Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 5» März 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Br. Heimann-frosien, Rietschel, Hubert Meyer und Br. Pinke für Recht erkannt: Die Revisionen der Parteien gegen das Urteil des 3. Das Fundament und Sockelgeschoß wurden im Juni 196*5 von einem Bautrupp der errichteto Die Außenwände des Sockelgeschosses wurden sämtlich in einer Stärke von 24 cm und zu dem größten Teil mit Bimshohlblocksteinen ausgeführt, obwohl sie (außer einer Wand) nach dem genehmigten Baugesuch eine Stärke von 55 cm haben sollten und für die Umfassungs-wände Stampfbeton oder V/abensteinmauerwerk vorgesehen war» 3sule itunc auVorhaben planmäßig und fachgerecht zu Ende geführt werde.-Am selben Tage teilte er auch der schwedischen Lieferfirma mit, der Beklagte habe sich bereit erklärt, die Bauleitung zu übernehmen- Der Kläger wirft dem Beklagten eine Verletzung seiner Bauaufsicht vor und macht ihn für den durch die nicht plan-und sachgerechte Erstellung der Fundamente und des Sockelgeschosses entstandenen Schaden haftbar. Er hat Klage erhoben mit dem Antragy festzustellen, daß der Beklagte allen Schaden zu ersetzen habe, der dem Kläger dadurch entstanden sei oder entstehe, daß das Sockelgeschoß für das Gebäude des Klägers o.„ fehlerhaft und entgegen den Bauplänen hergestellt worden ist. Ordnung Genüge ge tan werde Br sei deshalb für die nicht sachgerechte Errichtung der Fundamente und des dockeIgeschos nicht verantwortlich; Der Liquidator der trat in der Berufungsinstanz deren Ansprüche gegen den Beklagten an den Klüger ab*, dieser hat seinen Anspruch hilfsweise auch auf diese Abtretung gestützt Das Oberlandesgericht hat das Urteil des Landgerichts teilweise abgeänöert und einem iiilfsantrag des Klagers entsprechend festgestellt, daß der Beklagte dem Klüger den Schaden zu ersetzen habe, der diesem dadurch entstanden sei oder entstehe, daß es der Beklagte unterlassen habe, nach der Auftragserteilung vom 4o8o1961 das Sockelgeschoß des Gebäudes o09 unverzüglich dahin zu überprüfen, ob es hinsichtlich der Maße und des verwendeten Materials dom genehmigten Baugesuch entspreche- Io) Das Berufungsgericht sieht den dem Kläger obliegenden Beweis, daß bereite im Zeitpunkt der Errichtung der Fundamente und des Sockelgeschosses vertragliche Beziehungen zwischen den Parteion bestanden haben, als nicht ge- Zeitpunkt an den Beklagten als Bauleiter habe verpflichten wollen, 1'eir* steho nicht entgegen, so meint es, daß der Beklagte das Baugesuch des Klägers als "verantwortlicher Bauleiter" unter-zeichnet ’nabe; denn damit habe er lediglich eine nach 125 Abs* 2 der Bad« landesbauordnung erforderliche Erklärung gegenüber der Behörde abgegeben. Diese Erklärung besage aber nicht, ob und wem gegenüber er sich vertraglich verpflichtet habe, die Verantwortung der Bauleitung zu übernehmen. q) Die Bedenken des Klägers gegen eine derartige "Aufspaltung" der von dem Beklagten übernommenen öffentlich-rechtlichen Pflicht und seiner privatrechtlichen Pflicht zur verantwortlichen Bauleitung sind nicht begründet. Der Erklärung gegenüber der Behörde, die verantwortlich« Bauleitung zu übernehmen, wird meist allerdings auch eine privatrechtliche Verpflichtung des Bauleiters gegenüber dem Bauherrn oder Unternehmer zugrundeliegen* Zwingend ist das aber nicht, zu demal sich die der Behörde gegenüber übernommene Pflicht auf die Wahrnehmung öffentliehrechtlieber Belange beschränkt, sich also mit einer in der Regel weitergehenden privatrechtlichen Verpflichtung nicht deckt, Wünschen daher der 3auherr oder der Unternehmer, daß die ordnungsgemäße Durchführung des Bauvorhabens auch ihnen gegenüber durch einen verantwortlichen Bauleiter gewährleistet wird, sß habei sie dies, unbeschadet der öffentlichrechtlichcn Verpflichtung des Bauleiters, durch einen Vertrag festzulegen- Seine in