Volltext der Entscheidung
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VII ZR 80/10
vom 24. Mai 2012 in dem Rechtsstreit
KG Berlin - Az. 21 U 191/08 vom 13.04.2010; LG Berlin - Az. 91 O 149/06 vom 13.11.2008;
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Mai 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, den Richter Bauner, die Richterin Safari Chabestari, den Richter Halfmeier und den Richter Prof. Leupertz
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 21. Zivilsenats des Kammergerichts vom 13. April 2010 wird zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der Kosten der Streithilfe (§97 Abs. 1 ZPO, § 101 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 494.611,67 €
Kniffka Bauner Safari Chabestari
Halfmeier
Leupertz