß sie von dem (durch Nachwiegen ermittelten) "Netto-Gesamtgewicht" 5/109 (bzw, 9/109) absetzteo Das mußte die gleichen Beträge ergeben wie ein Zuschlag von 5 % (bzw, 9 *f>) sum "Faktura-Nettogewicht", Damit zeigt sich, daß die von der Klägerin in der vorletzten Spalte ihrer Kontrollberichte angegebenen Zahlen über das als Ausgleich für Schwund angesetzte Mehrgewicht keinen Schluß darauf ermöglichen, die Klägerin habe überhaupt nicht nachgewogen.
b)	Die Revision weist weiter auf die - allerdings auffällige-Übereinstimmung zwischen den Gewichtsangaben in der Spalte "Faktura-Nettogewicht" der Kontrollberichte der Klägerin und den	in	Rechnung	gestell-
ten Gewichten hin.
- 8
Auch diese Rüge hat jedoch keinen Erfolg»
Stände allerdings fest, daß der Klägerin im Zeitpunkt der Anfertigung ihrer Xontrollberichte die Rechnungen der	Vorgelegen	hätten,	so	wäre	in	der
 Tat der Verdacht nicht von der Hand zu weisen und läge der Schluß nahe, daß die Klägerin die Zahlen über das '‘Faktura-Nettogewicht11 in ihren Prüfungsberichten einfach von den Rechnungen der	abgeschrieben	hätte.
So liegt der Fall aber hier nicht» Pie Klägerin hat behauptet, sie habe ihre Prüfungsberichte vor Ausstellung der Rechnungen dergefertigt» Der Beklagte hat das nicht bestritten, sondern zugegeben, daß die Rechnungen der	ein	späteres	Datum	tragen	als	die
 Prüfungsberichte der Klägerin» Damit hat er aber seinem Angriff gegen die Beweiskraft der Prüfungsberichte der Klägerin die tatsächliche Grundlage entzogen»
Br hat allerdings gemeint, die Klägerin habe bei Ausstellung der Prüfungsberichte bereits gewußt, Welches Fakturagewicht als Endergebnis erscheinen sollte, auch wenn die Faktura mit einem späteren Datum von g/gb ausgeschrieben wurde»u Er hat aber für diese Vermutung keine greifbaren tatsächlichen Anhaltspunkte vorgetragen, sondern sie allein damit begründet, die Klägerin hätte sonst ja "von dem effektiven Gev/icht 5 $ bzw» 9 $ abziehen müssen, während sie tatsächlich in allen Fällen diesen Prozentsatz dem Fakturagewicht zugeschlagen hahe»,, Daß diese Schlußfolgerung nicht überzeugt, ist bereits oben zu a) ausgeführt«
c)	Nach alledem durfte das Berufungsgericht auf Grund der ihm vorliegenden zahlreichen Kontrollberichte
 
der Klägerin feststellen, daß diese tatsächlich kontrolliert hat. Es war nicht genötigt, auf Grund der vorgelegten Urkunden zu dem Schluß zu gelangen, die Klägerin habe durch nur "rein rechnerisch" aufgestellte Prüfungsberichte Kontrollen vorgetäuscht, die in Wahrheit nicht stattgefunden hätten»
2») §§WlPl?^sdifferenzen^ (19^660a48_BM}j^
 Das Berufungsgericht führt aus, der Beklagte habe nicht schlüssig dargetan, daß die von ihm bei Ankunft der Ware gegenüber dem Rechnungsgewicht festgestellten Gewichtsdifferenzen bereits in Reppen oder Kolberg, den Orten der Prüfung und Abnahme, bestanden hätten» Seine Behauptung, die Gewichtsdifferenzen seien nicht auf dem Transport ab Reppen oder Kolberg entstanden, hält es für widerlegt, weil nach den (vom Beklagten selbst vorgelegten) "Richtlinien für Geschäftsbedingungen beim Verkehr mit Obst und Gemüse vom 1» September 1956" mit einem Transport sclrwund von 10 $ gerechnet werden müsse, während der Beklagte selbst bei den strittigen Lieferungen nur eine Pehlmenge von 4?5 # behauptet habe»
Diese Begründung des Berufungsgerichts trägt seine Entscheidung, ohne daß es noch darauf ankommt, ob alles, was es sonst noch in diesem Zusammenhang ausführt, den Angriffen der Revision standhalten würde»
a)	Diese verweist auf die durch Zeugen unter Beweis gestellte Behauptung des Beklagten, er habe beim Empfang der Ware in Olenze die Gewichte prüfen und in Übernahmeprotokollen feststellen lassen» Sie verweist weiter darauf, daß der Beklagte sich auf einen Sachverständigen
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für seine Behauptung berufen hat, der aus dem Vergleich der Kontrollberichte der Klägerin mit seinen Übernahmeprotokollen ersichtliche Gewichtsverlust sei so groß, daß er unmöglich auf dem Transport von Reppen oder Kol-berg bis Clenze entstanden sein könne.
