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BGH

Gericht: BGH

April 1962 unter Mitwirkung des SenatsPräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Rietschel, Br. Heimänn-Trosien, Erbel und Br. Vogt für Recht erkannt: Bie Revision der Kläger gegen das Urteil des 1. November 1954 erteilte das Sonderbauamt Wetzlar dem Kläger den Auftrag, die Bauführung bei der Errichtung von vier Y/ohngebäuden für die damalige amerikanische Besatzungsmacht zu übernehmen. Sie ist der Auffassung, daß der Kläger nicht mehr als die vereinbarte Pauschalvergütung verlangen könne. 2) Aus dem vorgelegten und vorgetragenen Schriftwechsel ist - entgegen der mit der Revision vertretenen Ansicht -nicht ersichtlich, daß die Beklagte oder eine andere staatliche Dienststelle mit Wirkung für die Beklagte den Mehr- Den in Präge kommenden Schreiben ist nicht mehr zu.entnehmen, als daß die betreffenden staatlichen Behörden die Porderung des Klägers an die amerikanische Dienststelle befürwortet weitergegeben haben. 3) Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß die zwischen den Parteien getroffene Vereinbarung einer Pauschalvergütung jede Nachforderung des Klägers ausschließe. Der Kläger rügt dies und weist darauf hin, das Berufungsgericht habe verkannt, daß es sich bei seinem Anspruch nicht um die Zahlung einer höheren Vergütung, sondern um den Ersatz höherer barer Auslagen handle. Insoweit könne aber nicht von einer "Erhöhung der Baukosten gegenüber dem Angebot" i.S. der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung gesprochen werden. Wenn das Berufungsgericht die Vereinbarung eines Ausschlusses von Nachforderungen dahin auslegt, daß dadurch alle Kosten und Auslagen des Klägers erfaßt werden, so ist diese Vertragsauslegung für das Revisionsgericht bindend. V/aren aber nach dem Vertrag die Barauslagen des Klägers für die von ihm angestell-ten Hilfskräfte in der Pauschalvergütung enthalten, so muß sich folgerichtig auch der vereinbarte Ausschluß der Nachforderung auf derartige Auslagen des Klägers erstrecken. Aus der zusätzlichen Bestimmung, daß der Architekt bei Veränderungen in der Ausführung oder bei Erhöhung der Baukosten keine Nachforderungen stellen darf, brauchte das Berufungsgericht nicht den Schluß zu ziehen, daß der Kläger Mehraufwendungen, die ihm aus anderen Gründen erwachsen, nachfordern dürfe. 4) Per Kläger beruft sich schließlich darauf, daß durch die unvorhergesehene und von ihm nicht zu vertretende Verlängerung der Bauzeit die Geschäftsgrundlage des Vertrags sich wesentlich verändert habe, so daß es gegen Treu und Glauben verstieße, ihm den Ersatz seiner hierdurch entstandenen Mehrauslagen vorzuenthalten. Von einer Veränderung der Geschäftsgrundlago, aus der der Kläger Rechte für sich herleiten könnte, könnte möglicherweise gesprochen werden, wenn die Verlängerung der Bauzeit auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen gewesen wäre, an die die Parteien bei Abschluß des Vertrags nicht gedacht haben und auch nicht denken konnten. sich dennoch, wie der Kläger, auf die Vereinbarung einer Pauschalvergütung und zudem noch mit ausdrücklichem Ausschluß von Nachforderungen ein, so nimmt er damit auch das Risiko etwaiger Verzögerungen und der dadurch entstehenden Mehrauslagen auf sich.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
NachforderungenBauzeitBerufungsgerichtParteiBrKlägerAuslagePauschalvergütungRevision

Volltext der Entscheidung

VII'ZH 82/61
Verkündet am 26. April 1962
Justizober3ekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
2225 040
Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
1)	der Frau Margaretha \YI straßo ^P,
2)	des Günter YflHB in Hg
 geb. Hpp in G •kreis,
 als Erbendes an^ll. Januar 1962 verstorbenen Architekten Fritz W|0, GjflHB, iJMHBbtraße flp,
 Klager, Berufungskläger und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
gegen
 die Bundesrepublik Beutschland, vertreten durch den Bundesminister der Finanzen, dieser_vertreten durch den Hessischen Minister der Finanzen, V/ip^HHil HBßtraße,
 Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 26. April 1962 unter Mitwirkung des SenatsPräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Rietschel, Br. Heimänn-Trosien, Erbel und Br. Vogt
 für Recht erkannt:
Bie Revision der Kläger gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt am Main vom 12. Januar 1961 wird zu-rückgewiesen.
Bie Kläger haben die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen
z
Tatbestand;
Die jetzigen Kläger sind die gesetzlichen Erben des am 11. Januar 1962 verstorbenen Architekten Fritz	in
 GflHHKf111 folgenden kurz als Kläger bezeichnet).
Mit Schreiben vom 23. November 1954 erteilte das Sonderbauamt Wetzlar dem Kläger den Auftrag, die Bauführung bei der Errichtung von vier Y/ohngebäuden für die damalige amerikanische Besatzungsmacht zu übernehmen. In dem Auftragsschreiben waren für die Durchführung der Bauten 180 Kalendertage vorgesehen. Der Kläger sollte eine Pauschalvcr^ -gütung von 31.155 DM erhalten. In dem Auftrlägsschreiben heißt es v/eiter:
"Mit der Pauschalvergütung sind alle Forderungen aus diesem Auftrag, auch solche für Auslagen gemäß § 33 GOA und Ziff. 40 und 41 der GOI, abgegolten. Veränderungen in der Ausführung oder Erhöhungen der Baukosten gegenüber dem der Ausführung zugrundeliegenden Angebot berechtigen nicht zu Nachforderungen.
Die geforderten Leistungen sind Requisitionsleistungen, aus denen weder Ansprüche gegen das SBA als Dienststelle des Landes Hessen, noch gegen die Bundesrepublik Deutschland hergeleitet werden können."
Der Kläger hat den Auftrag am 24. November 1954 unter-schriftlich anerkannt.
Die Bauzeit verlängerte sich infolge starken Frostes und wegen Schwierigkeiten in der Materialbeschaffung auf 360 Tage.
Der Kläger verlangte mit der Klage eine weitere Vergütung von Mehrkosten, die ihm infolge der von ihm nicht zu vertretenden Verzögerung der Bauzeit entstanden seien (MehrZahlung von Gehalt an 3 Bauingenieure und 1 Schreibkraft) und die er mit 8.135,16 DM beziffert.
Er hat dazu 2ioch vorgetragen, die Oberfinanzdirektion in Frankfurt am Main und der Hessische Minister der Finanzen hätten seine Nachforderung anerkannt.
Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt. Sie ist der Auffassung, daß der Kläger nicht mehr als die vereinbarte Pauschalvergütung verlangen könne. Die Mehrkosten infolge einer Verlängerung der Bauzeit gingen auf sein Risiko. Die Forderung des Klägers sei auch nicht anerkannt worden.
Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers wurde zurückgev/iesen. Mit der Revision verfolgen die jetzigen Kläger den Anspruch weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe;
1)	Das Berufungsgericht nimmt an, daß zwischen den Parteien ein bürgerlich-rechtlicher Vertrag abgeschlossen worden sei. Es bejaht die deutsche Gerichtsbarkeit, die Zulässigkeit des ordentlichen Rechtswegs und die Passivlegitimation der Beklagten.
Das läßt keinen Rechtsfehler erkennen und entspricht der bereits in der insofern gleichgelagerten Rechtssache Bundesrepublik ./. K||HHA vertretenen Auffassung des Senats (Urteil vom 29. Juni 1961 - VII ZR T67/60 -).
