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BGH · VII ZR 30/60

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 30/60

hat der VII* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 25. Januar 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Br. Heimann-Trosien, Erbel, Br. Vogt und Br. Pinke für Recht erkannt: Dezember 1953 verkauften die in allgemeiner Gütergemeinschaft lebenden Eheleute P4HIHB ihr Hausgrundstück 4P (im folgenden: 11 altes Haus") für 13.800 DM an den Heimatvertriebenen Xflfe der von dort aus eine kleine Landwirtschaft betreiben wollte. Er wollte und konnte, was alle Beteiligten wußten, den Kaufpreis der Grundstücke nur aus einem von ihm erstrebten Vertriebenendarlehen bezahlen. Die Eheleute PflBV veräußerten das alte Haus später für 7.000 DM an den Viehhändler Wl Inzwischen hatte die Klägerin den ihr von den Eheleu-ten abgetretenen Kaufpreisanspruch gegen I4B einge- Die Klägerin hat für Rechnung der Eheleute a-1-le im Zusammenhang mit den oben genannten Vorgängen entstandenen Kosten und Auslagen beglichen. Sic macht mit der Klage einen ihr von den Eheleuten abgetretenen Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten geltend. lassen, ihr altes Haus an den vermögenslosen LOB zu verkaufen und zu übergeben sowie die Kaufpreisschuld für das klagte sei daher zu dem.Ersatz allen den Eheleuten 1) Das Berufungsgericht stellt fest, daß zwischen den Eheleuten und dem Beklagten ein Maklervertrag be- standen und daß der Beklagte seine Aufklärungspflicht aus diesem Vertrage schuldhaft verletzt hat. 2) Das Berufungsgericht berechnet den Schadensersatzanspruch der Eheleute nach dem Interesse, das sie an der Erfüllung ihrer Kaufverträge vom 4. a) Richtig ist allerdings.der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß derjenige, welcher aus einem Vertrage auf Schadensersatz haftet, grundsätzlich nicht nur das negative, sondern das positive (Erfüllungs-)interesse zu ersetzen hat. b) Das Berufungsgericht übersieht aber, daß der Beklagte hier nicht aus Verletzung der Kaufverträge vom 4. Er hat daher die Eheleute so zu.stellen, wie sie verraögensmäßig gestanden hätten, wenn er seine Pflichten aus dem Maklervertrag ordnungsmäßig erfüllt hätte. stellungen des Berufungsgerichts die Kaufverträge mit Ifll und Frau GHB nicht abgeschlossen. Das positive Interesse der Eheleute FflHHP an ordnungsmäßiger Erfüllung des Maklerver-tragec durch den Beklagten ist daher im vorliegenden Falle gleich ihrem negativen Interesse in Bezug auf ihre Kaufverträge mit Ifll und Frau Für die Schadensberechnung ist daher zunächst darauf abzustellen, wie sich die Vermögenslage der Eheleute Fm^bei Nichtabschluß der beiden Kaufverträge gestaltet hätte im Vergleich zu der Vermögenslage, wie sie jetzt gegeben ist. Kosten, Steuern, Darlehenszinsen usw., die im Gefolge der beiden Kaufverträge entstanden und von der Klägerin den Eheleuten auf deren Konto bei der Klägerin belastet worden sind (Posten 2 - 22 auf S. Die Eheleute FlHHP hätten dann von Leiden Kaufpreis für das alte Haus erhalten Sie hätten die Unkosten gemäß Posten ITr. 2-22 (S. Er habe jedoch das Darlehen nicht erhalten, und zwar aus Gründeii, die der Beklagte nicht zu vertreten habe. Es handelt sich dabei darum, daß die Klägerin für Rechnung der Eheleute das .Anerkenntnis- lassung der Grundstücke an einen Sequester veranlaßte, auf ihnen zu