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BGH

Gericht: BGH

Diesen Betrag hat der Beklagte nach Ansicht des Berufungsgerichts gegenüber dem Kläger dadurch als geschuldet anerkannt, daß er die beiden Schlußabrechnungen, aus denen sich offene Beträge von zusammen 20-458,78 DM ergeben, und ebenso die beiden Wirtschaftlichkeitsberochnungen, in denen diese Beträge fälschlicherweise als vorhandenes Eigenkapital aufgeführt waren, am 23* und 26. In diesem Verhalten des Beklagten sieht da3 Berufungsgericht die Erklärung gegenüber dem Kläger, daß er durch die ihm vorgolegten Unterlagen dessen Forderung als nachgewicsen erachte und ihm bekannte Einwendungen gegen die durch die Schlußabrechnungen ausgewiesenen Ansprüche nicht mehr erheben wolle. Dieses schuldbestätigende Anerkenntnis hat, so führt das Berufungsgericht weiter aus, zugleich zur Folge, daß den Beklagten die Beweislast hinsichtlich ihm nicht bekannt gewesener Einwendungen trifft. Die Wertung des Verhaltens des Beklagten als schuldbestätigendes Anerkenntnis der auf die Schlußabrechnungen noch offenstehenden Forderung des Klägers ist im wesentlichen Tat-frage (VII ZE 4.7/61 vom 16. Zwar waren sie als Erklärungen des Beklagten über die Höhe der Baukosten gegenüber dem Bauförderungsamt bestimmt. Die Folgerung des Berufungsgerichts, der Beklagte habe demnach unschwer erkennen können, daß der Kläger auch im eigenen Interesse eine Bestätigung seiner Ansprüche verlangt habe, ist eine tatrichterliche Beweiswürdigung, die aus Rcchts-gründen nicht zu beanstanden ist. 2.) Der Beklagte hatte auch, so stellt das Berufungsgericht weiter fest, die Möglichkeit, die Schlußabrechnungen zu prüfen, bevor er sie unterschrieb, denn den beiden Abrechnungen lagen alle Einzelrechnungen sowie die Quittungen über die geleisteten Zahlungen bei. Hiervon konnte der Beklagte absehen, und daß er das getan hat, folgert das Berufungsgericht nicht nur aus dem vorbehaltlosen Unterschreiben, sondern auch daraus, daß er den Klager sich lange Zeit um eine Nachfinanzierung der sich aus den Abrechnungen ergebenden offenen Beträge von zusammen 20.458,78 DM bemühen ließ sowie daß er 4 Jahre nach der Fertigstellung des Hauses erstmals die Abrechnungen anzweifelte? 5») Das Berufungsgericht nimmt nicht an, wie die Revision meint, der Beklagte habe beim Unterschreiben der Abrechnungen die sich daraus ergebenden Beträge von zusammen 170-204 DM in Bausch und Bogen anerkannt. 4.) Davon, daß das Berufungsgericht bei der Wertung des Verhaltens des Beklagten die sogenannte Unklarheitenregel (EGIIZ 5, 111) angewendet habe, kann keine Rede sein. 5.) Seine Ansicht, daß der Kläger die ein schuldbestätigendes Anerkenntnis enthaltende Erklärung des Beklagten angenommen hat, brauchte das Berufungsgericht bei der gegebenen Sachlage nicht näher zu begründen. Es erblickt die Annahme ersichtlich darin, daß der Kläger, der zu seinem Geld kommen wollte, mit seiner Angestellten Münster zu dem Beklagten gegangen ist und diesen die Abrechnungen erkennbar auch im eigenen Interesse hat unterschreiben lassen. Auf die weitere Erwägung des Berufungsgerichts, es sei auch unglaubhaft, daß die Parteien einen Festpreis vereinbart hätten und die von der Revision hiergegen gerichteten Angriffe braucht daneben nicht eingegangen zu werden. 2. ) Das Berufungsgericht billigt dem Kläger den Werklohn für die durch den Einsturz des alten Mauerwerks entstandenen Mehrarbeiten schon deshalb zu, weil der Beklagte infolge seines schuldbestätigenden Anerkenntnisses sich nicht mehr darauf berufen könne, der Kläger habe den Einsturz verschuldet. Das Berufungsgericht stellt hierzu fest, der Beklagte habe beim Unterschreiben der Abrechnungen die Umstände, die zu dem Einsturz des Mauerwerks geführt hätten, gekannt und auch gewußt, daß die durch die vorhanden gov/esenen Mittel nicht gedeckten Kosten überwiegend durch Diese Entschließung des Beklagten hat, so stellt das Berufungsgericht weiter fest, auch der Sachlage entsprochen, denn ein Verschulden des Klägers beim Einsturz des alten Mauer-werks sei nicht nachgewiesen. 