Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Girisch sowie die Richter Dr. Recken, Doerry, Bliesener und Obenhaus am 9. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 13. Februar 1986 wird im Kostenpunkt - mit Ausnahme der der Klägerin auferlegten außergerichtlichen Auslagen des Beklagten RWHBl im ersten und zweiten Rechtszug -und insoweit angenommen, als die Klage gegen den Beklagten BflIBH abgewiesen worden ist.
Beglaubigte Abschrift BUNDESGERICHTSHOF VII ZR an/ss BESCHLUSS (Teilentscheidung) in dem Rechtsstreit ÖU a /'. X ■/'<' y/P'/'ß - yß cP <ßf/<ߣ~ S'. JV. * •Mi. >,\h. Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Girisch sowie die Richter Dr. Recken, Doerry, Bliesener und Obenhaus am 9. Oktober 1986 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO; BVerfG NJW 1981, 39 beschlossen: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 5. Februar 1986 wird im Kostenpunkt - mit Ausnahme der der Klägerin auferlegten außergerichtlichen Auslagen des Beklagten RWHBl im ersten und zweiten Rechtszug -und insoweit angenommen, als die Klage gegen den Beklagten BflIBH abgewiesen worden ist. Soweit sich das Rechtsmittel dagegen richtet, daß die Klage gegen den Beklagten R4BBHHF abgewiesen worden ist, wird es nicht angenommen, weil es zu demindest im Ergebnis keinen Erfolg haben kann und der Fall in diesem Zusammenhang entscheidungserhebliche Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung nicht aufwirft . Die Klägerin hat die dem Beklagten R4HHIBV im Revisionsrechtszug entstandenen außergerichtlichen Auslagen zu tragen. Die Entscheidung über die übrigen Kosten bleibt dem Revisionsurteil Vorbehalten. I Streitwert: 160.000,— DM (Zahlungsklage) 20.000,— DM (Feststellungsantrag) 180.000,— DM Girisch Bliesener Recken Obenhaus Doerry Beglaubigt: