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BGH · VII ZR 79/07

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 79/07

Januar 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressier, die Richter Dr. Kuffer, Bauner, die Richterin Safari Chabestari und den Richter Dr. Eick beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 13. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Zitierte Normen: § 49 EGV § 544 ZPO
24DressierStuttgartZPOEickRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VII ZR 79/07
24. Januar 2008 in dem Rechtsstreit
 Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Januar 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressier, die Richter Dr. Kuffer, Bauner, die Richterin Safari Chabestari und den Richter Dr. Eick
 beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 19. April 2007 wird zurückgewiesen.
Der Geltungsbereich des mit Art. 49 EGV garantierten freien Dienstleistungsverkehrs ist nicht berührt, da der Sachverhalt mit keinem seiner Elemente über die Grenzen des Mitgliedsstaats hinausweist.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 26.672,76 €
Dressier	Kuffer	Bauner
 Safari Chabestari
 Eick
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, Entscheidung vom 31.08.2006 - 20 O 223/03 -OLG Stuttgart, Entscheidung vom 19.04.2007 - 13 U 180/06 -