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BGH · VII ZR 81/61

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 81/61

Juli 1954 kam es auf Drängen des Beklagten zwischen diesem und dem Architekten zu folgender Vereinbarung: 3) Gehalt, das der Architekt dejMaei ihm angestclltcn Architekten der Zeit gezahlt hat, in der dieser als Bauführer für den Bau des Beklagten tätig war Er hat be-stritten, daß dem Architekten ein höherer Honoraranspruch als insgesamt 18.000 DM, wie in der Vereinbarung vom 14. Das Berufungsgericht bemißt den an die Klägerin abgetretenen restlichen Honoraranspruch des Architekten auf 8.327,57 DM, hält ihn aber infolge der Aufrechnung des Beklagten für erloschen. Juli 1954 ist ein Individual-abkomnen, dessen tatrichterliche Auslegung vom Revisionsgericht nur beschränkt auf die Verletzung von Lenkgesetzen, Erfahrungssätzen, Auslegungsregeln und VerfahrensvorSchriften nachgeprüft werden kann. Seine Auslegung ist möglich, unter den vom Oberlandesgericht festgestellten besonderen Umständen sogar naheliegend und daher für das Revisionsgericht bindend. 1) Lie Revision meint, das Berufungsgericht habe nicht beachtet, daß der Architektenvertrag ein Werkvertrag ist, wie der Senat in seiner Entscheidung BGHZ 31, 224 klargestellt hat. Lie Rechtsnatur des Architektenvertrages ist jedoch für die Auslegung der Vereinbarung vom 14. Es folgert das daraus, daß damals nicht nur die genehmigten und verbindlichen Baupläne Vorlagen, sondern das Bauvorhaben schon weit über den Zustand des Rohbaus hinaus gediehen war, und daß weiter Einigkeit darüber bestand, der Bau solle als Eigenheim eines Fabrikanten gehobenen Y/ohnbedürfnis-sen entsprechen. Das Berufungsgericht brauchte unter diesen Umständen die Vereinbarung vom 14. 4) Zu Unrecht vermißt die Revision eine Feststellung des Berufungsgerichts, daß der Architekt das Vertragsangebot des Beklagten zu dem Abschluß eines Garantievertrages angenommen habe. Die Annahmeerklärung sieht das Berufungsgericht ersichtlich darin, daß der Architekt unstreitig am Schluß der Besprechung vom 14. Juli 1954 als Garantievertrag auffassen, obwohl in ihr nicht ausdrücklich gesagt war, daß die Haftung des Architekten auch ohne dessen Verschulden eintreten sollte. Es bedeutet weiter keinen Verstoß gegen Denkgesetze oder Erfahrungsoötze, wenn das Berufungsgericht für seine Auslegung den Umstand als Beweisanzeichen verwertet, daß Schumann in der Besprechung vom 14. Juli 1954 sowohl objektiv erklärt als auch subjektiv den Willen gehabt haben, eine (auch unverschuldete) Überschreitung der Hochstsumme von 190.000 DM solle nicht dem Beklagten, sondern dem Architekten zur Last fallen. Juli 1954 hat dem Berufungsgericht mit der Schriftwechselmappe des Beklagten Vorgelegen. Sie hatte aber nicht behauptet, daß der Architekt das auch noch nach der Vereinbarung vom 14. Abgesehen davon hätte sich der Architekt auch durch eine spätere einseitige Erklärung nicht von der Vereinbarung vom 14. Darüber hinaus sei nur eine Honorarforderung von 1.327,57 DM entstanden, die sich auf nicht unter die Vereinbarung fallende Sonderwünsche und Nachbe-Stellungen des Beklagten beziehe. 1) Das Berufungsgericht lehnt eine Gebühr des Architekten für die Einbauschränke ab, weil sie, wie es feststellt, bereits im Zeitpunkt der Garantievereinbarung vom 14. 