GmbH, Werbeagentur führte« Die Beklagte hielt die Geschäftsanteile treuhänderisch für die Firma International Corporation for ABUBm and Inc. in Panama (im folgen- den als ICAP bezeichnet), die ihrerseits eine Tochtergesellschaft der Publicitas S.A« in Lausanne ist und deren ausländische Beteiligungen innehat. nannte als zeicbnungsberechtigt neben den Geschäftsführern und mehreren Prokuristen den Handlungsbevollmächtigten und späteren Prokuristen Dr. GflHB sov/ie ihre Buchhalterin Frau lehnert» In der Zeit vom September 1961 bis Dezember 1962 löste das Bankhaus Trinkaus 36 Schecks über insgesamt 851*545 DH ein, die die Unterschriften ,rppa cflB" und”i*Vc lehnert” trugen» Die Unterschriften Dr» GflH waren von Frau erschlichen, teils gefälscht worden» Mit Ausnahme eines Schecks, der in bar eingelöst wurde, ließ sieb Frau lehnert alle Scheckbeträge auf ihr Konto bei der Deutschen Bank gutschreiben» Sie wurde 1964 zu einer Gefängnisstrafe und Geldstrafe wegen Untreue und Urkundenfälschung verurteilt» Ihren Anspruch stützt sie auch auf die Abtretung der ICAP vom 22./29* September 1964, die ihr sämtliche Schadensersatzansprüche aus der Verletzung des Treuhandvertrages abgetreten hat. a) Das Berufungsgericht führt aus, durch den Treuhandvertrag mit der ICAP sei die Beklagte nicht verpflichtet worden, die Geschäftsführung der Klägerin zu prüfen und zu überwachen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts gingen die Vertragsparteien davon aus, daß die Vertreter der ICAP und die Klägerin selbst hinreichende kaufmännische Fähigkeiten hatten, um den Geschäftsbetrieb einzurichten und zu überwachen, und daher keiner Beratung durch die Beklagte bedurften« Br. g(HB ist zu dem Prokuristen für den gesamten Geschäftsbetrieb der Klägerin bestellt worden, ohne daß die ICAP die Beklagte davon vorher verständigt hatte. Ziehungen müssen vielmehr nach den jeweiligen Umstanden des Einzelfalles, insbesondere nach dem zugrundeliegenden Auftrag oder, wenn wie hier ein Entgelt vereinbart worden ist, nach dem Geschäftsbesorgungsvertrag (§ 675 BGB; bestimmt werden (RGZ 127, 3A1, 545; BGH LM Nr. 35 zu § 675 BGB>« Bas Berufungsgericht bat den Vertrag unter Berücksichtigung der Interessen beider Parteien und ihres erklärten Vertragswillens mit Rücksicht auf die Verkehrssitte ausgelegt« Die von ihm vorgenommene Auslegung läßt weder Verfahrensverstöße oder Denkfehler noch eine Verletzung anerkannter Auslegungsregeln erkennen« Sie bindet daher das Revisionsgericht. Diese würde nur gegeben sein, wenn sie im Interesse des Treunehmers begründet worden wäre» Darauf weist die Revisionserwiderung zutreffend hin* Es handelt sich hier um eine Verwaltungstreuhand, die sich grundsätzlich als uneigennützige Treuhand dar3tellt (vgl* Siebertf Das rechtsgeschäftliche TreuhandVerhältnis, So 100: Thomas, NJV/ 1968, 1705; Rosenau, Die rechtsgeschäftliche Treuhand in rechtlicher und steuerrechtlicher Sicht, Der Betrieb, Beilage 18/1966, S» 2,* Aus der Vergütungsvereinbarung ergibt sich nicht, daß sie etwa die Verpflichtung übernahm, den Geschäftsbetrieb der Klägerin - insbesondere deren Kontenbewegungen bei der TflHHl-Bank - zu überwachen* Das führt das Berufungsgericht zutreffend aus- Es liegt zudem auf der Hand, daß die Beklagte, wenn eine solche Verpflichtung hätte Vertragsinhalt werden sollen, sich nicht mit einer einmaligen Gebühr von 2,980 DM und dann jährlich weiteren 2.980 DM begnügt hätte. Auch aus dem beabsichtigten Kontovertrag mit der TfHIHB-Bank ergibt sich nicht, daß die Treuhand die Wahrnehmung von Interessen der Beklagten zu dem Zweck