Mit Rücksicht auf diesen Vergleich zahlte die Klägerin in der Folge für Rechnung des Beklagten an das zuständige Finanzamt 20.532,18 DM als Vermögenssteuer des Beklagten. Januar 1952 dahin aus, daß in ihm die Klägerin sich dem Beklagten gegenüber vertraglich verpflichtet habe, die vom Beklagten am Stichtag geschuldeten Steuern zu "übernehmen1', aber nur in deren wirklicher endgültiger Höhe - (§ 551 Nr. 7 ZPO); es gehe nicht auf den Vortrag des Beklagten ein, die Klägerin sei nicht Vergleichspartei und daher für die Klage nicht aktiv legitimiert. Sie geht dahin, daß der Vergleich nicht nur Vereinbarungen der Parteien des damaligen Rückerstattungsverfahrens H.S. Htmm OHG ünd des Beklagten enthält, sondern auch eine Vereinbarung zwischen den jetzigen Prozeßparteien ("Übertragung" von "Aktiven und Passiven" seitens des Beklagten auf die Klägerin und Annahme dieser Übertragung durch die Klägerin). a) Es handelt sich im vorliegenden Fall darum, daß die Klägerin durch die Zahlung von Steuern für den Beklagten an das Finanzamt eine Vermehrung des Vermögens des Beklagten bewirkt hat. b) Die Frozeßparteien und das Finanzamt waren darüber einig, daß diese Zahlungen der Klägerin ihren Rechtsgrund nicht finden sollten in Rechtsbeziehungen zwischen dem Finanzamt und der Klägerin, sondern in dem Rechtsverhältnis zwischen dem Finanzamt und dem Beklagten einerseits (Steuerschuld des Beklagten), sowie in dem Rechtsverhältnis zwischen den beiden Prozeßparteien andererseits (Vereinbarung im Vergleich vom 14«. Beide Rechtsverhältnisse, welche nach dem Willen der Beteiligten die Zahlungen der Klägerin an das Finanzamt rechtfertigen sollten, vermögen das nicht, soweit es sich um die Steuerüberzahlungen in Höhe des Klagobetrags handelt. gegenüber dem Finanzamt bestand insoweit nicht, wie sich mit der endgültigen Veranlagung des Beklagten heruusge-stollt hat. Eine vertragliche Verpflichtung der Klägerin gegenüber dem Beklagten zur "Übernahme" dieser nur vermeintlichen "Steuerschuld" des Beklagten bestand nach dem oben Gesagten ebenfalls nicht. Ein unmittelbarer Anspruch der Klägerin gegen das Finanzamt aus ungerechtfertigter Bereicherung, wie er sonst bei Fehlerhaftigkeit beider rechtfertigender Kausalverhältnisse in Betracht kommt, ist hier deswegen ausgeschlossen, weil das Finanzamt zur Erstattung des überzahlten Betrages an die Klägerin nicht verpflichtet war und demgemäß den Betrag auch inzwischen dem Beklagten als dem Steuerschuldner erstattet hat. Die Revision will daraus anscheinend folgern, wenn die Beteiligten bei Vergleichsschluß gewußt hätten, daß die nach dom Vergleich von der Klägerin übernommenen Steuerschulden des Beklagten in Wahrheit niedriger seien, als die Parteien damals annahmen, so würden sie die nach dem Vergleich an den Beklagten zu zahlende Abfindung entsprechend höher festgesetzt haben. Das Berufungsgericht hat diesen rechtlichen Gesichtspunkt geprüft und dessen Voraussetzungen verneint, weil die Herabsetzung der Steuerschuld um rund 12.000 DM angesichts der übernommenen Vermögenswerte von rund 600.000 bis Das Berufungsgericht läßt dahinstehen, ob sich diese Klausel auch auf die am damaligen Rückerstattungsverfahren nicht unmittelbar beteiligte Klägerin bezieht. Es legt diese Klausel jedenfalls dahin aus, daß sie nach dem Willen der am Vergleichsschluß Beteiligten nicht den Sinn haben sollte, die Klägerin endgültig mit Beträgen zu belasten, die zwar in der bei Vergleichsschluß bekannten Bilanz als "Verbindlichkeiten" des Beklagten aufgeführt v/aren, von denen sich aber später herausgestellt hat, daß insoweit eine Schuld des Beklagten nicht bestand. Da das Berufungsurteil nicht aufgehoben oder abgeändert wird, sind die Voraussetzungen für den vom Beklagten in der Revisionsinstanz erhobenen Rückzahlungsanspruch nach § 717 Abs.3 Satz 2 ZPO nicht gegeben; er ist abzuweisen.
