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BGH

Gericht: BGH

DVO c.LAoG § 1 Abo. 2; Bayerische Anordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Sicherung von Forderungen für den Lastenausgleich v. 25.September 1946, BayGVBl 281, §§ 22, 85; Verv/altungsgerichtaO (Vv/GO) § 40 Die Übertragung der Verwaltung von UmstcllungsgrundschuMcn begründete in Bayern zwischen den beauftragten Instituten und dem Staat Öffentlichrechtliche Beziehungen. Für die Klage des Staaten gegen ein beauftragtes Institut auf Schadensersatz wegen pflichtwidriger Verwaltung der Umstellungs-grundschuld sind die Verv/altungsgerichte zuständig. Unter Schadensersatzansprüchen aus der Verletzung öffentlichrechtlicher Pf.ichten im Sinne des § 40 Abs. 2 Satz 1 VwGO sind nur Ansprüche gegen die öffentliche Hand zu verstehen. Dor VIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 25» Februar 1965 unter Mitwirkung dos Senatsprüsidenten Glanzmann und der Bundesrichte--' Br. Heimann-Trosien, Rictschol, Erbel und Hubert Meyer für Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden die Urteile der 4o Zivilkammer des Landgerichts München I, an Vcrkündungs Statt zugestcllt am 6. September 1948 zur Eurchführung des Gesetzes zur Sicherung von Forderungen für den Lastenausglcich» V/ähreni ihrer Verwaltung, die bis zu dem Jahre 1952 dauerte, bewilligte sie mit Zustimmung der Bayerischen Staats-schuldenverv/altung in drei Fällen den Rangrücktritt der Umstellungsgrundccliuld zugunsten von Hypotheken, die die Eheleute K^H^ für Kredite bestellten, mit denen sic nach ihren Angaben den Wiederaufbau ihres im Kriege beschädigten Hauses fcrtigstellen wollten. Auf die Entscheidung BGHZ 3» 110 kann sich das Oborlsndesgericht für diese Meinung nicht berufen. Dort ist nur entschieden, daß die Stellen, denen die Verwaltung der Umstellungsgrundschuld übertragen ist, dadurch nicht zu Behörden werden, die im Umstellungsvcrfohren nach § 6 Der öffentlichrechtliche Charakter der Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien kann aber nicht schon deshalb verneint werden, weil die Beklagte keine Behörde ist. 110 die Frage, welcher Art die Beziehungen zwischen dem Staat und den die Umotellungsgrundschuld verwaltenden Stellen sind, nicht entschieden, sondern bemerkt, es sei nach den im einzelnen Fall einschlägigen Vorschriften zu beurteilen, ob diese Beziehungen öffentlichrechtlicher Natur oder als privates Auftrngsverhältnis zu werten seien (aaO S.121). Der Kläger selbst hat vorgetragen, das Geschäftsbesorgungs-verhältnis sei nicht durch Vertrag, sondern durch Gesetz begründet worden (S. Nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes des V/irtschaftsrats zur Sicherung von Forderungen für den Lastenausgleich (LASG) vom 2. September 1948 (Y/iGBl 1948, 87) stehen die durch § 1 des Gesetzes begründeten Rechte treuhänderisch der kr Verwaltung deo Vereinigten Wirtschaftsgebietes zu» Der Direktor der Verv/altung für Finanzen bestimmt die Stollen, welche die Rechte ausübenc Die erste DVO/LASG vom 7. Auf Grund dieses § 14 hat die Staatsregierung in Bayern die Anordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Sicherung von Forderungen für den Lastenausgleich vom 29. wenn ein solches Institut Gläubiger des umgestellten Hechts ist, diesem jetzt die Verwaltung der Umstellungsgrundschuld obliegt. Auf Grund dieser Anordnung hat sodann das Bayerische Stantsministerium der Finanzen mehrere Bekannirrrchungen und Entschließungen erlassen, die weitere Einzelheiten der den Instituten übertragenen Verwaltung und die hierfür zustehende Vergütung regeln. Wenn ein Gesetz mit seiner Verkündung in Kraft tritt oder sich - wie es beim LASG nach dessen § 5 der Pall ist - Rückwirkung beimißt, so stützt sich eine in derselben Nummer des Gesetzblatts veröffentlichte Rechtsverordnung in diesem Augenblick auf eine bereits wirksam gewordene Er- Selbst wenn aber die 1, DVO/LASG nicht gültig wäre, würde das die Annahme nicht hindern, daß zwischen den Parteien öffentlichrechtliche Beziehungen bestehen. Entscheidend ist, daß der Staat Rechtsund Verwaltungsvor-schriften erlassen hat, durch die die Rechtobcziehungen von hoher Hand geregelt wurden. Auch das beruht nicht auf einer privatrechtlichen Vereinbarung zwischen dem Staat und dem jeweils mit der Verwaltung befaßten Institut, sondern auf staatlicher Festsetzung. Dezember 1948 (BayFIIBl. 