Juli 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressier, die Richter Dr. Kuffer, Bauner, die Richterin Safari Chabestari und den Richter Dr. Eick beschlossen: Zivilsenats des Oberlandesgerichts München, Zivilsenate in Augsburg, vom 8. Im Übrigen wird von einer Begründung abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs.4 Satz 2, 2.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 82/06 vom 26. Juli 2007 in dem Rechtsstreit Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Juli 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressier, die Richter Dr. Kuffer, Bauner, die Richterin Safari Chabestari und den Richter Dr. Eick beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München, Zivilsenate in Augsburg, vom 8. März 2006 wird zurückgewiesen. Bedenken gegen die Überlegungen, mit denen das Berufungsgericht die Verletzung einer Beratungs- und Hinweispflicht des Beklagten verneint hat, veranlassen die Zulassung nicht, da kein Zulassungsgrund im Sinne des § 543 Abs. 2 ZPO gegeben ist. Im Übrigen wird von einer Begründung abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO). Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Gegenstandswert: 807.500,55 € Dressier Kuffer Bauner Safari Chabestari Eick Vorinstanzen: LG Augsburg, Entscheidung vom 30.07.2004 - 1 O 1921/03 - OLG München in Augsburg, Entscheidung vom 08.03.2006 - 27 U 602/04 -