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BGH

Gericht: BGH

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Girisch sowie die Richter Dr. Recken, Doerry, Bliesener und Obenhaus am 9. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 13. Februar 1986 wird im Kostenpunkt - mit Ausnahme der der Klägerin auferlegten außergerichtlichen Auslagen des Beklagten RWHBl im ersten und zweiten Rechtszug -und insoweit angenommen, als die Klage gegen den Beklagten BflIBH abgewiesen worden ist.

GirischDoerryKlägerinReckeBliesenerObenhaus

Volltext der Entscheidung

Beglaubigte Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF
VII ZR an/ss	BESCHLUSS
(Teilentscheidung) in dem Rechtsstreit
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Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Girisch sowie die Richter Dr. Recken, Doerry, Bliesener und Obenhaus am 9. Oktober 1986
gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO; BVerfG NJW 1981, 39
beschlossen:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 5. Februar 1986 wird im Kostenpunkt - mit Ausnahme der der Klägerin auferlegten außergerichtlichen Auslagen des Beklagten RWHBl im ersten und zweiten Rechtszug -und insoweit angenommen, als die Klage gegen den Beklagten BflIBH abgewiesen worden ist. Soweit sich das Rechtsmittel dagegen richtet, daß die Klage gegen den Beklagten R4BBHHF abgewiesen worden ist, wird es nicht angenommen, weil es zu demindest im Ergebnis keinen Erfolg haben kann und der Fall in diesem Zusammenhang entscheidungserhebliche Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung nicht aufwirft .
Die Klägerin hat die dem Beklagten R4HHIBV im Revisionsrechtszug entstandenen außergerichtlichen Auslagen zu tragen. Die Entscheidung über die übrigen Kosten bleibt dem Revisionsurteil Vorbehalten.
I
 
Streitwert:	160.000,— DM (Zahlungsklage)
20.000,— DM (Feststellungsantrag)
180.000,— DM
Girisch
 Bliesener
Recken
 Obenhaus
Doerry
 Beglaubigt: