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BGH

Gericht: BGH

Da die Mieter des Hauses nicht auszogen, konnte mit dem Umbau nicht begonnen werden* Am 18* Juni 1955 schickte der Kläger dem Beklagten eine Honorarrechnung über 8»962 DM® Diesen Betrag nebst Zinsen hat de.r Der Beklagte hat zur Begründung seines Kiagabweisungs-antrags vorge.tragen, es sei vereinbart gewesen, daß das Honorar des Klägers erst nach Beginn der Bauarbeiten und nur aus den für den Umbau beschafften Geldbeträgen gezahlt werden sollte. Das Berufungsgericht hat aber dem Kläger den Honoraranspruch nicht etwa versagt, weil er nicht die Baugelder beschafft habe, sondern nur deshalb, weil der Umbau nicht in Angriff genommen wurde und infolgedessen auch die Baugelder nicht ausgezahlt wurden. Die Parteien hielten aber, wie das Berufungsgericht weiter feststeilt (U.S. 13), ihre vertraglichen Beziehungen aufrecht und waren bereit zu warten, bis der Mietvertrag des Beklagten mit abgelaufen war. Der Beklagte hat später die erforderlichen Baugelder erhalten und den Umbau von einem anderen Architekten durchführen lassen» 5») Das Berufungsgericht ist gleichwohl der Meinung, daß die 3edingung,_von der die Geltendmachung des Honoraranspruchs des Klägers abhängig gemacht war, nämlich daß das Haus mit zu beschaffenden Baugeldern umgebaut wurde, nicht eingetreten sei. Indessen ist dem Parteivortrag und den tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils nicht zu entnehmen daß die vereinbarte Bedingung diesen Inhalt hatte. Auch dann, wenn die Vergütung des Klägers nur davon abhing, daß die Baügelder überhaupt einmal zur Verfügung gestellt wurden und die Bedingung somit später eingetreten .wäre, könnte sich der Kläger hierauf nicht berufen. mußte nicht nur der Beklagte alles unterlassen, was geeignet war, den Eintritt der aufschiebenden Bedingung, von der der Honoraranspruch des Klägers abhängig gemacht war, zu verhindern (§ 162 BGB), und alles tun, um den Umbau des Hauses gemäß dem Plan des Klägers doch noch zu ermöglichen. Er hatte also auch für den Fall, daß die Mieter nicht zur Freigabe der Räume veranlaßt werden konnten und daran die Inangriffnahme des Umbaus und damit die Ausschüttung der Baugelder scheiterte, die Folge in Kauf genommen, kein Honorar beanspruchen zu können. Daß der Friseur GflHB die Räume nicht früher freigab und eine Verlängerung der inzwischen hinfällig gewordenen Baugenehmigung nur unter Auflagen, die neue Pläne voraussetzten, zu erreichen war, hatte, wie dem angefochtenen Urteil zu entnehmen ist, keine der Parteien zu vertreten. Dezember 1955)* Br durfte auch nicht darauf bestehen, daß sein sich aus der Änderung der Pläne ergebender weiterer Gebührenanspruch unabhängig von der Auszahlung der Baugelder an den Beklagten alsbald erfüllt wurde. Es ist rechtlich unbedenklich, wenn das Berufungsgericht ausfUhrt, der Beklagte habe auf die Abmachungen vom Jahre 1952 zurückgreifen dürfen und sich auf dfeseForderungen des Klägers nicht einzulassen brauchen. daß sich die finanzielle Lage des 3eklagten nicht geänder hatte und ihm deshalb nach wie vor daran gelegen war, das Honorar des Klägers erst aus den zu beschaffenden Baugeldern zu begleichen und im Falle des Scheiterns des Umbaus frei zu sein von Kosten, die durch eine Abänderung der Pläne entstanden» e) Die Weigerung des Klägers, den Vertrag unter Aufrechterhaltung der Vereinbarung über die Bedingtheit seines Gebührenanspruchs zu erfüllen, durfte der Beklagte zu dem Anlaß nehmen, sich ebenfalls vom Vertrag loszusagen und sich der Hilfe eines anderen Architekten zu bedienen» Diesem hat er unstreitig das Architektenhönorar für den Umbau des Hauses gezahlt. Hätte der Klager schon deswegen das Architektenhonorar zu beanspruchen, weil,nachdem er sich vom Vertrag losgesagt hatte, die Baugelder doch nocl zur Verfügung standen und der Umbau durchgeführt worden ist, so müßte der Beklagte das Architekten-Honorar zweimal bezahlen, obwohl die Arbeit des Klägers für ihn wertlos geworden war» Mit einem solchen Verlangen verstößt der Kläger, der durch seine vertragswidrigen Forderungen die Auflösung des Vertrags mit dem Beklagten verschuldet hat, gegen Treu und Glauben (§ 242 BUB). 6.) Die leviMdh rügt, das Berufungsgericht habe be: der Erwägung, ob der Beklagt© alles unterlassen habe, was den Eintritt der den Uebührenanspruch des Klägers auslösenden Bedingung habe verhindern können, nicht berücksichtigt, ^aß der Beklagte in seinem Schreiben vom 5- März 1955 vom Kläger eine bis dahin nicht vorgesehen gewesene Zusicherung über die Fertigstellung des Umbaus zu dem 1. Denn der Kläger hat nicht behauptet, daß er mangels der von der ursprünglichen Vereinbarung getragenen Forderungen des Beklagten bereit gewesen wäre, ohne Vorauszahlung seines Honorars für die früheren Arbeiten für den Beklagten weiter tätig zu sein. Vor dem Landgericht hatte der Kläger behauptet und unter Beweis gestellt, daß der Architekt seine, des Klägers, Pläne für den Umbau verwandt habe. Schon das Landgericht ist in seinem Urteil auf die Behauptung des Klägers, das Haus sei später nach seinen Plänen umgebaut worden, der der Beklagte mit bestimmten Angaben entgegengetreten war, nicht eingegangen.

