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BGH · TII ZR 80/58

Gericht: BGH · Aktenzeichen: TII ZR 80/58

August 1953 schlossen die Kläger und die PÜ GmbH*, diese vertreten durch den Beklagten und den Bankkaufmann als Geschäftsführer, einen notariellen Ver- IM in drei gleichen Baten im Laufe des Jahres 1957 zu zahlen« Für diese Zahlungsverpflichtung übernahm der Beklagte die selbstschuldnerische Bürgschaft gegenüber den Klägern. Am 5« September 1935 wurde über das Vermögen der ■P GmbH, das Konkursverfahren eröffnet« Die Forderung der Kläger über 54*500,— DM ist im Konkursverfahren festgestellt worden; eine Zahlung aus der Konkursmasse haben die Kläger nicht erhalten« Sie nehmen den Beklagten als Bürgen in Anspruch und haben d3e beiden ersten Baten von 23«000,— DM Der Beklagte hält den notariellen Vertrag vom 19« August 1955 wegen Sittenwidrigkeit für nichtig. März 1957» er fechte seine im Vertrag vom 19* August 1955 enthaltene Bürgschaft für die Schuld der GmbH, Denn aus dem Sachvortrag des Beklagten ergibt sich nicht, daß der Beklagte zur Abgabe der Bürgschaftserklärung widerrechtlich durch Drohung der Kläger bestimmt worden ist (§ 125 Abs. 1 BGB). ”auf schärfstes Drängen” der Kläger zur Übernahme der Bürgschaft bereit erklärt0 Angesichts dieses unzulänglichen Vorbringens hat das Landgericht in seinem Auflagebeschluß vom 7= März .1957 mit Hecht den Beklagten darauf hingewiesen? daß für den Fall der Ablehnung der Vertragsunterzeichnung die Kläger sowohl gegen Fgmp als auch gegen ihn persönlich mit allen ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln? Eine Strafanzeige haben die Kläger nicht ausdrücklich angedroht« Selbst wenn aber ihre Erklärungen in diesem Sinne hätten gedeutet werden können, so wäre nicht dargetan, daß sie sich gegen den Beklagten gerichtet hätten; denn nach dessen Behauptungen sollen die Kläger nicht so sehr ihn selbst,, als vielmehr den anderen Geschäftsführer, SflHF hinreichenden Behauptung, die Kläger seien sich bewußt gewesen, daß ihre Äußerungen als derartige Drohung gegen den Beklagten auf gef aßt werden konnten« Das Berufungsgericht hat geprüft, ob die Übernahme der Bürgschaft durch den Beklagten als sittenwidrig und daher nichtig anzusehen sei (§ 138 BGB). trag zwischen dem Kläger und der £■• GmbH, nach § 138 BGB nichtig ist« Wäre das der Fall, so ständen den Klägern gegen die BflUV GmbH« nicht die darin vereinbarten Ansprüche zu $ der Beklagte könnte sich auf die Wichtigkeit dieses Vertrages berufen und damit die Inanspruchnahme aus der Bürgschaft abwehren (§ 768 BGB)« Pie Rechtsgültigkeit der von ihm übernommenen Bürgschaft als solche würde dadurch nicht berührt« Aber auch die Ansicht des Berufungsgerichts, daS der am 19« August 1933 zwischen den Klägern und der GmbH« abgeschlossene Vertrag nicht wegen Sittenwidrigkeit (§ 138 Abs» 1 BGB) oder Wuchers ($ 138 Abs« 2 BGB) nichtig ist, begegnet keinen Bedenken» 1«) Pas Berufungsgericht sieht in diesem Vertrag einen Vergleich, durch den die Kläger und* die GmbH° ihre unklar gewordenen, verwickelten Beziehungen bereinigen wollten- Es verstoße nicht gegen die guten Sitten, so führt es aus, wenn sich die Vertragsparteien in einer solchen Lage auseinander setzen und klare Rechtsverhältnisse zwischen sich schaffen« Per Vertrag sei auch nicht wucherisch« Pie Kläger hätten sich darin nicht einseitig alle Vorteile versprechen und der EflHHP GmbH« alle Nachteile zukommen