5.) Da es dem Beklagten wegen seines schuldbestätigenden Anerkenntnisses versagt ist, die Bezahlung der durch den Mauereinsturz bedingten Mehrkosten zu verweigern, muß er, so führt das Berufungsgericht weiter aus, die damit zusammenhängenden, im angefochtenen Urteil (S. Das Berufungsgericht hat von der vom Beklagten anerkannten Restforderung über 20.458,78 DM Beträge von insgesamt 3.099»11 DM abgesetzt, weil der Beklagte nachgewiesen habe, daß sie unbegründet seien. Gegenüber dieser Forderung kann sich der Beklagte, so führt das Berufungsgericht weiter aus, nicht auf Verjährung berufen. Die nunmehr bis Oktober 1955 laufende Verjährungsfrist sei unterbrochen worden, als der Beklagte in den Jahren 1954 und 1955> sowie nochmals in den Monaten Mai bis Juni 1956 mit dem Kläger über die beim Bauförderungsamt zu beantragende Nachfinanzierung zur Deckung des Betrags von 2. ) Die späteren Verhandlungen der Parteien über die Nachfinanzierung des offenstehenden Rechnungsbetrags konnte das Berufungsgericht als eindeutiges Bekenntnis des Beklagten zu seiner Restschuld gegenüber dem Kläger würdigen (§ 286 ZPO). 3«) Das Berufungsgericht ist der Bekundung der Zeugin Münster gefolgt, der Beklagte habe auch in den Jahren 1954/55 mit dom Kläger über die Nachfinanzierung durch das Bauförderungsamt verhandelt. Dio von dor Revision angeführten Aussagen des Beklagten und dos Klägers vom 9* Juli 1962 stehen dem nicht entgegen. Diesen ist nicht zu entnehmen, daß der Beklagte der vom Kläger vorgoschlagcnen Nachfinanziorung erstmals im Jahre 1955 zugestimmt, bis dahin aber sich dagegen gesträubt habe. Dafür, daß der Kläger den Mangel arglistig verschwiegen habe, in welchem Fall die Verjährungsfrist nach §§ 658 Abs.1, 195 BGB 50 Jahre beträgt, findet das Berufungsgericht keinen ausreichenden Anhalt. Bei dieser Sachlage hätte das Berufungsgericht, v/ie der Revision zuzugeben ist, prüfen müssen, j ob die vom Kläger nicht ausdrücklich bestrittenen Behauptungen ! Das kann auch für die Behauptung des Beklagten gelten, der Kläger habe die Schv/ammbildung als Folge der Verwendung ungeeigneten Materials in Kauf genommen. 2.) "Arglistiges Verschweigen" eines Mangels (§ 638 Abs. 1 BGB) erfordert zudem nicht, wie das Berufungsgericht meint, daß der Unternehmer die Folgen einer unsachgemäßen Ausführung "bewußt in Kauf genommen" hat. "Arglistig verschweigt" auch, v/er weiß, daß ein bestimmter, nach Treu und Glauben mitzuteilender Umstand für die Entschließung seines Vertragsgegners erheblich ist, ihn aber trotzdem nicht offenbart (BGH VII ZR 233A1 vom 2. v/ondung des ungeeigneten Materials auch noch in Kauf genommen haben- Auch v/enn er diese mögliche Folge der mangelhaften Ausführung der Decke nicht gebilligt, sondern gehofft hat, sie v/erde nicht eintreten, kann er den in dem verv/endeten, zur Schv/ammbildung neigenden Material liegenden Mangel des Hauses arglistig verschv/iegen haben. Da der durch die Schwammbildung bedingte Schaden am Haus den zur Aufrechnung gestellten samt dem mit der Widerklage geltend gemachten Betrag übersteigt, v/ar das angefochtene Urteil insov/eit, als die Widerklage abgev/iesen Y/orden ist, soY/ie im Kostenpunkt aufzuheben. Darauf, ob der Kläger auch arglistig verschY/icgcn hat, daß er die Balken in zu weitem Abstand voneinander verlegt hat, braucht im Revisionsverfahren nicht eingegangen zu v/erden; erforderlichenfalls muß das Berufungsgericht auch dieser Behauptung des Beklagten nachgehen.