Zitierte Normen: § 162 BGB
BaugelderUmbauBerufungsgerichtParteiPlanBedingungKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

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Verkündet am 20o Juni I960 7/oitscheck, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Ge sc häfts st e11e
Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 des Regierungsbaurats aJ. Wilhelm Sch KfllHH, LfllHBstraße
 Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
 gegen
den Kaufmann Oskar B IHHHHH) » KflBHB? Kö^^straße S, Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 20. Juni I960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Rietschel, Erbel, Hubert Meyer und Dr. Vogt
 für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 5. 2ivllsenmts des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 27 * Februar 1959 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestands
Im Jahre 1952 beauftragte der Beklagte den Kläger mit den für den Umbau seines Hauses ßBPetraße 0 in K( erforderlichen Architektenarbeiten«
Da die Mieter des Hauses nicht auszogen, konnte mit dem Umbau nicht begonnen werden* Am 18* Juni 1955 schickte der Kläger dem Beklagten eine Honorarrechnung über 8»962 DM® Diesen Betrag nebst Zinsen hat de.r Kläger eingeklagt.
Der Beklagte hat zur Begründung seines Kiagabweisungs-antrags vorge.tragen, es sei vereinbart gewesen, daß das Honorar des Klägers erst nach Beginn der Bauarbeiten und nur aus den für den Umbau beschafften Geldbeträgen gezahlt werden sollte. Diese Bedingung sei nicht eingetreten. Der Beklagte hat sich auch auf Verjährung berufen und mit Gegenansprüchen aufgerechnet *
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlande sgericht die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit seiner Revision, um deren Zurückweisung der Beklagte bittet, verfolgt der Kläger den Honoraranspruch weiter.
Mt scheidungsgründe:
1.) Im Schreiben des Beklagten an den Kläger vom 9-März 1952 heißt es u.a.:
“Bevor wir jedoch in endgültige bindende Verträge eintreten, haben wir noch verschiedenes zu klären, 1. daß uns aus den Vorarbeiten aufgrund unserer Unterschriften keinerlei Kosten entstehen. Irgend welche Kosten sollen nuir entstehen, wenn mit den Bauarbeiten begonnen wird. Die anfallenden Kosten oder Gebühren dürfen und können nur aus Mitteln, v/elche für den Neubau bereit gestellt werden, bestritten .werden. Keinesfalls werden von uns Geldbeträge zur Finanzierung des Neubaus zur Verfügung gestellt .
 