lassen. a) Die ISnt Scheidung, ob der Vertrag zwischen den Klägern und der GmbH, gegen § 138 BGB verstößt, hängt nicht davon ab, ob die Leistungen beider Parteien gleichwertig sind. In Verhandlungen mit den Klägern wurde erreicht, daß diese sämtliche Belastungen Übernahmen und nur noch eine Konkursforderung von 34.500,— DM (das ist die Forderung, für die sich der Beklagte verbürgt hat) geltend machten. Oktober 1955 mit Genehmigung de8 GläubigerausschuBses den Vertrag zwischen der EMBBB GmbH, und den Klägern vom 19« August 1955 unter Verzicht auf ein etwaiges Anfechtungsrecht als rechtsverbindlich anerkannt. b) Auch aus den von der Revision angeführten Gesichtspunkten ergibt sich kein auffälliges Mißverhältnis zwischen Beistung und Gegenleistung« Ob dio E^HHP GmbH, fttr das Bauobjekt hohe Kosten aufgewandt hat, ist unerheblich. Biese waren nach dem Prüfungsbericht des Konkursverwalters CHIP vom 17« Oktober 1953 dadurch bedingt, daß dio Eigenbau GmbH« bei völlig ungenügendem Eigenkapital dio Bauten ausschließlich durch Zwischenkredite von Banken zu finanzieren versuchte, wodurch die Pinanziorungskosten statt üblicherweise 8 - 12 # bis zu 40 betrugen« Bor Ansicht der Revision, die Kläger-hätten in ihren ursprünglichen Einzol-verträgen mit der H GmbH« neben deiji vereinbarten Preis für die Eigentumswohnungen auch sämtliche Hebenkosten Übernommen, steht der Inhalt dieser Verträge entgegen« Banach haben die Kläger für den Pall, daß nach der Schlußabrechnung die Herstellungskosten einschl« anteiliger Grundstückskosten und sämtlicher Nebenkosten" den vereinbarten Kaufpreis Übersteigen sollten, Preiserhöhungen von durchschnittlich 10 ^ in Kauf genommen, Bas darüberhinausgehendo Risiko trug somit die E|HH GmbH. Beshalb hatte sie auch nicht die durch die verspätete Zahlung des Kaufpreises an den Verkäufer der Baugrundstücke entstandenen Mehrkosten von 17*488,91 IM zu tragen, die in dem Betrag von 34*500,— IM, für den sich der Beklagte verbürgt hat, enthalten sind« Im übrigen hängt die Rechtsgültigkeit des Vertrags vom 18« September 1955 nicht davon ab, ob der von der EHUGmbH« in dem Vergleich eingegangenen Zahlungsverpflichtung in Höhe von 34*500,— IM nachweisbare Forderungen in dieser Höho zu Grunde lagen« Ausführungen im angefochtenen Urteil zur Höhe des Klaganspruchs waren nicht erforderlich« Die Höhe der Forderung des Klägers gegen die EflHHpGmbH« ergibt sich aus dem Vergleich vom 19» August 1955? die Höhe der Zahlungsverpflichtung des Beklagten aus der für diese Forderung übernommenen Bürgschaft« Die Kläger haben nur einen Teilbetrag hiervon eingeklagt.

Zitierte Normen: § 124 BGB
BGBvertragenBürgschaftGmbHVertragKlägerDrohungRevision

Volltext der Entscheidung

2343 052
TII ZR 80/58
Verwindet
 am 22. Juni 1959
Jodas, Justizangestellter
 als Urkundsbeamter
 der Geschäftsstelle
 Im Hamen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 des Kaufmanns Otto Bo( Straße ■,
in Bl
 in Bi
_ Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
gegen
1)	den Kaufmann Gerhard Me
2)	den Geschäftsführer Walter XüflPstr. ■,
?) den Kaufmann Hans Straße •,
4)	den Bip^- Berg-Ing. Theodor Hö(
Straße fll,
 5)	den Ing« Heinrich GflIP in Sc]
6)	den Ober-Ing. Wilhelm Sch]
«»•> __________________
7)	den Br. med. Hans	Am	Pc
8} den Markscheider Rudolf Bc0 in BSh^,
9)	die Ehefrau des Kaufmanns Hcns-Jürgen Ti^P, Herta geb.	in BraflH^, BodflBIBIB&tr •
10)	den Kaufmann Herbert	in	BttdflB^str.