Zitierte Normen: § 14 VOB § 201 BGB § 286 ZPO § 635 BGB § 138 ZPO § 638 BGB
HöheBerufungsgerichtAnerkenntnisSchlußabrechnungenKlägerAbrechnungRevision

Volltext der Entscheidung

2087 073 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES YZJLZ'üL	URTEIL
In dem Rechtsstreit
 dos Bauingenieurs Fritz Ain Straße 4H ,
Verkündet am
11«, Februar 1965 Jodas,
 Justizangestollter
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers,
- Prozoßbevollmächtigter: Rechtsanvmlt Dr.
gegen
 den Bauunternehmer Heinrich Ft
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Straße
 Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklogten,
- Prozeßbovollmächtigtor: Rechtsanwalt Dr«
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Der VIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. Februar 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundes-richter Dr. Heimann-Trosien, Rietschel, Erbel und Hubert Meyor
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil dos 7* Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm "Westf. ) vom 21o Dezember 1962 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Widerklage abgewiesen ist« In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über 1/9 der Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiosen, 8/9 der Kosten der Revision hat der Beklagte zu tragen.
Die weitergehende Revision wird zurückgewiesen«
Von Rechts wegen Tatbestand^
Der Kläger hat für den Beklagten die im Krieg zerstörter Häusofc’Jin B^HP, Rflppstraße Nr« WB und Nr. ■ wiederaufgebaut. Er hat an restlichem Werklohn 20.458,78 BIT nobst Zinsen cingoklagt.
Der Beklagte hat Klagabweisung beantragt, weil der V/'crk-lohn die ihm bewilligten, den Rechnungsbetrag nicht erreichenden Finanzierungsmittol nicht habe überschreiten sollen, weil der Kläger einen Teil der Mehrkosten verschuldet habe und weil die Häuser Mängel aufwiesen.
 
Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 19*517» H DM stattgegehen. Dao Oberlandesgericht hat sie auf Grund der hilfoweisc erklärten Aufrechnung des Beklagten abgewieson	,
und der von diesem im Berufungsverfahren erhobenen Wider-	;
klage über einen weiteren Schadensteilbetrag von 5*151 »11 DM nebst Zinsen in Höhe von 3*099» H DM nebst Zinsen entsprochen.
Mit seiner Revision erstrebt der Beklagte die Abweisung ! der Klage ohne Berücksichtigung seiner hilfswei30 erklärten ; Aufrechnung; außerdem verfolgt er die Widerklage weiter, so- j weit das Oberlandesgericht sie abgev/iesen hat» Der Kläger	j
bittet um Zurückweisung der Revision»	!
Entscheidungsgründe^
I.
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Von den Beträgen der berichtigten Schlußrechnungen vom 26. Oktober 1953 stehen, so stellt das Berufungsgericht fest, unter Berücksichtigung der Zahlungen des Beklagten für beide Häuser zusammen noch 20-458,78 DM offen.
Diesen Betrag hat der Beklagte nach Ansicht des Berufungsgerichts gegenüber dem Kläger dadurch als geschuldet anerkannt, daß er die beiden Schlußabrechnungen, aus denen sich offene Beträge von zusammen 20-458,78 DM ergeben, und ebenso die beiden Wirtschaftlichkeitsberochnungen, in denen diese Beträge fälschlicherweise als vorhandenes Eigenkapital aufgeführt waren, am 23* und 26. Oktober 1953 unterschrieben hat. ■
Das Anerkenntnis habe er dadurch noch bestätigt, daß er bis zun ,
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Jahre 1956 den Kläger verariiißte, beim Baufördorungsamt eine | Hachbewilligung Öffentlicher Mittel in dieser Höhe zur Deckung | des ihm in Wirklichkeit fehlenden Betrags von 20.458,78 DM zu ! erreichen.
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In diesem Verhalten des Beklagten sieht da3 Berufungsgericht die Erklärung gegenüber dem Kläger, daß er durch die ihm vorgolegten Unterlagen dessen Forderung als nachgewicsen erachte und ihm bekannte Einwendungen gegen die durch die Schlußabrechnungen ausgewiesenen Ansprüche nicht mehr erheben wolle. Dieses schuldbestätigende Anerkenntnis hat, so führt das Berufungsgericht weiter aus, zugleich zur Folge, daß den Beklagten die Beweislast hinsichtlich ihm nicht bekannt gewesener Einwendungen trifft.
