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BGH · VII ZR 78/65

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 78/65

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Das Berufungsgericht hält die Aufrechnung der Beklagten mit ihrer etwaigen Forderung gegen van den Hopi mangels Gegenseitigkeit für unzulässig. Das Berufungsgericht verneint auch einen Anspruch der Beklagten Es hält ein eigenes Verschulden des Klägers bei seinen Vertragsverhandlungen mit den Beklagten für nicht erwiesen. Die Revision macht demgegenüber geltend, der Kläger müsse für das Verhalten van den Ho|B als seines Mitgc-sellschafters oder Erfüllungsgehilfen einstehen. Denn auch bei einer Haftung des Klägers für van den Ho0 gemäß § 278 oder § 427 BGB besteht ein Anspruch der Beklagten im vorliegenden Fall nicht. Oktober 1958 setzt zunächst voraus, daß in den Beklagten schuldhaft das Vertrauen geweckt oder genährt worden ist, der Vertrag werde mit Sicherheit zustande kommen- An diesem Grundsatz, auf den schon am Schluß des ersten Revisionsurteils hingev/iesen worden ist und den der Senat in ständiger Rechtsprechung vertritt, ist festzuhalten (vgl. 2) Die Revision hält für entscheidend die angebliche Zusage van den HoflB, 400.000,- DM bar zu zahlen, das Geld aus der Schweiz zu holen und zu dem Vertragsschluß mitzubringen. Die Revision übersieht, daß das Berufungsgericht diese Behauptung der Beklagten nicht als erwiesen ansieht. Es ist der Revision zuzugeben, daß das Berufungs-^urtcir' ein Eingehen auf diese Behauptung und die dazu durchgeführte Beweisaufnahme vermissen läßt. Denn ein Anspruch der Beklagten aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen scheitert, wie schon das Berufungsgericht hilfsweise dargelegt hat, jedenfalls aus folgendem Grunde: Die Beklagten haben dem van den Ho0 und dem Kläger bis zu dem 20. Wenn sie auch auf dem Standpunkt gestanden haben mögen, der Vertrag sei unwirksam, so wußten sie doch, daß die Treibstoffgesellschaft sie an dem Vertrag festhalten wollte und daß sie nicht ohne weiteres damit rechnen konnten, davon loszukommen. Die Beklagten haben sich durch das Verschweigen ihres langfristigen Vertrages mit der Treibstoffgesellschaft am 6. auch das Urteil des Senats VII ZH 76/62 vom 6.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
GrundstückvanvertragenVertragsverhandlungenBerufungsgerichtKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
jL 1
IM NAMEN DES VOLKES
VII ZR 78/65
URTEIL
Verkündet am
14. November 1966 Horn
 Justizhauptsekrotär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 indem Rechtsstreit
1. 2.
dos Spediteurs Josef P dessen Ehefrau Margarete P beide in	hei	Bad	G,
Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
gegen
 den Kaufmann Heinz H G;
im
 Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
2
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. November 1966 unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Grlanzmann und der Bundesrichter Rietsehcl, Erbel, Dr. Vogt und Dr. Pinke
 für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 15. April 1965 wird zurückgewiesen.
Die Beklagten haben die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen Tatbestand:
Der Kläger hat von den Beklagten aus ungerechtfertigter Bereicherung Rückzahlung von 17*000,- DM nebst Zinsen begehrt. Die Beklagten haben mit Gegenansprüchen aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen aufgerechnet. Wegen der Einzelheiten wird auf das erste Revisionsurteil vom 20. September 1962 - VII ZR 90/61	verwiesen.
Das Berufungsgericht hat der Klage wiederum stattgegeben. Hiergegen richtet sich die erneute Revision der Beklagten mit dem Ziele der Klagabv/eisung. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.
 