2) Das Berufungsgericht führt aus, dem Architekten stehe kein Honorar für die Planung einer (nicht ausgeführten) Garage mit Fahrerwohnung zu. Da der Architekt vom Beklagten nach den Feststellungen des Berufungsgerichts keinen rechtsgeschäftlichen Auftrag für eine so umfangreiche Tätigkeit erhalten hatte, der Beklagte vielmehr erkennbar nur eine keine Honorarverpflichtung auslösende ’’Information” wünschte, hätte der Architekt nicht ohne weiteres eine honorarpflichtige Tätigkeit entfalten dürfen, sondern den Beklagten zunächst darauf hinweison müssen, daß eine ’’honorarlose” Erfüllung seines Wunsches nicht möglich sei. Bei dieser Sachlage durfte das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß annehmen, aus der Äußerung des Beklagten sei für den Architekten erkennbar gewesen, dai?. 3) Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der Beklagte brauche dc-m Architekten nicht das Gehalt für S|[H zu erstatten, weil die von Schumann geleistete ertliche Bau-aufsicht unter die Garantiesumme von 190.000 DK falle und weil, falls sflHHfe andere, nicht unter die Vereinbarung vom 14. b) Die Revision rügt weiter, das Berufungsgericht hätte der Beweisaufnähme entnehmen müssen, daß während des Urlaubs von das diesem vom Architekten gezahlte Ge- Der Architekt hätte das Gehalt an während dessen Urlaubs aber auch dann zahlen müssen, wenn dieser nicht am Bau des Beklagten tätig geworden wäre. Das Berufungsgericht will mit seinen, allerdings etwas knappen, Ausführungen ersichtlich sagen, daß während seines Urlaubs am Bau des Beklagten nicht für den Architekten als dessen.Angestellter, sondern auf Grund eines unmittelbaren Dienstverhältnisses zu dem Beklagten tätig geworden ist, der ihn dafür auch bezahlt hat. Das Berufungsgericht kommt daher zu dem Schluß, daß die Aufrechnung des Beklagten zu dem Erlöschen der Klageforderung in voller Höhe geführt habe. Die Revision rügt, das Berufungsgericht hätte bestimmte Erd- und Flattenarbeiten als nicht von der Garantie umfaßt ansehen müssen. An den von der Revision genannten Aktenstellen und in der dort angezogenen Stellungnahme des Architekten zu dem Schriftsatz des Beklagten vom 11. Bei den Erdarbeiten hat es im übrigen zugunsten der Klägerin unterstellt, daß von diesen Kosten nur 8.000 DM zu Lasten des Architekten zu berücksichtigen seien.

Zitierte Normen: § 765 BGB
AuslegungBerufungsgerichtVereinbarungKlägerinArchitektRevision

Volltext der Entscheidung

VII ZR 81/61
Verkündet
 November 1962
Justizobersekretär ale Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 Klägerin, Berufungsklägerin und Revisiumsk^igerin, - Prozcßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.f|HHH~
Beklagten, Berufungsbeklagten und Revis^umsbeklagten - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. flHHB ~
hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 26. November 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundes-riehter Br. Vfinkelmann, Erbel, Br. Vogt und Br. Pinke
 für Recht erkannt:
Bie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 30. Januar 1961 wird zurückgewiesen. Bie Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
gegen
 den Fabrikanten Rudolf l
B
Eifel, M;
Von Rechts wegen
2
Tatbestand:
Die Klägerin macht eine Ilonorarforderung geltend, die ihr der Architekt Op Gen	(im	folgenden:	Archi-
 tekt) abgetreten hat. Mit dieser Forderung hat es folgende Bewandtnis:
Im Jahre 1953 betraute der Beklagte den Architekten damit, den Bau eines Einfamilienhauses in Blankenheim/ Eifel zu planen und zu überwachen sowie die Inneneinrichtung dafür zu entwerfen.
Bis Dezember 1953 war der Kohbau erstellt. Im Novem< ber 1954 konnte der Beklagte einziehen.
Bis Juli 1954 bemühte sich der Beklagte mehrfach, vom Architekten eine klare und endgültige Angabe über die Hohe der Gesamtbaukosten zu erhalten. Der Architekt gab aber stets nur unvollständige Aufstellungen mit!.< wechselnden Schlußzahlen, die sich im Laufe der Zeit von rund 100.000 DM auf rund 172.000 DM erhöhten.
Am 14. Juli 1954 kam es auf Drängen des Beklagten zwischen diesem und dem Architekten zu folgender Vereinbarung:
"I.
Herr Architekt Op Gen OflBI gewährleistet hiermit die Fertigstellung des gesamten Heubaues Blankenheim zu dem Freise bis zu DM 190.000,-.
1
i

- ;> IV.
