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BGH · VII ZH 81/76

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZH 81/76

§ 3 des rheinland-pfälzischen Abfallgesetzes von 17« Januar 1972 berechtigt eine Gemeinde nicht, einen langfristigen Vertrag mit einem privaten MUllabfuhrunternehmen vorzeitig aus wichtigem Grunde ohne die Rechtsfolge des § 649 Satz 2 BGB zu kündigen. Der VII* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 30. Juni 1977 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt sowie die Richter Dr. Girisch Meise, Dr» Recken und Obenhaus für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 1. Die beklagte Gemeinde übertrug der Klägerin durch Vertrag vom 6. Dezember 1972 unter Hinweis auf das an sie gerichtete Schreiben des Landkreises den Vertrag mit der Klägerin zu dem 31. Die Klägerin hat gegen die Beklagte 4.000 DM nebst Zinsen als Teilbetrag des ihr 1973 und 1974 entgangenen Gewinns eingeklagt. Das habe die Beklagte aber nicht zu vertreten, so daß ein Anspruch wegen Nichterfüllung gemäß §§ 275, 280, 323, 325 BGB nicht gegeben sei. Das war insbesondere auch für die Leistung der Klägerin nicht der Fall. Durch die Übergangsbestimmung war die Beklagte zwar nach dem Inkrafttreten des Abfallgesetzes nur noch bis zu dem 31• Dezember 1972 öffentlich-rechtlich verpflichtet. Dem § 3 Abs. 1 Satz 2 und 3 AbfG ist vielmehr zu entnehmen, daß die Beteiligten in der Behandlung dieser Verträge durch das Gesetz nicht eingeschränkt waren und auf die Verhältnisse des Einzelfalls Rücksicht nehmen konnten. Nach diesen Bestimmungen war es möglich, daß der Landkreis an Stelle der Gemeinde in den Vertrag eintrat oder,etwa auf Empfehlung der Gemeinde, dieser und dem Unternehmer die Müllabfuhr bis zu dem Ablauf der Vertragazeit überließ. Umgekehrt hatte auch die Klägerin sich nicht auf das Abfallgesetz berufen können, um sich von ihrer vertraglichen Bindung zu lösen. Wenn die beklagte Gemeinde, etwa im Einvernehmen mit dem Landkreis, auf Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen bestanden hätte, wäre es der Klägerin nicht möglich gewesen, sich auf die neue gesetzliche Regelung zu berufen. Die Leistung der Klägerin ist also nicht durch das Abfallgesetz unmöglich geworden, sondern unterblieben, weil die Beklagte den Vertrag gekündigt und der Landkreis einen anderen Unternehmer mit der Müllabfuhr betraut hat* 2. Somit kommen die vom Berufungsgericht erörterten Ansprüche wegen Schadensersatz und Enteignungsentschädigung schon deshalb nicht in Betracht, weil die vertraglichen Leistungen durch das Abfallgesetz nicht unmöglich geworden sind. Es sind hier keine Umstände für ein so überwiegendes öffentlich-rechtliches oder privat-rechtliches Interesse ersichtlich, daß der Landkreis und die Beklagte gleichsam einvernehmlich durch Kündigung des Vertrages mit der Klägerin und anderweite Vergabe der Müllabfuhr den Abfuhrunternehmer hätten wechseln dürfen, ohne der Klägerin die nach § 649 Satz 2 BGB zu beurteilende Vergütung zahlen zu müssen. Dezember 1975 (Seite 2) mit Nichtwissen bestritten hat, daß der Klägerin in der Vertragszeit ein Gewinn von 26.000 DM entgangen sei. Hiernach ist mit großer Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, daß der Vergütungsanspruch der Klägerin für die Zeit vom 1.

Zitierte Normen: § 3 AbfG § 275 BGB § 91 ZPO
BGBvertragenAbfallgesetzVergütungGemeindeKlägerin

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ?__________nein
BGB§ 649; RhPfAbfG v. 17,1.1972 (RhPfGVBl S. 81) § 3
§ 3 des rheinland-pfälzischen Abfallgesetzes von 17« Januar 1972 berechtigt eine Gemeinde nicht, einen langfristigen Vertrag mit einem privaten MUllabfuhrunternehmen vorzeitig aus wichtigem Grunde ohne die Rechtsfolge des § 649 Satz 2 BGB zu kündigen.
BGH, Urt. v. 50. Juni 1977 - VII ZH 81/76 - OLG Koblenz
 Lu aoDienz
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VII ZR 81/76	URTEIL	Verktndet am
30. Juni 1977 Peisker,
 Justizangestellte
alt Urkondtbeamter der Geachiftsatelle
 in dem Rechtsstreit
 der Gehr.
Heinz
____ OHG, F ___
vertreten durc und Friedhelm
__ traße, __	__
e Gesellschafter Karl ebenda,
 britz.
Klägerin, Berufungsbeklagten und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 die Gemeinde
|, vertreten durch ihren Bürgermeister,
 Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte:	Recht
 und
älte Dres.
 