1949» 2) einleitend, daß die Verwaltung für Finanzen des Vereinigten Wirtschaftsgebietes mit den in Frage kommenden Verbänden ‘'nachstehende Gebühren vereinbart" Das zeigt sich deutlich daran, daß in der Entschließung vom 27« Dezember 1948 verfügt wird, die dort angegebenen Gebühren gälten auch ’’für die übrigen mit der Verwaltung der Grundschulden betrauten Institute und Stellen”; damit können nur die Stellen gemeint sein, die nicht Mitglieder der Spitzenverbände waren. Hier zeigt sich, daß die Gebühren nicht kraft jener Vereinbarung mit den Spitzenverbänden, sondern erst durch Staat-liehe Festsetzung verbindlich werden sollten. Auch hier ist aber letzten Endes die staatliche Festsetzung maßgebend, wie sich an der Bestimmung zeigt, daß das Bayerische Staatsministerium der Finanzen entscheidet, wenn eine Einigung nicht zustande kommt. 7«) Daß die Umstellungsgrundschulden selbst als bürgerlichrechtliche Grund schulden anzusehen sind (BGH LI.I Nr. 2 zu § 1 LASG), besagt nichts dagegen, daß das Verhältnis zwischen den sie verwaltenden Stellen und dem Staat öffcntlichrechtlicher Natur ist. Hier ist unter I 3 bestimmt, daß die Institute bei Ausübung ihrer Verwaltungstätigkeit die vom Staatsministerium der Finanzen allgemein oder im Einzelfoll erteilten Weieungen zu beachten haben. 8.) Nach allem bestand zwischen den Parteien kein bürgerlichrechtlicher Geschäftsbesorgungsvertrag, sondern ein auf einseitig erlassenen staatlichen Anordnungen beruhendes öffentlichrochtliches Verhältnis (Sprengel JZ 1952, 138), kraft dessen in Bayern die verwaltenden Institute als Hilfsorgane der Bayerischen Staatoschuldenvcr-waltung (BayObLG BB 1952, 13) bei der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe tätig wurden. zu § 139 LAG, das Rechtsverhältnis zwischen den mit der Verwaltung der Hypothekengewinnabgabe gemäß § 139 LA^G beauftragten Stellen und dem Staat als öffentlichrechtlich angesehen (a.A. allerdings der in LA-Kartei Band II §139 Karte 4 abgedruckte Erlaß des Bundesministers der Finanzen vom 23. Der eingeklagte Anspruch wäre freilich auch dann im ordentlichen Rechtsweg zu verfolgen, wenn er aus einer Amtapflichtverlctzung bei Ausübung eines öffentlichen Amts (§ 839 BGB, Art 34 GG) hergeleitet werden könnte. "Ist bei dem Inkrafttreten des Gesetzes Klage bei einem Gericht erhoben, so richtet sich die Zuständigkeit nach den bisher geltenden Vorschriften" . Rach den Wortlaut dieser Vorschrift könnte angenommen werden, daß die oben genannten Vorschriften des BayVGG in jeden Palle maßgebend wären, gleichviel, ob nach der inzwischen in Kraft getretenen Verv/altungsgerichtsordnung der Verwaltungorochtsweg gegeben wäre oder nicht. Die Präge nach der Tragweite des § 195 Abs.6 ITr. 5 Satz 1 VwGO kann aber auf sich beruhen. Das berechtigt zu der Annahme, daß der ordentliche Rechtsweg nur dann gegeben sein soll, wenn aus der Verletzung öffentlichrechtlicher Pflichten Gchsdensersatzansprüchc gc-p.en die öffentliche Hand hergelcitet werden (vgl. So ist in der Sitzung des Ausschusses für Rochtswesen und Verfassungsrecht vom 15. Juni 1955 von einem Vertreter der Bundesregierung darauf hingewiesen worden, es sei zweckmäßig, daß über solche Streitigkeiten, die mit den durch Art. 14 und 34 GG den ordentlichen Gerichten zugewiesenen Streitigkeiten aus Enteignung und Amtspflichtverletzung eng zusammenhingen, ebenfalls die ordentlichen Gerichte ent- Diese Entstehungsgeschichte zeigt deutlich, daß durch § 40 Abs. 2 Satz 1 Vv/GO keineswegs alle Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öf-fcntlichrechtlicher Pflichten, insbesondere auch nicht Ansprüche, die von der öffentlichen Hand gegen Privatpersonen erhoben v/erden, den ordentlichen Gerichten zugewiesen werden sollen. Auf den Hilfsantrag den Klägers ist die Sache unter Aufhebung der Urteile der Vorinstsnzen nach § 17 GVG an das zuständige Verv/nl-tungsgericht des ersten Rechtszugs zu verweisen.

