Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Bedenken gegen die Überlegung des Berufungsgerichts zu einem deklaratorischen Anerkenntnis der Mängelbeseitigungspflicht veranlassen die Zulassung nicht, da kein entscheidungserheblicher Zulassungsgrund im Sinne des § 543 Abs. 2 ZPO vorliegt. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 82/05 vom 24. November 2005 in dem Rechtsstreit Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. November 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressier, die Richter Dr. Haß, Hausmann, Dr. Wiebel und Dr. Kuffer beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 24. Februar 2005 wird zurückgewiesen. Bedenken gegen die Überlegung des Berufungsgerichts zu einem deklaratorischen Anerkenntnis der Mängelbeseitigungspflicht veranlassen die Zulassung nicht, da kein entscheidungserheblicher Zulassungsgrund im Sinne des § 543 Abs. 2 ZPO vorliegt. Im übrigen wird von einer Begründung abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO). Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Gegenstandswert: 106.706,71 € Wiebel Kuffer Dressier Haß Hausmann