Der VII* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 30. Juni 1977 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt sowie die Richter Dr. Girisch Meise, Dr» Recken und Obenhaus
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Koblenz vom 17* März 1976 aufgehoben.
Die Berufung der Beklagten gegen das Grundurteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts in Koblenz vom 15. November 1974 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten der beiden Rechtsmittelzüge zu tragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die beklagte Gemeinde übertrug der Klägerin durch Vertrag vom 6. Juli 1970, der einen Vertrag aus dem Jahre 1967 ablöste, die Müllabfuhr im Gemeindebezirk zu bestimmten Vergütungssätzen für die Zeit bis zu dem 31* Dezember 1974. Diesen Vertrag ersetzten die Parteien durch Vertrag vom 2. Februar 1972, durch den einige der früheren Vereinbarungen (über die Sperrmüllabfuhr und die Vergütungs Sätze) geändert wurden. Dieser neue Vertrag sollte ebenfalls bis zu dem 31* Dezember 1974 gelten.
 
Durch Landesgesetz über die geordnete Beseitigung von Abfällen (Abfallgesetz - AbfG -) vom 17. Januar 1972 (RhPfGVBl S. 81) ist in Rheinland-Pfalz die Abfallbeseitigung als Pflichtaufgabe der Selbstverwaltung den Landkreisen und kreisfreien Städten zugewiesen worden (§3 Abs. 1 S. 1 AbfG). Diese können sich hierbei zur Erfüllung einzelner Pflichten Dritter bedienen (S. 2 aaO). Die Gemeindeund Verbandsgemeindeverwaltungen sollen die Landkreise bei der Erfüllung ihrer Aufgaben unterstützen (S. 3 aaO). Für die Übergangszeit bis zu dem 31. Dezember 1972 blieben die bisherigen öffentlich-rechtlichen Träger der Abfallbeseitigung verpflichtet, diese Aufgabe im bisherigen Umfang durdizuführen (§30 AbfG).
Am 15. Dezember 1972 teilte der Landkreis Altenkirchen der Klägerin mit, daß sie bei der Vergabe der von ihm ausgeschriebenen Abfallabfuhr im Kreisgebiet ab 1. Januar 1973 nicht habe berücksichtigt werden können. Gleichzeitig unterrichtete er die Beklagte, daß er ab 1. Januar 1973 in ihrem Bezirk die ffiillabfuhr aufgrund seiner Satzung über die Abfallbeseitigung durchführen werde, und empfahl ihr, etwaige Verträge mit MUllabfuhruntemehmen zu kündigen.
Die Beklagte kündigte am 19. Dezember 1972 unter Hinweis auf das an sie gerichtete Schreiben des Landkreises den Vertrag mit der Klägerin zu dem 31. Dezember 1972. Diese widersprach und bot ihre vertraglichen Leistungen auch für die weitere Zeit an.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte 4.000 DM nebst Zinsen als Teilbetrag des ihr 1973 und 1974 entgangenen Gewinns eingeklagt. Sie hat den entgangenen Gewinn auf mindest insgesamt 26.000 DM beziffert und vorgetragen, ihn von
J
 
der Beklagten als Teil vertraglicher Vergütung, Schadensersatz oder Enteignungsentschädigung verlangen zu können.
Das Landgericht hat die Klage dem Grunde nach für ge rechtfertigt erklärt. Das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen. Mit der - zugelassenen - Revision, um deren Zurückweisung die Beklagte bittet, erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht meint, der geltend gemachte Zahlungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte sei aus keinem Rechtsgrund gerechtfertigt. Zwar sei es der Beklagten durch das Abfallgesetz vom 17. Januar 1972 nachträglich unmöglich geworden, den mit der Klägerin abgeschlossenen Müllabfuhrvertrag ab 1. Januar 1973 zu erfüllen. Das habe die Beklagte aber nicht zu vertreten, so daß ein Anspruch wegen Nichterfüllung gemäß §§ 275, 280, 323, 325 BGB nicht gegeben sei. Ein Schadensersatzanspruch wegen positiver Vertragsverletzung durch unterlassene Unterrichtung der Klägerin über die bevorstehende Unmöglichkeit durch das Gesetzesvorhaben sei deshalb nicht gerechtfertigt, weil die Klägerin einen durch eine solche Unterlassung entstandenen Schaden nicht dargetan haben. Eine Enteigungsentschä-digung wegen der durch das Abfallgesetz eingetretenen Unmöglichkeit stehe der Klägerin nicht zu, weil der Eingriff in den Gewerbebetrieb der Klägerin nicht existenzgefährdend oder sonst schwerwiegend gewesen sei.
Dagegen wendet sich die Revision im Ergebnis mit Erfolg
 