Die Wertung des Verhaltens des Beklagten als schuldbestätigendes Anerkenntnis der auf die Schlußabrechnungen noch offenstehenden Forderung des Klägers ist im wesentlichen Tat-frage (VII ZE 4.7/61 vom 16. April 1962 in WM 62, 742). Das Berufungsgericht hat dabei weder, wie die Revision meint, die Regeln über den Schuldbestätigungsvertrag verkannt noch gegen allgemeine Auslegungsregeln verstoßen.
1.) Belanglos ist, daß in den Schlußabrechnungen der Name des Klägers nicht erscheint. Sie enthalten die vom Beklagten unterschriebenen Erklärungen, daß er die Richtigkeit der darin gemachten Angaben versichere. Zwar waren sie als Erklärungen des Beklagten über die Höhe der Baukosten gegenüber dem Bauförderungsamt bestimmt. Der Kläger hatte sie aber für den Beklagten aufgestellt. Er hat dann selbst den Beklagten aufgesucht, um diesen die Abrechnungen unterschreiben zu lassen. Dazu hat er seine Angestellte	mitgebracht,	damit sie
 bei etwaigen Rückfragen des Beklagten zur Verfügung 3tand.
Die Folgerung des Berufungsgerichts, der Beklagte habe demnach unschwer erkennen können, daß der Kläger auch im eigenen Interesse eine Bestätigung seiner Ansprüche verlangt habe, ist eine tatrichterliche Beweiswürdigung, die aus Rcchts-gründen nicht zu beanstanden ist.
 
2.) Der Beklagte hatte auch, so stellt das Berufungsgericht weiter fest, die Möglichkeit, die Schlußabrechnungen zu prüfen, bevor er sie unterschrieb, denn den beiden Abrechnungen lagen alle Einzelrechnungen sowie die Quittungen über die geleisteten Zahlungen bei. Ob, wie der Kläger vermute und v/ie nach der Eckundung der Zeugin MflHM wahrscheinlich sei, auch die Macsen-ernittlungon boigefügt waren, hält das Berufungsgericht für un-| erheblich. Wenn es dem Beklagten auf sie angekommen wäre, hätte! er, so führt es aus, seine Unterschrift von ihrer Vorlage oder j vorherigen Überprüfung abhängig machen müssen oder aber einwand, frei klarstellen können, daß seine Unterschriftsleistung kein | Anerkenntnis gegenüber dem Kläger bedeute. Das habe or nicht \ getan und bei den späteren der Nachfinanzierung dienenden Be- 1 cprechungen seine Schuld- erstmals im Oktober 1956 in Zweifel gezogen.
a) Ob der Kläger am 51- Januar 1957, also während des Rechtsstreits, bei einer Besprechung im Büro des Rechtsanwalts	sich	bereit	erklärt	hat,	eine	Massenaufstollungj
 vorzulegen, ist unerheblich. Über diese Behauptung des Beklagten brauchte das Berufungsgericht keinen Beweis zu erheben. Denn abgesehen davon, daß der Kläger in der Verhandlung vom 9* Juli 1962 Ablichtungen der Massenermittlungen zu den Akten gereicht hat, kommt cs nur darauf an, ob der Beklagte, bevor er die Abrechnung unterschrieb, oder wenigstens einige Zeit später, diese zwecks Überprüfung der Schlußabrechnungen verlangt hat. Das aber hat er erstmals durch Schreiben seines Rechtsanwalts von 16. Oktober 1956, also 4 Jahre, nachdem die beiden Häuser bezogen waren, getan. Gerade dieses Verhalten des Beklagten j hat das Berufungsgericht darin bestärkt, ein schuldbestätigendes Anerkenntnis zu bejahen.
b) Richtig ist zwar, worauf die Revision verweist, daß nach § 14 Ziff. 1 VOB (B) der Auftragnehmer den Rechnungen Masscnberechnungen beifügen soll. Richtig ist weiter, daß die Prüfung einer Bauabrechnung in der Regel einige Zeit erfordert. Damit ist aber, abgesehen davon, daß die Parteien die Bestimmungen der VOB ihren Beziehungen nicht zugrundegelegt haben, nicht gesagt, daß ein Bauherr nur bei Vorlage der Massenermittlung und nach deren Prüfung die Schlußabrechnung anerkennen könnte. Hiervon konnte der Beklagte absehen, und daß er das getan hat, folgert das Berufungsgericht nicht nur aus dem vorbehaltlosen Unterschreiben, sondern auch daraus, daß er den Klager sich lange Zeit um eine Nachfinanzierung der sich aus den Abrechnungen ergebenden offenen Beträge von zusammen 20.458,78 DM bemühen ließ sowie daß er 4 Jahre nach der Fertigstellung des Hauses erstmals die Abrechnungen anzweifelte?
