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BGH

Gericht: BGH

Bie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Oktober 1957 ließ der Kläger von den Beklagten, die gemeinsam eine Kraftfahrzeug-V/erkstatt betreiben, die Handbremse seines Personenkraftwagens Ford 12 M überprüfen0 Bei dieser Gelegenheit wurde auch die hydraulische Be-triebsbrernse entlüftet und Bremsflüssigkeit nachgefiillt« Der Kläger hat behauptet', der Unfall sei auf ein Versagen der Fußbremse zurückzuführen; das habe seine Ursache darin gehabt, daß in der Werkstatt der Beklagten das Entlüftungsventil am linken Vorderrad nicht richtig geschlossen worden und infolgedessen Bremsflüssigkeit ausgelaufen sei 0 Sie haben das von dem Kläger behauptete Werkstattverschulden bestritten und angeführt, der Unfall sei allein auf die unrichtige.Fahrweise des Klägers zurück2ufUhren. Der Kläger hat Anschlußberufung eingelegt, mit der er die Zahlung weiterer 5 800 DM sowie die Feststellung begehrt, daß die Beklagten auch allen weiteren durch den Unfall entstandenen und noch entstehenden Schaden zu ersetzen haben, soweit der Anspruch nicht auf den Sozialversicherungsträger übergegangen ist. 8, daß die Bremsanlage im Augenblick des Zusammenstoßes keinen Tropfen Bremsflüssigkeit mehr enthalten habe, könne nicht als Geständnis im Sinne des § 288 ZPO angesehen werden, da die Beklagten diese' Eehauptung wieder fallengelassen hatten, bevor der Kläger sie sich in seinem Schriftsatz vom 1. a) Die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Frage des Werkstattverschuldens der Beklagten lassen nicht mit voller Klarheit erkennen, ob es ein solches als t. nicht erwiesen ansehen will und die Ausführungen zur Frage der Ursächlichkeit nur eine Hilfsbegründung darstellen oder ob das Berufungsgericht die Entscheidung hierüber offen lassen wollte, da auch bei Unterstellung eines Werkstattverschuldens die Klage mangels Nachweises der Ursächlichkeit abgewiesen werden müsse. Unter diesen Umständen ist für die Revisionsinstanz im Zweifel zu Gunsten des Revisionsklägers davon auszugehen, daß das Berufungsgericht ein Werkstattverschulden der Beklagten unterstellen wollte. Die Klage ist, was das Berufungsgericht verkennt, von Anfang an darauf gestützt worden, daß im Zeitpunkt des Zusammenstoßes die Fußbremse versagt habe, v/eil infolge des von dem Kläger behaupteten Verschuldens der Beklagten das Entlüftungsventil am linken Vorderrad nicht geschlossen worden und deshalb die Bremsflüssig-keit ausgelaufen sei, daß also wegen Fehlens der Bremsflüssigkeit die Bremswirkung zur Zeit des Unfalls aufgehoben gewesen sei«, Ob die Beklagten später auf Grund der Darlegungen des Sachverständigen Bfllfc vom 23.Oktober I96I diese Behauptung wieder fallengelassen haben, kann auf sich beruhen; denn es ist weder den Feststellungen des Berufungsgerichts noch dem Vortrag der Beklagten zu entnehmen, daß die Voraussetzungen für einen wirksamen Widerruf des Geständnisses im Sinne des § 290 ZPO Vorgelegen, habeno Die Einlassung der Beklagten im Schriftsatz vom 4» April 1961 ist nicht, wie das Berufungsgericht meint, nur eine Unterstellung. Dieses wird nunmehr unter Zugrundelegung der Feststellung, daß im Zeitpunkt des Zusammenstoßes die Fußbremse nicht funktionierte, die Frage eines Werkstattversehuldens und seiner Ursächlichkeit zu prüfen haben.