Zitierte Normen: § 40 VwGO § 29 FGG § 839 BGB Art. 34 GG § 40 VwGO § 13 GVG
VorschriftRechtInstitutStaatGesetzVerwaltungFinanzBayerischeKläger

Volltext der Entscheidung

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Amt 11 che 5:-.mmlung: j h
2087 067
Gc£.5. zur Sicherung von Forderungen für den L^stenausgleich § 2 Abu. 1; 1. DVO c. LAoG § 1 Abo. 2; Bayerische Anordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Sicherung von Forderungen für den Lastenausgleich v. 29. September 1948, BnyfStAnz Nr.40 v. 2. Oktober 1948, 3; BayVGG v. 25.September 1946, BayGVBl 281, §§ 22, 85; Verv/altungsgerichtaO (Vv/GO) § 40
Die Übertragung der Verwaltung von UmstcllungsgrundschuMcn begründete in Bayern zwischen den beauftragten Instituten und dem Staat Öffentlichrechtliche Beziehungen. Für die Klage des Staaten gegen ein beauftragtes Institut auf Schadensersatz wegen pflichtwidriger Verwaltung der Umstellungs-grundschuld sind die Verv/altungsgerichte zuständig.
Vcrv/oltungsgerichtsO - VwGO - § 40 Abs, 2 Satz 1
Unter Schadensersatzansprüchen aus der Verletzung öffentlichrechtlicher Pf.ichten im Sinne des § 40 Abs. 2 Satz 1 VwGO sind nur Ansprüche gegen die öffentliche Hand zu verstehen.
GG Art. 82
Eine Rechtsverordnung kann zugleich mit dem ermächtigenden Gesetz verkündet werden, wenn das Gesetz mit seiner Verkündung in Kraft tritt oder sich Rückwirkung boimißt.
BGH, Urt.v. 25. Februar 1965 - VII 2R 79/63 - OLG München
I.G München I
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
vii_Z'IL22Z§I
URTEIL
in dom Rechtsstreit
 Verkündet am
25* Februar 1965 Pohl,
 Justizobersekretär
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 der I	Lebensversicherungs	AG,	vertreten	durch	die
 Vorstandsmitglieder Dr.	und	Dr.
Istrnße ■f/(
Beklagter, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,
- Prozcßbevollmachtigtcr
 Rechtsanwalt Dr.
gegen
 den	B	a	,	vertreten	durch	die	Finanz-
nittolstcllc	V	9
Kläger, Berufungsbeklagton und Revioionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
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Dor VIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 25» Februar 1965 unter Mitwirkung dos Senatsprüsidenten Glanzmann und der Bundesrichte--' Br. Heimann-Trosien, Rictschol, Erbel und Hubert Meyer
 für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden die Urteile der 4o Zivilkammer des Landgerichts München I, an Vcrkündungs Statt zugestcllt am 6. und 7. Oktober 1959» und des 1» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in München, an Verkündungs Statt zugestcllt an 14- und 16. Juli 1962, aufgehoben.
Die Sache wird an das Verv/altungsgericht in München verwiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Berufung.und Revision zu tragen.
Von Rechts wegen Tatbestand:
Die Beklagte war Gläubigerin einer Hypothek an dem Grundstück	Nr.	£	in	Die auf dem
 Grundstück stehenden Gebäude waren im Kriege beschädigt worden. Die Hypothekenforderung der Beklagten betrug am Uührungsstichtag 40.538,48 RU. In Höhe von 9/10 dieses Betrages wurde die Hypothek bei der Währungsreform Um-stcllungsgrundschuld nach § 1 LASG mit Rang unmittelbar nach der der Beklagten verbliebenen, im Verhältnis 10 : 1 von RH auf BI.I umgestclltcn Hypothek.
 
Auf die später nach dem lastcnausgleichsgesetz von den Eigentümern, den Eheleuten 3 ,	geschuldete	Hy-
po thekcngcv/innabgabc waren vierteljährlich 583*63 DH zu entrichten.