11)	den Baumeister Günter Pfl^ in Bofl^i MBPrfcr. (j|
 12) den Kaufmann Hcns-Wernor Mul HatflHM Straße
 Kläger, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagto,
- Prozeßbevollmächtigtor: Rechtsanwalt 0» €IHHP -hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die

« t >1
-1a-
mündliche Verhandlung vom 22. Juni 1959 unter Mitwirkung # der Bundesrichter Scheffler, Rietechel, Br, Heimann-Trosien, Brhel und Br* Vogt
 für Recht erkannt«
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 18, Zivilsenats des Oherlsndesgerichts in Hamm/fyestf« vom 24# Pefcruar 1958 wird zuriickgewiesen.
Ber Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen
— 2 —
Tatbestand^
Die Kläger hatten in getrennten Verträgen mit der 10 GmbH* in Eppp vereinbart, daß diese ihnen in zwei von ihr zu errichtenden Häusern in	bezugsfertige	Eigen«
tumswohnungen übertrage . Der Beklagte war damals einer der Geschäftsführer und Gesellschafter der B000) GmbH. • Die B000 GmbH, vermochte die Wohnungen nicht zu den vereinbarten Terminen fertigzustellen; sie hielt auch die finanziellen Vereinbarungen nicht ein.	___
Am 19. August 1953 schlossen die Kläger und die PÜ GmbH*, diese vertreten durch den Beklagten und den Bankkaufmann	als	Geschäftsführer,	einen	notariellen	Ver-
trag* Darin entband die B00B GmbH« die Kläger von allen eingegangenen Verpflichtungen und verpflichtete sich ihrerseits, die Grundstücke bzw« Miteigentumsanteile verbunden mit dem Sondereigentum den Klägern zu übertragen und an sie aufzulassen« Die Kläger traten dafür anstelle der in deren Vertrag mit der den Bau ausführenden Firma K00 und Co« ein, sie übernahmen die Bankschulden und erteilten der	GmbH.	Entlastung	wegen	der	Ansprüche	auf Btick-
erstattung der gezahlten Kaufpreise« Die	GmbH« ver-
pflichtete sich ferner, an die Kläger 34.500,— IM in drei gleichen Baten im Laufe des Jahres 1957 zu zahlen« Für diese Zahlungsverpflichtung übernahm der Beklagte die selbstschuldnerische Bürgschaft gegenüber den Klägern.
Am 5« September 1935 wurde über das Vermögen der ■P GmbH, das Konkursverfahren eröffnet« Die Forderung der Kläger über 54*500,— DM ist im Konkursverfahren festgestellt worden; eine Zahlung aus der Konkursmasse haben die Kläger nicht erhalten« Sie nehmen den Beklagten als Bürgen in Anspruch und haben d3e beiden ersten Baten von 23«000,— DM
nebst Zinsen gegen ihn eingeklagt.
Der Beklagte hält den notariellen Vertrag vom 19« August 1955 wegen Sittenwidrigkeit für nichtig. Seine darin abgegebene Bürgschaftserklärung hat er im Schriftsatz vom 2. März 1957 auch wegen Drohung angefochten.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen«
Hit seiner-Revision, um deren Zurückweisung die Kläger bitten, erstrebt der Beklagte weiter die Abweisung der Klage*
Ent soheidungsgründe s I*
Ob die Erklärung des Beklagten im Schriftsatz vom 2.