hatte. Es war vielmehr ein rechtlich selbständiger Vorgang, wenn die Klägerin mit der TflH^V-Bank einen Kontovertrag einging« Beide Verträge stellen, entgegen der Meinung der Revision, keine Einheit dar« Aus dem Treuhandvertrag ergeben sich für die Beklagte nicht die von der Revision angeführten Überwachungspflicbten dadurch, daß die Klägerin in Geschäftsbeziehungen zu der trat. Das kann auch nicht daraus hergeleitet werden, daß die ICAP über die TflHHB-Bank an die Beklagte gekommen ist« Das Vorbringen der Revision, ein Zusammenwirken der Beklagten und der Bank ihr gegenüber sei Vertragsinhalt geworden und das Zusammenwirken beider habe gerade den Interessen der Beklagten und der IGAP entsprochen, findet in dem Vertrag keine Grundlage« Er ist eine nachträgliche Zweckkonstruktion« cc) Die Revision führt aus, die Beklagte habe sieb bei den Verhandlungen zu dem Abschluß des Treuhandvertrages durch den Prokuristen L^Bunä den Justitiar BflB der T^mi^-Bank vertreten lassen. Die Klägerin hatte selbst in der Klageschrift vorgetragen, daß wegen der Aufnahme der Geschöftsbeziebungen zur rDflHH^V~Bank mit dem Prokuristen verhandelt worden sei, der sie dann wegen des Treuhandvertrages an den Justitiar BflB verwiesen habe. Die Bilanz ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts in Gesellschafter-Versammlungen festgestellt worden, an denen Vertreter der ICAP und die beiden anderen Gesellschafter teilgenommen haben. Aus Ziff.5 des Vertrages ergibt sich entgegen der Meinung der Revision gerade, daß im Verhältnis zur Beklagten die ICAP dafür einstehen sollte, daß in den Vermögensverhältnissen der Klägerin kein erneuter Verfall eintrat. Es war also ihre - und nicht der Beklagten -Aufgabe, eine Kontrolle des Geschäftsbetriebes auszuüben, die einen solchen Verfall verhinderte. Die Bestimmung in Ziff.5 Abs.2 des Vertrages, daß ihr von der ICAP die Bilanz vorgelegt und auf Verlangen Einsicht in die Bücher und Unterlagen zu gestatten sei, ermöglichte der Beklagten, einen Überblick zu gewinnen, ob ein solcher erneuter Ver- ee) Die Revision rügt die Verletzung der §§ 288, 532 Sie führt dazu aus, das Berufungsgericht habe nicht beachtet, daß die Beklagte in erster Instanz zugestanden habe, sie habe nicht nur nach außen als Gesellschafterin auftreten sollen, es sei vielmehr eine gesamtschuldnerische Haftung zwischen ihr und der 3?HHM~Bank mit dem Treuhand-vertrag begründet v/orden. Diese Verpflichtung ergibt sich in der Tat aus dem Treuhandvertrag (§§ 675» 666 BGB)» Das Berufungsgericht führt jedoch aus, die Beklagte habe diese Pflicht nicht schuldhaft verletzt. a) Die Revision rügt, das Berufungsgericht sei nicht den Bev/eisantritten der Klägerin im Schriftsatz vom Sie batte dort in das Zeugnis des Prokuristen der TflHH^-Bank TiflB gestellt, die Beklagte babe von der Bank Kenntnis darüber erlangt, daß eine erbebliche Verschuldung der Klägerin eingetreten sei, sie habe auch Kenntnis von den Kontenbewegungen erhaltene Diesem Beweisanträg brauchte das Berufungsgericht schon deshalb nicht nachzugehen, weil die Behauptungen viel zu wenig substantiiert waren. Insbesondere war nicht dargelegt worden, daß die Geschäftsführer oder Prokuristen der Beklagten diese Kenntnisse erlangt batten und wann das der jlall gewesen sein soll. Dazu kommt noch folgendes: Selbst wenn die Beklagte die behaupteten Kenntnisse gehabt und der ICAP davon Mitteilung gemacht hätte, dann ist von der Klägerin nicht dargetan, daß die ICAP über eine Rückfrage bei Dr> GrflHB hinaus etwas unternommen hätte. b) Das Berufungsgericht führt aus, die Beklagte habe sich zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Treuhandvertrag gegenüber der ICAP weder der Angestellten des Auch diese Ausführungen greift die Revision ohne Erfc an aa) Die Klägerin hat nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht dargetan, daß die Beklagte sich der genannten Prokuristen bei der Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten gegenüber der ICAP bedient bat. Wenn L^Übei den Vorbesprechungen die Vertreter der Klägerin und der ICAP wegen des Abschlusses des Treubandvertrages an.den damaligen Justitiar BMBder TflHHB-Bank verwiesen hat, dann ergibt sich daraus nicht, daß er in der Folgezeit al Erfüllungsgehilfe der Beklagten im Rahmen des Treuhandver träges tätig gev/orden ist. c) Hilfsv^eise führt das Berufungsgericht aus, selbst wenn man unterstelle, daß die Prokuristen I>HBund Ti|^J|Erfüllungsgehilfen der Beklagten gewesen seien, so sei eine zu dem Schadensersatz verpflichtende Handlung oder Unterlassung nicht dargetan. 3* Das Berufungsgericht hält auch eine Verletzung der Pflichten der Beklagten als Gesellschafterin der Klägerin nicht für gegeben.
203.5 009 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VII ,ZR 79/67 URTEIL Verkündet am 5= Mai 1969 Horn, J ustizbauptSekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der Firma Convest Werbeagentur LflHHBI GmbH, RÄHistraße M, gesetzlich vertreten durch ihre Geschäfts- führer Georg Graf lund Sven Klägerin, Berufungsklagerin und Revisionsklägerin, Froze ßbevollmäch tigter: Rechtsanwalt Dr. gegen die Firma Gesellschaft Finanzierung mbH, vertreten durch ihren Geschäfts für industrielle Beteiligungen und KfljP^allee gesetzlich 3 führei irer Dr. Otto Graf Li Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Froze^bevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Dr. Dr. und 2 Der VII- Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 5. Mai 196g unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Glanzmann und der Bundesrichter Rietschel, Erbel, Hubert Meyer und Schmidt für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 2 c Februar 1967 v/ird zurückgev/iesen. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen« Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte, deren sämtliche Geschäftsanteile dem Bankhaus C»G« TÜBin zustehen, war seit Ende I960 Inhaberin von 99 1/3 der Geschäftsanteile der Klägerin, die damals die Firma H GmbH, Werbeagentur führte« Die Beklagte hielt die Geschäftsanteile treuhänderisch für die Firma International Corporation for ABUBm and Inc. in Panama (im folgen- den als ICAP bezeichnet), die ihrerseits eine Tochtergesellschaft der Publicitas S.A« in Lausanne ist und deren ausländische Beteiligungen innehat. Das Nähere v/ar in dem Treuhandvertrag vom 22. November/23« Dezember I960 geregelt . Danach stellte die ICAP der Beklagten den für die Übernahme und den Erwerb der Geschäftsanteile erforderlichen Betrag für die Laufzeit des Vertrages unentgeltlich zur Verfügung (Ziff» 2)» Sie hatte die Beklagte von allen Verpflichtungen freizustellen? insbesondere von denjenigen gegenüber der Gesellschaft .Klägerin) aus der Übernahme der Geschäftsanteile und aus der gesetzlichen Haftung, und übernahm im Innenverhältnis sämtliche Kosten, Gebühren, Steuern, die im Zusammenhang mit der treuhänderischen Übernahme, Tätigkeit, Verwaltung usw» der GmbH - Anteile entständen vZiff» 4/» Die Beklagte verpflichtete sich, sämtliche Einzahlungen und Rechte, die ihr aus den Geschäftsanteilen zustehen und zufließen würden, an die ICAP abzuführen bzw, abzutreten (Ziffo 8 » Am 1 <, Januar 