* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · VII ZR 81/10

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 81/10

Die Beschwerde der Beklagten zu 2) gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 31. Die Beklagte zu 2) trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Zitierte Normen: § 544 ZPO
10KniffkaZPOJenaBaunerAzRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VII ZR 81/10
vom 10. November 2011 in dem Rechtsstreit
OLG Jena - Az. 7 U 593/09 vom 31.03.2010; LG Gera - Az. 6 O 3156/97 vom 02.07.2009;
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. November 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, den Richter Bauner, die Richterin Safari Chabestari, den Richter Dr. Eick und den Richter Halfmeier
 beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten zu 2) gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 31. März 2010 wird zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Die Beklagte zu 2) trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 634.407,69 €
Kniffka	Bauner	Safari	Chabestari
 Eick
Halfmeier