Hat aber der Beklagte ohne Nachprüfung der Massenaufstellungen die Abrechnungen anerkannt, dann kann es nicht auf seine Behauptung ankommen, er sei - obwohl er Bauingenieur ist - nicht in der Lago gewesen, die Abrechnungen zu überprüfen.
5») Das Berufungsgericht nimmt nicht an, wie die Revision meint, der Beklagte habe beim Unterschreiben der Abrechnungen die sich daraus ergebenden Beträge von zusammen 170-204 DM in Bausch und Bogen anerkannt. Es legt seine Erklärung nur dahin aus, daß er die ihm beim Unterschreiben bekannt gewesenen Einwendungen nicht mehr der sich aus den Abrechnungen noch ergebenden Restforderung entgegenhalten wollte.
4.) Davon, daß das Berufungsgericht bei der Wertung des Verhaltens des Beklagten die sogenannte Unklarheitenregel (EGIIZ 5, 111) angewendet habe, kann keine Rede sein.
 
5.) Seine Ansicht, daß der Kläger die ein schuldbestätigendes Anerkenntnis enthaltende Erklärung des Beklagten angenommen hat, brauchte das Berufungsgericht bei der gegebenen Sachlage nicht näher zu begründen. Es erblickt die Annahme ersichtlich darin, daß der Kläger, der zu seinem Geld kommen wollte, mit seiner Angestellten Münster zu dem Beklagten gegangen ist und diesen die Abrechnungen erkennbar auch im eigenen Interesse hat unterschreiben lassen.
II.
Die Folgerungen, die das Berufungsgericht aus dem schuld-bestätigenden Anerkenntnis zieht, greift die Revision zu Unrecht an.
1.	) Den Einwand, es sei ein Festpreis in Höhe der ihm zur Verfügung stehenden Finanzierungsmittel vereinbart worden, versagt es dem Beklagten schon im Hinblick auf sein schuldbeotätigendes Anerkenntnis. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden. Auf die weitere Erwägung des Berufungsgerichts, es sei auch unglaubhaft, daß die Parteien einen Festpreis vereinbart hätten und die von der Revision hiergegen gerichteten Angriffe braucht daneben nicht eingegangen zu werden.
2.	) Das Berufungsgericht billigt dem Kläger den Werklohn für die durch den Einsturz des alten Mauerwerks entstandenen Mehrarbeiten schon deshalb zu, weil der Beklagte infolge seines schuldbestätigenden Anerkenntnisses sich nicht mehr darauf berufen könne, der Kläger habe den Einsturz verschuldet. Auch darin liegt kein Rechtsfehler. Das Berufungsgericht stellt hierzu fest, der Beklagte habe beim Unterschreiben der Abrechnungen die Umstände, die zu dem Einsturz des Mauerwerks geführt hätten, gekannt und auch gewußt, daß die durch die vorhanden gov/esenen Mittel nicht gedeckten Kosten überwiegend durch
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den Mauoroinsturz verursacht waren. Wenn er alsdann bezüglich dieser Mehrkosten keinen Vorbehalt gemacht habe, lasse das nur den Schluß zu, daß er bewußt davon abgesehen habe, don Kläger damit zu belasten.
Diese Entschließung des Beklagten hat, so stellt das Berufungsgericht weiter fest, auch der Sachlage entsprochen, denn ein Verschulden des Klägers beim Einsturz des alten Mauer-werks sei nicht nachgewiesen. Das greift die Revision nicht an.
5.) Da es dem Beklagten wegen seines schuldbestätigenden Anerkenntnisses versagt ist, die Bezahlung der durch den Mauereinsturz bedingten Mehrkosten zu verweigern, muß er, so führt das Berufungsgericht weiter aus, die damit zusammenhängenden, im angefochtenen Urteil (S. 22 unter Ziff. 1-6) behandelten Rechnungsposten sowie den die Kosten für den Abtransport der Trümmer betreffenden Posten dem Grunde nach gegen sich gelten lassen.