1961 ließ die Klägerin bei dem Bankhaus C«G« Konto eröffnen» Sie be- nannte als zeicbnungsberechtigt neben den Geschäftsführern und mehreren Prokuristen den Handlungsbevollmächtigten und späteren Prokuristen Dr. GflHB sov/ie ihre Buchhalterin Frau lehnert» In der Zeit vom September 1961 bis Dezember 1962 löste das Bankhaus Trinkaus 36 Schecks über insgesamt 851*545 DH ein, die die Unterschriften ,rppa cflB" und”i*Vc lehnert” trugen» Die Unterschriften Dr» GflH waren von Frau erschlichen, teils gefälscht worden» Mit Ausnahme eines Schecks, der in bar eingelöst wurde, ließ sieb Frau lehnert alle Scheckbeträge auf ihr Konto bei der Deutschen Bank gutschreiben» Sie wurde 1964 zu einer Gefängnisstrafe und Geldstrafe wegen Untreue und Urkundenfälschung verurteilt» 4 f J s Anfang 1965 veräußerte die Beklagte ihren Geschäftsanteil an der Klägerin auf Weisung der ICAP an eine Schweizer Treuhandgesellschaft. Seit dem 5- November 1965 führt die Klägerin die Firmenbezeichnung "Convest Werbeagentur Lindström GmbH". Sie verlangt von der Beklagten den Ersatz der von der Buchhalterin iflB veruntreuten Beträge in Höhe von 851-545 DM. Ihren Anspruch stützt sie auch auf die Abtretung der ICAP vom 22./29* September 1964, die ihr sämtliche Schadensersatzansprüche aus der Verletzung des Treuhandvertrages abgetreten hat. Die Klägerin macht mit der Klage einen Teilbetrag von 16.000 DM geltend. Das Landgericht und das Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Die Revision der Klägerin erstrebt die Verurteilung der Beklagten. Die Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Klägerin könne von der Beklagten keinen Schadensersatz wegen der von Frau iHB veruntreuten Beträge verlangen. Die Beklagte habe weder die ihr gegenüber der ICAP noch die fur gegenüber der Klügerin obliegenden Pflichten verletzt . Gegen diese Auffassung wendet sich die Revision, Sie ist unbegründet- 1«. a) Das Berufungsgericht führt aus, durch den Treuhandvertrag mit der ICAP sei die Beklagte nicht verpflichtet worden, die Geschäftsführung der Klägerin zu prüfen und zu überwachen. aa) Es stellt fest, der Zweck des Treuhand Vertrages sei gewesen, wenigstens für die erste Zeit die Beteiligung der Publicitas und der ICAP an der Klägerin dem Rechtsverkehr zu verbergen. Die Parteien hätten einen anderen Zweck nicht vorgetragen. bb) Nach Ziff. 3 des Vertrages sollte die Beklagte die von ihr übernommenen Geschäftsanteile treuhänderisch für die ICAP nach deren Anweisungen verwalten. Unstreitig sind solche Y/eisungen nicht gegeben v/orden. Die ICAP verpflichtete sich nach Ziff. 3 des Vertrages, dafür zu sorgen, daß der zur Zeit des Vertragsabschlusses in de: Bilanz der Klägerin ausgewiesene Verlust innerhalb der nächsten beiden Geschäftsjahre ausgeglichen v/urde. Sie verpflichtete sich ferner, in den Vermögensverhältnissen der Klägerin keinen neuen Verfall eintreten zu lassen Sie versprach, der Beklagten jährlich die Bilanz der Klägerin rechtzeitig zur Verfügung zu stellen und ihr auf Verlangen Einsicht in Bücher und Unterlagen zu gestatten. Aus diesen vertraglichen Vereinbarungen folgert das Berufungsgericht, daß im Verhältnis zwischen der ICAP und der Beklagten die Beschlußfassung über die Jahresbilanz und die Überwachung der Geschäftsführung der ICAP selbst obliegen sollten» Die Vertragsparteien hatten nach den Feststellungen des Berufungsgerichts den Y/illen, daß die Gesellschafterrechte im Verhältnis zwischen ihnen soweit als möglich von der ICAP wahrge-nommen werden sollten und daß die Beklagte diese Rechte nur insoweit ausüben sollte und durfte, als das zur Y/ahrung der mit der Begründung des Treuhandverhältnisses bezweckten Geheimhaltung erforderlich war» cc) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts entsprach dem auch die tatsächliche Handhabung des Vertragsverhältnisses. Die Jahresabschlüsse sind in Gesell-schafterverSammlungen festgestellt worden, die die ICAP mit den tfitgescllschaftern und IiflHHHP abgehalten hat. Die Beklagte bat lediglich die fertigen Beschlüsse zur Unterschrift vorgelegt erhalten. Die ICAP hat alle Gesellschafterrechte, die formell der Beklagten zustanden, selbst wabrgenommen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts gingen die Vertragsparteien davon aus, daß die Vertreter der ICAP und die Klägerin selbst hinreichende kaufmännische Fähigkeiten hatten, um den Geschäftsbetrieb einzurichten und zu überwachen, und daher keiner Beratung durch die Beklagte bedurften« Br. g(HB ist zu dem Prokuristen für den gesamten Geschäftsbetrieb der Klägerin bestellt worden, ohne daß die ICAP die Beklagte davon vorher verständigt hatte. dd) Binen typischen Treuhandvertrag, der sich nach bestimmten Regeln richtet, gibt es nicht. Die Rechtsbe- Ziehungen müssen vielmehr nach den jeweiligen Umstanden des Einzelfalles, insbesondere nach dem zugrundeliegenden Auftrag oder, wenn wie hier ein Entgelt vereinbart worden ist, nach dem Geschäftsbesorgungsvertrag (§ 675 BGB; bestimmt werden (RGZ 127, 3A1, 545; BGH LM Nr. 35 zu § 675 BGB>« Bas Berufungsgericht bat den Vertrag unter Berücksichtigung der Interessen beider Parteien und ihres erklärten Vertragswillens mit Rücksicht auf die Verkehrssitte ausgelegt« Die von ihm vorgenommene Auslegung läßt weder Verfahrensverstöße oder Denkfehler noch eine Verletzung anerkannter Auslegungsregeln erkennen« Sie bindet daher das Revisionsgericht. b) Die Revision wendet sich gegen die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung des Treuhandvertrages« Sie will unzulässig ihre eigene Auslegung an die Stelle der tatrichterlichen setzen und erhebt in diesem Zusammenhang eine Reihe von Rügen, die sämtlich fehl gehen« aa) Sie meint, die Beklagte sei eigennützige Treuhänderin gewesen. Das ergebe sich einmal aus der Vergütungsvereinbarung (7,iff. 9 des Vertrages) und zu dem anderen aus dem Interesse der TflH^^P~Bank an der Kontoführung für die Klägerin. Diese Interessen führten zu der Verpflichtung der Beklagten, die Kontenbewegungen der Klägerin zu überwachen. Darauf habe die Klägerin stets hingewiesen und damit einen anderweitigen Zweck des Vertrages vorgetragen. Ganz abgesehen davon, daß die Revision sich damit in unzulässiger Weise in Widerspruch zu den tatsächlichen Feststellungen setzt ;§ 314 ZPO), ergibt dieser Vortrag auch keinen anderen Vertrags.weck» Die Auffassung der Revision, es habe eine eigennützige Treuhandschaft Vorgelegen, ist verfehlt. Diese würde nur gegeben sein, wenn sie im Interesse des Treunehmers begründet worden wäre» Darauf weist die Revisionserwiderung zutreffend hin* Es handelt sich hier um eine Verwaltungstreuhand, die sich grundsätzlich als uneigennützige Treuhand dar3tellt (vgl* Siebertf Das rechtsgeschäftliche TreuhandVerhältnis, So 100: Thomas, NJV/ 1968, 1705; Rosenau, Die rechtsgeschäftliche Treuhand in rechtlicher und steuerrechtlicher Sicht, Der Betrieb, Beilage 18/1966, S» 2,* Daran wird auch nichts dadurch geändert, da3 die Beklagte für ihre Treuhänderschaft eine Vergütung erhielt. Damit ist die Treuhandschaft noch nicht in ihrem Interesse begründet worden. Diese Vergütung bekam sie nach dem Berufungsurteil vielmehr dafür, daß sie mit ihrem ''guten Namen" treuhänderisch die Geschäftsanteile hielt. Aus der Vergütungsvereinbarung ergibt sich nicht, daß sie etwa die Verpflichtung übernahm, den Geschäftsbetrieb der Klägerin - insbesondere deren Kontenbewegungen bei der TflHHl-Bank - zu überwachen* Das führt das Berufungsgericht zutreffend aus- Es liegt zudem auf der Hand, daß die Beklagte, wenn eine solche Verpflichtung hätte Vertragsinhalt werden sollen, sich nicht mit einer einmaligen Gebühr von 2,980 DM und dann jährlich weiteren 2.980 DM begnügt hätte. Schon dieser Gebührensatz von 1 # spricht entscheidend gegen die Auffassung der Revision. Auch aus dem beabsichtigten Kontovertrag mit der TfHIHB-Bank ergibt sich nicht, daß die Treuhand die Wahrnehmung von Interessen der Beklagten zu dem Zweck hatte. Die Revision will darauf hinaus, da:3 zwischen der Beklagten und der T0|HB~Bank eine gesamtschuldnerische Haftung begründet werden sollte* Dafür ergeben jedoch der Treubandvertrag und auch seine festgestellte Entstehungsgeschichte keine Anhaltspunkte«. Es war vielmehr ein rechtlich selbständiger Vorgang, wenn die Klägerin mit der TflH^V-Bank einen Kontovertrag einging« Beide Verträge stellen, entgegen der Meinung der Revision, keine Einheit dar« Aus dem Treuhandvertrag ergeben sich für die Beklagte nicht die von der Revision angeführten Überwachungspflicbten dadurch, daß die Klägerin in Geschäftsbeziehungen zu der trat. Das kann auch nicht daraus hergeleitet werden, daß die ICAP über die TflHHB-Bank an die Beklagte gekommen ist« Das Vorbringen der Revision, ein Zusammenwirken der Beklagten und der Bank ihr gegenüber sei Vertragsinhalt geworden und das Zusammenwirken beider habe gerade den Interessen der Beklagten und der IGAP entsprochen, findet in dem Vertrag keine Grundlage« Er ist eine nachträgliche Zweckkonstruktion« bb> Soweit die Revision in diesem Zusammenhang rügi gestellten Beweisanträgen sei nicht entsprochen worden, übersieht sie, daß diese nur in der ersten Instanz gestellt und im Berufungsrechtszuge nicht wiederholt v/ord€_ sind (BGHZ 35» 103» 106). Es käme zudem auf sie auch nicht an. cc) Die Revision führt aus, die Beklagte habe sieb bei den Verhandlungen zu dem Abschluß des Treuhandvertrages durch den Prokuristen L^Bunä den Justitiar BflB der T^mi^-Bank vertreten lassen. Wenn irgendwelche Zweifel insoweit bestanden hätten, hätte das Berufungsgericht - nach Ansicht der Revision - darauf hinweisen müssen, dann wäre auf deren Zeugnis und auf Parteivernel Bezug genommen worden. Sie rügt die Verletzung des 5 139 ZPO. Diese Rüge ist ebenfalls unbegründet. Die Klägerin hatte selbst in der Klageschrift vorgetragen, daß wegen der Aufnahme der Geschöftsbeziebungen zur rDflHH^V~Bank mit dem Prokuristen verhandelt worden sei, der sie dann wegen des Treuhandvertrages an den Justitiar BflB verwiesen habe. Von dieser Sachdarstellung geht auch das Berufungsgericht aus ^BU 17)- Für die Vertragsauslegung brauchte es daraus nichts zu folgern. dd) Die Revision meint, die Beklagte habe auf Grund des Treuhandvertrages die Bilanz feststellen müssen. Das steht in klarem Widerspruch zu der in Ziff. 5 des Vertrages enthaltenen Regelung. Die Bilanz ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts in Gesellschafter-Versammlungen festgestellt worden, an denen Vertreter der ICAP und die beiden anderen Gesellschafter teilgenommen haben. Sie ist dann der Beklagten lediglich zur Unterschrift vorgelegt worden (BU 14). Aus Ziff. 5 des Vertrages ergibt sich entgegen der Meinung der Revision gerade, daß im Verhältnis zur Beklagten die ICAP dafür einstehen sollte, daß in den Vermögensverhältnissen der Klägerin kein erneuter Verfall eintrat. Es war also ihre - und nicht der Beklagten -Aufgabe, eine Kontrolle des Geschäftsbetriebes auszuüben, die einen solchen Verfall verhinderte. Die Bestimmung in Ziff. 5 Abs. 2 des Vertrages, daß ihr von der ICAP die Bilanz vorgelegt und auf Verlangen Einsicht in die Bücher und Unterlagen zu gestatten sei, ermöglichte der Beklagten, einen Überblick zu gewinnen, ob ein solcher erneuter Ver- mögensverfall zu befürchten v/ar. Aus ihr ergibt sich aber keine Pflicht zur Geschäftsüberwachung im Verhältnis zur ICAP. Die ICAP konnte und sollte selbst die Überwachung vornehmen, wie dies das Berufungsgericht mit Recht dargelegt hat. Es liegt kein Pall vor, daß sie dazu nicht in der läge war. Dazu ist von der Klägerin auch nichts vorgetragen v/orden. ee) Die Revision rügt die Verletzung der §§ 288, 532 Sie führt dazu aus, das Berufungsgericht habe nicht beachtet, daß die Beklagte in erster Instanz zugestanden habe, sie habe nicht nur nach außen als Gesellschafterin auftreten sollen, es sei vielmehr eine gesamtschuldnerische Haftung zwischen ihr und der 3?HHM~Bank mit dem Treuhand-vertrag begründet v/orden. Diese Rüge geht fehl. Von einem solchen Zugeständnis kann in dem genannten Schriftsatz der Beklagten vom 9» April 1965 S. 4, 9 keine Rede sein. 2. Das Berufungsgericht hält die Beklagte für verpflichtet, die ICAP zu unterrichten, wenn sie Tatsachen erfuhr, aus denen sich die Gefahr eines Schadens für die ICAP oder die Klägerin ergab. Diese Verpflichtung ergibt sich in der Tat aus dem Treuhandvertrag (§§ 675» 666 BGB)» Das Berufungsgericht führt jedoch aus, die Beklagte habe diese Pflicht nicht schuldhaft verletzt. Sie habe solche Tatsachen nicht erfahren. Diese Ausführungen sind rechtlich nicht zu beanstanden a) Die Revision rügt, das Berufungsgericht sei nicht den Bev/eisantritten der Klägerin im Schriftsatz vom 12 r 15» Dezember 1966 auf Sc 4 und 5 nacbgegangen. Sie batte dort in das Zeugnis des Prokuristen der TflHH^-Bank TiflB gestellt, die Beklagte babe von der Bank Kenntnis darüber erlangt, daß eine erbebliche Verschuldung der Klägerin eingetreten sei, sie habe auch Kenntnis von den Kontenbewegungen erhaltene Diesem Beweisanträg brauchte das Berufungsgericht schon deshalb nicht nachzugehen, weil die Behauptungen viel zu wenig substantiiert waren. Insbesondere war nicht dargelegt worden, daß die Geschäftsführer oder Prokuristen der Beklagten diese Kenntnisse erlangt batten und wann das der jlall gewesen sein soll. Dazu kommt noch folgendes: Selbst wenn die Beklagte die behaupteten Kenntnisse gehabt und der ICAP davon Mitteilung gemacht hätte, dann ist von der Klägerin nicht dargetan, daß die ICAP über eine Rückfrage bei Dr> GrflHB hinaus etwas unternommen hätte. Das Berufungsgericht kommt in tatrichterlicher Ypirdigung zu dem Ergebnis, zwischen einer unterlassenen Mitteilung und dem eing^tretenen Schaden sei kein ursächlicher Zusammenhang gegeben. Die Klägerin hat keine konkreten Angaben gemacht, welche den eingetretenen Schaden ausschließende Maßnahmen die ICAP eingeleitet hätte. Für einen Hinweis nach § 139 ZPO bestand kein Anlaß. Das Berufungsgericht konnte diese Würdigung auch ohne Beiziehung eines Sachverständigengutachtens vornehmen, denn ein Sachverständiger kann dazu nichts sagen. b) Das Berufungsgericht führt aus, die Beklagte habe sich zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Treuhandvertrag gegenüber der ICAP weder der Angestellten des 13 - Tj(HM^-Bankhauses bedient, noch sich ihrer zu bedienen brauchen. Soweit das Bankhaus