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BGH · VII ZR 78/97

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 78/97

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 2. Dies hat die endgültige Unwirksamkeit des Investitionsleistungsvertrages zur Folge, soweit Leistung und Gegenleistung betroffen sind, die den Grundsatzentscheidungen 2-9 Vorbehalten waren.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
LangendgültigGrundsatzentscheidungen19ZPOKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
VII ZR 78/97
BESCHLUSS
vom 19. Februar 1998
in dem Rechtsstreit
2
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Februar 1998 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Lang und die Richter Prof. Dr. Thode, Dr. Haß, Hausmann und Dr. Wiebel
 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO; BVerfGE 54, 277 beschlossen:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 29. Januar 1997 wird nicht angenommen, da das Rechtsmittel im Ergebnis keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.
Mit dem Außerkrafttreten des planwirtschaftlichen Investitionsrechts der DDR ist die Bestätigung der ausstehenden Grundsatzentscheidungen endgültig unmöglich geworden. Dies hat die endgültige Unwirksamkeit des Investitionsleistungsvertrages zur Folge, soweit Leistung und Gegenleistung betroffen sind, die den Grundsatzentscheidungen 2-9 Vorbehalten waren. Die Besonderheiten des Vertrages rechtfertigen keine andere Beurteilung.
3
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 24.600.000,00 DM
Lang
 Thode
Haß
 Hausmann
Wiebel