diesem Vortrag liegende Rüge, das Berufungsgericht habe diesen Gesichtspunkt nicht beachtet, geht jedoch fehl, Auf die anläßlich einer Besprechung gefallene allgemein gehaltene Bemerkung des Beklagten, er werde sich um die Sache kümmern und er wolle ab und zu nach dem Rechten sehen, durfte der Kläger, wie dos Berufungsgericht zutreffend annimmt, nicht vertrauen» Der Hinweis des Klägers, er habe der Erklärung des Beklagten in dem Baugesuch entnehmen dürfen, daß er sieh auch ihm gegenüber zur Übernahme der Bauleitung verpflichten wolle, könnte nur dann von Bedeutung sein, wenn der Beklagte diese Erklärung nach der erwähnten Besprechung abgegeben hatte» Im übrigen spricht auch, worauf das Berufungsgericht zutreffend hinwoiot, der Inhalt der Schreiben des Klägers vom 4- und 9* August ^961 gegen dessen Behauptung, er habe schon vorher darauf vertraut, daß der Beklagte für ihn die Bauleitung übe» wortlichen Bauleitung vertraglich verpflichtet hat Der Kläger hat das mit seiner Revision nicht angegriffen, Sein Hinweis auf ^ 328 BCiB geht deshalb ins Leere * August und 9° August 1961 fest, daß der Beklagte im August 1961 dem Kläger gegenüber die vertragliche Pflicht übernommen hat, u,a« auch die Arbeiten am Fundament und am Sockelgeschoß zu überprüfen, Dieser Verpflichtung sei er nicht nachgekommenj er habe deshalb für den Schaden aufzukoramen, der darin bestehe, daß nach der Erstellung des Hauses für die Herstellung mangelfreier Fundamente und Sockelgeschosse mehr aufgewendet ‘werden mußte, als erforderlich gewesen wäre, wenn die Mängel vorher beseitigt worden wären« Liese Rüge wendet sich in rechtsfehlerfreie Feststellung der Beklagte sich verpflichtet er sich habe Zeit lassen unzulässiger Weise gegen die des Berufungsgerichts, daß hat, nicht nur die Rechnung an de m Ohne Hechtsfehler hat daher das Berufungsgericht auch den ursächlichen Zusammenhang zwischen der Untätigkeit des Beklagten und dem durch den Weiterbau des Hauses entstandenen Mehrschadon bejaht* Der Beklagte rügt, es habe nicht beachtet, daß der Kläger die Mängel selbst hätte erkennen können und den Beklagten darauf aufmerksam machen müssen* ii)r habe, wie sich aus den Aussagen des Zeugen ergebe, die Fundamente und das Sockelgeschoß noch in unverputztem Zustand gesehen und hätte dann auch als Laie die Mangelhaftigkeit der Arbeit erkennen müssen.
2231 029 XII_ZR_82/63 V c rküud g t «ui 5 r März ’964 »Volt Scheck, ü u e t i z o b g r s e k r e t ä r als Urkundebeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes des Kaufmanns Karl (SchnflBP) 3 Haus S In dem Rechtsstreit- Mal Post P< Klägers, Berufungsbeklagten, Revisionsklägers und An s ch 1 u ßr e v i s io ns be kla gt e n, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. gegen den Diplom-Ingenieur Horst Be^Bfestraße fl)? Beklagten, Berufungskläger, Revisionsbeklagten und AnschlußrevisionsKläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br, hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 5» März 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Br. Heimann-frosien, Rietschel, Hubert Meyer und Br. Pinke für Recht erkannt: Die Revisionen der Parteien gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Stuttgart vom 28. Februar 1963 werden zurückgewiesen . Von den Kosten des Revisionsverfahrens haben der Kläger 2/3? der Beklagte 1/3 zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: A-m 25 f April 1961 reicht g der Kläger beim Bürgermeisteramt ein Baugesuch zur Errichtung eines Neubaue ein, Air» Schlüsse dieses Gesuches heiß! es: '’Zugleich erklärt der Bauherr, daß die verantwortliche Bauleitung ($ 125 Abs, 2 der Landes-bauordnung) dem Architekten-Baumeister Dipl»Ing* Horst in SchrflIBiB übertragen sei? Letzterer bestätigt die Übernahme der verantwortlichen Bauleitung durch seine Unterschrift.'” Beide Parteien haben unterschrieben. Das Landratsarat Qrteilte am 25«. Mai 1961 die baupolizeiliche Genehmigung; in ihr ist der Beklagte ebenfalls als ver«.