Die Kläger beabsichtigten9 das Scheunengebäude zu einem Kino umzubauen« Unter Mitwirkung des Kreditsacbbearbeiters der Volksbank St^|HI» kam es hierwegen zu Verhandlungen mit dem Filmtheaterbesitzer Hellmuth S^||^ ; Zeit vom 16» Juni "bis 16« Juli 1955 erhalten« Dieser Ausverkauf war eine Voraussetzung für den Kinoumbau, denn die als Lager benützte Scheune mußte freigemacht und auch ein Teil dos Ladens zu dem Kino geschlagen werden« Vertrag vom 19» März 1955 verpflichtet gewesen sei, ihnen ein Darlehen von 45Ö«ÖQÖ DM zu gewähren oder zu beschaffen, und daß er, weil er dieser Verpflichtung nicht nachgekommen sei, ihnen Schadensersöiz zu leisten habe« Ihren Schaden erblicken sie einmal darin, daß ihnen infolgedessen die Pacht-einnahmen aus dem geplanten Kino entgangen seien, zu dem anderen in den Verlusten, die sie durch den im Vertrauen auf die Erfüllung des Vertrags veranstalteten Bäumungsverkauf erlitten hätten« Sie haben mit der Klage den Ersatz eines Teilschadens von 10«000 DM begehrt« Das Berufungsgericht sieht es - ebenso wie das Landgericht - nicht als erwiesen an, daß sich zur Hingabe oder Beschaffung des Darlehens verpflichtet höbe* Das sei weder dem Vertrag vom 19« März 1955 noch den Gesamtumständen zu entnehmen. Die hiergegen gerichteten Revisionsangriffe der Kläger hat der Senat im einzelnen geprüft* Sie*sind nicht begründet, denn eie wenden sich fast durchwegs nur gegen die Auslegung und Beweiswürdigung des Berufungsgerichts* Auslegung und Be-woiswürdigung sind aber Sache des Tatrichters und können vom Revisionegericht nur auf Verfahrensverstöße, Denkfehler und Verletzung, anerkannter Auslegungsregeln geprüft werden* . Das gilt auch für den Beweisantrag der Kläger, mit dem dargetan werden sollte, daß kurz nach Vertragsschluß erklärt.habe, dae Geld sei 24 oder 48 Stunden nach Eingang der Baugenehmigung da* Hierzu führt das Berufungsgericht aus, selbst wenn $B|^ eine solche Erklärung abgegeben haben sollte, könne daraus noch keine bindende Verpflichtung für die Gewährung oder Beschaffung des Darlehens entnommen werden; denn es wäre damit nicht mehr zürn Ausdruck gekommen, als daß $BIB glaubte, das Darlehen bis zu diesem Zeitpunkt beschaffen zu können« Das Berufungsgeriebt hält für erwiesen, daß SB1B den Berater der Kläger, StBB^» nicht dazu veranlaßt hat, sie zu vorbereitenden Maßnahmen (Ausverkauf) zu drängen« Hilfsweise stützen die Kläger für den Ball, daß das Gericht eine verbindliche Zusage zur Darlehensbesorgung nicht feststellen sollte, ihren Schadensersätzenspruch auch noch auf die Gesichtspunkte der positiven Vertragsverletzung und des Verschuldens bei Vertragsverhandlungen« 1«) Hierzu hat das Berufungsgericht auf Grund des vorgolegten Schriftwechsels festgestellt , daß S^^B sich ernsthaft um die Beschaffung des Darlehens bemüht hat« Das wird mit der Revision auch nicht angegriffen« Das Berufungsgericht hat insoweit ein Verschulden verneint» In einer Hilfsbegründung führt es noch aus, jedenfalls hätten die Kläger ihren Schaden trotz ent« sprechender Auflage (Verfügung vom 26. Sollte ihr Hinweis auf § 287 2P0 in diesen Zusammenhang gehörehi so wäre dem entgegenzuhalten, daß der Vortrag der Kläger selbst für eine Schadensschätzung nicht hinreicbte.
2193 064 •i VII ZR 82/62 Verkündet am 10« Oktober 1963 Woitscheck., Justizobersekretär als ür kund sbea inter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der Eheleute Otto und Frieda in B ___________ Ot w, Kläger, Berufungskläger und RevisionsKläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br gegen Frau Friedhilde S^l^ gebo F^HBfc in Ü Beklagte, Berufuhgsbeklagte und Revis — Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof« Br '■ und. Br hat der VII« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 10« Oktober 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Olahzmann und der Bundesrichter Rietscheiß ? Br« Heimann-Trosien, Erbel, Br« Finke