Diese Folgerung ist rechtlich nicht zu beanstanden. War dem Beklagten der Einsturz des Mauerwerks bekannt und wußte er, daß gerade hierauf die Mehrkosten zurückzuführen waren, so hätte er beim Unterschreiben der Schlußabrechnungen die-scrhalb einen Vorbehalt machen müssen.
Gegen die Höhe, zu der das Berufungsgericht die einzelnen Posten für begründet erachtet, richtet die Revision keine Angriffe.
4.) Hinsichtlich der im angefochtenen Urteil eingehend behandelten Posten "Abschlagen dis Wandputzes11 (Pos. 3 b bzw.
 Pos. 5), "Einrichten der Baustelle" (Pos. 4), "Bauzaun" (Pos. 5), "Durchschlagen der Betondecke" im Haus Nr. 10 (Pos. 4). "Anschlägen der Fußleisten" (Pos. 3 der Rechnung Dickel) und
 
"Richtfest" hat der Beklagte die Berechtigung seiner Beanstandungen nach Ansicht des Berufungsgerichts nicht bewiesen«
Daß ihn hierfür die Beweislast trifft, folgert das Berufungsgericht zutreffend aus seinem schuldbestätigenden Anerkenntnis.
Die eingehende Beweiswürdigung des Berufungsgerichts hierzu greift die Revision nicht an. Sie wendet sich auch hier lediglich gegen die Annahme eines schuldbestätigenden Anerkenntnissen. Daß sic damit keinen Erfolg haben kann, ist ausgeführt. Einwendungen gegen die Höhe der vom Berufungsgericht für begründet erachteten einzelnen Beträge erhebt sie auch insoweit nicht.
III.
Das Berufungsgericht hat von der vom Beklagten anerkannten Restforderung über 20.458,78 DM Beträge von insgesamt 3.099»11 DM abgesetzt, weil der Beklagte nachgewiesen habe, daß sie unbegründet seien. Demgemäß hat es - von der hilfs-weise erklärten Aufrechnung des Beklagten abgesehen - die Forderung des Klägers in Höhe von 17.359>67 DM bejaht.
Gegenüber dieser Forderung kann sich der Beklagte, so führt das Berufungsgericht weiter aus, nicht auf Verjährung berufen.
Die beiden Häuser seien im Sommer 1952 bezogen worden.
Die gemäß § 201 BGB am 31* Dezember 1954 ablaufende zweijährige Verjährungsfrist (§ 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB) sei im Oktober 1953 dadurch unterbrochen v/orden, daß der Beklagte die Schlußabrechnungen unterschrieb. Die nunmehr bis Oktober 1955 laufende Verjährungsfrist sei unterbrochen worden, als der Beklagte in den Jahren 1954 und 1955> sowie nochmals in den Monaten Mai bis Juni 1956 mit dem Kläger über die beim Bauförderungsamt zu beantragende Nachfinanzierung zur Deckung des Betrags von
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20-458,78 DM verhandelt habe. Die Verjährungsfrist habe sich damit bis zu dem Frühjahr 1958, also über die Klageerhebung am 14. Dezember 1956 hinaus verlängert.
Zu Unrecht wendet sich die Revision gegen diese Ausführungen.
1.	) Der Einwand, die vom Beklagten unterschriebenen Schlußabrechnungen seien nicht die Schlußabrechnung des Klägers gewesen, greift, wie bereits ausgeführt, nicht durch. Der Kläger hat die Schlußabrechnung für den Beklagten aufgestellt und ihnen die Einzelrechnungen sowie die Quittungen über die Zahlungen beigefügt. Damit war für den Beklagten die Höhe der Restforderung des Klägers klargestellt. Diese hat er durch seine Unterschrift anerkannt (vgl. oben I, 1-3). Die Verjährungsfrist ist also im Oktober 1953 unterbrochen worden (§§ 208,
 217 BGB).
2.	) Die späteren Verhandlungen der Parteien über die Nachfinanzierung des offenstehenden Rechnungsbetrags konnte das Berufungsgericht als eindeutiges Bekenntnis des Beklagten zu seiner Restschuld gegenüber dem Kläger würdigen (§ 286 ZPO).