Das Berufungsgericht entnimmt diesem Schreiben den Willen des Beklagten, das Architektenhonorar des Klägers nur aus den zu beschaffenden Baugeldern zu bezahlen« Es mißt ihm nicht, wie die Revision meint, die Bedeutung ein« kaufmännischen Bestätigungsschreibens bei. Daß aber die ?£ teien eine Abrede dieses Inhalts getroffen haben, folgert es aus dem Schweigen des Klägers. Es meint, dieser würde als erfahrener und gewandter Architekt, wenn er hinsichtlich des Inhalts der getroffenen Vereinbarung anderer Meinung gewesen wäre, dem Schreiben sofort widersprochen hab« Auch seien derartige Honorarvereinbarungen beim Kläger nac der Bekundung seines früheren Angestellten	Üblich
 gewesen. Am Bauvorhaben des Beklagten habe der Kläger zud« ein eigenes Interesse gehabt, denn das Haus Rfl^straße fl habe die Flucht zu einem vom Kläger als Bauherrn errichteten Häuserblock eröffnet, weshalb ihm an dessen Gestaltung besonders gelegen gewesen sei. Zu einem Entgegenkommen der Beklagten gegenüber sei der Kläger schließlich auch deshal bereit gewesen, weil dieser ihm mehrere Bauaufträge erteil hebe.»
Diese Beweiswürdigung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
2.) Die weiteren Verfahrensrügen der Revision, die s: gegen die Feststellung des Berufungsgerichts wenden, die Parteien hätten den Vergütungsanspruch des Kläger von de: Auszahlung dör Baugelder im Sinne einer aufschiebenden Be-C clingung abhängig gemacht, sind gleichfalls unbegründet.
a)	.Auf die Schreiben des Beklagten vom 21. März und 9. Juli 1952, deren Empfang der Kläger bestritten hat, stützt sich das Berufungsgericht nicht,
b)	Den Stadt bauamt mann GrflH^ hat der Kläger nicht als Zeugen dafür benannt, daß.sein Honoraranspruch nicht von der Auszahlung der BRugelder abhängig gemacht worden sei. Er sollte nur bekunden, daß der Kläger in seiner
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Gegenwart erklärt habe, er wolle nicht die Finanzierung des Umbaus übernehmen, sondern schlage dafür die Treuhand-und Finanzierungsgesellschaft in	vor.
2.) Das Berufungsgericht sieht die Bedingung, an die die Parteien den Honoraranspruch des Klägers geknüpft haben, ausschließlich darin, daß die Saugelder zur Verfügung standen, was wiederum die Inangriffnahme der Bauarbeiten voraussetzte. Zwar heißt es im angefochtenen Urteil (S. 6): "Das Honorar soll nur aus den vom Kläger zu beschaffenden Fremdgeldern gezahlt werden11. Das Berufungsgericht hat aber dem Kläger den Honoraranspruch nicht etwa versagt, weil er nicht die Baugelder beschafft habe, sondern nur deshalb, weil der Umbau nicht in Angriff genommen wurde und infolgedessen auch die Baugelder nicht ausgezahlt wurden. Auf die Verfahrensrüge der Revision, die sich gegen die Auffassung des Berufungsgerichts wendet, daß der Kläger auch die Beschaffung der Baugelder übernommen habe, kommt es daher nicht an.
4.) Die Durchführung des Umbaus nach den Plänen des Klägers scheiterte, yie das Berufungsgericht feststellt, zunächst daran, daß der Friseur	den Geschäftsraum
 nicht früher freigab. Die Parteien hielten aber, wie das Berufungsgericht weiter feststeilt (U.S. 13), ihre vertraglichen Beziehungen aufrecht und waren bereit zu warten, bis der Mietvertrag des Beklagten mit	abgelaufen
 war.
Am 12. August 1954 wurde die bis dahin befristete Baugenehmigung für den beabsichtigten Umbau hinfällig. Mit Schreiben vom 14 * November 1955 erklärte sich jedoch das Bauamt bereit, die BaUgehehmigung unter bestimmten Auflagen nachträglich zu verlängern. Allerdings erforderten didse Auflagen neue Baupläne* Deren Entwurf machte der Kläger von der Erteilung eines besonderen Auftrags, für den er weitere
 
