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BGH

Gericht: BGH

Kläger, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr hat der VII* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 26« Januar 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Br* Winkelmann, Rietschel, Erbel und Br, Pinke für Recht erkannt: 1) Das Berufungsgericht erachtet den Schadensersatzanspruch, den der Beklagte der Klageforderung entgegenhält, für nicht begründet,, Aus dem Bürgschaftsvertrag sei-veine Verpflichtung der Kläger gegenüber dem Beklagten, die Maschinen neu schätzen und»sieh erforderlichenfalls weitere Sicherungen geben zu lassen, nicht zu entnehmen• Auch nach Treu und Glauben seien die Kläger hierzu nicht verpflichtet gewesen; die Parteien des Darlehensvertrags hätten sich gerade erst auf den in der Schuldurkunde angegebenen Wert geeinigt„ Zudem sei der Beklagte selbst mit der HauptSchuldnerin verwandtschaftlich und geschäftlich so stark verbunden gewesen, daß er in der JLage gewesen wäre, seine Interessen selbst wahrzunehmen„ Auch sei keine ausdrückliche Vereinbarung des von dem Beklagten behaupteten Inhalts zustande gekommen; die Darstellung, die der Beklagte selbst von der maßgebenden Unterredung gegeben habe, gebe zu einer solchen Schlußfolgerung keinen Anlaß«, Es läßt sich, wovon das Berufungsgericht zutreffend ausgeht, daraus auch nicht der Wille der Parteien des Darlehensvertrags entnehmen, daß, nachdem sie sich soeben über den Zeitwert der Maschinen geeinigt hatten, dieser schon kurz nach VertragsSchluß erneut überprüft werden sollte. Insbesondere kann aber aus diesen Bestimmungen kein selbständiger Anspruch des beklagten Bürgen gegen die Kläger, von den ihnen in dem Vertrag gegebenen Möglichkeiten und Rechten in seinem Interesse Gebrauch zu machen, hergeleitet werden, Mit Recht hat aas Berufungsgericht aber angenommen, daß nach dem festgestellten Sachverhalt die Voraussetzungen für die Annahme eines solchen .jtreuwidrigen Verstoßes nicht gegeben seien» Wenn die Kläger auf die ursprünglich dem Vertrag zugrunde gelegte Schätzung des Zeitwerts der Maschinen vertraut und deshalb es unterlassen hatten, eine nachträgliche Schätzung und weitere Sicherungen herbeizu-fUhren, so kann das noch nicht als ein ’'besonders schwerer Verstoß11 gegen die Belange des Beklagten oder gar als arglistig, wie das in der Entscheidung des Senats in WM I960, Mit Hecht weist das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang noch darauf hin, daß der Beklagte, wie er auch selbst nicht bestreitet, gegen die HauptSchuldnerin selbst' erhebliche eigene Forderungen gehabt habe, übe'r deren Geschäftsgang ständig unterrichtet gewesen sei und auf diesen zu demindest tatsächlich einen erheblichen Binfluß gehabt habe» Damit hatte er, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, anders als der Bürge im Regelfall, selbst eine so starke Stellung im Verhältnis zur HauptSchuldnerin, daß er in der läge gewesen wäre, sein Risiko selbst zu überwachen,y und gegebenenfalls auf die Bestellung weiterer Sicherungen zu drängen» •cty ‘- Auch die Feststellung des Berufungsgerichts, daß am 22» Juni 1956 keine besondere Köntrollpflicht der Kläger im Interesse des Beklagten vereinbart worden ist, läßt keinen Rechtsfehler erkennen» Das Berufungsgericht stützt seine Auffassung auf die eigene Darstellung des Beklagten in der mündlichen Verhandlung, wonach dl..Ler bei den Vertrags Verhandlungen gegenüber dem Bevollmächtigten der Kläger, geäußert habe, wenn für die Kläger die Sicherheiten überprüfen müsse, so sei er , der Beklagte, ja mit gedeckt» Wenn das Berufungsgericht entgegen der mit der Revision vertretenen Auffassung - selbst unter Berücksichtigung der §§ 4 und 7 der Vertragsbestimmungen - darin keine bindende rechtsgeschäftliche Vereinbarung zwischen den Parteien erblickt, so ist das nicht zu beanstanden»

Zitierte Normen: § 776 BGB
InteresseSicherungBerufungsgerichtHauptSchuldnerinKlägerMaschineRevision