ihren Gunsten eine Zwangshypothek eintragen und später wieder löschen ließ und die Grundstücke zur Zwangsversteigerung brachte, in der sie von FflHIH erworben wurden (S. Die genannten Unkosten wären weder entstanden, wenn von dem Kaufverträge der Eheleute mit Lflpnio die Rede gewesen wäre, noch, wenn lux seinen Kaufvertrag mit den Eheleuten FflHB ordnungsmäßig erfüllt hätte. Die genannten Unkosten sind daher auf .jeden Fall, gleichviel, von welchem Schadensbegriff man ausgeht, durch das Verhalten des Beklagten verursacht, da er durch seine mangelnde Aufklärung die Eheleute F^IIV zu dem Abschluß ihres Kaufvertrages mit 1^^ veranlaßt hat. des Beklagten liegt nicht außerhalb des Voraussehbaren; er beruht nicht auf besonders eigenartigen, ganz unwahrscheinlichen und deshalb nach dem regelmäßigen Verlauf der Dinge außer Betracht zu lassenden Umständen; er ist daher adäquat kausal (BGHZ 3, 261, 267). 5) Das Berufungsgericht hat ein mitursachliches Verschulden (§ 254 BGB) der Eheleute lijflHV’ das sich die Klägerin nach § 404 BGB anrechnen lassen müßte, ersichtlich nicht aii-genommen, wenn auch sein Urteil eine ausdrückliche Erörterung dieser Frage vermissen läßt. Sie meint, die Eheleute l'fHIlife vori* selbst und auch ohne Belehrung durch den Beklagten auf den Gedanken kommen müssen, daß die Bewilligung dcs Yertriebenendarlehens an LBP zweifelhaft sei, sie hätten auch den Notar bei Beurkundung des Kaufvertrages danach fragen müssen. Die Eheleute EflHIB sind einfache Leute; der Beklagte, ein erfahrener Grundstücksmakler und Bundestagsabgeordneter, hat sich in weitem Umfange r7r; ihr Berater betätigt. 6) Die Revision macht den Aufhebungsgrund des § 551 Hr. 7 ZPO geltend, weil das Berufungsgericht auf die Einwendungen des Beklagten gegen den Haftungsgrund des Garantievertrages nicht eingegangen ist. Dag Berufungsgericht hat die Verur teilung des Beklagten allein auf schuldhafte Verletzung sei ner Pflichten aus dem Maklervertrag gestützt.

Zitierte Normen: § 254 BGB § 286 ZPO
GrundstückEheleutenKaufverträgeKlägerinRevisionEheleute

Volltext der Entscheidung

2225 003
VII ZR 30/60
Verkündet an 25. Januar
1962
Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 des Altsitzers Wilhelm S| NI
}, Kreis
 Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
gegen
 die Volksbank	eGmbH.,
durch ihren 1. Vorstand Walter
 Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
hat der VII* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 25. Januar 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Br. Heimann-Trosien, Erbel, Br. Vogt und Br. Pinke
 für Recht erkannt:
Bie Revision des Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München mit dem Sitz in Augsburg vom 12. Januar I960 v/ird zurückgewiesen.
Ber Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen
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Tatbestand:
Am 4. Dezember 1953 verkauften die in allgemeiner Gütergemeinschaft lebenden Eheleute P4HIHB ihr Hausgrundstück 4P (im folgenden: 11 altes Haus") für 13.800 DM an den Heimatvertriebenen Xflfe der von dort aus eine kleine Landwirtschaft betreiben wollte. 14^kaufte am selben Tage noch mehrere landwirtschaftlich genutzte Grundstücke von pBIB»	D^HP	dazu. Er wollte und konnte,
 was alle Beteiligten wußten, den Kaufpreis der Grundstücke nur aus einem von ihm erstrebten Vertriebenendarlehen bezahlen.
