hat der VIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münö liehe Verhandlung vom 10« Juni 1963 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Winkelmann, Rietschel, Erbel, Br. Vogt und Br. Finke für Recht erkannt: Unberührt hiervon bleiben die Provisionszahlungen für die noch laufenden Aufträge, für die die Beklagte dem Kläger laufend Mitteilung auf der Grund läge des früheren Vertretervertrages erteilen wird Hierbei sind die Parteien darüber einig, daß der vom Kläger geltend gemachte Betrag von 4-000 DM aus angeblich nicht ausgelieferten Aufträgen in der Vergleichssumme bereits enthalten ist". Er hat die Ansicht vertreten, der Vorschuß könne nach dom Vergleich nicht mehr auf die Provisionen für die bei Vergleichsabschluß noch laufenden Aufträge verrechnet werden. Dieser hat die Auffassung vertreten, die Generalklausel, wonach alle gegenseitigen Ansprüche, gleichgültig aus welchem ^echtsgrund, erledigt sein sollten, stehe einer Verrechnung des Vorschusses mit den noch unerledigten Provisionsansprüchen des Klägers nicht entgegen. Da das Berufungsgericht den Vergleich - für das Revnsionsgericht bindend - zu Gunsten der Beklagten aufgelegt hat, brauchte diese sich nicht auf Umstände außerhalb der Vergleichsurkunde zu berufen, um den Vorschuß zur Anrechnung zu bringen«» Auch damit kann die Revision gegenüber der Auslegung des Berufungsgerichts nicht gehört werden* Dieses legt die Erklärungen der Parteien in der hier streitigen Präge zu Gunsten der Beklagten aus. Auch die Revision macht nicht geltend, daß die Auslegung des Berufungsgerichts unmöglich sei, den Berggesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen widerspreche. Das Landgericht hatte also keinen Anlaß, bei der Formulierung des Vergleichs der Regelung dieses Punktes Rechnung zu tragen. &ärz 1962 lediglich ausgeführt, nach der Formulierung des Vergleichs und den vorangegangenen Erörterungen habe jeder Erklärungsempfänger nur davon ausgehen können, daß der Kläger die Vergleichssumme von 70.00C Im übrigen hat die Revision, wie bereits erwähnt, sich selbst darauf berufen, bei den Vergleichsverhandlungen sei Uber den Vorschuß nicht gesprochen worden. 5. Die Revision wirft schließlich dem Berufungsgericht vor, es habe bei der Auslegung des Vergleichs die Grundsätze von Treu und Glauben nicht berücksichtigt« sumcienmäßige Größenordnung gewesen, über die die Parteien sich vergleichen wollten« Hierzu hat aber das Berufungs-; gericht rechtsirrtumsfrei ausgeführt, aus der Höhe der ■ Gesaratfordcrung des Klägers und der Vergleichssumme lasse 6« Da das angefochtene Urteil auch sonst keinen -^echts-irrtum zu dem Nachteil des Klägers erkennen läßt, ist dessen Revision als unbegründet mit der Kostenfolge aus dem ?
24Ä0-O38 VII Zfr 79/62t- Verkündet am 10« Juni 1963 »Yoitpcheck, Justizobersekretär als Urkundsbeamter 5or Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Hechtsstreit des Handelsvertreters Hans Fi Weg •, Klägers, Berufungsbeklagten und Revisionsklägere, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. SB - gegen die Firma B^^-Bekle id ungs werke GmbH, Wi vertreten durch den Geschäftsführer Heinrich RJ^^Bstraße Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt - hat der VIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münö liehe Verhandlung vom 10« Juni 1963 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Winkelmann, Rietschel, Erbel, Br. Vogt und Br. Finke für Recht erkannt: Bie Revision des Klägers gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des 0berlandesgericht3 in Oldenburg vom 27« ?3ärz 1962 wird zurückgewieseno Ber Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger war Handelsvertreter der Beklagten* Er hatte gemäß § 6 c des Vertrages vom 22. Juli 1958 einen zinslosen Provisionsvorschuß in Höhe von 8.000 DM erhalten. Am 17- September I960 kündigte der Kläger das Vertragsverhältnis fristlos. In einem früheren Rechtsstreit (Eeiakten 6 0 40/60 LG Oldenburg) verglichen sich die Parteien am 2. November I960 über den Ausgleichsanspruch und über -Schadensersatzansprüche des Klägers dahin, daß die Beklagte dem Kläger 70.000 DM zu zahlen versprach. Ziff. III des Vergleichs lautet wie folgt: "Mit diesem Vergleich sind sämtliche gegenseitigen Ansprüche, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, erledigt. Unberührt hiervon bleiben die Provisionszahlungen für die noch laufenden Aufträge, für die die Beklagte dem Kläger laufend Mitteilung auf der Grund läge des früheren Vertretervertrages erteilen wird Hierbei sind die Parteien darüber einig, daß der vom Kläger geltend gemachte Betrag von 4-000 DM aus angeblich nicht ausgelieferten Aufträgen in der Vergleichssumme bereits enthalten ist". Die Beklagte kürzte die Provisionszahlungen für die noch laufenden Aufträge um den Vorschuß von 8.000 DM. Der Kläger hat diesen Betrag nebst Zinsen eingeklagt. Er hat die Ansicht vertreten, der Vorschuß könne nach dom Vergleich nicht mehr auf die Provisionen für die bei Vergleichsabschluß noch laufenden Aufträge verrechnet werden. Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt. Das Landgericht hat nach dem Klageantrag erkannt» Das Oberlandesgericht hat die1 Klage abgewiesen. Mit der Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe: Die Auslegung des Vergleichs vom 2. November I960, die für-den vorliegenden Rechtsstreit entscheidend ist, war Sache des Tatrichters. Dieser hat die Auffassung vertreten, die Generalklausel, wonach alle gegenseitigen Ansprüche, gleichgültig aus welchem ^echtsgrund, erledigt sein sollten, stehe einer Verrechnung des Vorschusses mit den noch unerledigten Provisionsansprüchen des Klägers nicht entgegen. Diese Auslegung ist bei dem engen Zusammenhang zwischen den Provisioneforderungen und dem auf sie geleisteten Vorschuß durchaus vertretbar; sie läßt jedenfalls keinen Rechtsirrtum erkennen und bindet daher das Revisionsgericht. Die Revision hat mit ihren Rügen keinen Erfolg. Io Sie ist der Meinung, der Wortlaut des Vergleichs spreche zu Gunsten des Klägers. Die Beklagte mache mit der Behauptung, es sei der Wille der Parteien gewesen, daß der Vorschuß von 8.000 DM angerechnet werden sollte, Tatsachen außerhalb der Vergleichsurkunde geltend, die sie zu beweisen habe. Das habe das Berufungsgericht verkannt. Die Rüge ist unbegründet« Da das Berufungsgericht den Vergleich - für das Revnsionsgericht bindend - zu Gunsten der Beklagten aufgelegt hat, brauchte diese sich nicht auf Umstände außerhalb der Vergleichsurkunde zu berufen, um den Vorschuß zur Anrechnung zu bringen«» 2o Die Revision macht geltend, die Beklagte hätte, wenn sic die Anrechnung des Vorschusses durchsetzen wollte, dies vor Abschluß der Vergleichs zur Sprache bringen müssen. Sie habe aber selbst vorgetragen, daß darüber bei den Vergleichsverhandlungen nicht gesprochen worden sei. Das lasse keinen anderen Schluß zu, als daß die Beklagte an diesen Punkt nicht gedacht, eine Regelung dieser Präge also nicht gewollt habe. Auch damit kann die Revision gegenüber der Auslegung des Berufungsgerichts nicht gehört werden* Dieses legt die Erklärungen der Parteien in der hier streitigen Präge zu Gunsten der Beklagten aus. Daraus folgt, daß nicht die Beklagte, sondern der Kläger die Behandlung des Vorschusses hätte zur Sprache bringen müssen, wenn er zu einer ihm günstigen Regelung kommen wollte. 3« Die Revision weist ferner darauf hin, das Landgericht, das die Formulierung des Vergleichs angeregt habe, habe die Streitfrage zu Gunsten des Klägers entschieden . Für das Revisionsgericht ist aber die Stellungnahme des Berufungsgerichts, nicht die des Landgerichts maßgebend. Auch die Revision macht nicht geltend, daß die Auslegung des Berufungsgerichts unmöglich sei, den Berggesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen widerspreche. W Im übrigen ist zu berücksichtigen, daß bei den Verglcichsverhandlungen Uber den Vorschuß nicht gesprochen worden ist. Das Landgericht hatte also keinen Anlaß, bei der Formulierung des Vergleichs der Regelung dieses Punktes Rechnung zu tragen. 4. Die Revision rügt Übergehung eines Beweisantritts. Auch diese Rüge hat keinen Erfolg. Der Kläger hatte im Schriftsatz vom 3. &ärz 1962 lediglich ausgeführt, nach der Formulierung des Vergleichs und den vorangegangenen Erörterungen habe jeder Erklärungsempfänger nur davon ausgehen können, daß der Kläger die Vergleichssumme von 70.00C DK tatsächlich erhielt und außerdem die Provisionen für die noch laufenden Aufträge. Dieser Vortrag enthält keine hinreichend substantiierten tatsächlichen Behauptungen, sondern nur eine rechtliche Wertung des Sachverhalts durch den Kläger, die keines Zeugenbeweises fähig ist. Im übrigen hat die Revision, wie bereits erwähnt, sich selbst darauf berufen, bei den Vergleichsverhandlungen sei Uber den Vorschuß nicht gesprochen worden. Die 11 vorangegangenen Erörterungen" können also diesen Punkt nicht berührt haben. 5. Die Revision wirft schließlich dem Berufungsgericht vor, es habe bei der Auslegung des Vergleichs die Grundsätze von Treu und Glauben nicht berücksichtigt« Das angefochtene Urteil hält auch diesem Revisionsangriff stand. Das Berufungsgericht bezieht sich zwar nicht ausdrücklich auf die Vorschriften der §§ 157, 242 BGB. Hierzu hatte es nach den Umstanden des Falles und dem Vortrag leider Farteien auch keinen Anlaß. Die Revision bemerkt selbst, der einzige Anhaltspunkt, der für eine Auslegung - 6 |:s nach Treu und Glauben in Betracht kommen könnte, sei die e ■ sumcienmäßige Größenordnung gewesen, über die die Parteien sich vergleichen wollten« Hierzu hat aber das Berufungs-; gericht rechtsirrtumsfrei ausgeführt, aus der Höhe der ■ Gesaratfordcrung des Klägers und der Vergleichssumme lasse i. sich für die hier zu entscheidende Streitfrage nichts ent I nehmen« 6« Da das angefochtene Urteil auch sonst keinen -^echts-irrtum zu dem Nachteil des Klägers erkennen läßt, ist dessen Revision als unbegründet mit der Kostenfolge aus dem ? 97 ZPO zurückzuweisen. ( * •' Dr, Y/inkelmann Rietschel Erbel Dr. Vogt Finke i