Gebühren verlangte, abhängig» Ferner bestand er darauf, daß der Beklagte zuvor das Honorar für die bereits entworfenen Pläne entrichtete» Damit war der Beklagte nicht einverstanden» Beide Parteien haben sich danach, wie das Berufungsge-rieht feststellt, vom Vertrag losgesagt. Der Beklagte hat später die erforderlichen Baugelder erhalten und den Umbau von einem anderen Architekten durchführen lassen»
5») Das Berufungsgericht ist gleichwohl der Meinung, daß die 3edingung,_von der die Geltendmachung des Honoraranspruchs des Klägers abhängig gemacht war, nämlich daß das Haus mit zu beschaffenden Baugeldern umgebaut wurde, nicht eingetreten sei.
a) Dabei geht das BerufUngsgericht davon aus, die Bedingung habe nur während der Weitergeltung der vertragliche] Beziehungen zynischen den Parteien eintreten können. Daß die Baugelder später zur Verfügung gestellt und die Arbeite! dann in Angriff genommen wurden, habe den Honoraranspruch des Klägers nicht mehr entstehen lassen.
Indessen ist dem Parteivortrag und den tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils nicht zu entnehmen daß die vereinbarte Bedingung diesen Inhalt hatte.
b) Ob die vereinbarte Bedingung durch die spätere Aus-zahlung/'n^CiäPexnlreten konnte, kann jedoch dahingestellt bleiben. Auch dann, wenn die Vergütung des Klägers nur davon abhing, daß die Baügelder überhaupt einmal zur Verfügung gestellt wurden und die Bedingung somit später eingetreten .wäre, könnte sich der Kläger hierauf nicht berufen.
c)	Als sich die Möglichkeit ergab, auf Grund geänderter Baupläne die Baugenehmigung verlängern zu lassen,
 
mußte nicht nur der Beklagte alles unterlassen, was geeignet war, den Eintritt der aufschiebenden Bedingung, von der der Honoraranspruch des Klägers abhängig gemacht war, zu verhindern (§ 162 BGB), und alles tun, um den Umbau des Hauses gemäß dem Plan des Klägers doch noch zu ermöglichen. Auch für den Kläger ergab sich nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) die Pflicht, im Rahmen des Zumutbaren dabei mitzuwirken. Denn der Kläger wußte nach der Feststellung im angefochtenen Urteil (S, 9)» daß der Baubeginn von der Räumung des Hauses durch die Mieter abhing. Er hatte also auch für den Fall, daß die Mieter nicht zur Freigabe der Räume veranlaßt werden konnten und daran die Inangriffnahme des Umbaus und damit die Ausschüttung der Baugelder scheiterte, die Folge in Kauf genommen, kein Honorar beanspruchen zu können. Daß der Friseur GflHB die Räume nicht früher freigab und eine Verlängerung der inzwischen hinfällig gewordenen Baugenehmigung nur unter Auflagen, die neue Pläne voraussetzten, zu erreichen war, hatte, wie dem angefochtenen Urteil zu entnehmen ist, keine der Parteien zu vertreten.
d)	Unter diesen Umständen durfte der Kläger die erforderliche Änderung der Pläne nicht davon abhängig machen, daß der Beklagte ihm die nach der Vereinbarung von 1952 noch nicht geschuldeten Gebühren für die ersten Pläne zahlte {vgl. Ziff. 6 im Schreiben des Klägers vom 24. Dezember 1955)* Br durfte auch nicht darauf bestehen, daß sein sich aus der Änderung der Pläne ergebender weiterer Gebührenanspruch unabhängig von der Auszahlung der Baugelder an den Beklagten alsbald erfüllt wurde. Es ist rechtlich unbedenklich, wenn das Berufungsgericht ausfUhrt, der Beklagte habe auf die Abmachungen vom Jahre 1952 zurückgreifen dürfen und sich auf dfeseForderungen des Klägers nicht einzulassen brauchen. Das Berufungsgericht stellt hierzu fest,
 
daß sich die finanzielle Lage des 3eklagten nicht geänder hatte und ihm deshalb nach wie vor daran gelegen war, das Honorar des Klägers erst aus den zu beschaffenden Baugeldern zu begleichen und im Falle des Scheiterns des Umbaus frei zu sein von Kosten, die durch eine Abänderung der Pläne entstanden»
e)	Die Weigerung des Klägers, den Vertrag unter Aufrechterhaltung der Vereinbarung über die Bedingtheit seines Gebührenanspruchs zu erfüllen, durfte der Beklagte zu dem Anlaß nehmen, sich ebenfalls vom Vertrag loszusagen und sich der Hilfe eines anderen Architekten zu bedienen» Diesem hat er unstreitig das Architektenhönorar für den Umbau des Hauses gezahlt. Hätte der Klager schon deswegen das Architektenhonorar zu beanspruchen, weil,nachdem er sich vom Vertrag losgesagt hatte, die Baugelder doch nocl zur Verfügung standen und der Umbau durchgeführt worden ist, so müßte der Beklagte das Architekten-Honorar zweimal bezahlen, obwohl die Arbeit des Klägers für ihn wertlos geworden war» Mit einem solchen Verlangen verstößt der Kläger, der durch seine vertragswidrigen Forderungen die Auflösung des Vertrags mit dem Beklagten verschuldet hat, gegen Treu und Glauben (§ 242 BUB).
6.) Die leviMdh rügt, das Berufungsgericht habe be: der Erwägung, ob der Beklagt© alles unterlassen habe, was den Eintritt der den Uebührenanspruch des Klägers auslösenden Bedingung habe verhindern können, nicht berücksichtigt, ^aß der Beklagte in seinem Schreiben vom 5- März 1955 vom Kläger eine bis dahin nicht vorgesehen gewesene Zusicherung über die Fertigstellung des Umbaus zu dem 1. November 1955 verlangt habe.
Diese Rüge ist nicht begründet. Der Kläger hat nich behauptet, der Beklagte habe auch noch im November 1955,
 