Über den Inhalt dieser Verhandlungen brauchte das Berufungsgericht keine näheren Feststellungen zu treffen. Der Beklagte hatte die Schlußabrechnungen unterschrieben und v/ußte somit, daß der Kläger noch 20.458,78 DM verlangte. Über die Finanzierung dieses Betrages und nicht darüber, ob der Kläger ihn zu fordern hatte, haben die Parteien danach verhandelt.
3«) Das Berufungsgericht ist der Bekundung der Zeugin Münster gefolgt, der Beklagte habe auch in den Jahren 1954/55 mit dom Kläger über die Nachfinanzierung durch das Bauförderungsamt verhandelt. Es stellt fest, der Beklagte habe das auch nicht ernsthaft bestritten.
Dio von dor Revision angeführten Aussagen des Beklagten und dos Klägers vom 9* Juli 1962 stehen dem nicht entgegen. Diesen ist nicht zu entnehmen, daß der Beklagte der vom Kläger vorgoschlagcnen Nachfinanziorung erstmals im Jahre 1955 zugestimmt, bis dahin aber sich dagegen gesträubt habe. Entgegen der Meinung der Revision kann daher keine Rede davon sein, daß der Beklagte die Restforderung erst nach Ablauf der Verjährungsfrist anerkannt habe.
IV.
Das Haus Reichsstr. Nr. 8 ist, wie das Berufungsgericht auf Grund von Sachverständigengutachten feststellt, vom Schwamm befallen. Ihn hat der Kläger verschuldet. Er hat Einschubbretter mit voller Baumrinde verwendet und die Balkendecke mit Bauschutt, der Holzspäne und Holzteilchen enthielt, gefüllt. Den Schaden zu beheben, hat er abgelehnt. Allein die Auswechslung der vom Schwamm befallenen Balken kostet mindestens 23*780 DM. Der Schaden vergrößert1 sich noch durch den verminderten Verkaufswert des Hauses.
Der Beklagte hat mit seiner Schadensersatzforderung (§ 635 BGB), bevor diese verjährt war (§ 638 BGB), in seiner Klägeerwiderung vom 2. Januar 1957, also im Prozeß (§ 209 Abs. 2 Nr. 3 BGB), hilfsweise aufgerechnet. Die Y/erklohnfor-derung des Klägers von 17*559,67 DM ist somit durch Aufrechnung erloschen.
V.
Auf die Y/iderklage hat das Berufungsgericht dem Beklagten ; noch 3-099,11 DM nebst Zinsen zugesprochen. Insoweit hält es zutreffend die Schadensersatzforderung nicht für verjährt, denn der Beklagte hat, wie ausgeführt, durch die hilfeweise erklärte
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Aufrechnung die Verjährung seiner Forderung in Höhe eines der Klageforderung entsprechenden Teilbetrags unterbrochen.
Den mit der erst im Jahre 1959 erhobenen Y/iderklage geltendgemachten weitergehenden Teilbetrag von 2.052 DM der Schadenseroatzforderung hat es als verjährt abgewiesen.
Dafür, daß der Kläger den Mangel arglistig verschwiegen habe, in welchem Fall die Verjährungsfrist nach §§ 658 Abs. 1, 195 BGB 50 Jahre beträgt, findet das Berufungsgericht keinen ausreichenden Anhalt. Es möge sein, so führt es aus, daß der Kläger grob gegen die anerkannten Regeln des Bauhandwerks verstoßen habe, als er Einschubbretter mit voller Baumrinde eingebaut und Bauschutt mit Holzspänen und Holzteilchen als Verfüll-material verwendet habe. Daß er aber mit der Möglichkeit gerechnet habe, diese unsachgemäße Bauweise könne eine Schwammbildung zur Folge haben, und daß er eine solche Folge bewußt in Kauf genommen habe, widerspreche wegen des damit verbundenen Risikos so sehr der Lebenserfahrung, daß der Beklagte schon ganz bestimmte Tatsachen hätte behaupten müssen, die eine derartige Annahme rechtfertigen könnten.
Diese Ausführungen des Berufungsgerichts greift die Revision mit Recht an.