für Recht erkannt: Bie Rev ision d er Kläger gegän öäs am 16« März T962 an Verküod ungs eta 11 zögestellte Urteil des Ober lande sgericMs Karlsruhe ** 5« Zivilsenat in Freiburg<%■ wird zttrüekge-wiesen* y . -v-y ,'-4 Bie Kläger haben die Kosten dei* Revision zu trögen« Von Rechts wegen isi ~ 2 ~ Tatbestand: Pie Kläger batten in V^mi^ ein Möbelgeschäft. Ein hinter dem Hauptgebäude befindliches Scheunengebäude benutzten sie als Möbeilager. Sie hatten damals bei der Volksbank etwa 200.000 DM durch Hypotheken gesicherte Schulden und außerdem noch einen Geschäftskredit von etwa 50.000 DM aufgenommen. Die Kläger beabsichtigten9 das Scheunengebäude zu einem Kino umzubauen« Unter Mitwirkung des Kreditsacbbearbeiters der Volksbank St^|HI» kam es hierwegen zu Verhandlungen mit dem Filmtheaterbesitzer Hellmuth S^||^ ; in Am 19. März 1955 schlossen die Kläger mit Stange einen Vertrag abr in dem es u.a. heißtt ■ § 1 \’:V •/’ ooo Herr stellt für den Um- bzw. Neubau ein Gesamt- darlehen von DM 450.000 zur Verfügung. ... I 7 Beide Parteien sind sich darüber einig, daß dieser Vertrag unbeschadet des endgültigen Vertrags für beide Parteien verbindlich ist; Änderungen dürfen nur mit Zustimmung beider Parteien vorgenoramen werden. Der Abschluß des endgültigen Vertrages ist davon abhängig, daß 8 ) e o o b ) o . « c) Herr SflA den Eheleuten B^P® ein Darlehen von DM 450^Juü besorgt auf der Basis der am 19 o März 1955 feetgoiegten Bedingungen, wobei das* Darlehen erstrangig gesichert werden muß. «.. Die Baugenehmigung wurde am 11 * August 1955 erteilt. Schon am 5» Mai 1955 hatten die Kläger die Genehmigung eines BäumungeVerkaufs für ihr Möbelgeschäft beantragt und für die Zeit vom 16» Juni "bis 16« Juli 1955 erhalten« Dieser Ausverkauf war eine Voraussetzung für den Kinoumbau, denn die als Lager benützte Scheune mußte freigemacht und auch ein Teil dos Ladens zu dem Kino geschlagen werden« Zu dem geplanten Umbau kam es jedoch nicht, weil die zur Finanzierung erforderlichen Mittel nicht aufgebracht werden konnten« Am 8« Dezember 1955 beantragten die Kläger die Eröffnung dos Vergleichsverfahrens über ihr Vermögen« Ein Vergleich kam nicht zustande;« Das Anwesen der Kläger -wurde. in der Folgezeit verkauft« Die Kläger sind der Auf fas sung, daß nach dem * Vertrag vom 19» März 1955 verpflichtet gewesen sei, ihnen ein Darlehen von 45Ö«ÖQÖ DM zu gewähren oder zu beschaffen, und daß er, weil er dieser Verpflichtung nicht nachgekommen sei, ihnen Schadensersöiz zu leisten habe« Ihren Schaden erblicken sie einmal darin, daß ihnen infolgedessen die Pacht-einnahmen aus dem geplanten Kino entgangen seien, zu dem anderen in den Verlusten, die sie durch den im Vertrauen auf die Erfüllung des Vertrags veranstalteten Bäumungsverkauf erlitten hätten« Sie haben mit der Klage den Ersatz eines Teilschadens von 10«000 DM begehrt« Der ursprünglich verklagte Hellmuth S^j^^hat Abweisung der Klage be antragt« Er hat vorge tragen, er habe ke ine verbindliche Verpflichtung Kur Gewährung oder Beschaffung des Darlehens übernommen« Er habe sieb um die Beschaffung des Darlehens bemüht^ wenn er damit keinen Erfolg gehabt habe, so treffe ihn daran kein Verschulden» Den Bäümungsve rkauf hätten die Kläger auf ihr eigenes Bisiko hin veranstaltet« Die Kläger hätten ihren angeblichen Schaden überdies auch in keiner Weise substantiiert, viel weniger nachgewiesen« i ... 