Volltext der Entscheidung

VII-ZK.29/60
Verkündet am 26o Januar 1961 Woitscheck, JustizoberSekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 des Grundstücksmaklers Martin H^^in	Hfl^Bstraße
 Beklagten, Berufungsklägers und Revisi onsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br»
gegen
1)	den Landwirt Josef C|
2)	dessen Ehefrau Rise CflHB geb
 beide in	Am	3>|
Kläger, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
 hat der VII* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 26« Januar 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Br* Winkelmann, Rietschel, Erbel und Br, Pinke
 für Recht erkannt:
Bie Revision des Beklagten gegen das Urteil des 18o Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm (Westf.) vom 18* Januar I960 wird zurück-gev/iesen*
Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen*
Von Rechts wegen
2
Tatbestands
 Die Kläger hatten im Jahre 1956 der Firma Gebrüder in iflH^ein Darlehen von 60,000 DM gegeben (Darlehensvertrag vom 22■ Juni 1956), Zur Sicherheit übereignete die Firma	an	Kläger eine Reihe von Maschinen, deren
 Zeitwert in dem Darlehensvertrag mit 67»548 DM angegeben wurde» Nach § 4 des Vertrags behielten sich die Vertragsparteien eine Prüfung dahin vor, ob der Zeitwert der Maschinen etwa höher oder niedriger sei» Dementsprechend wrurde für den Pall, daß der Wert der Maschinen unter 60,000 DM sinken sollte, in § 7 des Vertrags eine Übereignung weiterer Maschinen oder eine teilweise Rückzahlung des Darlehens vorgesehen» :
Gleichzeitig mit Abschluß de*s Dar lehensv er träges übernahm der Beklagte, ein Onkel des damaligen Alleininhabers der Schuldnerin, die Ausfallbürgschaft für den Betrag, der durch die Verwertung der Sicherheit etwa nicht gedeckt sein
 sollte»
Das Darlehen ist unstreitig Ende Juni 1957 fällig geworden, wurde aber nicht zurückbezahlt» Am 25» April 1958 geriet die HauptSchuldnerin in Konkurs» Die Verwertung der den Klägern zur Sicherung übereigneten Maschinen ergab einen Erlös.von 33,200 DM, wovon die Kläger bisher 19»300 DM erhalten haben»
Für ihren Ausfall nehmen die Kläger den Beklagten auf Grund der Bürgschaft in Anspruch und verlangen mit der Klage einen Teilbetrag von 6,100 DM»
 
Der Beklagte beantragt /Lbweisung der Klage» Er bestreitet nicht seine Bürgschaftsverpflichtung, setzt der Forderung der Kläger aber eine Schadensersatzforderung entgegen, mit der er aufrechnet» Dazu hat er vorgetragen, es sei zwischen ihm und den Klägern am 22» Juni 1956 vereinbart worden, die Kläger sollten die Maschinen neu schätzen lassen»
Für den Fall, daß die Schätzung einen Wert der Maschinen ergeben sollte, der zur Sicherung des Darlehens nicht mehr ausreiche, hätten sich die Kläger verpflichtet, von der HauptSchuldnerin weitere Maschinen sich übereignen zu lassen, um eine Inanspruchnahme des Beklagten als Bürgen möglichst zu vermeiden» Dieser Prüfungspflicht seien die Kläger nicht nachgekommen» Hätten siedie Maschinen rechtzeitig schätzen lassen, so hätten sie feststellen müssen, daß der Wert der Maschinen in dem Darlehensvertrag um 40 io zu hoch angesetzt worden sei» Sie hätten dann - damals noch mit Erfolg - weitere Werte von der HauptSchuldnerin anfordern können» Die Kläger seien wegen dieser Unterlassung dem Beklagten zu dem Ersatz des ihm hierdurch entstandenen Schadens verpflichtet»
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben» Die Berufung des Beklagten wurde zurückgewiesen»
Mit der Kevision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Klageabweisung weiter» D&p Kläger beantragen die Zurückweisung der Kevision»
 
Ent acheidungsgründe t
1)	Das Berufungsgericht erachtet den Schadensersatzanspruch, den der Beklagte der Klageforderung entgegenhält, für nicht begründet,, Aus dem Bürgschaftsvertrag sei-veine Verpflichtung der Kläger gegenüber dem Beklagten, die Maschinen neu schätzen und»sieh erforderlichenfalls weitere Sicherungen geben zu lassen, nicht zu entnehmen• Auch nach Treu und Glauben seien die Kläger hierzu nicht verpflichtet gewesen; die Parteien des Darlehensvertrags hätten sich gerade erst auf den in der Schuldurkunde angegebenen Wert geeinigt„ Zudem sei der Beklagte selbst mit der HauptSchuldnerin verwandtschaftlich und geschäftlich so stark verbunden gewesen, daß er in der JLage gewesen wäre, seine Interessen selbst
 wahrzunehmen„ Auch sei keine ausdrückliche Vereinbarung des von dem Beklagten behaupteten Inhalts zustande gekommen; die Darstellung, die der Beklagte selbst von der maßgebenden Unterredung gegeben habe, gebe zu einer solchen Schlußfolgerung keinen Anlaß«,
2)	Die hiergegen gerichtete Revision des Beklagten ist nicht begründete
a) Eine Verpflichtung des Gläubigers, die Interessen des Bürgen wahrzunehraen, kennt das Gesetz - abgesehen von dem hier nicht in krage stehenden Pall des § 776 BGB (Aufgabe einer Sicherheit) - grundsätzlich nichtp'
Ohne Rechtsfehler nimmt das Berufungsgericht auch an, daß sich weder aus dem Darlehensvertrag noch aus der Bürgschaft surkunde eine solche Verpflichtung der Kläger entnehmen lasseo
 