Das Berufungsgericht brauchte die Beweise nicht zu erheben»
aa) Es hat unterstellt, daß der Beklagte die Pilze in Clenze hat nachwiegen lassen und dabei die in den Übernahmeprotokollen auogev/iesenen Mindergewichte fest-gestellt hat» Es brauchte daher die dafür benannten Zeugen nicht zu vernehmen»
bb) Es brauchte auch keinen Sachverständigen zu hören» Denn da - was die Revision nicht angreift - der vom Beklagten behauptete Schwund weniger als die Hälfte dessen beträgt, womit nach den vom Beklagten selbst vorgelegten “Richtlinien11 als “zulässigem TransportSchwund“ gerechnet werden muß, so durfte es auch ohne Anhörung eines Sachverständigen zu der Überzeugung gelangen, es lasse sich nicht feststeilen, daß die Gewichtsangaben in den Kontrollbex’ichten der Klägerin zu hoch seien»
b)	Die Revision meint, für die Haftung der Klägerin gegenüber dem Beklagten spiele es keine Rolle, daß Fehlmengen und mangelhafte Waren (s» dazu unter 3») nicht in der im Kaufvertrag	-	Beklagten	vereinbarten
 Form festgestellt und belegt worden seien» Die Haftung der Klägerin beruhe gerade darauf, daß sie nicht tatsächlich kontrolliert und dadurch den Beklagten um die Möglichkeit rechtzeitiger Abnahmeverweigerung oder einer er-
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folgreichen Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen gegenüber der Verkäuferin gebracht habe«
Damit geht die Revision davon aus, daß die Klägerin nicht wirklich kontrolliert, sondern Kontrollen nur vorgetäuscht habeo Sie setzt sich damit in Gegensatz zu dem vom Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellten Sach verhalt, daß die Klägerin tatsächlich kontrolliert hat und daß nicht bewiesen ist, daß ihre Kontrollen mangelhaft gewesen wären«
3«) Oualitätsmangel_^6^ 132_, 41_DMjj.
Das Berufungsgericht führt aus: Auch wenn bei der Ankunft der Pilze in Clenze die vom Beklagten gerügten Mängel bestanden haben sollten, so lasse sich nicht ausschließen, daß diese Mängel erst auf dem Transport ab Reppen oder Kolberg (wo die Klägerin zu kontrollieren hatte, und wo die Gefahr nach dem Kaufvertrag auf den Beklagten überging) entstanden seien« Das Gegenteil könne jetzt auch nicht mehr durch Sachverständige festgestellt werden«
a) Die Revision beanstandet, daß das Berufungsgericht die Schlußfolgerung des Beklagten mißbilligt hat, wenn Pilze in 5 Tagen völlig verdürben, müßte nach einem Tag bereits 1/5 verdoiben sein«
Daß dieser Schluß des Beklagten auf einem Denkfehler beruht, bedarf keiner weiteren Ausführung« Daran ändert auch die Erwägung der Revision nichts, der "Ver-derbniskeim" werde schon in den ersten 24 Stunden gelegt«
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b)	Die Revision meint auch hier, das Berufungsgericht hätte die vom Beklagten benannten Zeugen darüber vernehmen müssen, daß diese in Clenze den behaupteten Qualitätsverlust eines Teils der Ware festgestellt hätten« Sie beanstandet v/eiter, daß das Berufungsgericht keinen Sachverständigen zu der Präge gehört hat, daß eine solche Qualitätsminderung, wie in Clenze festgestellt, nicht während der Fahrt von Reppen oder Kolberg bis zu dem Bestimmungsort habe entstehen können«
aa) Das Berufungsgericht brauchte jedoch die Zeugen nicht zu hören, weil es das in ihr Wissen Gestellte zu Gunsten des Beklagten als richtig unterstellt hat«
bb) Es durfte auch ohne Rechtsverstoß annehmen, daß eine Aufklärung dieses Punkts mit Hilfe von Sachverständigen nicht mehr möglich sei«
Zu Unrecht beruft sich die Revision in diesem Zusammenhang darauf, daß der Sachverständige Glasenapp in seinem Gutachten vom 21« September 1962 Feststellungen über den teilweisen Verderb bzw. Minderwert einer Pilzlieferung getroffen hat«
Die Revision übersieht, daß Glasenapp die von ihm beurteilte Ware besichtigt hat, wie sein Gutachten ergibt. Das kam für einen vom Oberlandesgericht zu bestellenden Sachverständigen nicht mehr in Betracht.