Zitierte Normen: § 288 ZPO § 254 BGB
BremsflüssigkeitUnfallBerufungsgerichtFußbremseUrsächlichkeitBrKlägerZusammenstoß

Volltext der Entscheidung

Verkündet am 20» Mai 1963 J oü a », Justi Zange stellt er a1s Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
2188 049
Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 des Versichcrungskaufmanns Otto G!
N
Klägers, Berufungsbeklagten, Anschlußberufungsklägers
 und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.	~
2. den Kraftfahrzeugmei
 Beklagte, Berufungskläger, Anschluöberufungsbeklagte
 und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt	-
hat der VII« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 20« Mai 1963 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Winkelmann, Kietschel, Br. Heinann-Trosien, Hubert Meyer und Br. Finke
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm/Westf. vom 31. Januar 1962 aufgehoben.
Bie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
gegen
 den Schlosser Paul G
Von Rechts wegen
 
Tatbestand:
Am 17. Oktober 1957 ließ der Kläger von den Beklagten, die gemeinsam eine Kraftfahrzeug-V/erkstatt betreiben, die Handbremse seines Personenkraftwagens Ford 12 M überprüfen0 Bei dieser Gelegenheit wurde auch die hydraulische Be-triebsbrernse entlüftet und Bremsflüssigkeit nachgefiillt«
Am anderen Morgen holte der Kläger sein Fahrzeug bei den Beklagten ab, um damit nach Arnsberg zu fahren0 Koch etwa 20 km Fahrt stieß er bei dem Versuch, einen auf eeiner Fahrbahnseite abgestellten VW-Kombi zu überholen, mit“einem entgegenkommenden Mercedes-Unimög zusammen.
Sein Fahrzeug wurde durch den Zusammenstoß etwa 10 m surückgeschleudert und erheblich beschädigt; er selbst und seine mitfahrende Ehefrau wurden verletzt«
Der Kläger hat behauptet', der Unfall sei auf ein Versagen der Fußbremse zurückzuführen; das habe seine Ursache darin gehabt, daß in der Werkstatt der Beklagten das Entlüftungsventil am linken Vorderrad nicht richtig geschlossen worden und infolgedessen Bremsflüssigkeit ausgelaufen sei 0
Er hat Klage erhoben mit dem Antrag, die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 1.200 DM nebst 4 # Zinsen seit Klagezustellung zu verurteilen (Teilbetrag seines mit 2.604,05 DM bezifferten Sachschadens).
Die Beklagten haben Abweisung der Klage beantragt.
Sie haben das von dem Kläger behauptete Werkstattverschulden bestritten und angeführt, der Unfall sei allein auf die unrichtige.Fahrweise des Klägers zurück2ufUhren. Bremsflüssigkeit könne auch infolge eines Schadens an den Bremsschläuchen ausgelaufen sein; dafür seien sie aber nicht verantwortlich.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben.
Gegen dieses Urteil haben die Beklagten Berufung eingelegt. Der Kläger hat Anschlußberufung eingelegt, mit der er die Zahlung weiterer 5 800 DM sowie die Feststellung begehrt, daß die Beklagten auch allen weiteren durch den Unfall entstandenen und noch entstehenden Schaden zu ersetzen haben, soweit der Anspruch nicht auf den Sozialversicherungsträger übergegangen ist. Als Schad führt er den bisher noch nicht geltendgemachten Sachschaden, ein Schmerzensgeld sowie einen erheblichen - auch noch künftigen - Verdienstausfall infolge seiner Verletzungen an.
Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung der Beklagten die Klage abgewiesen und die Anschlußberufung des Klägers zurückgewieseno
 Mit seiner Revision verfolgt der Kläger die in der Berufungsinstanz geltendgemachten Ansprüche weiter* Die Beklagten beantragen die Zurückweisung der Revision*
Entscheidungsgründe:
1)	Das Berufungsgericht stellt fest, daß im Zeitpunkt des Zusammenstoßes die Verschlußschraube des Entlüftungsventils gelockert war. Dabei erwägt es die Möglichkeit, daß das Ventil in der Werkstatt der Beklagten nicht ordnungsgemäß verschlossen worden ist* Selbst wenn aber dies der Fall gewesen sein sollte, so meint das Berufungs gericht, habe der Kläger nicht beweisen können, daß im Zeitpunkt des Zusammenstoßes die Fußbremse seines Fahrzeugs versagt habe und der Unfall dadurch verursacht worden sei*
 