e
März 1957» er fechte seine im Vertrag vom 19* August 1955 enthaltene Bürgschaft für die Schuld der	GmbH,
wegen Drohung an, wie das Berufungsgericht annimmt, nicht innerhalb eines Jahres (§ 124 BGB), nachdem die angebliche Zwangslage aus der von ihm behaupteten Drohung aufhärte, abgegeben ist, kann dahingestellt bleiben. Denn aus dem Sachvortrag des Beklagten ergibt sich nicht, daß der Beklagte zur Abgabe der Bürgschaftserklärung widerrechtlich durch Drohung der Kläger bestimmt worden ist (§ 125 Abs. 1 BGB). Es fehlen in dieser Hinsicht schlüssige Behauptungen, namentlich finden sich solche nicht in den von der Revision hierfür angeführten Schriftsätzen. In dem die Anfechtungserklärung enthaltenden Schriftsatz vom 2. März 1957 (S. 5 und 4) heißt es nur, dio Kläger hätten "mit sittenwidrigen Mitteln u,a. auch unter Androhung von Strafanzeigen", zu dem Abschluß des Vertrags vom 19. August 1955 gedrängt; der Beklagte habe
 sich. ”auf schärfstes Drängen” der Kläger zur Übernahme der Bürgschaft bereit erklärt0 Angesichts dieses unzulänglichen Vorbringens hat das Landgericht in seinem Auflagebeschluß vom 7= März .1957 mit Hecht den Beklagten darauf hingewiesen? daß die Anfechtung nicht hinreichend ■ substantiiert sei^ es lasse sieh auf Grund des, bisherigen Vortrags nicht beurteilen? ob die angeblichen Drohungen der Kläger geeignet gewesen seien? die Entschließungsfreiheit des Beklagten in rechtswidriger Weise zu beein-träclitigeno Es hat dem .Beklagten auf gegeben? .eingehend darzulegen und vorsorglich unter Beweis zu stellen? wegen welcher angeblicher Straftaten die Klager damals mit Strafanzeigen gedroht hätten und welche genau zu bezeichnenden / Druckmittel sie im Halle der.Weigerung hätten anwenden wolleno Darauf hat der Beklagte in dem ebenfa.lls von der Revision angeführten Schriftsatz vom 4-0 A.pril 1957 (So 2) lediglich vortragen lassen? die Kläger hätten ihm am 19o August ; 1955 unmißverständlich zu verstehen gegeben? daß : ein .VertragsSchluß nur möglich, sei.? wenn sieh der . Beklagte .. persönlich verbürge^, anderenfalls werde am nächsten lag die Eröffnung des IConkursverfahrenstüber das Vermögen der GmbHL beantragt und deren Geschäftsführung in vollem1 Umfange persönlich haftbar gemacht 'werden; in diesem Zusammenhang sei eingehend und auf das Schärfste das Verhalten des Geschäftsführers Vvon den Klägern verurteilt worden; aus den Vorwürfen gegen E^mp^und aus der Androhung des Konkursant"rags habe der Beklagte "nur den Schluß ziehen können? daß für den Fall der Ablehnung der Vertragsunterzeichnung die Kläger sowohl gegen Fgmp als auch gegen ihn persönlich mit allen ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln? also auch durch Erstattung von Strafanzeigen wegen betrügerischen Bankerotts? Veruntreuung uPa0mc Vorgehen würden0?i
Dieser Sachvortrag reicht nicht aus, um daraus zu schließen, der Beklagte sei durch eine widerrechtliche Drohung zur Übernahme der Bürgschaft bestimmt worden«
Eine Strafanzeige haben die Kläger nicht ausdrücklich angedroht« Selbst wenn aber ihre Erklärungen in diesem Sinne hätten gedeutet werden können, so wäre nicht dargetan, daß sie sich gegen den Beklagten gerichtet hätten; denn nach dessen Behauptungen sollen die Kläger nicht so sehr ihn selbst,, als vielmehr den anderen Geschäftsführer, SflHF
angegriffen haben* Jedenfalls fehlt es an einer__
hinreichenden Behauptung, die Kläger seien sich bewußt gewesen, daß ihre Äußerungen als derartige Drohung gegen den Beklagten auf gef aßt werden konnten«
Falls die Kläger in Aussicht gestellt haben, die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der EflIP GmbH* zu beantragen, so haben sie sich damit einos angemessenen Mittels bedient, um zu ihrem Hecht zu kommen. Von einer widerrechtlichen Drohung kann insofern keine Rede sein« Schließlich enthält auch die von der Revision angeführte Berufungsbegründung vom 29• November 1957 (S. 6) keine näheren Angaben über eine Drohung im Sinne des § 123 BGB.
