Einer Gchlußzah] ung i.S. des § 16 Nr. 2 Abs. 2 VOB B steht es gleich, wenn der Auftraggeber unter Hinweis -auf geleistete Abschlagszahlungen eine weitere Zah-]ung ablehnt. Der Kläger hat für den Beklagten in Gehrden eine Gaststätte erbaut und ihm die Schlußrechung vom 28. Der Architekt des Beklagten prüfte die beiden Rechnungen und setzte die Werklohnforderung des Klägers auf Das Berufungsgericht geht davon aus, daß der Beklagte alsbald nach Erhalt der beiden Rechnungen, in denen es die '-’Schlußrechnung" i.S. des § 16 Ziff.2 Es ist der Ansicht, daß der unter Hinweis auf die Abschlagszahlungen abgegebenen Erklärung de,s Beklagten, er lehne weitere Zahlungen ab, die Bedeutung einer Schlußzahlung i.S. des § 16 Ziff.2 Abs. 2 VOB (B) zukorome mit der Folge, daß der Kläger mangels eines Vorbehalts mit weiteren Forderungen ausgeschlossen sei. Mit den Fällen, in denen die Werklohnforderung des Auftragnehmers schon überzahlt sei, befasse sich die VOB (B) nicht. Zumindest scheitere sie daran, daß der Kläger die Forderung des Beklagten auf Rückzahlung eines zuvielgezahlten Betrags nicht habe als Schlußzahlung auffassen und angesichts der Erklärung des Beklagten auch keine Veranlassung hätte haben können, sich irgend welche Forderungen vorzubehalten. § 16-Ziff.2 Abs. 2 VOB (B) eine Schlußzahlung die Geltendmachung von Nachforderungen ausschließen, wenn der Auftragnehmer die Schlußzahlung vorbehaltlos annimmt . Eine Schlußzahlung ist gegeben, wenn für den Auftragnehmer klar■erkennbar ist, daß der Auftraggeber eine nach seiner Auffassung noch bestehende (Rest-)Schuld tilgen und keine weiteren Zahlungen mehr leisten will. Unter Berücksichtigung der Abschlagszahlungen kann sich dann ergeben, daß der Auftraggeber nach seiner Ansicht doch noch etwas schuldet, leistet er dies als "Schlußzahlung", so treten die in § 16 Ziff.2 Abs. 2 bezeichneten Wirkungen ein. Es kann aber auch so liegen, daß nach der Ansicht des Auftraggebers die verbleibende Werklohnforderung des Auftragnehmers durch die Abschlagszahlungen bereits gedeckt oder gar überzahlt ist. Dem Sinn des § 16 Ziff.2 Abs. 2, umgehend Rechtsklarheit und Rechtsfrieden zu schaffen, kann nur die Auslegung entsprechen, daß eine solche Erklärung der Schlußzahlung völlig gleichsteht. Andernfalls könnte, wie das Berufungsgericht mit Recht darlegt, der Auftraggeber die Wirkung der Vorschrift nur durch eine symbolische Zahlung von 1 DM erreichen, die er nach seiner Überzeugung nicht einmal schuldet. 5. Da der Kläger die Erklärung des Beklagten vom 27- November 1965 widerspruchslos entgegengenoramen und erst im Januar 1968 eine restliche Werklohnforderung gerichtlich geltend gemacht hat, ist dem Berufungsgericht beizutreten, daß der Kläger, da er den Hinweis des Beklagten auf die Abschlagszahlungen und dessen Erklärung, nichts mehr zahlen zu wollen, widerspruchslos hingenommen hat, mit der Geltendmachung weiterer Forderungen ausgeschlossen ist. Nach § 97 ZPO hat der Kläger die Kosten seiner unbegründeten Revision zu tragen.
Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein VOB B § 16 Nr. 2 Abs. 2 Einer Gchlußzah] ung i.S. des § 16 Nr. 2 Abs. 2 VOB B steht es gleich, wenn der Auftraggeber unter Hinweis -auf geleistete Abschlagszahlungen eine weitere Zah-]ung ablehnt. BGH, Urt. v. 21. Oktober 1971 - VII ZR 79/70 - OLG Celle LG Hannover BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES \/n ZR 79/70 URTEIL Verkündet am 21- Oktober 1971 Horn, Amtsinsnektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle .in dem Rechtsstreit des Bauunternehmers Alfred K^^str. 0, * - Porzeßbevollmächtigte: Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers, Rechts anwälte und Dr. Prof. gegen den Rechtsanwalt'Dr. Walter Am St 9 9 - Prozeßbevollmächtigter: Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, Rechtsanwalt Dr. Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. Oktober 1971 unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Glanzmann und der Bundesrichter Rietschel, Erbel, Dr. Finke und Dr. Girisch für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 25. März 1970 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger hat für den Beklagten in Gehrden eine Gaststätte erbaut und ihm die Schlußrechung vom 28. Seo-tember 1965 über 18.847,48 DM sowie für einen Nachtragsauftrag die Rechnung vom 8. September 1965 im Betrag von 2.027,69 DM erteilt. Zuvor hatte der Beklagte dem Kläger bereits Abschlagszahlungen in Höhe von 16.300 DM geleistet. Die Parteien haben die Bestimmungen der VOB (B) dem Vertrag zugrundegelegt. Der Architekt des Beklagten prüfte die beiden Rechnungen und setzte die Werklohnforderung des Klägers auf insgesamt 15.278,57 DM fest. Die geprüften Rechnungen übersandte er dem Kläger mit Schreiben vom 27. November 1965. Darin Kürzte er den Betrag von 15.278,57 DM nochmals um Gegenforderungen des Beklagten von 1.613,37 DM sowie um einen Sicherheitsbetrag von 300 DM. Den danach verbleibenden 13.365,52 DM (richtig: 13.365,20 DM) setzte er Abschlagszahlungen des Beklagten von 16.150 DM gegenüber. Er forderte den Kläger auf, den sich zugunsten des Beklagten ergebenden Betrag von 2.784,48 DM zuzüglich Zinsen spätestens bis 6. Dezember 1965 an diesen zurückzuüberweisen. Ferner kündigte er an, daß der Beklagte durch längere Bauzeit entstandene Kosten dem Kläger umgehend aufgeben werde. Hierzu äußerte sich der Kläger nicht. Am 5. Januar 1968 ließ er dem Beklagten einen Zahlungsbefehl über 4.575,17 DM nebst Zinsen zustellen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit seiner vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt, verfolgt der Kläger seinen Klagansnruch weiter. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht geht davon aus, daß der Beklagte alsbald nach Erhalt der beiden Rechnungen, in denen es die '-’Schlußrechnung" i.S. des § 16 Ziff. 2 Abs. 1 VOB (B) siebt, unmißverständlich erklärt hat, er werde über die bereits geleisteten Abschlagszahlungen hinaus nichts mehr zahlen. Es ist der Ansicht, daß der unter Hinweis auf die Abschlagszahlungen abgegebenen Erklärung de,s Beklagten, er lehne weitere Zahlungen ab, die Bedeutung einer Schlußzahlung i.S. des § 16 Ziff. 2 Abs. 2 VOB (B) zukorome mit der Folge, daß der Kläger mangels eines Vorbehalts mit weiteren Forderungen ausgeschlossen sei. II. Die Revision meint § 16 Ziff. 2 Abs. 2 VOB (B) betreffe nur Fälle, in denen eine Schluß"Zahlung", also eine restliche Geldzahlung überhaupt noch zu leisten bleibe. Sei dagegen infolge vor Erteilung der Schlußrechnung geleisteter Abschlagszahlungen die Schlußrechnung bereits ausgeglichen oder sogar überzahlt, so finde die Vorschrift keine Anwendung. Eine Schlußzahlung sei dajin nicht denkbar, weil keine Restforderung bestehe, und naturgemäß bedürfe es auch keines Vorbehalts von Nachforderungen. Es handele sich dann nicht um die