c)	Die Revision meint, das Berufungsgericht hätte die Klägerin für die Qualitätsmangel verantwortlich machen müssen, die dadurch eingetreten seien, daß das zwischen dem Beklagten und der Verkäuferin vereinbarte Höchst-
13	-
gewicht je Einzelsendung gelegentlich überschritten worden seio
 Das Berufungsgericht brauchte den Kontrollvertrag der Parteien aber nicht dahin auszulegen, daß der Beklagte die Klägerin auch damit betraut habe, dafür zu sorgen, daß die Verkäuferin das etwa vereinbarte Höchstgewicht je Einzelsendung nicht überschritt„ Der Wortlaut des Vertrages bietet dafür auch keinen Anhaltspunkt»
Aus § 242 BGB läßt sich eine so weitgehende vertragliche "Hebenpflicht" der Klägerin gegenüber dem Beklagten nicht herleiten»
d)	Da schon die oben wiedergegebene Begründung des Berufungsgerichts seine Entscheidung trägt, kommt es nicht darauf an, ob seine weitere Erwägung zutrifft,
 das Vorbringen des Beklagten sei nicht genügend substantiiert»
e)	Aus demselben Grunde braucht auch auf die auf
§ 139 ZPO gestützte Revisionsrüge nicht mehr eingegangen zu werden»
£") Die Ausführungen der Revision zu § 287 ZPO und zur Beweislastfrage setzen nach deutschem Recht voraus, daß eine objektive Vertragsverletzung der Klägerin bewiesen wäre; gerade das ist aber nach den oben erörterten Peststellungen des Berufungsgerichts nicht der Pall» Bei Anwendbarkeit polnischen Rechts ist die Präge der Beweislast der Nachprüfung des Revisionsgerichts entzogen (so oben I 2)»
14	-
g) Die Revision meint, die Klägerin könne sich nicht darauf berufen,daß die Gefahr einer Verschlechterung der Ware nach dem Kaufvertrag der Beklagten mit der bereits in Reppen oder Kolberg auf den Beklagten übergegangen seio Sie könne sich deswegen nicht darauf berufen, weil sie die Ware überhaupt nicht kontrolliert habe»
Auch damit geht die Revision wieder von einem anderen Sachverhalt aus, als das Berufungsgericht ihn - wie oben erörtert, rechtsfehlerfrei - festgestellt hat»
4«) Prachtkosten (2» 000 DM) s
Der Beklagte hat 2«>000 DM Schaden daraus hergeleitet, daß die von ihm bezahlten Frachtkosten nach den von der Klägerin in ihren Kontrollberichten abgegebenen, angeblich zu hohen Gewichten berechnet worden seien» Diese 3eien nicht nur wegen der in den Kontrollberichten nicht berücksichtigten Fehlmengen zu hoch gewesen, sondern auch deshalb, weil die Klägerin verdorbene Ware nicht ausgesondert und von den in ihren Kontrollberichten angegebenen Gewichten nichts abgesetzt habe»
Das Berufungsgericht hat jedoch, wie bereits dargelegt, weder für erv/iesen erachtet, daß die Klägerin in ihren Kontrollberichten größere Mengen aufgeführt hat als wirklich angeliefert waren, noch, daß sie es unterlassen hat, bereits im Zeitpunkt ihrer Kontrollen verdorbene Ware auszusondern und gewichtsmäßig abzu-setzen» Damit entfällt die Grundlage auch für diesen Schadensersatzanspruch des Beklagten»
 
5. ) Transport^ rait_ Sch iff	JL?j; 2J.9. JMji.