Der Beklagte bemängelt die Auffassung des Berufungsgerichts, die Parteien des Darlehensgeschäfts hätten sich gerade erst über den in der Schuldurkunde eingesetzten Viert der Sicherungsgegenstände geeinigt. Das Berufungsgericht habe, so meint der Beklagte, die Bestimmungen der §§ 4 und 7 des Darlehensvertrags nicht berücksichtigt, wonach die Beteiligten sich offenbar selbst über den Wert der übereigneten Maschinen nicht im klaren gewesen seien und deshalb den Klägern die Möglichkeit einer neuen Schätzung und das Recht, gegebenenfalls zusätzliche Sicherungen zu verlangen, eingeräumt hätte«.
Diese Büge ist nicht begründet, Es ist nicht ersichtlich, daß das Berufungsgericht diese Vertragsbestimmungen übersehen hätte. Es läßt sich, wovon das Berufungsgericht zutreffend ausgeht, daraus auch nicht der Wille der Parteien des Darlehensvertrags entnehmen, daß, nachdem sie sich soeben über den Zeitwert der Maschinen geeinigt hatten, dieser schon kurz nach VertragsSchluß erneut überprüft werden sollte. Insbesondere kann aber aus diesen Bestimmungen kein selbständiger Anspruch des beklagten Bürgen gegen die Kläger, von den ihnen in dem Vertrag gegebenen Möglichkeiten und Rechten in seinem Interesse Gebrauch zu machen, hergeleitet werden,
b) Allerdings ist in der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des erkennenden Senats (RGZ 87, 327; BGH Urteile vom 16, April 1959 - VII ZR 37/58 - und vom 17, September 1959 - VII ZR 115/58 - » WM 1959, 1072 und I960, 51) ange--nomaen worden, daß sich nach l'reu und Glauben eine Schadensersatzpflicht des Gläubigers ergeben könnte, wenn dieser arglistig gehandelt oder sich sonst besonders schwerer Verstöße gegen die Belange des Bürgen schuldig gemacht hat.
 
Mit Recht hat aas Berufungsgericht aber angenommen, daß nach dem festgestellten Sachverhalt die Voraussetzungen für die Annahme eines solchen .jtreuwidrigen Verstoßes nicht gegeben seien» Wenn die Kläger auf die ursprünglich dem Vertrag zugrunde gelegte Schätzung des Zeitwerts der Maschinen vertraut und deshalb es unterlassen hatten, eine nachträgliche Schätzung und weitere Sicherungen herbeizu-fUhren, so kann das noch nicht als ein ’'besonders schwerer Verstoß11 gegen die Belange des Beklagten oder gar als arglistig, wie das in der Entscheidung des Senats in WM I960,
51 gefordert wird, angesprochen werden.» Mit Hecht weist das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang noch darauf hin, daß der Beklagte, wie er auch selbst nicht bestreitet, gegen die HauptSchuldnerin selbst' erhebliche eigene Forderungen gehabt habe, übe'r deren Geschäftsgang ständig unterrichtet gewesen sei und auf diesen zu demindest tatsächlich einen erheblichen Binfluß gehabt habe» Damit hatte er, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, anders als der Bürge im Regelfall, selbst eine so starke Stellung im Verhältnis zur HauptSchuldnerin, daß er in der läge gewesen wäre, sein Risiko selbst zu überwachen,y und gegebenenfalls auf die Bestellung weiterer Sicherungen zu drängen»
•cty ‘- Auch die Feststellung des Berufungsgerichts, daß am 22» Juni 1956 keine besondere Köntrollpflicht der Kläger im Interesse des Beklagten vereinbart worden ist, läßt keinen Rechtsfehler erkennen» Das Berufungsgericht stützt seine Auffassung auf die eigene Darstellung des Beklagten in der mündlichen Verhandlung, wonach dl..Ler bei den Vertrags Verhandlungen gegenüber dem Bevollmächtigten der Kläger, geäußert habe, wenn	für	die	Kläger die
 Sicherheiten überprüfen müsse, so sei er , der Beklagte, ja mit gedeckt» Wenn das Berufungsgericht entgegen der mit
 der Revision vertretenen Auffassung - selbst unter Berücksichtigung der §§ 4 und 7 der Vertragsbestimmungen - darin keine bindende rechtsgeschäftliche Vereinbarung zwischen den Parteien erblickt, so ist das nicht zu beanstanden»
Pa das Gericht von der eigenen Darstellung des Beklagten über die fragliche Unterredung ausgegangen ist, brauchte es den dafür angetretenen Zeugenbeweis nicht zu erheben»
3)	Die Revision des Beklagten ist somit als unbegründet zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO»
Glanzmann Dr» Winkelmann Rietschel Erbel Pinke