beschleunigte Klarstellung und Abwicklung restlicher Werklohnforderungen des Auftragnehmers. Mit den Fällen, in denen die Werklohnforderung des Auftragnehmers schon überzahlt sei, befasse sich die VOB (B) nicht. Die Auslegung des Ausdrucks "Schlußzahlung”, wie sie das Berufungsgericht für richtig halte, sei nicht möglich. Zumindest scheitere sie daran, daß der Kläger die Forderung des Beklagten auf Rückzahlung eines zuvielgezahlten Betrags nicht habe als Schlußzahlung auffassen und angesichts der Erklärung des Beklagten auch keine Veranlassung hätte haben können, sich irgend welche Forderungen vorzubehalten. III. Der Auslegung des § 16 Ziff.2 Abs. 2 VOB (B) durch das Berufungsgericht ist beizutreten. 1. Während im allgemeinen eine Zahlung die Schuld nur in Höhe des gezahlten Betrags tilgt, kann nach § 16-Ziff. 2 Abs. 2 VOB (B) eine Schlußzahlung die Geltendmachung von Nachforderungen ausschließen, wenn der Auftragnehmer die Schlußzahlung vorbehaltlos annimmt . 2. Eine Schlußzahlung ist gegeben, wenn für den Auftragnehmer klar■erkennbar ist, daß der Auftraggeber eine nach seiner Auffassung noch bestehende (Rest-)Schuld tilgen und keine weiteren Zahlungen mehr leisten will. Ob eine Zahlung als Schlußzahlung gelten soll, bestimmt der Auftraggeber, der dies dem Auftragnehmer gegenüber zu dem Ausdruck bringen muß (BGH VII ZR 148/64 vom 5. Mai 1966 (S. 6)). Unerheblich ist, ob sich der Auftraggeber seinerseits dabei Ansprüche vorbehält. Ein solcher Vorbehalt schließt nicht aus, die Zahlung als Schlußzahlung zu werten (BGH aaO). 3. Nach § 16 Ziffer 1 VOB (B) hat der Auftraggeber schon vor Vollendung der B^uleistung Abschlagszahlungen zu leisten. Die Schlußzahlung erfüllt den verbleibenden Rest der Werklohnforderung. Bleibt sie hinter der Schlußrechnung des Auftragnehmers zurück, so beruht dies regelmäßig darauf, daß der Auftraggeber diese in Teilen bestreitet. Unter Berücksichtigung der Abschlagszahlungen kann sich dann ergeben, daß der Auftraggeber nach seiner Ansicht doch noch etwas schuldet, leistet er dies als "Schlußzahlung", so treten die in § 16 Ziff. 2 Abs. 2 bezeichneten Wirkungen ein. Es kann aber auch so liegen, daß nach der Ansicht des Auftraggebers die verbleibende Werklohnforderung des Auftragnehmers durch die Abschlagszahlungen bereits gedeckt oder gar überzahlt ist. In diesen Fällen wird der Auftraggeber dies dem Auftragnehmer erklären. Dem Sinn des § 16 Ziff. 2 Abs. 2, umgehend Rechtsklarheit und Rechtsfrieden zu schaffen, kann nur die Auslegung entsprechen, daß eine solche Erklärung der Schlußzahlung völlig gleichsteht. Andernfalls könnte, wie das Berufungsgericht mit Recht darlegt, der Auftraggeber die Wirkung der Vorschrift nur durch eine symbolische Zahlung von 1 DM erreichen, die er nach seiner Überzeugung nicht einmal schuldet. Dieses Ergebnis kann nicht rechtens sein. 5. Da der Kläger die Erklärung des Beklagten vom 27- November 1965 widerspruchslos entgegengenoramen und erst im Januar 1968 eine restliche Werklohnforderung gerichtlich geltend gemacht hat, ist dem Berufungsgericht beizutreten, daß der Kläger, da er den Hinweis des Beklagten auf die Abschlagszahlungen und dessen Erklärung, nichts mehr zahlen zu wollen, widerspruchslos hingenommen hat, mit der Geltendmachung weiterer Forderungen ausgeschlossen ist. Nach § 97 ZPO hat der Kläger die Kosten seiner unbegründeten Revision zu tragen. Glanzmann Rietschel Erbel Pinke Girisch