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VII ZR 78/64 URTEIL
Verkündet am
21. März 1966 Horn,
Justizobersekretär
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
des KaufmannsErnst Alleininhaber der Firma
Ernst SflUHB Druck- und Verlagsanstalt, B{
BoflHs traße®,
Beklagten, Berufungsklägero, Anschlußberufungsbeklagten und Revisionsklägei-s,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
gegen
die VI, BüÄlJ*|*GmbH, vertreten durch ihren Geschäftsführer Ewald StHHKDBHHB» I^^straße
Klägerin, Berufungsbcklagte, Anschlußberufungsklägerin und Revisionsbeklagto,
- Frozcßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prof.
Dr o Dr.
und
hi
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. März 1966 unter Mitwirkung der Bundesrichter Rietschel, Erbel, Br. Vogt, Br. Finke und Stimpel
für Recht erkannt:
Bie Revision des Beklagten gegen das Urteil des
2. Zivilsenats des Kamraergerichts vom 20. Januar 1964 wird zurückgewiesen.
Ber Rückzahlungsanspruch des Beklagten wird abgewiesen.
Ber Beklagte hat die Kosten der Revisionsinstanz zu tragen.
Von Rechts wegen Tatbestand:
In einem gegen den Beklagten gerichteten Rückerstattungsverfahren der Firma H.S, OHG schlossen
die damaligen Parteien und die jetzige Klägerin am 14. Januar 1952 einen gerichtlichen Vergleich mit Stichtag vom 1. Januar 1952, Banach übertrug der Beklagte gegen eine Abfindung von 200.000 DM auf die beiden Gesellschafter der H.S. H|H OHG je zur Hälfte sämtliche Geschäftsanteile der Klägerin. Ferner übertrug er der Klägerin mit einigen Ausnahmen die Aktiven und Passiven seiner Firma Ernst Bruck- und Verlagoanstalt.
Mit Rücksicht auf diesen Vergleich zahlte die Klägerin in der Folge für Rechnung des Beklagten an das zuständige Finanzamt 20.532,18 DM als Vermögenssteuer des Beklagten. Der Beklagte war im Marz 1951 für die Jahre 1949 - 1950 vorläufig in Höhe von 23.532,18 DM zur Vermögenssteuer veranlagt worden.
Bei seiner endgültigen Veranlagung im Jahre 1962 stellte sich heraus, daß die Klägerin für ihn 11.992,40 DM Vermögenssteuer zuviel entrichtet hatte.
Das Finanzamt zahlte im Laufe des Rechtsstreits diesen Betrag an den Beklagten aus.
Die Klägerin ist der Auffassung, die 11.992,40 DM stünden im Innenverhältnis der Parteien ihr zu. Sie hat auf Zahlung dieser Summe nehst Zinsen geklagt, in erster Instanz hilfsweise auch auf Einwilligung des Beklagten in eine Auszahlung durch das Finanzamt an sie.
Der Beklagte ist der Auffassung, der Betrag müsse ihm verbleiben.
Das Landgericht hat den Beklagten nach dem Hilfsantrag, das Berufungsgericht hat ihn nach dem Hauptantrag verurteilt.