Die Eheleute	P	häuften am selben Tage von der
 Ehefrau GflHHderen Haus V/BIB^r. BB l/2 (im folgenden: "neues Haus") für 15.000 DM. Sie wollten den Kaufpreis dafür im v/esentliehen aus dem Erlös ihres alten Hauses bezahlen.
Beim Abschluß sämtlicher Verträge war der Beklagte vermittelnd tätig.
Der von L44 an die Eheleute fBHB zu zahlende Kaufpreis war am 1. März 1954 fällig. Frau gB^^B wollte aber einen Teil des Kaufpreises für ihr Haus sofort haben. Deshalb gewährte die Klägerin den Eheleuten EflHBim Dezember 1953 ein Darlehen von 8.000 DM und überwies das Geld unmittelbar an Frau gBHIV* Außerdem gewährte sie Frau G| ein Grundochulddarlehen von 2.000 DM, dessen Tilgung die Eheleute pfli^B übernahmen.
Noch im Dezember -1954 zogen die Eheleute FBBB aus den alten in das neue Haus um, während L4P das alte Haus bezog.
4
 
Das von beantragte Vertriebenendarlehen wurde in den Jahren 1954/55 von den zuständigen Behörden in sämtlichen Instanzen abgelehnt. Als Begründung wurde genannt, I4B habe über seine persönlichen Verhältnisse falsche Angaben gemacht, außerdem eigne sich das gekaufte Haus nicht als Grundlage einer Siedlerstelle.
Damit war außerstande, den Kaufpreis für das alte Haus zu bezahlen. Er vereinbarte daher im April 1955 mit den Eheleuten FflHB äie Aufhebung des am 4. Dezember 1953 zwischen ihnen geschlossenen Kaufvertrages. Die Eheleute PflBV veräußerten das alte Haus später für 7.000 DM an den Viehhändler Wl
 Inzwischen hatte die Klägerin den ihr von den Eheleu-ten	abgetretenen	Kaufpreisanspruch	gegen	I4B	einge-
klagt und am 18. November 1954 Anerkenntnisurteil gegen ihn ervrirkt. Auf Grund dieses Urteils brachte sie im Jahre 1955 die Grundstücke zur Versteigerung, die M von
 gekauft hatte. Deren Verkehrswert setzte das Versteigerungsgericht auf 3.320 DM fest. In der Versteigerung erstand	diese	Grundstücke.
Die Klägerin hat für Rechnung der Eheleute	a-1-le
 im Zusammenhang mit den oben genannten Vorgängen entstandenen Kosten und Auslagen beglichen.
Sic macht mit der Klage einen ihr von den Eheleuten abgetretenen Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten geltend. Zur Begründung hat sie vorgetragen:
4
Der Beklagte habe den zwischen ihm und den Eheleuten
 bestehenden Maklervertrag dadurch schuldhaft ver-
letzt, daß er ihnen bei.Abschluß der Verträge vom 4. Dezember 1954 Wahrheitswidrig erklärt habe, das Darlehen werde dem LB^mit Sicherheit bewilligt werden, obwohl er gewußt habe, daß das keineswegs sicher gewesen sei. Nur im Ver-
lassen, ihr altes Haus an den vermögenslosen LOB zu verkaufen und zu übergeben sowie die Kaufpreisschuld für das
 klagte sei daher zu dem.Ersatz allen den Eheleuten 
hieraus in der Folge entstandenen Schadens verpflichtet, und
 zwar auch aus Garantievertrag und unerlaubter Handlung.
Die Höhe des Schadens hat die Klägerin mit 10.162,45 DM beziffert. Sie hat den Antrag gestellt, den Beklagten zu ver urteilen, an sie 9.662,45 DM nebst Zinsen zu zahlen und sie durch Zahlung von 500 DM an Rechtsanwalt	von	ih-
rer Schuld diesem gegenüber zu befreien.
Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Er hat bestritten, daß ein Maklervertrag zwischen ihm und den Eheleuten F^HIB bestanden habe, daß er seine Pflichten aus einem solchen Vertrage verletzt habe und daß daraus ein Scha den entstanden sei. >;r hat auch das Bestehen eines Garantie-Vertrags und das Vorliegen einer unerlaubten Handlung in Abrede gestellt.
Das Landgericht hat im wesentlichen (unter Abweisung einer Mehrforderung von 77,54 DM nebst Zinsen) nach dem Klageantrag erkannt.
trauen darauf hätten sich die Eheleute F
darauf eing^
neue Haus gegenüber der Frau G
einzugehen. Der Be-
y
 
Las Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zu dem größten Teil zurückgewiesen, hat jedoch die Verurteilung zur Zahlung auf 9*360,11 LM (nebst Zinsen) und die zur Befreiung auf 407,56 DM beschränkt.
Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Klägerin bittet, verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf volle Klogeabweisung weiter.
Entscheidung gründe:
1)	Das Berufungsgericht stellt fest, daß zwischen den
 Eheleuten	und dem Beklagten ein Maklervertrag be-
standen und daß der Beklagte seine Aufklärungspflicht aus diesem Vertrage schuldhaft verletzt hat. Das greift die Revision nicht an.
2)	Das Berufungsgericht berechnet den Schadensersatzanspruch der Eheleute	nach	dem	Interesse, das sie
 an der Erfüllung ihrer Kaufverträge vom 4. Dezember 1953 mit Lf^und Frau G^HIB hatten. Das ist nicht frei von , Rcchtsirrtura.
a)	Richtig ist allerdings.der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß derjenige, welcher aus einem Vertrage auf Schadensersatz haftet, grundsätzlich nicht nur das negative, sondern das positive (Erfüllungs-)interesse zu ersetzen hat.
b)	Das Berufungsgericht übersieht aber, daß der Beklagte hier nicht aus Verletzung der Kaufverträge vom 4. Dezember 1953» sondern aus Verletzung seines Maklervertrages mit de*
Eheleuten F0HI haftet. Er hat daher die Eheleute so zu.stellen, wie sie verraögensmäßig gestanden hätten, wenn er seine Pflichten aus dem Maklervertrag ordnungsmäßig erfüllt hätte. Dann hätten die Eheleute	nach	den Fest-
stellungen des Berufungsgerichts die Kaufverträge mit Ifll und Frau GHB nicht abgeschlossen. Das positive Interesse der Eheleute FflHHP an ordnungsmäßiger Erfüllung des Maklerver-tragec durch den Beklagten ist daher im vorliegenden Falle gleich ihrem negativen Interesse in Bezug auf ihre Kaufverträge mit Ifll und Frau	Für	die Schadensberechnung
 ist daher zunächst darauf abzustellen, wie sich die Vermögenslage der Eheleute Fm^bei Nichtabschluß der beiden Kaufverträge gestaltet hätte im Vergleich zu der Vermögenslage, wie sie jetzt gegeben ist. Es kommt darauf an, inwieweit die Eheleute	wenn	von	den beiden Kaufverträ-
gen nie die Hede gewesen v/äre, sich besser gestanden hätten als jetzt.
c)	Trotz dieses Rechtsfehlers bei der Schadensberechnung braucht das angefochtene Urteil nicht aufgehoben zu werden. Denn der Fehler wirkt sich in der Entscheidung des Berufungsgerichts im Ergebnis nicht aus.
Das Berufungsgericht stellt nämlich, von der Revision unangegriffen,fest, daß im vorliegenden Falle das "negative Interesse" (der Ehexeute FflHIK bezüglich ihrer Kaufverträge mit 'IdMund Frau	höher ist aid das "positive"
(das die Eheleute F^BH^an der Durchführung dieser Kaufverträge hatten). Im übrigen ist der Beklagte nicht dadurch beschwert, daß seiner Verurteilung die Schadensberechnung zugrundegelegt ist, die zu dem für ihn günstigeren Ergebnis führt.