1.	Zu Unrecht geht das Berufungsgericht davon aus, daß durch das Abfallgesetz die vertraglichen Leistungen der Parteien ab 1. Januar 1973 unmöglich geworden seien.
Das war insbesondere auch für die Leistung der Klägerin nicht der Fall. Durch die Übergangsbestimmung war die Beklagte zwar nach dem Inkrafttreten des Abfallgesetzes nur noch bis zu dem 31• Dezember 1972 öffentlich-rechtlich verpflichtet. die Aufgaben der Abfallbeseitigung im bisherigen Umfang durchzuführen. Dem kann entnommen werden, daß die Beklagte nach diesem Zeitpunkt nicht mehr befugt war, Verträge mit MUllabf uhrunternehmen zu schließen. Was aber mit den bereits früher abgeschlossenen Verträgen, deren Laufzeit über den 31* Dezember 1972 hinausging, geschehen sollte, ist durch das Gesetz nicht geregelt. Dem § 3 Abs. 1 Satz 2 und 3 AbfG ist vielmehr zu entnehmen, daß die Beteiligten in der Behandlung dieser Verträge durch das Gesetz nicht eingeschränkt waren und auf die Verhältnisse des Einzelfalls Rücksicht nehmen konnten. Nach diesen Bestimmungen war es möglich, daß der Landkreis an Stelle der Gemeinde in den Vertrag eintrat oder,etwa auf Empfehlung der Gemeinde, dieser und dem Unternehmer die Müllabfuhr bis zu dem Ablauf der Vertragazeit überließ. Umgekehrt hatte auch die Klägerin sich nicht auf das Abfallgesetz berufen können, um sich von ihrer vertraglichen Bindung zu lösen. Wenn die beklagte Gemeinde, etwa im Einvernehmen mit dem Landkreis, auf Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen bestanden hätte, wäre es der Klägerin nicht möglich gewesen, sich auf die neue gesetzliche Regelung zu berufen.
Die Leistung der Klägerin ist also nicht durch das Abfallgesetz unmöglich geworden, sondern unterblieben, weil
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die Beklagte den Vertrag gekündigt und der Landkreis einen anderen Unternehmer mit der Müllabfuhr betraut hat*
2.	Somit kommen die vom Berufungsgericht erörterten Ansprüche wegen Schadensersatz und Enteignungsentschädigung schon deshalb nicht in Betracht, weil die vertraglichen Leistungen durch das Abfallgesetz nicht unmöglich geworden sind. Vielmehr ist der Vertrag durch die Kündigung der Beklagten beendet worden.
a)	Bei dem Müllabfuhrvertrag handelt es sich um ein DauerSchuldverhältnis werkvertraglicher Art. Diesen Vertrag konnte die beklagte Gemeinde gemäß § 649 Satz 1 BGB jederzeit kündigen. Sie blieb dann aber verpflichtet, die vereinbarte Vergütung, abzüglich ersparter Aufwendungen oder anderweiten tatsächlichen oder möglichen Erwerbs an die Klägerin zu zahlen (§ 649 Satz 2 BGB).
b)	Zwar kann der Besteller, wenn er aus wichtigem Grund kündigt, von der Verpflichtung zur Zahlung der Vergütung frei sein (vgl Senatsurteil vom 5. April 1962
- VII ZR 56/61 « Betrieb 1962, 635; Glanzmann in RGRK 12. Aufl. BGB § 649 Rn. 24). Ein derartiger wichtiger Kündigungsgrund ist aber im vorliegenden Fall nicht dargetan. Es sind hier keine Umstände für ein so überwiegendes öffentlich-rechtliches oder privat-rechtliches Interesse ersichtlich, daß der Landkreis und die Beklagte gleichsam einvernehmlich durch Kündigung des Vertrages mit der Klägerin und anderweite Vergabe der Müllabfuhr den Abfuhrunternehmer hätten wechseln dürfen, ohne der Klägerin die nach § 649 Satz 2 BGB zu beurteilende Vergütung zahlen zu müssen.
 
3.	Die Klägerin verlangt nicht die volle Vergütung, sondern nur den Teil, der nach Abzug ersparter Aufwendungen offenbleibt ("entgangener Gewinn"). Zwar hat die Beklagte zunächst mit Schriftsatz vom 11. März 1975 (Seite 5) vorgetragen, die Klägerin habe die Möglichkeit gehabt, ihre Fahrzeuge und Arbeitnehmer anderweit gleichartig einzusetzen, so daß ihr durch die Kündigung des Vertrages kein Einnahmeausfall habe entstehen müssen; sie habe auch tatsächlich diese Möglichkeit genutzt. Dieser Vortrag der Beklagten ist jedoch nicht hinreichend substantiiert und läßt die Darlegung von Tatsachen vermissen. Dies wird auch daraus deutlich, daß sie alsdann mit Schrift satz vom 23. Dezember 1975 (Seite 2) mit Nichtwissen bestritten hat, daß der Klägerin in der Vertragszeit ein Gewinn von 26.000 DM entgangen sei.
Hiernach ist mit großer Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, daß der Vergütungsanspruch der Klägerin für die Zeit vom 1. Januar 1973 bis zu dem 31. Dezember 1974 jedenfalls nicht völlig durch Ersparnis von Aufwendungen oder durch tatsächlichen oder unterlassenen anderweiten Einsatz ihrer Leute und Fahrzeuge ausgeglichen worden ist. Das Grundurteil des Landgerichts ist daher im Ergebnis richtig und somit wieder herzustellen.
8
Die KostenentScheidung beruht auf §§ 91, 97 ZPO.
Vogt
 Recken
Girisch
 Obenhaus
Meise