Herr Fabrikant Rudolf MpIBHund **err Architekt Op Gen OMvereinbaren hiermit, daß das Architektenhonorar einschließlich barer Auslagen für den gesamten Neubau Blankenheim, so wie er bisher einschließlich aller Arbeiten (Gebäude, Anfahrt, Garage, Tankstelle, Heizungen, Mauerwerk zur Stützung des Gartens, Garten, usw.) vereinbart ist,
DM 18.000,—
beträgt.”
Der Beklagte hat an den Architekten 11.000 DM Honorar gezahlt.
Die Klägerin hält die Vereinbarung vom 14. Juli 1954 wegen Dissenses für unwirksam und hat sie wegen Irrtums angefochtcn. Sie ist der Auffassung, es bestehe - z. T. auf Grund von Nachbestellungen und Sonderwünschen des Beklagten - eine restliche Honorarforderung von weiteren 11.030 DM. Diesen Betrag nebst Zinsen hat sie eingeklagt. Darin sind u.a. enthalten:
1)	Gebühr für angeblich später entstan-dene Mehrausgaben (u.a,Einbauschränke)
2)	Honorar für die Planung einer - nicht ausgeführten - Doppelgarage mit Fahrerwohnung
3)	Gehalt, das der Architekt dejMaei ihm angestclltcn Architekten
 der Zeit gezahlt hat, in der dieser als Bauführer für den Bau des Beklagten tätig war
458,40 DI»! 735,— m
1 .616,15 DM.
Der Beklagte hat Klagabweisung beantragt. Er hat be-stritten, daß dem Architekten ein höherer Honoraranspruch als insgesamt 18.000 DM, wie in der Vereinbarung vom 14. Juli 1954 festgelegt, erwachsen sei. Sr hat aufge-
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rechnet nit Gegenforderungen, die er daraus herleitet, daß die GesamtbaukGsten die in der genannten Vereinbarung festgesetzte Höchstsumme von 190,000 DM um 24-598,20 DM überschritten hätten und daß ihm auch sonst Schaden entstanden sei,
 Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision, um deren Zurückweisung der Beklagte bittet, verfolgt die Klägerin den Klageanspruch weiter.
Sntscheidungsgründe;
Das Berufungsgericht bemißt den an die Klägerin abgetretenen restlichen Honoraranspruch des Architekten auf 8.327,57 DM, hält ihn aber infolge der Aufrechnung des Beklagten für erloschen.
I.
3s sieht in der Vereinbarung vom 14. Juli 1954 einen Garantievertrag, nach welchem der Architekt verpflichtet sei, dem Beklagten die 190.000 DM übersteigenden Baukosten zu erstatten. Es verneint einen Einigungsmangel (Dissens) und einen zur Anfechtung berechtigenden Irrtum des Architekten.
Die von der Revision in diesem Zusammenhang erhobenen Rügen sind nicht begründet."-
 
Die Vereinbarung vom 14. Juli 1954 ist ein Individual-abkomnen, dessen tatrichterliche Auslegung vom Revisionsgericht nur beschränkt auf die Verletzung von Lenkgesetzen, Erfahrungssätzen, Auslegungsregeln und VerfahrensvorSchriften nachgeprüft werden kann. Solche Rechtsverletzungen sind hier nicht ersichtlich.
Las Berufungsgericht ist zu seiner Auslegung gelangt auf Grund eingehender und reehtsfehlerfreier Beweiswürdigung. Seine Auslegung ist möglich, unter den vom Oberlandesgericht festgestellten besonderen Umständen sogar naheliegend und daher für das Revisionsgericht bindend. Sie hält sich im Rahmen der von der Rechtsprechung für derartige Palle herausgearbeiteten Grundsätze (BGH LM Ur. 4 zu § 765 BGB; RGZ 157, 85).
1)	Lie Revision meint, das Berufungsgericht habe nicht beachtet, daß der Architektenvertrag ein Werkvertrag ist, wie der Senat in seiner Entscheidung BGHZ 31, 224 klargestellt hat.
Lie Rechtsnatur des Architektenvertrages ist jedoch für die Auslegung der Vereinbarung vom 14. Juli 1954 unerheblich.
