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BGH · VII ZR 81/73

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 81/73

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 17. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. September 1972 verkündete, im Parteibetrieb nicht zugestellte Berufungsurteil ist mit Tatbestand und Gründen erst am 30. März 1973 eingelegten Revision erstrebt der Kläger wegen dieser Verspätung die Aufhebung des Berufungsurteils. Das vollständige Berufungsurteil hat bis zu dem Ablauf der Fünfmonatsfrist des § 552 ZPO nicht Vorgelegen. Das angefochtene Urteil muß daher im Wege des Ver-säumnisurteils aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, das auch über die Kosten der Revision zu befinden hat, soweit sie nicht durch Senatsbeschluß vom heutigen Tage nach § 7 GKG wegen unrichtiger Sach-behandlung niedergeschlagen worden sind.

Zitierte Normen: § 552 ZPO § 7 GKG
GeschäftsstelleBundesgerichtshofsBerufungsurteilMärzZPOKlägerVerhandlungRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
t
L
IM NAMEN DES VOLKES
VERSÄUMNIS-
VII ZR 81/73	URTEIL
Verkündet am
20. Dezember 1973 Horn,
 Amtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Rechtsanwalts Joachim P Hm , B{ F(BflBHMHVStraße	als	Konkursverwalter	über
 das Vermögen des Bauunternehmers Martin S(
Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigte:
Dres.
gegen
 Frau Gabriele G geb. FdHB’
Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
 
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. Dezember 1973 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt sowie die Richter Dr. Girisch, Meise, Dr. Recken und Doerry
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlande sgerichts in Frankfurt (Main) vom 6. September 1972 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand und Entscheidungsgründe:
Der Kläger verlangt von der Beklagten die Zahlung von 108.000 DM nebst Zinsen. Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Das am 6. September 1972 verkündete, im Parteibetrieb nicht zugestellte Berufungsurteil ist mit Tatbestand und Gründen erst am 30. März 1973 zur Geschäftsstelle des Oberlandesgerichts gelangt. Mit der am 5. März 1973 eingelegten Revision erstrebt der Kläger wegen dieser Verspätung die Aufhebung des Berufungsurteils. Im Termin zur mündlichen Verhandlung über die Revision war die Beklagte trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht vertreten. Der Kläger beantragt, gegen sie Versäumnisurteil zu erlassen.
 
Das Rechtsmittel hat Erfolg.
Das vollständige Berufungsurteil hat bis zu dem Ablauf der Fünfmonatsfrist des § 552 ZPO nicht Vorgelegen. Damit ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein unbedingter Revisionsgrund gemäß § 551 Ziff. 7 ZPO gegeben (BGHZ 7, 155; BGH NJW 1956, 831; Urteil vom 9. Oktober 1961 - Ill ZR 118/60 - » LM § 551 Ziff. 7 ZPO Nr. 6;.
Das angefochtene Urteil muß daher im Wege des Ver-säumnisurteils aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, das auch über die Kosten der Revision zu befinden hat, soweit sie nicht durch Senatsbeschluß vom heutigen Tage nach § 7 GKG wegen unrichtiger Sach-behandlung niedergeschlagen worden sind.
Vogt	Girisch	Meise
 Recken	Doerry