4 N Das Landgericht hat die Klage abgewiesen* Die Berufung der Kläger wurde zurückgewiesen* In der Berufungsinstanz ist an Stelle des inzwischen verstorbenen Hellmuth die jetzige Beklagte, seine Witwe und Alleinerbin, getreten* Mit der Revision verfolgen die Kläger ihren Anspruch weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision* Ent s che id ung sgrUnde: ' Im Vordergrund steht die frage, ob sich wie die Kläger behaupten, bindend verpflichtet hat, den Klägern ein Darlehen von 450*000 DM aus eigenen oder fremden Mitteln zu beschaffen, oder ob er nur verpflichtet war, sich ohne eine Haftung für den Erfolg um die Beschaffung der erforderlichen Gelder zu bemühen* Das Berufungsgericht sieht es - ebenso wie das Landgericht - nicht als erwiesen an, daß sich zur Hingabe oder Beschaffung des Darlehens verpflichtet höbe* Das sei weder dem Vertrag vom 19« März 1955 noch den Gesamtumständen zu entnehmen. Die hiergegen gerichteten Revisionsangriffe der Kläger hat der Senat im einzelnen geprüft* Sie*sind nicht begründet, denn eie wenden sich fast durchwegs nur gegen die Auslegung und Beweiswürdigung des Berufungsgerichts* Auslegung und Be-woiswürdigung sind aber Sache des Tatrichters und können vom Revisionegericht nur auf Verfahrensverstöße, Denkfehler und Verletzung, anerkannter Auslegungsregeln geprüft werden* . Solche fehler sind in den Ausführungen des Berufungsgerichte nicht zu finden* Das gilt auch für den Beweisantrag der Kläger, mit dem dargetan werden sollte, daß kurz nach Vertragsschluß erklärt.habe, dae Geld sei 24 oder 48 Stunden nach Eingang der Baugenehmigung da* Hierzu führt das Berufungsgericht aus, 5 - selbst wenn $B|^ eine solche Erklärung abgegeben haben sollte, könne daraus noch keine bindende Verpflichtung für die Gewährung oder Beschaffung des Darlehens entnommen werden; denn es wäre damit nicht mehr zürn Ausdruck gekommen, als daß $BIB glaubte, das Darlehen bis zu diesem Zeitpunkt beschaffen zu können« Es mag zwar sein, daß S^|^ und. auch der Kreditsacb-bearbeiter der Volksbank hinsichtlich der Darlehensbeschaffung optimistisch waren und eich auch in diesem Sinne geäußert haben; einen zwingenden Schluß für die Annahme einer bindenden Verpflichtung läßt das aber noch nicht zu. Das Berufungsgeriebt hält für erwiesen, daß SB1B den Berater der Kläger, StBB^» nicht dazu veranlaßt hat, sie zu vorbereitenden Maßnahmen (Ausverkauf) zu drängen« Zu dieser Überzeugung konnte das Berufungsgericht auf Grund der von ihm angeführten drei Briefe gelangen, auch wenn der Schriftwechsel sonst nicht vollständig vorlag« II« Hilfsweise stützen die Kläger für den Ball, daß das Gericht eine verbindliche Zusage zur Darlehensbesorgung nicht feststellen sollte, ihren Schadensersätzenspruch auch noch auf die Gesichtspunkte der positiven Vertragsverletzung und des Verschuldens bei Vertragsverhandlungen« 1«) Hierzu hat das Berufungsgericht auf Grund des vorgolegten Schriftwechsels festgestellt , daß S^^B sich ernsthaft um die Beschaffung des Darlehens bemüht hat« Das wird mit der Revision auch nicht angegriffen« 2«} Die Kläger erheben aber noch den weiteren Vorwurf, S^B habe den Klägern gegenüber den Eindruck erweckt, das Geld stehe schon bereit« Dadurch habe er in treuwidriger Weise die Kläger veranlaßt, den mit Verlust verbundenen Räumungsverkauf zu veranstalten und andere Angebote auszuschlagen« 6 4 Das Berufungsgericht hat insoweit ein Verschulden verneint» In einer Hilfsbegründung führt es noch aus, jedenfalls hätten die Kläger ihren Schaden trotz ent« sprechender Auflage (Verfügung vom 26. Juni 1961) nicht hinreichend substantiierto Dem ist im Ergebnis beizustimmen. Es kann dahingestellt bleiben, ob dadurch, daß er die Kläger möglicherweise schuldhaft in den Glauben versetzt hat, die Finanzierung des Bauvorhabens sei gesichert, diese zu ihrem voreiligen Räumungsverkauf veranlaßt hat. Jedenfalls wird die Entscheidung des Berufungen von dessen Hilfsbegrün-* dung getragen, daß die Kläger ihren hieraus etwa entstandenen ' Schaden nicht hinreichend dargelegt bähen. Insoweit haben die Kläger keine Revisionsrüge erhoben. Sollte ihr Hinweis auf § 287 2P0 in diesen Zusammenhang gehörehi so wäre dem entgegenzuhalten, daß der Vortrag der Kläger selbst für eine Schadensschätzung nicht hinreicbte. III. ' Die Revision der Kläger ist deshalb als unbegründet zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 2P0. Glan Heimann-frosien :;Srbe':l'. ■■■ Piöke :