Eie Beklagte verwaltete die Umstellungsgrundschuld gemäß der von der Bayerischen Regierung erlassenen Anordnung vom 29. September 1948 zur Eurchführung des Gesetzes zur Sicherung von Forderungen für den Lastenausglcich» V/ähreni ihrer Verwaltung, die bis zu dem Jahre 1952 dauerte, bewilligte sie mit Zustimmung der Bayerischen Staats-schuldenverv/altung in drei Fällen den Rangrücktritt der Umstellungsgrundccliuld zugunsten von Hypotheken, die die Eheleute K^H^ für Kredite bestellten, mit denen sic nach ihren Angaben den Wiederaufbau ihres im Kriege beschädigten Hauses fcrtigstellen wollten. Insgesamt trat die Umstellungsgrundschuld zugunsten von Grundpfandrechten im Betrage von 55.000 EU zurück.
Anfang 1952 wurden die Zwangsversteigerung und die Zv/angsVerwaltung des Grundstücks Rf|BB8^ra^c ® angeordnet. Anfang 1954 wurde das Grundstück versteigert und für 67.000 EU zugcschlagen. Eie Hypothekengewinnabgabe fiel mit allen fälligen und künftig fällig werdenden Beträgen aus, weil ihr im Range 68.179,10 EM vorgingen. Aus dem Überschuß der Zwangsverwaltung erhielt der Aoiogloichs-fonds 1.709,02 DM, die der Kläger auf die Schuld aus der Hypothokengewinnabgabe verrechnete.
Wegen des Ausfalls der Hypothekengewinnabgabe nimmt der Kläger die Beklagte auf Schadensersatz in Anspruch.
Er nacht geltend, die Beklagte habe ihre Pflichten bei der Verwaltung der Umstellungsgrundschuld verletzt und dadurch den Ausfall der Hypothekcngewinnabgnbe in der Versteigerung verursacht.
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Dor Kläger hat beantragt, die Beklagte zu*verurteilen, an die Bundesrepublik, Sondervermögon Ausgleichsfonds, zur l'inanzknsse MfllHB - land (Hypothekengev/innabgabesteile).
a)	sofort 14.679»56 DU,
b)	vierteljährlich 583»63 DM am 31.3.» 30.6.,
30.9. und 31.12. jeden Jahres, beginnend am 31.3.1959 und endend mit dem 30.9.1978,
zu zahlen.
Das Landgericht hat die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Das Oberiandesgcricht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
Mit ihrer Revision erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen, hilfsweisc, die Sache an das zuständige Verwaltungsgericht zu verweisen.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht führt aus, der Rechtsweg vor dem ordentlichen Gericht sei zulässig. Zwischen den Parteien habe nämlich ein bürgerlichrcchtlicher Geschäftsbesorgungsvertrag bestanden. Dem kann nicht beigetreten werden.
1.) Auf die Entscheidung BGHZ 3» 110 kann sich das Oborlsndesgericht für diese Meinung nicht berufen. Dort ist nur entschieden, daß die Stellen, denen die Verwaltung der Umstellungsgrundschuld übertragen ist, dadurch nicht zu Behörden werden, die im Umstellungsvcrfohren nach § 6
 
der 40. DV/UmstG sofortige weitere Beschwerde ohne Zuziehung eines Rechtsanwalts (§29 Abs. 1 Satz 3 FGG) cinle-gen können. Der öffentlichrechtliche Charakter der Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien kann aber nicht schon deshalb verneint werden, weil die Beklagte keine Behörde ist. öffentlichrechtlich kann ein Rechtsverhältnis auch sein, wenn ein Beteiligter eine Privatperson ist, und öffentlichrechtlich können sogar die Beziehungen zwischen zwei Privatpersonen sein (BGHZ 35? 175? 177). Der Bundesgerichtshof hat denn auch in der Entscheidung BGHZ 3? 110 die Frage, welcher Art die Beziehungen zwischen dem Staat und den die Umotellungsgrundschuld verwaltenden Stellen sind, nicht entschieden, sondern bemerkt, es sei nach den im einzelnen Fall einschlägigen Vorschriften zu beurteilen, ob diese Beziehungen öffentlichrechtlicher Natur oder als privates Auftrngsverhältnis zu werten seien (aaO S.121).