XI.
Das Berufungsgericht hat geprüft, ob die Übernahme der Bürgschaft durch den Beklagten als sittenwidrig und daher nichtig anzusehen sei (§ 138 BGB). Ihm ist zuzustimmen, daß Anhaltspunkte hierfür im Sachvortrag des Beklagten nicht enthalten sind. Die nach der Ansicht der Revision (Rovisions-begründung III, 2) in dieser Hinsicht nicht berücksichtigten Behauptungen des Beklagten betreffen die Frage, ob der Ver-
 
I
trag zwischen dem Kläger und der £■• GmbH, nach § 138 BGB nichtig ist« Wäre das der Fall, so ständen den Klägern gegen die BflUV GmbH« nicht die darin vereinbarten Ansprüche zu $ der Beklagte könnte sich auf die Wichtigkeit dieses Vertrages berufen und damit die Inanspruchnahme aus der Bürgschaft abwehren (§ 768 BGB)« Pie Rechtsgültigkeit der von ihm übernommenen Bürgschaft als solche würde dadurch nicht berührt«
III.
Aber auch die Ansicht des Berufungsgerichts, daS der am 19« August 1933 zwischen den Klägern und der GmbH« abgeschlossene Vertrag nicht wegen Sittenwidrigkeit (§ 138 Abs» 1 BGB) oder Wuchers ($ 138 Abs« 2 BGB) nichtig ist, begegnet keinen Bedenken»
1«) Pas Berufungsgericht sieht in diesem Vertrag einen Vergleich, durch den die Kläger und* die	GmbH°	ihre
 unklar gewordenen, verwickelten Beziehungen bereinigen wollten- Es verstoße nicht gegen die guten Sitten, so führt es aus, wenn sich die Vertragsparteien in einer solchen Lage auseinander setzen und klare Rechtsverhältnisse zwischen sich schaffen« Per Vertrag sei auch nicht wucherisch« Pie Kläger hätten sich darin nicht einseitig alle Vorteile versprechen und der EflHHP GmbH« alle Nachteile zukommen lassen. Pie Kläger hätten die	GmbH«	von	allen	Schadensersatzan-
sprüchen wegen verspäteter Fertigstellung des Hauses, die nicht unbeträchtlich hätten sein können, freigestellt. Sie seien ferner in deren Verpflichtung gegenüber pritten eingo-treten (allein 319.588,91 EM Bankschulden (§9 des Vertrags))« Pie ihnen von der EHHHPGmbH« übertragenen Rohbauten hätten sie selbst fertigstellen lassen müssen» Per Vertrag soi deshalb für die EflHHM GmbH» mindestens ebenso vorteilhaft
 wie für die Kläger. Diese hätten auch nicht eine Notlage der	GmbH. °der den Leichtsinn oder die Unerfahren-
heit ihrer Geschäftsführer wucherisch ausgeheutet.
2.) Was die Revision hiergegen vorbringt, greift nicht durchv
a) Die ISnt Scheidung, ob der Vertrag zwischen den Klägern und der	GmbH, gegen § 138 BGB verstößt, hängt
 nicht davon ab, ob die Leistungen beider Parteien gleichwertig sind. Der Vertrag stellt, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, einen Vergleich dar. Zwar kann auch ein Vergleich nach § 138 BGB nichtig sein (BGH NJW 31, 397)« Hierfür fehlen im vorliegenden Fall jedoch die Voraussetzungen. Ausweislich des von dem Konkursverwalter Reflfl^ mit Schreiben vom 16. Januar 1937 dem Konkursgericht eingereichten, auf den 3. September 1933 erstellten Status der MB GmbH., der sich in dem vom Berufungsgericht zu dem Gegenstand der mündlidhen Verhandlung gemachten Konkursakten befindet, hat der Konkursverwalter geprüft, ob die vor der Konkurseröffnung erfolgte Übertragung der Grundstücke auf die Kläger angefochten werden konnte und die Konkursmasse dadurch eine Wert Steigerung erfahren hätte. Dabei ergab sich gegenüber einem Wert von 357.000,— IM eine Belastung von 483.188,91 DM. In Verhandlungen mit den Klägern wurde erreicht, daß diese sämtliche Belastungen Übernahmen und nur noch eine Konkursforderung von 34.500,— DM (das ist die Forderung, für die sich der Beklagte verbürgt hat) geltend machten. Schon der Konkursverwalter CMMB hatte am 27. Oktober 1955 mit Genehmigung de8 GläubigerausschuBses den Vertrag zwischen der EMBBB GmbH, und den Klägern vom 19« August 1955 unter Verzicht auf ein etwaiges Anfechtungsrecht als rechtsverbindlich
 anerkannt.