J
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Im einzelnen ergibt sich folgende Rechnung:
aa) Vergleich der jetzigen Vermögenslage der Eheleute
 mit derjenigen, wie sie bestanden hätte, wenn sie die Kaufverträge vom 4. Dezember 1953 nicht geschlossen hätten:
Vermögensminderung:
Wert des alten Hauses (jetzt unstreitig) 12.400,— DM Kaufpreis des neuen Hauses	15.000,— DM
Kosten, Steuern, Darlehenszinsen usw., die im Gefolge der beiden Kaufverträge entstanden und von der Klägerin den Eheleuten	auf	deren Konto bei der
 Klägerin belastet worden sind (Posten 2 - 22 auf S. 42-44 des Berufungsurteils) 6.287,67 DM
zusammen:	33.687,67	DM
Vermügonsmehrung:
Wert des neuen Hauses (jetzt unstreitig) Erlös des ^.Iten Hauses Wert der ersteigerten Grundstücke

zusammen:
13 -194 DH 7.000,— DM
3.320,— DM 23.514,— DM
Die Differenz beider Summen: ergibt einen Scharen von
33.687.67	DM * ^ 23.514,— DM.
10.173.67	DM.
bb) Vergleich der jetzigen Vermögenslage der Eheleute und derjenigen, wie sie -bestanden hätte, wenn ihr Kaufvertrag vom 4. Dezember 1954 mit L4Pdurchgeführt worden wäre:
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Die Eheleute FlHHP hätten dann von Leiden Kaufpreis für das alte Haus erhalten
 Sie hätten die Unkosten gemäß Posten ITr. 2-22 (S. 42-44 des Berufungsurteils) erspart:
zusammen:
13.800,-- DM
U ■ I , V I J-W±
20.087,67 DM
Andererseits hätten sie von W keinen Erlös für das alte Hau zielt:
s er-
und hätten die Grundstücke
 und	nicht	erworben:
zusammen:
7.000,— DM
3.320,— DM 10.320,— DM.
Die Differenz dieser beiden Summen
 ergibt einen Schaden von
20.087,67 DM 10.320,— DM 19.767567 DM.
Diesen Betrag hat das Berufungsgericht zuerkannt.
3) Die Revision macht geltend: Es sei Geschäftsgrundlage der Kaufverträge vom 4. Dezember 1953 zwischen
 imm und	einerseits	und Lflfe anderer-
w»
□cito gewesen, daß IflD das erstrebte Darlehen erhalten v/rrde. Er habe jedoch das Darlehen nicht erhalten, und zwar aus Gründeii, die der Beklagte nicht zu vertreten habe. Damit sei die GeschäfV'.grundlage der genannten Kaufverträge wcggefallen. L^Hiabe ein Rücktrittsrecht gehabt. Der Umstand, daß er wegen der Kaufpreisforderung der Eheleute
 Anerkenntnisurteil gegen sich habe ergehen lassen, könne dem Beklagten nicht zur Last gelegt werden.

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Diese Ausführungon liegen neben der Sache, Der Beklagte hat nach den Feststellungen des Berufungsgerichts seine Vertragspflicht zur Aufklärung der Eheleute	schuld-
haft verletzt. Er hat dadurch verursacht, daß die Eheleute F0BHie Kaufverträge vom 4. Dezember 1955 mit und
 mit Frau (rflBP abgeschlossen haben. Er muß ihnen daher ♦
den dadurch entstandenen Schaden ersetzen (vgl. auch BGH VersR 1961, 905, 906).