- antwortlieber Bauleiter aufgeführt.. Am 50» Mai 1961 schloß der Kläger mit der Pinna X^Bi GmbH in die sich mit der Einfuhr schwedischer Fertighäuser befaßte, einen Vertrag über die schlüsselfertige Erstellung eines Fertighauses zu dem Preis von 72.000 DMo Den Bauplan hotte der Beklagte für die IflIHfc angefertigt» Das Fundament und Sockelgeschoß wurden im Juni 196*5 von einem Bautrupp der errichteto Die Außenwände des Sockelgeschosses wurden sämtlich in einer Stärke von 24 cm und zu dem größten Teil mit Bimshohlblocksteinen ausgeführt, obwohl sie (außer einer Wand) nach dem genehmigten Baugesuch eine Stärke von 55 cm haben sollten und für die Umfassungs-wände Stampfbeton oder V/abensteinmauerwerk vorgesehen war» Am 4. August 1961 schrieb der Kläger an den Beklagten, das Fundament und das Sockelgeschoß seien seit 4 Wochen fertig« Nach einer Zusammenstellung der vom ^9° Juni 1961 belaufe sich der Preis hierfür auf 18»000 DM« Er (der Kläger) wünsche, daß ”die Fundamentarbeiten, wie auch die Kostenrechnung vom 29«. Juni 1961” von ihm als Architekten der “kontrolliert” wurden« ^ - 1951 Dor mit , irma 1^^^ teilte der Klager unter er nehme die ihr erteilte Vollmach! d e oi 9 zurack AUgUf: ■ 9 dei gesamte Materiale inkauf liege wieder hei ihm* er habe in- zwischen den Beklagte beauftragt, damit er n auf seine Kosten mit der die Gewähr habe- daß sein I 3sule itunc auVorhaben planmäßig und fachgerecht zu Ende geführt werde.-Am selben Tage teilte er auch der schwedischen Lieferfirma mit, der Beklagte habe sich bereit erklärt, die Bauleitung zu übernehmen- Am 3. November 1961, als das Haus bereits errichtet war, verlangte das Landrat samt von dem Kläger, das Bauvorhaben sofort einzustellen sowie wände abzubrechcn und durch 30 cm starke die Ke Ile ruinfas sung 31 a m p f be t onw än d e zu ersetzen0 Die Firma Gmbii wurde am 22. Januar 1962 wegen Vermögenslosigkeit im Handelsregister gelöscht. Der Kläger wirft dem Beklagten eine Verletzung seiner Bauaufsicht vor und macht ihn für den durch die nicht plan-und sachgerechte Erstellung der Fundamente und des Sockelgeschosses entstandenen Schaden haftbar. Der Umfang seines Schadens sei noch nicht abzusehen«, Er hat Klage erhoben mit dem Antragy festzustellen, daß der Beklagte allen Schaden zu ersetzen habe, der dem Kläger dadurch entstanden sei oder entstehe, daß das Sockelgeschoß für das Gebäude des Klägers o.„ fehlerhaft und entgegen den Bauplänen hergestellt worden ist. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweieen Er hat bestritten, dem Kläger oder der gegen- über die örtliche Bauaufsicht übernommen zu haben. Seine Erklärung in dem Bougesuch habe er lediglich abgegeben? damit der Vorschrift des § 125 Abs, 2 der Bado Landesbau- Ordnung Genüge ge tan werde Br sei deshalb für die nicht sachgerechte Errichtung der Fundamente und des dockeIgeschos nicht verantwortlich; Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, Gegen dieses Urteil hat der Beklagte Berufung eingelegt. Der Liquidator der trat in der Berufungsinstanz deren Ansprüche gegen den Beklagten an den Klüger ab*, dieser hat seinen Anspruch hilfsweise auch auf diese Abtretung gestützt Das Oberlandesgericht hat das Urteil des Landgerichts teilweise abgeänöert und einem iiilfsantrag des Klagers entsprechend festgestellt, daß der Beklagte dem Klüger den Schaden zu ersetzen habe, der diesem dadurch entstanden sei oder entstehe, daß es der Beklagte unterlassen habe, nach der Auftragserteilung vom 4o8o1961 das Sockelgeschoß des Gebäudes o09 unverzüglich dahin zu überprüfen, ob es hinsichtlich der Maße und des verwendeten Materials dom genehmigten Baugesuch entspreche- Den weitergehenden Klageanspruch hat es abgewiesen* Gegen dieses Urteil haben