1.) Das Landgericht hatte in seinem Urteil die vom Beklagten behauptete Schwammbildung nicht für erwiesen erachtet. Im Bc-rufungsverfahren hat zwar der Kläger zunächst die Schwammbil-dung weiter bestritten. Dann haben aber der Sachverständige Volz und das Staatliche Materialprüfamt die Schwammbildung fest-gestellt und diese auf die Verwendung von Einschubbrettern mit voller Baumrinde sowie von Späne und Holzteilchen enthaltendem Eauschutt als Verfüllmaterial zurückgeführt. Diese Ausführung der Decke hat der Beklagte in seinem Schriftsatz vom 2. Januar 1962 (S. 7) als so groben Verstoß gegen die Regeln der Baukunst
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bezeichnet9 daß nur angenommen werden könne, der Kläger habe die dadurch bedingte Schv/ammbildung bewußt in Kauf genommen.
Hierzu hat sich der Klägeriin seinen weiteren Schriftsätzen, sov/eit ersichtlich, nicht geäußert. Er hat lediglich auf die Aufforderung des Berufungsgerichts vom 10. Juli 1062, den Betrag zu nennen, den er zur Beseitigung der Schwammschäden für erforderlich halte, in seinem Schriftsatz vom 8. August 1962 erv/idert, daß er das nicht könne und daß hierzu ein Sachverständiger gehört werden möge. Bei dieser Sachlage hätte das Berufungsgericht, v/ie der Revision zuzugeben ist, prüfen müssen, j ob die vom Kläger nicht ausdrücklich bestrittenen Behauptungen ! des Beklagten als zugestanden anzusehen sind oder ob aus seinen ! sonstigen Erklärungen die Absicht, sie zu bestreiten, hervorgeht {§ 138 Abs. 3 ZPO). Das kann auch für die Behauptung des Beklagten gelten, der Kläger habe die Schv/ammbildung als Folge der Verwendung ungeeigneten Materials in Kauf genommen.
2.) "Arglistiges Verschweigen" eines Mangels (§ 638 Abs. 1 BGB) erfordert zudem nicht, wie das Berufungsgericht meint, daß der Unternehmer die Folgen einer unsachgemäßen Ausführung "bewußt in Kauf genommen" hat. "Arglistig verschweigt" auch, v/er weiß, daß ein bestimmter, nach Treu und Glauben mitzuteilender Umstand für die Entschließung seines Vertragsgegners erheblich ist, ihn aber trotzdem nicht offenbart (BGH VII ZR 233A1 vom 2. Mai 1963 = JZ 596)* Das kann namentlich für einen Unternehmer gelten, der für eine schwammanfällige Holzbalkendocke mit Rinde behaftete Einschubbretter und als Verfüllmaterial v/ertlosen, mit Holzteilchen durchsetzten Bauschutt verwendet.
Der dem Bauv/erk anhaftende Mangel besteht dann in dem Vorhanden- i sein dos Materials, das die Entstehung von Hausschwamm begünstig'1! Der Kläger braucht nur gewußt oder damit gerechnet zu haben, daß j dieses Material zu Schwammbildung in den Decken führen kann ' (RG in JW 1938, 1646). Das Berufungsgericht verlangt zuviel, wenn es meint, er müsse die Schv/ammbildung als Folge der Ver- j
v/ondung des ungeeigneten Materials auch noch in Kauf genommen haben- Auch v/enn er diese mögliche Folge der mangelhaften Ausführung der Decke nicht gebilligt, sondern gehofft hat, sie v/erde nicht eintreten, kann er den in dem verv/endeten, zur Schv/ammbildung neigenden Material liegenden Mangel des Hauses arglistig verschv/iegen haben. Wußte er, daß sich als Folge des verv/endeten Materials Schwamm entv/ickeln konnte, so war er nach Treu und Glauben verpflichtet, den Beklagten hierüber aufzuklären, denn, daß dem Beklagten hieran gelegen war, kann nicht zweifelhaft sein.
V.
Da der durch die Schwammbildung bedingte Schaden am Haus den zur Aufrechnung gestellten samt dem mit der Widerklage geltend gemachten Betrag übersteigt, v/ar das angefochtene Urteil insov/eit, als die Widerklage abgev/iesen Y/orden ist, soY/ie im Kostenpunkt aufzuheben.
Darauf, ob der Kläger auch arglistig verschY/icgcn hat, daß er die Balken in zu weitem Abstand voneinander verlegt hat, braucht im Revisionsverfahren nicht eingegangen zu v/erden; erforderlichenfalls muß das Berufungsgericht auch dieser Behauptung des Beklagten nachgehen.
Glanzmann
 Heimann-Tro si en
 Rietschel
Erbel
 Meyer