4)	Die Revision meint, die Unkosten, die der Klägerin bzw. den Eheleuten	im	Zusammenhang	mit	dem Anerkenntnis-
urteil gegen Lux erwachsen sind, seien vom Beklagten nicht adäquat verursacht. Es handelt sich dabei darum, daß die Klägerin für Rechnung der Eheleute	das .Anerkenntnis-
urteil gegen IflU erwirkte, den Auflassungsanspruch des Iflfe gegen FflHP’ SflH^^und	pfänden	ließ, die Auf-
lassung der Grundstücke an einen Sequester veranlaßte, auf ihnen zu ihren Gunsten eine Zwangshypothek eintragen und später wieder löschen ließ und die Grundstücke zur Zwangsversteigerung brachte, in der sie von FflHIH erworben wurden (S. 42 - 44 des Berufungsurteils Posten 2-9, 11-21).
Die Rüge ist nicht begründet. Die genannten Unkosten wären weder entstanden, wenn von dem Kaufverträge der Eheleute	mit	Lflpnio	die	Rede	gewesen wäre, noch, wenn
 lux seinen Kaufvertrag mit den Eheleuten FflHB ordnungsmäßig erfüllt hätte. Die genannten Unkosten sind daher auf .jeden Fall, gleichviel, von welchem Schadensbegriff man ausgeht, durch das Verhalten des Beklagten verursacht, da er durch seine mangelnde Aufklärung die Eheleute F^IIV zu dem Abschluß ihres Kaufvertrages mit 1^^ veranlaßt hat. Der Eintritt dieses Schadens als Folge der schuldhaften Unterlassun
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des Beklagten liegt nicht außerhalb des Voraussehbaren; er beruht nicht auf besonders eigenartigen, ganz unwahrscheinlichen und deshalb nach dem regelmäßigen Verlauf der Dinge außer Betracht zu lassenden Umständen; er ist daher adäquat kausal (BGHZ 3, 261, 267).
5)	Das Berufungsgericht hat ein mitursachliches Verschulden (§ 254 BGB) der Eheleute lijflHV’ das sich die Klägerin nach § 404 BGB anrechnen lassen müßte, ersichtlich nicht aii-genommen, wenn auch sein Urteil eine ausdrückliche Erörterung dieser Frage vermissen läßt.
Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe § 254 BGB zu Unrecht nicht angewendet. Sie meint, die Eheleute l'fHIlife	vori* selbst und auch ohne Belehrung durch den
 Beklagten auf den Gedanken kommen müssen, daß die Bewilligung dcs Yertriebenendarlehens an LBP zweifelhaft sei, sie hätten auch den Notar bei Beurkundung des Kaufvertrages danach fragen müssen. Das habe das Berufungsgericht nicht beachtet (§ 286 ZPO) .
Die Rüge ist nicht begründet. Die Eheleute EflHIB sind einfache Leute; der Beklagte, ein erfahrener Grundstücksmakler und Bundestagsabgeordneter, hat sich in weitem Umfange r7r; ihr Berater betätigt. Unter diesen Umständen brauchte das Bei in :sgericht ihnen keinen Vorwurf daraus zu machen, daß sie cü-m Beklagten voll vertrauten.- Bei der gegebenen Sachlage kann sich dieser ihnen gegenüber nicht darauf berufen, daß sie ihm hätten mißtrauen sollen.
6)	Die Revision macht den Aufhebungsgrund des § 551 Hr. 7 ZPO geltend, weil das Berufungsgericht auf die Einwendungen des Beklagten gegen den Haftungsgrund des Garantievertrages nicht eingegangen ist.
v
Die Rüge geht fehl. Dag Berufungsgericht hat die Verur teilung des Beklagten allein auf schuldhafte Verletzung sei ner Pflichten aus dem Maklervertrag gestützt. Es hat dahingestellt gelassen, oh der Beklagte auch aus Garantievertrag hafte. Unter diesen Umständen brauchte es auf die vom Beklagten hiergegen erhobenen Einwendungen nicht einzugehen.
7)	Nach alledem ist die Revision mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen.
Glanzmann
 Heimann-Trosien
 Erbel
Dr. Vogt Pinke