Die Einlassung der Beklagten in ihrer Berufungs-begriindung vom 4. April 1961 S. 8, daß die Bremsanlage im Augenblick des Zusammenstoßes keinen Tropfen Bremsflüssigkeit mehr enthalten habe, könne nicht als Geständnis im Sinne des § 288 ZPO angesehen werden, da die Beklagten diese' Eehauptung wieder fallengelassen hatten, bevor der Kläger sie sich in seinem Schriftsatz vom 1. Dezember 1961 zu eigen gemacht habe. Es liege also nicht einmal ein ’'vorweggenommenes Geständnis” vor. Zudem handle es sich nur um eine Unterstellung und nicht um ein—Tatsachengeständnis.	---
2)	Die Revision des Klägers ist begründete
a)	Die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Frage des Werkstattverschuldens der Beklagten lassen nicht mit voller Klarheit erkennen, ob es ein solches als
t.
nicht erwiesen ansehen will und die Ausführungen zur Frage der Ursächlichkeit nur eine Hilfsbegründung darstellen oder ob das Berufungsgericht die Entscheidung hierüber offen lassen wollte, da auch bei Unterstellung eines Werkstattverschuldens die Klage mangels Nachweises der Ursächlichkeit abgewiesen werden müsse.
Unter diesen Umständen ist für die Revisionsinstanz im Zweifel zu Gunsten des Revisionsklägers davon auszugehen, daß das Berufungsgericht ein Werkstattverschulden der Beklagten unterstellen wollte.
Es kommt demnach darauf an, ob seine Auffassung zur Frage der Ursächlichkeit einer Nachprüfung standhält»
b)	Das ist nicht der Fall.
Das Eerufungsgericht mißt der Behauptung der Beklagten in ihrer Berufungsfcegriindung vom 4. April 1961,
- 5
a
die Bremsanlage habe Im Augenblick des Zusammenstoßes keinen Tropfen Bremsflüssigkeit mehr enthalten, keine rechtliche Bedeutung zu*
Das wird von dem Kläger mit Hecht gerügt.
Die Klage ist, was das Berufungsgericht verkennt, von Anfang an darauf gestützt worden, daß im Zeitpunkt des Zusammenstoßes die Fußbremse versagt habe, v/eil infolge des von dem Kläger behaupteten Verschuldens der Beklagten das Entlüftungsventil am linken Vorderrad nicht geschlossen worden und deshalb die Bremsflüssig-keit ausgelaufen sei, daß also wegen Fehlens der Bremsflüssigkeit die Bremswirkung zur Zeit des Unfalls aufgehoben gewesen sei«,
Dann aber kann der Vortrag der Beklagten in ihrer Berufungsbegründung nicht anders als eir?; Geständnis im Sinne des § 288 ZPO gewertet werden. Dieses isx in der mündlichen Verhandlung vom 19. Juni 1961 auch mündlich abgegeben worden. Ob die Beklagten später auf Grund der Darlegungen des Sachverständigen Bfllfc vom 23.Oktober I96I diese Behauptung wieder fallengelassen haben, kann auf sich beruhen; denn es ist weder den Feststellungen des Berufungsgerichts noch dem Vortrag der Beklagten zu entnehmen, daß die Voraussetzungen für einen wirksamen Widerruf des Geständnisses im Sinne des § 290 ZPO Vorgelegen, habeno
 Die Einlassung der Beklagten im Schriftsatz vom 4» April 1961 ist nicht, wie das Berufungsgericht meint, nur eine Unterstellung. Unterstellt haben die Beklagten dort nur, daß das Fehlen der Bremsflüssigkeit auf die Lockerung der Ventilschraube zurückzuführen sei, nicht ater die Tatsache des Fehlens der Bremsflüssigkeit.
 
Es ist somit entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts von der Feststellung auszugehen, daß sich im Zeitpunkt des Zusammenstoßes in der Bremsanlage keine oder keine ausreichende Bremsfliisnirke'i t mehr befunden hat. Daraus ergibt sich zwangsläufig, daß zu diesem Zeitpunkt die Bremswirkung der Fußbremse (fo cu^ wie) ganz aufgehoben war.
Damit ist aber den Feststellungen des Berufungsgerichts zur Ursächlichkeit eines etwaigen Werkstattverschuldens der Beklagten für den Unfall in einem wesentlichen Punkt der Boden entzogen.
3)	Das angefochtene urteil ist deshalb aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen•	‘
Dieses wird nunmehr unter Zugrundelegung der Feststellung, daß im Zeitpunkt des Zusammenstoßes die Fußbremse nicht funktionierte, die Frage eines Werkstattversehuldens und seiner Ursächlichkeit zu prüfen haben. Bejahendenfalls wird es weiter zu prüfen haben, ob und inwieweit den Kläger im Hinblick auf seine Fahrweise an dem Unfall ein mitwirkendes Verschulden trifft (§ 254 BGB).
Die Entscheidung über die Kosten der Revision ist dem Berufungsgericht zu■überlassen*
Dr. V/inkelmamm Kietschel Heimann-Trosien Meyer Finke