2.	) Das Oberlandesgericht sagt nichts darüber, durch welche V/illenserklärungen (§§ 145 ff BGB) der von ihm angenommene bürgerlichrechtliche Vertrag zustandegekommen sein soll. Die Parteien haben darüber auch nichts angegeben. Der Kläger selbst hat vorgetragen, das Geschäftsbesorgungs-verhältnis sei nicht durch Vertrag, sondern durch Gesetz begründet worden (S. 1 des Schriftsatzes vom 4. April 1959)»
3.	) In der Tat ergeben sieh die Rechte und Pflichten der grundschuldverwaltenden Stellen in Bayern lediglich aus gesetzlichen Bestimmungen und allgemeinen Verwaltungs-Vorschriften:
Nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes des V/irtschaftsrats zur Sicherung von Forderungen für den Lastenausgleich (LASG) vom 2. September 1948 (Y/iGBl 1948, 87) stehen die durch § 1 des Gesetzes begründeten Rechte treuhänderisch der
 kr
 
Verwaltung deo Vereinigten Wirtschaftsgebietes zu» Der Direktor der Verv/altung für Finanzen bestimmt die Stollen, welche die Rechte ausübenc
 Die erste DVO/LASG vom 7. September 1948 (V/iGBl. 1948,
 88) bestimmt;
"Die Länder üben die durch § 1 des Gesetzes begründeten Rechte für die Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes aus.
Die Länder können die Ausübung der Rechte anderen Stellen übertragen. Sic sollen sich dabei insbesondere der Institute bedienen, die im Rahmen ihres gewöhnlichen Geschäftsbetriebes Realkredit gewähren oder treuhänderisch für die öffentliche Hand verwalten“.
Hach §'14 dieser Verordnung erlassen die Landesregierungen mit Zustimmung des Direktors der Verwaltung für Finanzen die zur Durchführung erforderlichen allgemeinen Verwaltungs-Vorschriften sowie Richtlinien für die Verv/altung der Grundschulden.
Auf Grund dieses § 14 hat die Staatsregierung in Bayern die Anordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Sicherung von Forderungen für den Lastenausgleich vom 29. September 1948 erlassen (Bayerischer Staatsanzeiger Kr. 40 vom 2. Oktober 1948 S. 3), die nähere Anweisungen über die Tätigkeit der grundschuldverwaltenden Institute gibt, die ihnen hierbei obliegenden Pflichten umreißt und in einer Anlage die Institute benennt, deren sich die Bayerische Staatsschuldenverwaltung bei der Ausübung der durch das Lastenausgleichsgesetz begründeten Rechte bedient. Aus § 2 Abs. 1 Nr. 1 der Anordnung geht hervor, daß,
 
wenn ein solches Institut Gläubiger des umgestellten Hechts ist, diesem jetzt die Verwaltung der Umstellungsgrundschuld obliegt.
Auf Grund dieser Anordnung hat sodann das Bayerische Stantsministerium der Finanzen mehrere Bekannirrrchungen und Entschließungen erlassen, die weitere Einzelheiten der den Instituten übertragenen Verwaltung und die hierfür zustehende Vergütung regeln.
Das olles ist von hoher Hand bestimmt und nicht dem Abschluß von Verträgen zwischen dem Staat und dem einzelnen verwaltenden Institut überlassen. Diese Regelung spricht entscheidend gegen die Annahme des Berufungsgerichts, es bestehe zwischen den Parteien ein bürgerlich-rechtlicher Geschäftsbesorgungsvertrag.
4.) In einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 2, 237, 257) ist die Präge aufgeworfen worden, ob die 1. DVO/LASG - auf deren § 14 sich die Bayerische Anordnung vom 29. September 1948 stützt - unwirksam sei.
Die 1. DVO/LASG vom 7. September 1948 ist nämlich in demselben, an 13. September 1948 ausgegebenen Gesetzblatt wie das LASG selbst veröffentlicht. Es könnte die Präge gestellt werden, ob es der Wirksamkeit der Verordnung ent-gegenotoht, daß sie schon am 7. September 1948, also vor . der Verkündung des ermächtigenden Gesetzes, auogefertigt worden ist.
Dieses Bedenken int aber nicht begründet. Wenn ein Gesetz mit seiner Verkündung in Kraft tritt oder sich - wie es beim LASG nach dessen § 5 der Pall ist - Rückwirkung beimißt, so stützt sich eine in derselben Nummer des Gesetzblatts veröffentlichte Rechtsverordnung in diesem Augenblick auf eine bereits wirksam gewordene Er-
8
A
mächtigungsnorm (Geller-Kleinrahm-Fleck, Die Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen 2. Auflage, Art, 71,
Anm. 6e) aa); Spiegel, NJW 1962, 1187)«
Selbst wenn aber die 1, DVO/LASG nicht gültig wäre, würde das die Annahme nicht hindern, daß zwischen den Parteien öffentlichrechtliche Beziehungen bestehen. Entscheidend ist, daß der Staat Rechtsund Verwaltungsvor-schriften erlassen hat, durch die die Rechtobcziehungen von hoher Hand geregelt wurden. Sollte diese Regelung ganz oder teilweise unwirksam sein, würde die Frage, welche Folgen diese unwirksame Regelung hat, ebenfalls nach öffent-lichrechtlichen Grundsätzen zu beantworten sein. Keineswegs folgt aus einer etwaigen Unwirksamkeit der hoheitlich gewollten und angelegten Regelung, daß nunmehr die Rechtsbeziehungen, auf die sich die Regelung bezieht, nach bürgerlichem Recht zu beurteilen wären.