der Klager Revision, der Beklagte Anschlußrevision eingelegt, der Kläger mit dem Antrag, seiner Klage in vollem Umfang stattzugeben, der Beklagte mit dem Antrag, die Klage in vollem Umfang abzu-weisen» Beide haben die Zurückweisung des Rechtsmittels des Gegners beantragt. Entscheidungsgr linde; I4 Die Revision des Klägers; Io) Das Berufungsgericht sieht den dem Kläger obliegenden Beweis, daß bereite im Zeitpunkt der Errichtung der Fundamente und des Sockelgeschosses vertragliche Beziehungen zwischen den Parteion bestanden haben, als nicht ge- führt an stellt in seiner Beweiswürdigung insbesondere c auf die Schreiben des «us d g ne n Viy rv or ge he , Klägers vom 4 - und 9* da IB er ers t von dieser "»u i' u c t 1 9 b ” '•> Zeitpunkt an den Beklagten als Bauleiter habe verpflichten wollen, 1'eir* steho nicht entgegen, so meint es, daß der Beklagte das Baugesuch des Klägers als "verantwortlicher Bauleiter" unter-zeichnet ’nabe; denn damit habe er lediglich eine nach 125 Abs* 2 der Bad« landesbauordnung erforderliche Erklärung gegenüber der Behörde abgegeben. Diese Erklärung besage aber nicht, ob und wem gegenüber er sich vertraglich verpflichtet habe, die Verantwortung der Bauleitung zu übernehmen. Die Erklärung im Baugesuch diene lediglich der Wahrung öffent-licbrechtlicher Belange, 2o) Die hiergegen gerichteten Revisionsangriffe des Klägers sind nicht begründet« q) Die Bedenken des Klägers gegen eine derartige "Aufspaltung" der von dem Beklagten übernommenen öffentlich-rechtlichen Pflicht und seiner privatrechtlichen Pflicht zur verantwortlichen Bauleitung sind nicht begründet. Der Erklärung gegenüber der Behörde, die verantwortlich« Bauleitung zu übernehmen, wird meist allerdings auch eine privatrechtliche Verpflichtung des Bauleiters gegenüber dem Bauherrn oder Unternehmer zugrundeliegen* Zwingend ist das aber nicht, zu demal sich die der Behörde gegenüber übernommene Pflicht auf die Wahrnehmung öffentliehrechtlieber Belange beschränkt, sich also mit einer in der Regel weitergehenden privatrechtlichen Verpflichtung nicht deckt, Wünschen daher der 3auherr oder der Unternehmer, daß die ordnungsgemäße Durchführung des Bauvorhabens auch ihnen gegenüber durch einen verantwortlichen Bauleiter gewährleistet wird, sß habei sie dies, unbeschadet der öffentlichrechtlichcn Verpflichtung des Bauleiters, durch einen Vertrag festzulegen- Im übrigen richten sich dis Rügen des Klügere in unzulässiger .Veisc gegen die Beweiswürdigung des uerul’ungs-gorichte. b) Der Kläger meint, der Beklagte habe jedenfalls gewußt, daß der Klager einen .Architekten haben wollte» V/enn er nicht als verantwortlicher Bauleiter für den Kläger habe tätig sein wollen, hatte er verhindern müssen, daß dieser aus seiner Erklärung im Baugesuch den naheliegenden Schluß ziehe, der Beklagte habe seinem Wunsche entsprochen» Br wäre deshalb verpflichtet gewesen, den Klüger deutlich darauf hinzuweisen, daß er trotz seiner Erklärung der Baubehörde gegenüber sich nicht zur übernähme der Tätigkeit als bauleitender Architekt verpflichten wolle» Hätte er das getan, dann hätte der Kläger einen anderen Architekten genommen-, Der Kläger will damit einen Vertrauensschaden unter dein wtqsichtspunkt vorvertraglichen Verschuldens geltendmachen* Seine in diesem Vortrag liegende Rüge, das Berufungsgericht habe diesen Gesichtspunkt nicht beachtet, geht jedoch fehl, Auf die anläßlich einer Besprechung gefallene allgemein gehaltene Bemerkung des Beklagten, er werde sich um die Sache kümmern und er wolle ab und zu nach dem Rechten sehen, durfte der Kläger, wie dos Berufungsgericht zutreffend annimmt, nicht vertrauen» Der Hinweis des Klägers, er habe der Erklärung des Beklagten in dem Baugesuch entnehmen dürfen, daß er sieh auch ihm gegenüber zur Übernahme der Bauleitung verpflichten wolle, könnte nur dann von Bedeutung sein, wenn der