als das Bauamt die Verlängerung der Baugenehmigung in Aussicht stellte, eine Garantie für die Fertigstellung zu einem bestimmten Zeitpunkt gefordert. Im übrigen kann es auf diese frühere Forderung des Beklagten ebenso wenig ankommen wie auf das ebenfalls von der Revision als nicht berücksichtigt gerügte Verlangen des Beklagten, der Kläger möge garantieren, daß eine bestimmte Bausumme nicht überschritten werde. Denn der Kläger hat nicht behauptet, daß er mangels der von der ursprünglichen Vereinbarung getragenen Forderungen des Beklagten bereit gewesen wäre, ohne Vorauszahlung seines Honorars für die früheren Arbeiten für den Beklagten weiter tätig zu sein.
Die Ansicht des Berufungsgerichts, es könne dem Beklagten nicht zu dem Vorwurf gemacht werden, die Durchführung des Umbaus sei daran gescheitert, daß er bei den Verhandlungen über die Frteilung eines neuen Auftrags an den Kläger seine Interessen in ungerechtfertigter Weise währgenommcn habe, begegnet demnach keinen rechtlichen Bedenken.
7 0 Das Berufungsgerioht stellt fest, beide Parteien hätten sich vom Vertrag losgesagt und seien nicht mehr bereit gewesen, ihn durchzuführen. Von einer Kündigung der einen oder anderen Partei kann demnach keine Rede sein.
Auf die sich aus einer Kündigung ergebenden Rechtsfolgen kommt es demnach nicht an.
8.) Wie schon erwähnt, hat der Beklagte das Haus inzwischen durch einen anderen Architekten umbauen lassen.
Vor dem Landgericht hatte der Kläger behauptet und unter Beweis gestellt, daß der Architekt	seine, des
 Klägers, Pläne für den Umbau verwandt habe. Im angefochtenen Urteil heißt es hierzu, der Beklagte habe diesem Vortrag des Klägers im erstinstanzlichen Verfahren substantiiert
 
widersprochen und daraufhin sei der Kläger zu seiner Behauptung nicht mehr zurückgekehrt; er habe sie auch im zweiten Rechtszug nicht mehr erwähnt. Das Berufungsgericht schließt hieraus, daß der Kläger diese Behauptung nicht hat aufrecht erhalten wollen.
Demgegenüber verweist die Revision auf die Erklärung des Klägers in der Berufungsbegründung, er wiederhole sein gesamtes Vorbringen und Beweiaerbieten aus dem ersten Rechtszug. Sie will den eingeklagten Honoraranspruoh darauf7 stützen, daß die Pläne des Klägers beim Umbau des Hauses verwandt worden seien.
Ob die Parteien eine vor dem Landgericht aufgestellte Behauptung im Berufungsverfahren wiederholt haben oder nicht, hat der Berufungsrichter festzustellen. Schon das Landgericht ist in seinem Urteil auf die Behauptung des Klägers, das Haus sei später nach seinen Plänen umgebaut worden, der der Beklagte mit bestimmten Angaben entgegengetreten war, nicht eingegangen. Der Kläger hat dies in seiner Berufungsbegründung nicht beanstandet. Er hat auch, nachdem der Beklagte in seiner Berufungsantwort vom 16. Januar 1959 (S. 5) es als unstreitig hingestellt hatte, daß das Haus nach neuen Plänen eines anderen Architekten umgebaut worden sei, in seinem letzten Schriftsatz vom 2. Februar 1959 hiergegen nicht Stellung genommen. Unter diesen Umständen kann der Revision nicht zugegeben werden, das Berufungsgericht sei insoweit dem Sachvortrag des Klägers nicht gerecht geworden.
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9.) Nach § 97 2P0 hat der Kläger die Kosten.seiner somit unbegründeten Revision zu tragen.
Meyer
 Br. Vogt
 Glanzmann
Rietschel
 Erbel