Mit seiner Revision, um deren Zurückweisung die Klägerin bittet, verfolgt der Beklagte seinen Abweisungsantrag weiter. Er begehrt ferner Rückzahlung der von ihm nach Erlaß des Berufungsurteils zur Abwendung der Vollstreckung gezahlten 13.960,93 DM nebst Zinsen.
%
Entscheidungsgründe:
1.) Das Berufungsgericht legt den Vergleich vom 14. Januar 1952 dahin aus, daß in ihm die Klägerin sich dem Beklagten gegenüber vertraglich verpflichtet habe, die vom Beklagten am Stichtag geschuldeten Steuern zu "übernehmen1', aber nur in deren wirklicher endgültiger Höhe -
a) Biese Auslegung des Vergleichs, einer Individualvereinbarung, ist rechtsfehlerfrei und bindet das Revisionsgericht.
b) Zu Unrecht meint die Revision, das Berufungsurteil entbehre zu diesem Punkte einer Begründung
(§ 551 Nr. 7 ZPO); es gehe nicht auf den Vortrag des Beklagten ein, die Klägerin sei nicht Vergleichspartei und daher für die Klage nicht aktiv legitimiert.
Bas Gegenteil ergibt sich aus der oben zu 1) wiedergegebenen Auslegung des Berufungsgerichts. Sie geht dahin, daß der Vergleich nicht nur Vereinbarungen der Parteien des damaligen Rückerstattungsverfahrens H.S. Htmm OHG ünd des Beklagten enthält, sondern auch eine Vereinbarung zwischen den jetzigen Prozeßparteien ("Übertragung" von "Aktiven und Passiven" seitens des Beklagten auf die Klägerin und Annahme dieser Übertragung durch die Klägerin).
2.) Bas Berufungsgericht hält die Klage aus ungerechtfertigter Bereicherung des Beklagten für begründet.
Bas läßt keinen Rechtsfehler erkennen.
a) Es handelt sich im vorliegenden Fall darum, daß die Klägerin durch die Zahlung von Steuern für den Beklagten an das Finanzamt eine Vermehrung des Vermögens des Beklagten bewirkt hat. In solchem Falle ist darauf abzustellen, als wessen Leistung sich die Zuwendung bei objektiver Betrachtungsweise für don Zuwendungsempfanger darstellt (BGHZ 40, 272, 276 ff mit Nachweisen).
Hier waren die Zahlungen der Klägerin an das Finanzamt zur Tilgung von Vermögenssteuerschulden des Beklagten Leistungen der Klägerin an den Beklagten, der dadurch die Befreiung von seinen Steuerschulden erlangte, oder bei Überzahlung dieser Schulden einen Erstattungsanspruch gegen das Finanzamt. Ulf diesen Erstattungsanspruch war er bereichert. Auf Grund dieses Erstattungsanspruchs hat er das vom Finanzamt ihm erstattete - Geld erlangt (§ 818 Abs. 1 BGB).
b) Die Frozeßparteien und das Finanzamt waren darüber einig, daß diese Zahlungen der Klägerin ihren Rechtsgrund nicht finden sollten in Rechtsbeziehungen zwischen dem Finanzamt und der Klägerin, sondern in dem Rechtsverhältnis zwischen dem Finanzamt und dem Beklagten einerseits (Steuerschuld des Beklagten), sowie in dem Rechtsverhältnis zwischen den beiden Prozeßparteien andererseits (Vereinbarung im Vergleich vom 14«. Januar
1952 über die Übernahme der Steuerschulden des Beklagten als Teil der “Passiven11 durch die Klägerin).