2)	Es mag ungewöhnlich sein, daß ein Architekt die Gewähr - auch ohne Verschulden - für die Einhaltung einer bestimmten Höchstbausumme übernimmt. Las schließt aber nicht aus, daß er es im Einzelfall tun kann. Las Berufungsgericht hat Umstände festgestellt, die hier seine Auslegung rechtfertigen. Ein Verstoß gegen Erfahrungs-sätzc ist nicht ersichtlich.
3)	Die Revision bittet um Nachprüfung, ob an den Grundsätzen der EntScheidungen RGZ 137, 83 und BGH IM Nr. 4 zu § 765 BGB festzuhalten ist. Das ist zu bejahen.
Gegenstand d.er Garantiezusage des Architekten muß ein "bestimmtes Bauobjekt" sein. Y/ird dieses durch nachträgliche Sonderwünsche des Bauherrn geändert, so sind die dadurch verursachten Mehrkosten von der Garantiezusage des Architekten grundsätzlich nicht umfaßt (RGZ 137, 83, 88).
Das Berufungsgericht hat das nicht verkannt. Es stellt fest, daß sich die Garantie des Architekten hier auf ein "bestimmtes Bauobjekt" bezog. Es folgert das daraus, daß damals nicht nur die genehmigten und verbindlichen Baupläne Vorlagen, sondern das Bauvorhaben schon weit über den Zustand des Rohbaus hinaus gediehen war, und daß weiter Einigkeit darüber bestand, der Bau solle als Eigenheim eines Fabrikanten gehobenen Y/ohnbedürfnis-sen entsprechen. Unter diesen Umständen durfte das Berufungsgericht davon ausgehen, daß hier ein "bestimmtes Bauobjekt" gegeben war, auch wenn eine vollständige Aufstellung über die Gesamtbaukosten damals noch nicht vorlag und für bestimmte Einseiarbeiten, z.B. Einbauschränke, die Detailzeichnungen und Kostenanschläge noch fehlten.
Das Berufungsgericht brauchte unter diesen Umständen die Vereinbarung vom 14. Juli 1954 nicht dahin aufzufassen, der Architekt solle nur bei Verschulden haften. Das brauchte es auch dem vorangegangenen Schriftwechsel nicht zu entnehmen.
4)	Zu Unrecht vermißt die Revision eine Feststellung des Berufungsgerichts, daß der Architekt das Vertragsangebot des Beklagten zu dem Abschluß eines Garantievertrages angenommen habe. Die Annahmeerklärung sieht das Berufungsgericht ersichtlich darin, daß der Architekt unstreitig am Schluß der Besprechung vom 14. Juli 1954 die schriftliche Vereinbarung unterzeichnet hat. Besondere Ausführungen des Berufungsgerichts zu diesem zweifelsfreien Punkt waren entbehrlich.
5)	Die Revision verkennt, daß der vorliegende Fall anders liegt als der in BGH LM Nr. 4 zu § 765 BGB entschiedene. Dort war das Bauobjekt nicht nur durch Sonderwünsche des Bauherrn, sondern auch dadurch verändert worden, daß die Umstände zu einer anderen, von dem ursprünglichen Plan abweichenden Ausführung oder Gestaltung des Bauwerkes zwangen. So liegt der Fall hier nicht. Das Berufungsgericht brauchte daher eine solche Möglichkeit nicht zu erörtern.
6)	Unter den gegebenen Umständen durfte es die Vereinbarung vom 14. Juli 1954 als Garantievertrag auffassen, obwohl in ihr nicht ausdrücklich gesagt war, daß die Haftung des Architekten auch ohne dessen Verschulden eintreten sollte.
Es bedeutet weiter keinen Verstoß gegen Denkgesetze oder Erfahrungsoötze, wenn das Berufungsgericht für seine Auslegung den Umstand als Beweisanzeichen verwertet, daß Schumann in der Besprechung vom 14. Juli 1954 dem Architek-
ton gegenüber deowegen Bedenken ^erte’ weil von verschie-denen Dingen, z.B. vom Einbauschrank im Sohneozimmer, noch
 keine Kostenanschläge und Detailzeichnungcn Vorlagen.