Bntscheidungggründo;
Es ist nicht mehr streitig, daß der Klageanspruch entstanden ist. Der Streit geht nur noch darum, ob er durch Aufrechnung erloschen ist. Das hat das Berufungsgericht verneint. Die Revision bekämpft diese Auffassung .
I.	Das Berufungsgericht hält die Aufrechnung der Beklagten mit ihrer etwaigen Forderung gegen van den Hopi mangels Gegenseitigkeit für unzulässig. Der im ersten Revisionsurteil unterstellte Ausnahmefall sei hier nicht gegeben; es sei nicht bewiesen, daß der Kläger Strohmann van den Hoeks gewesen sei.
Gegen das Letztere bringt die Revision nichts mehr
 vor.
II.	Das Berufungsgericht verneint auch einen Anspruch der Beklagten
 Es hält ein eigenes Verschulden des Klägers bei seinen Vertragsverhandlungen mit den Beklagten für nicht erwiesen.
Die Revision macht demgegenüber geltend, der Kläger müsse für das Verhalten van den Ho|B als seines Mitgc-sellschafters oder Erfüllungsgehilfen einstehen. Darauf kommt es jedoch nicht an. Denn auch bei einer Haftung des Klägers für van den Ho0 gemäß § 278 oder § 427 BGB besteht ein Anspruch der Beklagten im vorliegenden Fall nicht.
kli
1)	Ein solcher Anspruch aus Verschulden van den Hoeks bei den Vertragsverhandlungen am 6. Oktober 1958 setzt zunächst voraus, daß in den Beklagten schuldhaft das Vertrauen geweckt oder genährt worden ist, der Vertrag werde mit Sicherheit zustande kommen- An diesem Grundsatz, auf den schon am Schluß des ersten Revisionsurteils hingev/iesen worden ist und den der Senat in ständiger Rechtsprechung vertritt, ist festzuhalten (vgl. außer dem bereits im ersten Revisionsurteil angeführten Urteil die Entscheidungen VII ZR 35/61 vom 12. Juli 1962; VII ZR 146/61 vom 8. Oktober 1962; VII ZR 128/61 vom 14-Februar 1963 und VII ZR 228/63 vom 12. November 1963).
Zu Unrecht meint die Revision im Anschluß an den Beitrag von Nirk in der Festschrift für Möhring S. 385, 401-402, der erkennende Senat befinde sich mit dieser seiner Rechtsansicht im Gegensatz zu dem VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs. Dessen Urteilen DM Nr. 11 zu § 276 (Fa) BGB und VIII ZR 4/60 vom 28. November I960 (vgl. Nirk aaO Fußn. 61) ist eine abweichende Auffassung nicht zu entnehmen.
2)	Die Revision hält für entscheidend die angebliche Zusage van den HoflB, 400.000,- DM bar zu zahlen, das Geld aus der Schweiz zu holen und zu dem Vertragsschluß mitzubringen.
Die Revision übersieht, daß das Berufungsgericht diese Behauptung der Beklagten nicht als erwiesen ansieht. Es gibt zwar die entsprechenden Aussagen van der Zandes und der Beklagten wieder, hält diese aber angesichts der
 
abweichenden Bekundungen der Zeugen	un^ van
 den HoflB sowie aus weiteren Gründen nicht für beweiskräftig.
3)	Die Revision beruft sich weiter auf die Behauptung der Beklagten, van den HoflBhabe ihnen gesagt, sie sollten den Mietern alsbald kündigen, er werde in solchem Fall für die von den Beklagten an die Mieter zu zahlenden Abstandsgelder aufkommen.
Es ist der Revision zuzugeben, daß das Berufungs-^urtcir' ein Eingehen auf diese Behauptung und die dazu durchgeführte Beweisaufnahme vermissen läßt. Im Ergebnis ist das aber unschädlich. Denn ein Anspruch der Beklagten aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen scheitert, wie schon das Berufungsgericht hilfsweise dargelegt hat, jedenfalls aus folgendem Grunde:
Die Beklagten haben dem van den Ho0 und dem Kläger bis zu dem 20. Oktober 1958 geflissentlich ihren langfristigen Vertrag mit der BP-TreibstoffgeSeilschaft verschwiegen, wonach sie dieser gegenüber bis zu dem Jahre 1986 zu dem Betrieb einer öffentlichen Tankstelle auf dem Grundstück verpflichtet waren. Wenn sie auch auf dem Standpunkt gestanden haben mögen, der Vertrag sei unwirksam, so wußten sie doch, daß die Treibstoffgesellschaft sie an dem Vertrag festhalten wollte und daß sie nicht ohne weiteres damit rechnen konnten, davon loszukommen. Bei dieser Sachlage waren sie nach Treu und Glauben verpflichtet, diesen für einen Erwerber des Grundstücks sehr bedeutsamen Umstand zu offenbaren und nicht zu verschweigen. Wie das Berufungsgericht weiter feststellt, war die Polizeibehörde, die als Mieter des Grundstücks in Betracht kam,
LH
damals noch nicht bereit, eine öffentliche Tankstelle auf dem Grundstück zu dulden.
Die Beklagten haben sich durch das Verschweigen ihres langfristigen Vertrages mit der Treibstoffgesellschaft am 6. Oktober 1958 somit selbst nicht "vertrags-verhandlungstreu" verhalten. Sie mußten unter den gegebenen Umständen damit rechnen, daß der Vertragsschluß scheitern werde, wenn ihr Verhandlungspartner von dem langfristigen Vertrage erfuhr. Da sie in diesem wichtigen Punkte selbst mit der Wahrheit zurückgehalten haben, durften sie nicht auf das Zustandekommen des Vertrages vertrauen. Es fehlt somit der allein schutzwürdige Tatbestand berechtigten Vertrauens, der die unumgängliche Voraussetzung für jeden Anspruch aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen bildet (vgl. auch das Urteil des Senats VII ZH 76/62 vom 6. Mai 1963).
III.	Nach alledem ist die Revision mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen.
Glanzmann	Rietschel	Erbel
 Vogt	<	Finke