5.) Die grundschuldverwaltenden Stellen erhalten für ihre Tätigkeit ein Entgelt. Auch das beruht nicht auf einer privatrechtlichen Vereinbarung zwischen dem Staat und dem jeweils mit der Verwaltung befaßten Institut, sondern auf staatlicher Festsetzung.
In § 5 Abs. 1 der Bayerischen Anordnung vom 29. September 1948 ist bestimmt: MDie ... Institute führen die vereinnahmten Beträge nach Abzug eines von der Verwaltung der Vjnnnzen dos Vereinigten V/irtschaf ts^ebietos foot gelegten Verwaltungskostonboi trage ... ab11.
Allerdings heißt es in der Entschließung des Bayerischen Staatsminiotcriums der Finanzen vom 27. Dezember 1948 (BayFIIBl. 1949» 2) einleitend, daß die Verwaltung für Finanzen des Vereinigten Wirtschaftsgebietes mit den in Frage kommenden Verbänden ‘'nachstehende Gebühren vereinbart"
 
habe. Gleichwohl können die ’’Gebühren,r nicht alt? privatrechtlich vereinbarte Vergütung angesehen werden. Die in der Entschließung erwähnte Vereinbarung mit den Spitzenverbänden der Banken, Versicherungen usw. bedeutet nicht mehr, als daß durch Besprechung mit den sachkundigen Vor-bänden die angemessenen Gebühren ermittelt wurden. Ver-bindlich für das einzelne Institut wurden sic durch staatliche Festsetzung. Das zeigt sich deutlich daran, daß in der Entschließung vom 27« Dezember 1948 verfügt wird, die dort angegebenen Gebühren gälten auch ’’für die übrigen mit der Verwaltung der Grundschulden betrauten Institute und Stellen”; damit können nur die Stellen gemeint sein, die nicht Mitglieder der Spitzenverbände waren. Hier zeigt sich, daß die Gebühren nicht kraft jener Vereinbarung mit den Spitzenverbänden, sondern erst durch Staat-liehe Festsetzung verbindlich werden sollten.
Die Entschließung sieht ferner für Grundschulden über eine Million DM vor, daß besondere Vereinbarungen getroffen worden können. Auch hier ist aber letzten Endes die staatliche Festsetzung maßgebend, wie sich an der Bestimmung zeigt, daß das Bayerische Staatsministerium der Finanzen entscheidet, wenn eine Einigung nicht zustande kommt.
6.) Für den öffentlichrechtlichen Charakter der Reclitobeziehungen spricht ferner die Art der den Instituten übertragenen Aufgaben. Die ihnen übertragene Vermögensverwaltung könnte auf den ersten Blick zwar als privatrechtliche Angelegenheit gelten. Die Vermögensvor-v/altung diente «aber ihrerseits der Sicherung und Vorbereitung des späteren Lastenausgleichs, einer sicherlich öf fentliehen Aufgabe, die von der staatlichen Verwaltung zu erfüllen war und durch die auf Grund des LASG und der
1.	DVO/LASG ergangenen Anordnungen in wesentlichen Teilen
 auf die grundschuldverwaltenden Stellen übertragen wurde.
7«) Daß die Umstellungsgrundschulden selbst als bürgerlichrechtliche Grund schulden anzusehen sind (BGH LI.I Nr. 2 zu § 1 LASG), besagt nichts dagegen, daß das Verhältnis zwischen den sie verwaltenden Stellen und dem Staat öffcntlichrechtlicher Natur ist. Dieses Verhältnis ist, wie schon ausgeführt, geprägt durch staatlich verfügte Heranziehung der Institute zur Teilnahme•an der Erfüllung öffentlicher Aufgaben. Zum Ausdruck kommt das auch in der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsmini-otcriumc der Finanzen vom 6. Oktober 1948 (BayFMBl. 1948, 318). Hier ist unter I 3 bestimmt, daß die Institute bei Ausübung ihrer Verwaltungstätigkeit die vom Staatsministerium der Finanzen allgemein oder im Einzelfoll erteilten Weieungen zu beachten haben.