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7)	Das Berufungsgericht stellt fest (8. 12), daß die Vertragschließenden bei der Vereinbarung vom 14. Juli 1954 sowohl objektiv erklärt als auch subjektiv den Willen gehabt haben, eine (auch unverschuldete) Überschreitung der Hochstsumme von 190.000 DM solle nicht dem Beklagten, sondern dem Architekten zur Last fallen. Bs folgert dies u.a. daraus, daß dem Architekten am 14. Juli 1954 in der dem Abschluß der Vereinbarung vorausgehenden Besprechung der Begriff der Gewährleistung erläutert und die Rechtsfolge bekanntgegeben worden ist? das entnimmt es ohne Rechtsfehler der Beweisaufnahme. Aus diesem Sachverhalt ergibt sich, daß weder ein Einigungsmangel noch ein Irrtum des Architekten vorliegt. Weitere Ausführungen dazu brauchte das Berufungsgericht nicht zu machen.
8)	Die Revision rügt Übergehung von Beweisantritten. Die Rüge ist nicht begründet.
Das Schreiben vom 12. Juli 1954 hat dem Berufungsgericht mit der Schriftwechselmappe des Beklagten Vorgelegen. Das Berufungsgericht durfte es als durch die Vereinbarung vom 14. Juli 1954 überholt ansehen.
Die Klägerin hatte beantragt, den Architekten als Zeugen darüber zu vernehmen, daß er ’’immer wieder” erklärt habe, er liefere kein schlüsselfertiges Haus und könne keine verbindliche Rechnung für die Gesamtbaukosten aufstellen. Sie hatte aber nicht behauptet, daß der Architekt das auch noch nach der Vereinbarung vom 14. Juli 1954 erklärt hätte. Das Berufungsgericht durfte unter diesen Umständen diesen Beweisantritt ebenfalls als überholt ansehen. Abgesehen davon hätte sich der Architekt auch durch eine spätere einseitige Erklärung nicht von der Vereinbarung vom 14. Juli 1954 lösen können.

Das Berufungsgericht führt aus: Nach der Vereinbarung vom 14. Juli 1954 habe der Architekt für die darin garantierten Bauleistungen nur insgesamt 18.000 DM zu beanspruchen gehabt, abzüglich der bereits gezahlten 11.000 3)M also noch 7.000 DK. Darüber hinaus sei nur eine Honorarforderung von 1.327,57 DM entstanden, die sich auf nicht unter die Vereinbarung fallende Sonderwünsche und Nachbe-Stellungen des Beklagten beziehe.
In diesem Zusammenhang erhebt die Revision Einwendungen nur zu einigen Einzelposten.
1)	Das Berufungsgericht lehnt eine Gebühr des Architekten für die Einbauschränke ab, weil sie, wie es feststellt, bereits im Zeitpunkt der Garantievereinbarung vom 14. Juli 1954 vorgesehen waren. Das ist frei von Rechtsirrtum.
Die Revision beruft sich demgegenüber auf Schreiben und Kostenvoranschläge aus der Zeit vor dem 14. Juli 1954. Es ist nicht ersichtlich, daß das Berufungsgericht diese ihm vorliegenden Schriftstücke übersehen haben sollte. Es brauchte aus ihnen keine der Klägerin günstigen Schlüsse zu ziehen, durfte sie vielmehr als durch die Vereinbarung vom 14. Juli 1954 überholt ansehen.
2)	Das Berufungsgericht führt aus, dem Architekten stehe kein Honorar für die Planung einer (nicht ausgeführten) Garage mit Fahrerwohnung zu. Der Beklagte habe zwar einige Tage nach dem Richtfest des Hauses zu dem Architekten gesagt, er solle einmal genau feststellen, was solch ein Bau koste. Darin habe der Architekt aber bei natürlicher
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Betrachtung keinen ’’festen Auftrag” erblicken dürfen, sondern nur eine Bitte um ’’unverbindliche Information”.
Diese Auslegung ist rechtlich möglich und daher für das Revisionsgericht bindend.
