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BGH · VII ZR 80/06

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 80/06

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 14. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 10. Dressier Kuffer Kniffka Bauner Safari Chabestari

Zitierte Normen: § 544 ZPO
KostenKufferDressierZPOKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VII ZR 80/06
8. Februar 2007 in dem Rechtsstreit
OLG Schleswig - Az. 14 U 47/05 vom 10.03.2006; LG Kiel-Az. 15 0 143/00 vom 17.01.2005;
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Februar 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressier, die Richter Dr. Kuffer, Prof. Dr. Kniffka, Bauner und die Richterin Safari Chabestari
 beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 14. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 10. März 2006 wird zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der Kosten des Streithelfers der Beklagten (§§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 242.718,54 €
Dressier	Kuffer	Kniffka
 Bauner
Safari Chabestari