hat der VIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 12* Juli 1962 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br» Y/inkelmann» Riotschol» Erbel» Hubert Meyer und Br« Pinke für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil deo lo Zivilsenats dos öborlandesgerichts in München vom 5<> Januar 1961 aufgehobene Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision» an das Berufungsgericht zurückverwioson* 1/ Las Landgericht hat die.Klage zu Recht abgewiesen* weil der Kläger den geltend gemachten Teilbetrag nicht auf-gegliedert hat (BGHZ 11« 192)a Es hatte dom Kläger bereits mit Beschluß vom 23« November 1956 aufgegeben* genau darzulegen * wie sich der eingeklagte Teilbetrag zusammensetzt * 33a der Kläger dieser Auflage nicht nachgekommen ist* hat das Landgericht ihm am 19« Juni 1959 für die erforderliche Erklärung eine Ausschlußfrist von 3 Wochen gestellt. Nach Verlängerung der Frist um weitere 3 Wochen hat der Kläger zwar am 3* August 1959 noch einen Schriftsatz eingereicht; dieser aber enthält - abgesehen davon* daß er erst nach Ablauf.der Frist oinging - nicht die erforderliche Aufgliederung- Es fehlte somit an den Voraussetzungen des § 253 Abs«, Richtig ist* daß der Kläger die Aufgliederung in der ersten Instanz grob fahrlässig versäumt hat» Das gab aber dem Berufungsgericht noch nicht die Befugnis * die dahin lautenden Erklärungen des Klägers gemäß § 529 Abs o 2 ZPO zurückzuv/oisen« Denn die Aufgliederung* durch welche die Klage erst in die den Voraussetzungen des § 253 ZPO entsprechende Form gebracht wurde* ist kein neues "Angriffs-und Verteidigungsmittol" im Sinne des § 529 ZPO« Sie hat das bisherige Vorbringen des Klägers zur Klarstellung seines Teilbcgchrens lediglich in bestimmter Weise gruppiert» Darin liegt kein neues Vorbringen* sondern ein wesentlicher Bestandteil dos Klageansprucho* doh* "der Angriff selbst" (BGH in HJW 1955, 707 - m Ilr« 6 zu § 264 ZPO; 3) Das Urteil kann auch nicht mit der Begründung aufrechterhalten werden, daß die von dem Kläger gelt end gemachten EinzelanSprüche, wie das Berufungsgericht meint, nicht hinreichend bestimmt seieno Ob das für den einen Oder anderen dieser Ansprüche zutrifft, kann dahingestellt bleiben b Jedenfalls durfte das Berufungsgericht die Klageabweisung,durch das Landgericht nicht mit der Begründung bestätigen, die geltend gemachten Ansprüche seien nicht hinreichend bestimmt <> Denn damit hat es eine Sachentscheidung getroffen, für die überhaupt kein Baum war, nachdem das Landgericht die Klage mangels Aufgliederung als unzulässig abgewiesen, also nicht in der Sache selbst entschieden hatte,
VII 2R 80/61
VerkUndot am 12» Juli 1962 (■■P, Justizangootolltor ala Urkundabeamter dor Geschäftsstelle
Im Namen des Volkes
In dem Rechtsstreit
dos Kaufmanns Hermann F^^BstraßeflflK
Klägers» Berufungsklägers und Revisionsklägers»
Prozoßbcvollmächtigter: Rechtsanwalt
gegen
don__Bauunternehmer Alois SiMM Straße
(P
l/Ndb * p
Beklagter» Berufungsbeklagter und RevisionsbeklagterP
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br«
hat der VIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 12* Juli 1962 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br» Y/inkelmann» Riotschol» Erbel» Hubert Meyer und Br« Pinke
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil deo lo Zivilsenats dos öborlandesgerichts in München vom 5<> Januar 1961 aufgehobene
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision» an das Berufungsgericht zurückverwioson*
Von Rechts wegen
Sfc.