Das Berufungsgericht brauchte keinen Sachverständigen darüber zu vernehmen, daß zu einer genauen rechnerischen Nachprüfung alles das erforderlich gewesen sei, was der Architekt dem Beklagten in Rechnung gestellt habe. Da der Architekt vom Beklagten nach den Feststellungen des Berufungsgerichts keinen rechtsgeschäftlichen Auftrag für eine so umfangreiche Tätigkeit erhalten hatte, der Beklagte vielmehr erkennbar nur eine keine Honorarverpflichtung auslösende ’’Information” wünschte, hätte der Architekt nicht ohne weiteres eine honorarpflichtige Tätigkeit entfalten dürfen, sondern den Beklagten zunächst darauf hinweison müssen, daß eine ’’honorarlose” Erfüllung seines Wunsches nicht möglich sei. Ein Architekt arbeitet zwar in der Regel nicht umsonst, und der Bauherr weiß das auch oder muß damit rechnen. Hier lagen die Dinge jedoch anders. Der Beklagte hatte dem Architekten bereits den umfangreichen Auftrag erteilt, den Bau des Hauses zu planen und zu Überwachen. Bei dieser Sachlage durfte das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß annehmen, aus der Äußerung des Beklagten sei für den Architekten erkennbar gewesen, dai?. der Beklagte ihm damit keinen zusätzlichen honorarpflichtigen Auftrag erteilen wollte, sondern damit rechnete, der Architekt werde ihm die gewünschte Auskunft ohne große Mühe und ohne zusätzliche Honorarforderung . im Rahmen des bisherigen Auftrags erteilen.
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3)	Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der Beklagte brauche dc-m Architekten nicht das Gehalt für S|[H zu erstatten, weil die von Schumann geleistete ertliche Bau-aufsicht unter die Garantiesumme von 190.000 DK falle und weil, falls sflHHfe andere, nicht unter die Vereinbarung vom 14. Juli 1954 fallende Bauarbeiten beaufsichtigt haben sollte, er das während seines Urlaubs getan habe.
a)	Die Revision rügt Übergehung eines Beweisantritts.
Das geht fehl. Das Berufungsgericht hat die unter Beweis gestellte Tatsache unterstellt.
b)	Die Revision rügt weiter, das Berufungsgericht hätte
 der Beweisaufnähme entnehmen müssen, daß während des Urlaubs von	das diesem vom Architekten gezahlte Ge-
halt weitergelaufen sei.
Das mag sein. Der Architekt hätte das Gehalt an während dessen Urlaubs aber auch dann zahlen müssen, wenn dieser nicht am Bau des Beklagten tätig geworden wäre. Das Berufungsgericht will mit seinen, allerdings etwas knappen, Ausführungen ersichtlich sagen, daß
 während seines Urlaubs am Bau des Beklagten nicht für den Architekten als dessen.Angestellter, sondern auf Grund eines unmittelbaren Dienstverhältnisses zu dem Beklagten tätig geworden ist, der ihn dafür auch bezahlt hat.
Das durfte es ohne Rechtsverstoß der Aussage S( entnehmen.
Nach der abschließenden Berechnung des Berufungsgerichts betragen die die Garantiesumme von 190.000 DM übersteigenden Mehrkosten, welche nach der Vereinbarung vom 14. Juli 1954 dem Architekten zur Last fallen, mindestens 15.881,04 DM - 4.757,63 DM - 770,20 DM - 748,20 DM. Das ergibt 9-604,41 DM gegenüber der festgestellten Honorarforderung des Architekten von 8.327,57 DM. Das Berufungsgericht kommt daher zu dem Schluß, daß die Aufrechnung des Beklagten zu dem Erlöschen der Klageforderung in voller Höhe geführt habe.
Die Revision rügt, das Berufungsgericht hätte bestimmte Erd- und Flattenarbeiten als nicht von der Garantie umfaßt ansehen müssen.
Die Rüge ist nicht begründet. An den von der Revision genannten Aktenstellen und in der dort angezogenen Stellungnahme des Architekten zu dem Schriftsatz des Beklagten vom 11. März 1958 haben die Klägerin und der Architekt zwar eine eilt sprechende Sachdarstellung gegeben. Das Berufungsgericht brauchte sie aber auf Grund der Beweisaufnahme nicht für bewiesen zu halten. Da vielmehr nach seinen Feststellungen die Garantie die Fertigstellung des fcesamton Neubaus, mit alleiniger Ausnahme des Zufahrtsweges, umfaßte, durfte es auch die genannten Erd- und Flattenarbeiten als unter die Garantie fallend behandeln.
Bei den Erdarbeiten hat es im übrigen zugunsten der Klägerin unterstellt, daß von diesen Kosten nur 8.000 DM zu Lasten des Architekten zu berücksichtigen seien.
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des
IV.
Nach alledem ist die Revision mit der Kostenfolge § 97 ZPO zurückzuv/eisen«,
Glanzmsnn
 Dr. Winkelmann	Erhei	Dr. Vogt Pinke