die Klägerin auf Kontoüberziehungen hingev/iesen habe5habe es das allein im Rahmen des Kontovertrages getan. Es stelle keine Pflichtverletzung der Beklagten dar, daß die -Prokuristen l4HI unä Tifmdie der Klägerin angezeigten Überziehungen des Kontos nicht gleichzeitig der IGAP mitgeteilt hätten, zu demal diese darauf hätten vertrauen können, daß der Geschäftsführer der Prokurist Dr. GHIB zugleich auch die Interessen der ICAP wabrnabmen? Auch diese Ausführungen greift die Revision ohne Erfc an aa) Die Klägerin hat nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht dargetan, daß die Beklagte sich der genannten Prokuristen bei der Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten gegenüber der ICAP bedient bat. Es war aber ihre Sache, das darzulegen. Der Hinweis der Revision auf die Entscheidung in RGZ 166, 240, 242 geht fehl. Sie betrifft einen ganz anders gelagerten Sachverhalt. Darauf weist die Revisionserwiderung zutreffend hin. Hinsichtlich des Prokuristen I|HHhatte die Klägerin zwar behauptet, er habe für die Beklagte gehandelt. Sie hat das aber nicht näher dargelegt. Wenn L^Übei den Vorbesprechungen die Vertreter der Klägerin und der ICAP wegen des Abschlusses des Treubandvertrages an.den damaligen Justitiar BMBder TflHHB-Bank verwiesen hat, dann ergibt sich daraus nicht, daß er in der Folgezeit al Erfüllungsgehilfe der Beklagten im Rahmen des Treuhandver träges tätig gev/orden ist. Die Beklagte konnte zudem überhaupt nicht darlegen, v/elche Personen für sie als Erfüllungsgehilfen tätig gev/orden sind, denn sie war nicht 14 / verpflichtet, die Geschäftsführung der Klägerin zu überwachen, bb) Die Beklagte brauchte nur die Pflichten zu erfüllen, die ihr nach dem Treuhandvertrag oblagen. Dazu gehörte nicht, daß sie sich zur Erfüllung ihrer Pflichten des Bankhauses T(BHHI bediente und in dessen Geschäftsbetrieb eindrang oder diesen gar überwachte. Darauf, ob sie dazu in der Lage war, kommt es im Verhältnis zur ICAP und zur Klägerin nicht an. Alles, was die Revision demgegenüber geltend macht, sind nur Wiederholungen ihrer Angriffe gegen die vvm Berufungsgericht rechtsfehlerfrei vorgenoramene Auslegung des Treuhandverträges. c) Hilfsv^eise führt das Berufungsgericht aus, selbst wenn man unterstelle, daß die Prokuristen I>HBund Ti|^J|Erfüllungsgehilfen der Beklagten gewesen seien, so sei eine zu dem Schadensersatz verpflichtende Handlung oder Unterlassung nicht dargetan. Auf diese Hilfsbegründung kommt es nicht an, denn die Klage ist schon aus den oben dargelegten Gründen zu Recht abgewiesen worden. Es erübrigt sich daher auch ein Eingehen auf die insovreit erhobenen Rügen der Revision, 3* Das Berufungsgericht hält auch eine Verletzung der Pflichten der Beklagten als Gesellschafterin der Klägerin nicht für gegeben. Das legt es rechtsfehlerfrei dar. Die Beklagte sollte nur Gesellschafterin sein, soweit das erforderlich v/ar, um dem Rechtsverkehr die Beteiligung der ICAP an der Klägerin zu verbergen. Im Innenverhältnis zur Klägerin hatte die ICAP die Stellung der Gesellschafterin. Der Beklagten oblagen damit gegenüber der 15 - Klägerin keine weiteren Pflichten, als sie gegenüber der ICAP übernommen hatte. 4* Auch im übrigen läßt das Berufungsurteil keine Rechtsfehler zu dem Nachteil der Klägerin erkennen. II. Nach alledem ist die Revision der Klägerin als unbe gründet zurückzuweisen. Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens gemäß § 97 ZPO zu tragen. Glanzmann Rietschel Erbel Bundesrichter Hubert Meyer Schmidt hat seinen Urlaub angetreten und kann deshalb nicht unterschreiben. Glanzmann