Die Ware dieses Transports ist verdorben beim Beklagten angekommeno
 Das Berufungsgericht geht davon aus, daß der Verderb infolge mangelnder Eignung des Schiffs für den Bil2transport eingetreten sei. Es ist der Auffassung, nach dem Vertrag der Parteien sei die Klägerin nicht verpflichtet gewesen, die Eignung des Transportmittels zu prüfen.
Die Revision bezieht sich demgegenüber auf die durch Zeugen unter Beweis gestellte Behauptung des Beklagten, das Schiff sei für einen Transport bis zu 10 t geeignet gewesen und für größere Mengen dann, wenn die Ware sachgemäß durch Eis gekühlt worden wäre» Die Revision meint, die Klägerin hätte nicht zulassen dürfen, daß mit dem Schiff 27 t auf einmal und ohne ausreichende Kühlung versandt worden seien. Sie hätte vielmehr für die Einhaltung der Höchstmenge oder für die bei deren Überschreitung notwendige Kühlung sorgen müssen.
Nach dem Vorbringen des Beklagten war das Schiff also zu dem Pilztransport nur "bedingt" geeignet, nämlich nur unter der Voraussetzung, daß entweder die Höchstmenge eingehalten oder für eine ausreichende Kühlung gesorgt wurde.
Das Berufungsgericht brauchte aber über diese Behauptung des Beklagten keinen Bev/eis erheben. Denn auch wenn sie bewiesen worden wäre, hätte sich nach der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung am Ergebnis nichts geändert. Das Berufungsgericht legt den Individual-
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vertrag der Parteien nämlich rechtsfehlerfrei dahin aus, die Klägerin sei für alles, was mit dem Weitertransport der Ware zusammenhing, nicht verantwortlich gewesene Es sagt ausdrücklich, die Klägerin habe für die Eignung der Transportmittel nicht zu sorgen gehabte Daraus ergibt sich zugleich, daß sie, bei nur bedingter Eignung des vom Beklagten gewählten Transportmittels, auch nicht für die Unterlassung der dann etwa notwendigen Schutzmaßnahmen verantwortlich gemacht werden kann, Die Klägerin hatte nach dem Kontrollvertrag nur Gewicht und Qualität der angelieferten Pilze in Kolberg oder Reppen zu kontrollieren. Alles, was mit dem Weiterversand von dort zusammenhing, ging die Klägerin nichts an, sondern war allein Sache des Beklagten, Er kann seine Verantwortung auch nicht über § 242 BGB auf die Klägerin abwälzen,
17 -
IV.
Nach alledem hat die Klägerin Anspruch auf die von ihr eingeklagte Vergütung? während dem Beklagten keine Schadensersatzansprüche zustehenc Seine Revision ist daher mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweiseno
 Gianzmann	Rietschel	Vogt
 Pinke	Schmidt
BUNDESGERICHTSHOF
IJJL zr_§2/66	BESCH LÖSS
in dem Rechtsstreit
 des Kaufmanns Helmut
 über D
Beklagten, Widerklägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers,
- Prozeßhevollmächtigter; Rechtsanwalt
 gegen
das polnische Handelsunternehmen	in
PJBBBtetraße #, vertreten durch den Generaldirektor Mgr„ S<
Klägerin, Widerheklagte, Berufungs-Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßhevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
2
Der VII• Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4* Dezember 1968 unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Glanzraann sowie der Bundesrichter Rietschel, Dr„ Vogt, Dr* Pinke und Schmidt
 beschlossen:
Der Tenor des Urteils vom 14o November 1968 wird wegen eines Rechenfehlers dahin berichtigt , daß im 1» Satz der 2„ Halbsatz wegfällt o
Glanzmann
 Pinke
Rietschel
 Schmidt
Vogt