Beklagte diese Erklärung nach der erwähnten Besprechung abgegeben hatte» Das hat das Berufungsgericht aber nicht festgestellt * Eine dahingehende Verfahrensrüge ist nicht erhoben 'worden. Im übrigen spricht auch, worauf das Berufungsgericht zutreffend hinwoiot, der Inhalt der Schreiben des Klägers vom 4- und 9* August ^961 gegen dessen Behauptung, er habe schon vorher darauf vertraut, daß der Beklagte für ihn die Bauleitung übe» aus- 7 - c) Der Kläger kann auch nicht aus d Ansprüche der durch ihren Liqui leitenc Las Berufungsgericht sieht es e r A bt retung d e r d a t er Rechte her ala nicht erv;lesen an, daß sich der Beklagte der 1^[0 gegenüber zur verant- wortlichen Bauleitung vertraglich verpflichtet hat Der Kläger hat das mit seiner Revision nicht angegriffen, Sein Hinweis auf ^ 328 BCiB geht deshalb ins Leere * Ii. Die Anschlußrevision des Be kl agten; 1.) Las Berufungsgericht stellt auf Grund der Schreiben des Klägers vom 4. August und 9° August 1961 fest, daß der Beklagte im August 1961 dem Kläger gegenüber die vertragliche Pflicht übernommen hat, u,a« auch die Arbeiten am Fundament und am Sockelgeschoß zu überprüfen, Dieser Verpflichtung sei er nicht nachgekommenj er habe deshalb für den Schaden aufzukoramen, der darin bestehe, daß nach der Erstellung des Hauses für die Herstellung mangelfreier Fundamente und Sockelgeschosse mehr aufgewendet ‘werden mußte, als erforderlich gewesen wäre, wenn die Mängel vorher beseitigt worden wären« 2«) Die hiergegen gerichteten Revisionsrügen des Beklagten sind nicht begründet« a) Der Beklagte meint, er habe lediglich die Pflicht übernommen, die Fundamentarbeiton im Zusammenhang mit der Rech- nung der zu prüfen, wozu können« Liese Rüge wendet sich in rechtsfehlerfreie Feststellung der Beklagte sich verpflichtet er sich habe Zeit lassen unzulässiger Weise gegen die des Berufungsgerichts, daß hat, nicht nur die Rechnung an de m .. j-t der Id d» sonder n auch die Ar bei t c n a Bockelg eschoß nac hauprüfen * Dann hätte auch al sbald dies e Prüfung v orneh me n m wissen, daß deranü chst das Ha us vi e it er etwaige Mängel de s Unterhaus nur noch kosten beseit igt werden könn t o n Fundament und d e r Be kI c gie a be r tissen, denn er mußte aufgebaut werde und mit erheblichen Mehr- Ohne Hechtsfehler hat daher das Berufungsgericht auch den ursächlichen Zusammenhang zwischen der Untätigkeit des Beklagten und dem durch den Weiterbau des Hauses entstandenen Mehrschadon bejaht* b) Das Berufungsgericht hat insoweit auch ein ursächliches Mitvcrschulden des Klägers verneint.-, Der Beklagte rügt, es habe nicht beachtet, daß der Kläger die Mängel selbst hätte erkennen können und den Beklagten darauf aufmerksam machen müssen* ii)r habe, wie sich aus den Aussagen des Zeugen ergebe, die Fundamente und das Sockelgeschoß noch in unverputztem Zustand gesehen und hätte dann auch als Laie die Mangelhaftigkeit der Arbeit erkennen müssen. Diese Rüge geht fehl» Darauf, ob der Kläger die Mangelhaftigkeit der Arbeiten hätte erkennen können, kommt es nicht an* Hatte er den Beklagten als Fachmann mit der Prüfung der Arbeiten beauftragt, so konnte und durfte er sich auch darauf verlassen, daß dieser seiner Pflicht in eigener Verantwortung nachkomrnen werde» Deswegen brauchte sich der Kläger um die Sache nicht mehr zu kümmern* 3 e i ci ü H e v i e i o n e n sind deshalb als unbegründet z u r uc k z u v; eise n Die Kostenentscheidung beruht auf den *9 97? 92 ZPO, Die Kostenverteilung entspricht der dos Berufungsgerichts., welches offensichtlich davon ausging, daß der von dem Beklagten schuldhaft verursachte Mehrschaden etwa 1/3 des GesamtSchadens ausmache. Das gibt keinen Srund zu Beans' t a nd u nge n, Scnatspräsident Glanzmann ist beurlaubt ? ortsabwesend und daher verhindert zu unterschreiben a Hei mann-Tr o sien Rie ts c h e He imann-Trosien er Finke