Beide Rechtsverhältnisse, welche nach dem Willen der Beteiligten die Zahlungen der Klägerin an das Finanzamt rechtfertigen sollten, vermögen das nicht, soweit es sich um die Steuerüberzahlungen in Höhe des Klagobetrags handelt. Eine Steuerschuld des Beklagten
gegenüber dem Finanzamt bestand insoweit nicht, wie sich mit der endgültigen Veranlagung des Beklagten heruusge-stollt hat. Eine vertragliche Verpflichtung der Klägerin gegenüber dem Beklagten zur "Übernahme" dieser nur vermeintlichen "Steuerschuld" des Beklagten bestand nach dem oben Gesagten ebenfalls nicht.
Ein unmittelbarer Anspruch der Klägerin gegen das Finanzamt aus ungerechtfertigter Bereicherung, wie er sonst bei Fehlerhaftigkeit beider rechtfertigender Kausalverhältnisse in Betracht kommt, ist hier deswegen ausgeschlossen, weil das Finanzamt zur Erstattung des überzahlten Betrages an die Klägerin nicht verpflichtet war und demgemäß den Betrag auch inzwischen dem Beklagten als dem Steuerschuldner erstattet hat.
Der gebotene Ausgleich kann sich daher hier nur zwischen dem Beklagten und der Klägerin vollziehen.
3.) Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe nicht beachtet, daß die Parteien bei Abschluß dos Vergleichs "von bestimmten Summen" ausgegangen seien. Die Revision will daraus anscheinend folgern, wenn die Beteiligten bei Vergleichsschluß gewußt hätten, daß die nach dom Vergleich von der Klägerin übernommenen Steuerschulden des Beklagten in Wahrheit niedriger seien, als die Parteien damals annahmen, so würden sie die nach dem Vergleich an den Beklagten zu zahlende Abfindung entsprechend höher festgesetzt haben.
Darauf kommt es jedoch nicht an. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, könnte dieser Umstand allenfalls unter dem Gesichtspunkt der "Änderung der Geschäfts-
grundlage" von Bedeutung sein. Das Berufungsgericht hat diesen rechtlichen Gesichtspunkt geprüft und dessen Voraussetzungen verneint, weil die Herabsetzung der Steuerschuld um rund 12.000 DM angesichts der übernommenen Vermögenswerte von rund 600.000 bis
700.000 DM und der versprochenen Abfindung von
200.000 DM nicht erheblich sei. Diese Ausführungen 3ind rechtsfohlerfrei. Die Revision bringt dagegen nichts vor.
4. ) Der Beklagte hatte sich weiter auf die "Ausgleichsklausel" der Ziffer 5 des Vergleichs berufen, wonach "sämtliche Ansprüche der Parteien gegeneinander aus jedem Rechtsgrunde ... endgültig ausgeglichen" sind. Das Berufungsgericht läßt dahinstehen, ob sich diese Klausel auch auf die am damaligen Rückerstattungsverfahren nicht unmittelbar beteiligte Klägerin bezieht. Es legt diese Klausel jedenfalls dahin aus, daß sie nach dem Willen der am Vergleichsschluß Beteiligten nicht den Sinn haben sollte, die Klägerin endgültig mit Beträgen zu belasten, die zwar in der bei Vergleichsschluß bekannten Bilanz als "Verbindlichkeiten" des Beklagten aufgeführt v/aren, von denen sich aber später herausgestellt hat, daß insoweit eine Schuld des Beklagten nicht bestand.
Auch diese Auslegung des Berufungsgerichts ist rechtsfehlerfrei und bindet das Revisionsgericht.
5. ) Nach alledem ist die Revision des Beklagten zurückzuweisen. Da das Berufungsurteil nicht aufgehoben oder abgeändert wird, sind die Voraussetzungen für den vom Beklagten in der Revisionsinstanz erhobenen Rückzahlungsanspruch nach § 717 Abs. 3 Satz 2 ZPO nicht gegeben; er ist abzuweisen.
8
Dio Kostenentscheidung folgt aus den §§ Rietschel Erbel
91, 97 ZPO. Vogt
Finke
Stimpel