Tatbestand:
Dor Kläger übertrug durch Bauvertrag vom 6«, März/ l6o April 1956 dom Beklagten den Ausbau seines schon bis zu dem lo Stockwerk errichteten Hauses Fflpstraßett in IflMt Am 20 Juni 1956 entzog der Kläger dem Beklagten den Bauauftrag und ließ das Haus von einem anderen Bauunternehmer fertig3tellon« Als Grund der Auftragsentziehung gab der Kläger an, der Beklagte habe seine Bauarbeiten nicht fristgemäß vollendet, er habe vertragswidrig.Bauforderungen abgetreten und deren Pfändung nicht verhindert,, Er hat behauptet, es sei ihm durch die mangelhafte Ausführung der Arbeiten des Beklagten und sonstige Umstände ein erheblicher Schaden entstandene
Hiervon hat der ICläger mit der Klage einen Teilbetrag von zuletzt 8o000 DM geltend gemacht«,
Der Beklagte hat Abweisung der Klage beantragto
Er hat die Angaben des Klägers bestritten und vor sorglich mit einer Raurestfordorung von 6°722,39 DM aufge- . rechnete' ■
Das Bandgorieht hat die Klage abgewieseno Die Berufung des Klägers wurde zurückgewiesen«
Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Anspruch weitero Der Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revi-siono
Entscheidungsgründe:
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1/ Las Landgericht hat die.Klage zu Recht abgewiesen* weil der Kläger den geltend gemachten Teilbetrag nicht auf-gegliedert hat (BGHZ 11« 192)a Es hatte dom Kläger bereits mit Beschluß vom 23« November 1956 aufgegeben* genau darzulegen * wie sich der eingeklagte Teilbetrag zusammensetzt *
33a der Kläger dieser Auflage nicht nachgekommen ist* hat das Landgericht ihm am 19« Juni 1959 für die erforderliche Erklärung eine Ausschlußfrist von 3 Wochen gestellt. Nach Verlängerung der Frist um weitere 3 Wochen hat der Kläger zwar am 3* August 1959 noch einen Schriftsatz eingereicht; dieser aber enthält - abgesehen davon* daß er erst nach Ablauf. der Frist oinging - nicht die erforderliche Aufgliederung- Es fehlte somit an den Voraussetzungen des § 253 Abs«,
2 Nr. 2 ZPO* wonach die Klageschrift eine bestimmte Angabe des Gegenstands und des Grunds des Anspruchs sowie einen entsprechenden Antrag enthalten muß-
Zur Klarstellung sei noch bemerkt* daß die Abweisung dor Klage durch das Landgericht nur als "unzulässig11 hätte geschehen dürfen. Dies ist aber den Gründen des erstinstanzlichen Urteils zu entnehmen ("kann das Gericht eine sachliche Entscheidung nicht fällen0 3« 10 des Urteils). '
2) Erst in der Berufungsbegründung vom 26. Februar I960 hat der Kläger seinen Anspruch in 8 Einzelposten mit der Gesamtdumme von 8-000 3M aufgegliedert.
Las Berufungsgericht hält diese Erklärung gemäß § 529 Abs. 2 ZPO für verspätet. Es hat deshalb die Berufung zurückgewiosen.
Dio hiergegen gerichtete Rüge des Klägers ist begründet o
Die nachträgliche Aufgliederung eines ursprünglich in unzulässiger Form geltend gemachten tfeilanspruchs in Binz Clans prü ehe oder im Eventualverhältnis ist in der Beru-fungs-s unter Umständen sogar noch in der Revisionsinstanz zulässig (BGHZ 11*' 192 * 195)« Der Kläger hat die Aufgliederung in seiner Berufungabegründungsschrift nachgeholt„ Damit hat er sein Klagebegehren in die vom Verfahrensrecht erforderte Form gekleidet»
Richtig ist* daß der Kläger die Aufgliederung in der ersten Instanz grob fahrlässig versäumt hat» Das gab aber dem Berufungsgericht noch nicht die Befugnis * die dahin lautenden Erklärungen des Klägers gemäß § 529 Abs o 2 ZPO zurückzuv/oisen« Denn die Aufgliederung* durch welche die Klage erst in die den Voraussetzungen des § 253 ZPO entsprechende Form gebracht wurde* ist kein neues "Angriffs-und Verteidigungsmittol" im Sinne des § 529 ZPO« Sie hat das bisherige Vorbringen des Klägers zur Klarstellung seines Teilbcgchrens lediglich in bestimmter Weise gruppiert» Darin liegt kein neues Vorbringen* sondern ein wesentlicher Bestandteil dos Klageansprucho* doh* "der Angriff selbst" (BGH in HJW 1955, 707 - m Ilr« 6 zu § 264 ZPO;
RG in JW 1937* 544 und 1939a 173 zu dem ähnlichen Fall der Klageändorung; vgl» auch Baumbach/Lauterbach ZPO 26« Aufl« Einl« III 7 B; Stein/Jonas ZPO 18o Auflo Anau II zu § 529 ZPO)o Was nach den genannten Zitaten für die Klageänderung gilt, muß umso mehr angenommen werden* wenn der Anspruch* wie hier* nur im Rahmen der Beschwer geändert wird* eine Klsgeänderung also nicht einmal vorliegt (Wieczorek ZPO § 529 B I b 1}«
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Das Berufungsgericht hätte daher die in der Berufungsbegründung vorgenommene Aufgliederung des Klageanspruchs beachten und entweder in der Sache entscheiden oder den Hechtsstreit an das Landgericht zurückverweisen müssen {§§ 539s 540 2PO)o
3) Das Urteil kann auch nicht mit der Begründung aufrechterhalten werden, daß die von dem Kläger gelt end gemachten EinzelanSprüche, wie das Berufungsgericht meint, nicht hinreichend bestimmt seieno Ob das für den einen Oder anderen dieser Ansprüche zutrifft, kann dahingestellt bleiben b Jedenfalls durfte das Berufungsgericht die Klageabweisung,durch das Landgericht nicht mit
der Begründung bestätigen, die geltend gemachten Ansprüche seien nicht hinreichend bestimmt <> Denn damit hat es eine Sachentscheidung getroffen, für die überhaupt kein Baum war, nachdem das Landgericht die Klage mangels Aufgliederung als unzulässig abgewiesen, also nicht in der Sache selbst entschieden hatte,
4) Das angefechtene Urteil kann hiernach keinen Bestand haben» Es ist auf die Revision des Klägers
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aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück zuverweisen« Dieses wird auch über die Kosten der Revision zu befinden haben«
DroWinkelmann Rietschel Erbel
Meyer Rinke
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