8.) Nach allem bestand zwischen den Parteien kein bürgerlichrechtlicher Geschäftsbesorgungsvertrag, sondern ein auf einseitig erlassenen staatlichen Anordnungen beruhendes öffentlichrochtliches Verhältnis (Sprengel JZ 1952, 138), kraft dessen in Bayern die verwaltenden Institute als Hilfsorgane der Bayerischen Staatoschuldenvcr-waltung (BayObLG BB 1952, 13) bei der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe tätig wurden.
Ebenso wird von Harmening, Lastenausgleich, Randziff.12 zu § 139 LAG, das Rechtsverhältnis zwischen den mit der Verwaltung der Hypothekengewinnabgabe gemäß § 139 LA^G beauftragten Stellen und dem Staat als öffentlichrechtlich angesehen (a.A. allerdings der in LA-Kartei Band II §139 Karte 4 abgedruckte Erlaß des Bundesministers der Finanzen vom 23. März 1953 - LA 2641 - 26/53)«
11
II.
Der eingeklagte Anspruch wäre freilich auch dann im ordentlichen Rechtsweg zu verfolgen, wenn er aus einer Amtapflichtverlctzung bei Ausübung eines öffentlichen Amts (§ 839 BGB, Art 34 GG) hergeleitet werden könnte.
Es mag bei der Beurteilung dieser Präge davon aus-gegnngen werden, daß die bei der Verwaltung der Umotel-lungsgrundschuld tätig gewordenen Angestellten der Beklagten als Beamte im Sinne des § 839 BGB angesehen werden können und daß sie die ihnen vorgeworfene Pflichtverletzung bei Ausübung eines ihnen anvertrauten öffentlichen Amts (Art. 34 GG) begangen haben. Es fehlt aber daran, daß diese Angestellten eine Amtspflicht verletzt hätten, die ihnen gegenüber dem klagenden Freistaat Bayern als e-inem ’‘Dritten’1 oblag.
Die Tätigkeit des Staats (der Bayerischen Staats-schuldenverwaltung) und der Beklagten hatte das gemeinsame Ziel, die Umstellungsgrundschuld derart zu verwalten, daß sie der Sicherung und Vorbereitung des Lastenausgleichs dienen konnte. Staat und verwaltendes Institut erscheinen insofern als eine Einheit. Als 'Drittel11 im Verhältnis zu dem Staat könnte die Beklagte nur angesehen werden, wenn sie dem Staat gegenüber "gleichsam als Gegner" aufgetroten wäre und zwischen ihr und dem Staat widerstreitende Interessen bestanden hätten (BGHZ 26, 232, 234 ff; 27, 210, 213; 32, 145 ff). Davon kann keine Rede sein.
III.
Als öffentlichrechtliche Streitigkeit fällt der vorliegende Rechtsstreit in die Zuständigkeit der Verwaltungo gerichte.
12

Bei der Erhebung der Klage galt in Bayern das Gesetz über die Vorwaltungsgerichtsbarkoit (VGG) vom 25» September 1946 (BayGVBl. 1946, 281) in der Fassung dec Gesetzes vom 30« September 1949 (BayGVBl« 1949? 258). Nach § 22 dieses Gesetzes entschied das Verwaltungsgericht u.a. "in anderen Streitigkeiten des öffentlichen Rechts (Partei-Streitigkeiten)." Die in § 85 des Gesetzes für Partoistrei-tigkeiten angegebenen Merkmale treffen auf die vorliegende Streitigkeit zu.
Die nach Rechtshängigkeit in Kraft getretene Vcr-v/altungsgerichtsordnung vom 21. Januar I960 (BGBl I960 I 17) bestimmt in der Übergnngcvorschrift des § 195 Abs„6 ITr. 6 Satz 1:
"Ist bei dem Inkrafttreten des Gesetzes Klage bei einem Gericht erhoben, so richtet sich die Zuständigkeit nach den bisher geltenden Vorschriften" .
Rach den Wortlaut dieser Vorschrift könnte angenommen werden, daß die oben genannten Vorschriften des BayVGG in jeden Palle maßgebend wären, gleichviel, ob nach der inzwischen in Kraft getretenen Verv/altungsgerichtsordnung der Verwaltungorochtsweg gegeben wäre oder nicht. Es bestehen Zweifel, ob dem § 195 Abs. 6 Nr. 6 Satz 1•VwGO wirklich diese Bedeutung zukommt; denn es wäre nicht recht einzusehen, warum z.B. ein Rechtsmittelgcricht gezwungen sein soll, das Urteil einer Vorinstanz aufzuheben und die Sache an ein Gericht zu verweisen, das nach dom jetzt bestehenden Rechtszustand unzuständig ist.