2)	Aus dem vorgelegten und vorgetragenen Schriftwechsel ist - entgegen der mit der Revision vertretenen Ansicht -nicht ersichtlich, daß die Beklagte oder eine andere staatliche Dienststelle mit Wirkung für die Beklagte den Mehr-
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Zahlungsanspruch des Klägers anerkannt hat. Den in Präge kommenden Schreiben ist nicht mehr zu.entnehmen, als daß die betreffenden staatlichen Behörden die Porderung des Klägers an die amerikanische Dienststelle befürwortet weitergegeben haben. Die Anerkennung einer eigenen Verpflichtung zur Zahlung der Mehrforderung unabhängig davon, ob die amerikanischen Dienststellen diese Porderung genehmigen, enthalten diese Schreiben nicht (vgl. hierzu auch die insoweit ähnlich gelagerte oben angeführte Entscheidung des Senats).
3)	Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß die zwischen den Parteien getroffene Vereinbarung einer Pauschalvergütung jede Nachforderung des Klägers ausschließe.
Der Kläger rügt dies und weist darauf hin, das Berufungsgericht habe verkannt, daß es sich bei seinem Anspruch nicht um die Zahlung einer höheren Vergütung, sondern um den Ersatz höherer barer Auslagen handle. Insoweit könne aber nicht von einer "Erhöhung der Baukosten gegenüber dem Angebot" i.S. der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung gesprochen werden. Diese Auslagen würden daher auch nicht von dem vereinbarten Ausschluß von Nachforderungen erfaßt.
Diese Rüge ist nicht begründet.
Wenn das Berufungsgericht die Vereinbarung eines Ausschlusses von Nachforderungen dahin auslegt, daß dadurch alle Kosten und Auslagen des Klägers erfaßt werden, so ist diese Vertragsauslegung für das Revisionsgericht bindend. Sie läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Der Kläger verkennt.
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daß er nach dem Vertrag nur die Pauschal Vergütung verlangen konnte und eine besondere Vergütung seiner Auslagen, gleich welcher Art, nicht vorgesehen war. V/aren aber nach dem Vertrag die Barauslagen des Klägers für die von ihm angestell-ten Hilfskräfte in der Pauschalvergütung enthalten, so muß sich folgerichtig auch der vereinbarte Ausschluß der Nachforderung auf derartige Auslagen des Klägers erstrecken.
Aus der zusätzlichen Bestimmung, daß der Architekt bei Veränderungen in der Ausführung oder bei Erhöhung der Baukosten keine Nachforderungen stellen darf, brauchte das Berufungsgericht nicht den Schluß zu ziehen, daß der Kläger Mehraufwendungen, die ihm aus anderen Gründen erwachsen, nachfordern dürfe. Eben das sollte durch die Pauschalvergütung abgegolten sein, wie daB Berufungsgericht ohne Rechts-irrtum darlegt.
4)	Per Kläger beruft sich schließlich darauf, daß durch die unvorhergesehene und von ihm nicht zu vertretende Verlängerung der Bauzeit die Geschäftsgrundlage des Vertrags sich wesentlich verändert habe, so daß es gegen Treu und Glauben verstieße, ihm den Ersatz seiner hierdurch entstandenen Mehrauslagen vorzuenthalten.
Auch das geht fehl. Von einer Veränderung der Geschäftsgrundlago, aus der der Kläger Rechte für sich herleiten könnte, könnte möglicherweise gesprochen werden, wenn die Verlängerung der Bauzeit auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen gewesen wäre, an die die Parteien bei Abschluß des Vertrags nicht gedacht haben und auch nicht denken konnten. Pavon kann aber keine Rede sein. Prostperioden und vorübergehende Schwierigkeiten bei der Materialbeschaffung sind im Baugewerbe nichts Ungewöhnliches. Mit ihnen muß jeder Architekt und Unternehmer rechnen. Läßt er
b
sich dennoch, wie der Kläger, auf die Vereinbarung einer Pauschalvergütung und zudem noch mit ausdrücklichem Ausschluß von Nachforderungen ein, so nimmt er damit auch das Risiko etwaiger Verzögerungen und der dadurch entstehenden Mehrauslagen auf sich.
5)	Die Revision der Kläger ist deshalb als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Glanzmann Rietschel Heimann-Trosien Erbel Dr. Vogt
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