b) Auch aus den von der Revision angeführten Gesichtspunkten ergibt sich kein auffälliges Mißverhältnis zwischen Beistung und Gegenleistung« Ob dio E^HHP GmbH, fttr das Bauobjekt hohe Kosten aufgewandt hat, ist unerheblich. Biese waren nach dem Prüfungsbericht des Konkursverwalters CHIP vom 17« Oktober 1953 dadurch bedingt, daß dio Eigenbau GmbH« bei völlig ungenügendem Eigenkapital dio Bauten ausschließlich durch Zwischenkredite von Banken zu finanzieren versuchte, wodurch die Pinanziorungskosten statt üblicherweise 8 - 12 # bis zu 40 betrugen« Bor Ansicht der Revision, die Kläger-hätten in ihren ursprünglichen Einzol-verträgen mit der H GmbH« neben deiji vereinbarten Preis für die Eigentumswohnungen auch sämtliche Hebenkosten Übernommen, steht der Inhalt dieser Verträge entgegen« Banach haben die Kläger für den Pall, daß nach der Schlußabrechnung die Herstellungskosten einschl« anteiliger Grundstückskosten und sämtlicher Nebenkosten" den vereinbarten Kaufpreis Übersteigen sollten, Preiserhöhungen von durchschnittlich 10 ^ in Kauf genommen, Bas darüberhinausgehendo Risiko trug somit die E|HH GmbH. Beshalb hatte sie auch nicht die durch die verspätete Zahlung des Kaufpreises an den Verkäufer der Baugrundstücke entstandenen Mehrkosten von 17*488,91 IM zu tragen, die in dem Betrag von 34*500,— IM, für den sich der Beklagte verbürgt hat, enthalten sind« Im übrigen hängt die Rechtsgültigkeit des Vertrags vom 18« September 1955 nicht davon ab, ob der von der EHUGmbH« in dem Vergleich eingegangenen Zahlungsverpflichtung in Höhe von 34*500,— IM nachweisbare Forderungen in dieser Höho zu Grunde lagen«
Zweck eines Vergleichs ist es gerade, die Ungewissheit über das Bestehen von Ansprüchen zu beseitigen« Baß die Parteien, wie die Revision meint, das Bestehen von Forderungen in Höhe von 34*500,— BM zur Grundlage des Vergleichs gemacht hatten, ist nicht ersichtlich«
 
XV«
Ausführungen im angefochtenen Urteil zur Höhe des Klaganspruchs waren nicht erforderlich« Die Höhe der Forderung des Klägers gegen die EflHHpGmbH« ergibt sich aus dem Vergleich vom 19» August 1955? die Höhe der Zahlungsverpflichtung des Beklagten aus der für diese Forderung übernommenen Bürgschaft« Die Kläger haben nur einen Teilbetrag hiervon eingeklagt.
V.—
Die Schuld der	UribHc	lau**» § 6 Ziff. 3 dos
 Vertrags bei Zahlungsverzug mit 8 $ zu verzinsen. Der Beklagte bat als Bürge auch für die Zinsschuld der GmbH- einzustehen *
Hach § 97 ZPO hat der Beklagte die Kosten seiner somit unbegründeten Eevision zu tragen«
Scheffler
 Rietschel
Heimann-Trosien
 Erbel
Dr. Vogt