Die Präge nach der Tragweite des § 195 Abs. 6 ITr. 5 Satz 1 VwGO kann aber auf sich beruhen. Denn auch nach der VwGO wäre für den vorliegenden Streit der Verwaltungsrcehts-
13	-
weg eröffnet. Zweifel könnten sich hier nur aus der Vorschrift dos § 40 Abs. 2 Satz 1 VwGO ergeben. Danach ist (u.a.) ufür Gchadcnsersatzansprüche aus der Verletzung öffentlichrochtlichcr Pflichten" der ordentliche Rechtsweg gegeben. Diese Ansprüche sind dort neben den ebenfalls im ordentlichen Rechtsweg zu verfolgenden Vermögens-rechtlichen Ansprüchen aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffontlichrechtlicher Verwahrung genannt.
Das berechtigt zu der Annahme, daß der ordentliche Rechtsweg nur dann gegeben sein soll, wenn aus der Verletzung öffentlichrechtlicher Pflichten Gchsdensersatzansprüchc gc-p.en die öffentliche Hand hergelcitet werden (vgl. auch BGH III ZR 170/61 vom 7. Februar 1963 = LM Rr. 9 zu § 40 VwGO; BGH III ZR 70/63 vom 21. Dezember 1964 = BB 1965,
142; Brückler, DRiZ 1964, 372), was hier nicht der Pall ist.
Eine andere Auffassung führte dazu, Schadensersatz-ansprüchc ganz allgemein dem Verwaltungsrechtsweg zu entziehen. Das hat nicht in der Absicht des Gesetzgebers der Verwaltungsgerichtsordnung gelegen. Vielmehr bestätigt die Entstehungsgeschichte das durch die Passung der Vorschrift nahegelegte Ergebnis.
Eoi der Beratung der Vorschrift des § 40 VwGO (§38 ues Entwurfs) hat, wie der III. Zivilsenat in dem genannten Urteil vom 7. Februar 1963 ausgeführt hat, der Gedanke der "Gachnähe" eine bedeutsame Rolle gespielt. So ist in der Sitzung des Ausschusses für Rochtswesen und Verfassungsrecht vom 15. Juni 1955 von einem Vertreter der Bundesregierung darauf hingewiesen worden, es sei zweckmäßig, daß über solche Streitigkeiten, die mit den durch Art. 14 und 34 GG den ordentlichen Gerichten zugewiesenen Streitigkeiten aus Enteignung und Amtspflichtverletzung eng zusammenhingen, ebenfalls die ordentlichen Gerichte ent-
H

K
schieden; auch Ansprüche aus Öffentlichrechtlicher Vor-v.-ohrung und aus der Verletzung öffentlichrechtlicher Pflichten seien so eng mit Ansprüchen aus Amtspflichtverletzung verkoppelt, daß man über sie die ordentlichen Gerichte entscheiden lassen sollte (vgl. das Protokoll hr. 65 des 16. Ausschusses des Deutschen Bundestags 2. Wahlperiode 1953? S. 17). Ebenso heißt es im Bericht des Eechtsauoschusses vom 12. Mai 1959 (Deutscher Bundestag 3. V/ohlperiode, Drucksache 1094) zu § 38 des Entwurfs, der Rcchtsausschuß halte eine Vorschrift für erforderlich, nach der für solche öffentlichrechtlichen Streitigkeiten der ordentliche Rechtsweg erhalten bleibe, in denen ein enger Sachzusammenhang mit der Enteignung und der Amtchaftung gegeben sei. Diese Entstehungsgeschichte zeigt deutlich, daß durch § 40 Abs. 2 Satz 1 Vv/GO keineswegs alle Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öf-fcntlichrechtlicher Pflichten, insbesondere auch nicht Ansprüche, die von der öffentlichen Hand gegen Privatpersonen erhoben v/erden, den ordentlichen Gerichten zugewiesen werden sollen.
Hach allem ist der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten (§ 13 GVG) nicht gegeben. Auf den Hilfsantrag den Klägers ist die Sache unter Aufhebung der Urteile der Vorinstsnzen nach § 17 GVG an das zuständige Verv/nl-tungsgericht des ersten Rechtszugs zu verweisen. Die Kosten der Rechtsmittel sind dem Kläger aufzuorlegon (u.n. BCHZ 11, 57 f; BGH NJW 1964, 498).
Glanzmann	Bundesrichter	Dr.	Ileimann-'frosicn	Rietachcl
 hat seinen Urlaub angetreten und kann deshalb nicht unterschreiben Glanzmann
 Erbel
Meyer