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BGH · VII ZR 78/61

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 78/61

4 dieser Lokomotiven wurden in den Jahren 1949/1950 ent schädigungslos an die Tschechoslowakei herausgegeben* da sie dort nach 1959 hergestellt worden waren» Eine weitere, ebenfalls in der Tschechoslowakei angefertigte Lokomotive befindet sich noch im Besitze der Firma Müller & Go» Die beiden letzten Lokomotiven hat die Firma Gockel & Niebur auf Grund rechtskräftigen Urteils an den Kläger heraus-' gegeben; sie hat an ihn ferner rund 9«100 DM nebst Zinsen gezahlt o Das Landgericht hat die Klage abgewiesen* Mit seinem ersten Urteil hatte das Oberlandesgericht die Beklagte zur Zahlung von 1.220 DM nebst Zinsen hiervon als Ersatz für den Verlust der bei Müller & Co* befind-liehen Lokomotive verurteilt und das die Klage abweisende Urteil im Übrigen bestätigt* Auf die Revisionen beider Teile hat der Senat dieses Urteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen (Urteil vom 29« Oktober 1959 - VII ZR 197/58 - BGHZ 31, 129 zu dem Teil abgedruckt)* Diese Prüfung war auch insoweit zulässig und geboten, als es sich um den Substanzverlust handelt; denn die Maschinen waren, v/ie der Senat im Urteil vom 29o Oktober 1959 ausgeführt hat, schon im Zeitpunkt des unberechtigten Eingriffs mit einer Schadensanlage (der dringenden defahr einer entschädigungslosen Enteignung) behaftet« a) Das Oberlandesgericht befaßt sich zunächst mit der Frage, ob die Beklagte die Bokomotiven bis zu dem Herbst 1945 an den Kläger oder die Arbeitsgemeinschaft hätte herausgeben können* Bs verneint diese Möglichkeit, weil keiner von ihnen erreichbar gewesen sei« Demgegenüber rügt die Revision,das Berufungsgericht habe die Beweisantritte des Klägers So 13 seines Schriftsatzes vom 7o März I960 übergangen; dort habe er unter Beweis gestellt, daß die Maschinen mit seinem Namen gekennzeichnet gewesen seien« Außerdem habe es, savraeint sie, den Kläger zu unrecht für diese Kennzeichnung als be-weispflichtig erachtet« Die Rüge ist unbegründet« Es kann dahingestellt bleiben, ob dem Öberlandesgericht in den von der Revi^ sion bezeiehneten Punkten gefolgt werden kann« Denn die Entscheidung wird insoweit durch die Hilfsbegründung getragen, daß auch eine solche Kennzeichnung nichts genutzt hätte« Sie hätte nämlich, wie das Berufungsgericht darlegt, auf Falkenburg i«p« gelautet« Der Kläger habe sich aber in Holzminden befunden und hätte dort nicht so bald ermittelt werden können« Der Kläger ist durch diese Stellungnahme des Ober-landesgerichts umso weniger beschwert, als sie seinen eigenen Angaben entspricht * Kr hat nämlich S» 1 seines Schriftsatzes vom 28» Dezember I960 selbst angeführt, daß er erst im Jahre 1946 Kenntnis von dem Verbleib der Lokomotiven erhalten haben würde, wenn die Beklagte die ihr obliegenden Sorgfaltspflichten eingehalten hätte» Daß auch die Vertreter der Arbeitsgemeinschaft damals nicht erreichbar waren, hebt er S. seiner abweichenden Ytfürdigung gemäß dem § 561 zpo in diesem Kechtszuge nicht gehört werden« Bas Oberlandesgericht hatte auch keinen Anlaß, auf die Behauptungen des Klägers darüber einzugehen» daß andere Firmen Baugeräte ausländischer Herkunft behalten hätten; denn vorliegend kam es nur auf die besonderen Verhältnisse der Reichsbahn an» die mit denen privater Unternehmer schon wegen, der ständigen Überwachung durch die Besatzungsmacht nicht zu vergleichen waren* c) Die Bemühungen des Klägers, die Maschinen frei zu bekommen, sind gescheiterte Der Senat hatte in seinem Urteil vom 29* Oktober 1959 die Prüfung für notwendig erachtet, ob Jene Verhandlungen möglicherweise anders verlaufen wären, wenn sich der Kläger oder die deutsche Reichsbahn im Besitz der Lokomotiven befunden haben würden* Bas Oberlandesgericht befaßt sich hiermit, sieht die dahingehenden Behauptungen des Klägers aber als widerlegt an (§• H *• 17 d«Urt»)« Es gelangt zu dem Ergebnis» daß es dem Kläger nur darum zu tun gewesen sei» die Maschinen ohne eigene Aufwendungen zurückzuerhalten« Bas habe er mit uhzütreffenden Behauptungen über seine früheren Ueechäftebeziehungen zu dem tschechischen Hersteller zu erreichen versucht» An einem Rückkauf der Lokomotiven, die er als teuer und wegen ihrer Bauart als für deutsche Verhältnisse wenig geeignet bezeichnet habe, sei ihm nicht gelegen gewesen* Deswegen könne nicht angenommen werden; daß der fehlende Besitz für das Scheitern der Verhandlungen ursächlich gewesen sei« Die Reichsbahn habe also durch ihr Verhalten keine begründeten Erwerbsaussichten des Klägers zerstört« Auch diese Würdigung ±iegt auf tatsächlichem Gebiet und kann mit der Revision nicht angegriffen werden«, Darauf, ob sie zwingend ist, kommt es nicht an. Auch diese Lokomotive war tschechischer Herkunft« Sie hätte, wie das Oberlandesgericht iS« 24 d-Urt«) in Übereinstimmung mit dem ersten Revisionsurteil ausführt, ohne den Verkauf an Müller & Co» das gleiche Schicksal gehabt, wie die anderen 4 tschechischen Maschinen« Der Kläger hat die beiden in Deutschland hergestellten Lokomotiven von der firma Gockel & Niebur zurücker-halten«, Diese hat an ihn als Verzugs schaden und für gezogene Nutzungen rund 9»100 DM nebst Zinsen davon gezahlt« Mit seinen darüber hinausgehenden Ansprüchen, insbesondere auch wegen entgangenen Gewinns, ist der Kläger rechtskräftig abgewiesen worden« Das Oberlandesgericht gelangt in dem vorliegenden Rechtsstreit zu dem Schluß, daß der Kläger auch dann, wenn er diese Lokomotiven alsbald zur Verfügung gehabt hätte, keinen höheren Gewinn als jene 9« 100 DM erzielt haben würde o

Zitierte Normen: § 286 ZPO
LokomotiveOberlandesgerichtUmstandKlägertschechischRevision

Volltext der Entscheidung

VII ZR 78/61
Verkündet
 am 18» Oktober 1962
Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
“ Of.
Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 des ffiefbauunternehmers Emil D Str o fm
 in Doi
 Klägers9 Berufungsklägers und Revisionsklägers,
- Prozeß bevollmächtigter: Rechtsanwalt flBHB “*
gegen
 die Deutsche Bundesbahn, vertreten durchdie Präsidenten der Bundesbahndirektionen B^HPund Mü^HP
Beklagte, Beruf ungabeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter* Rechtsanwalt Dr» h.a
hat der YXI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 18* Oktober 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Dr» Winkelmann, Rietsche1, Dr. Heimann^ürosien und Dr« Vogt
 für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Brteil des 5« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 26o Januar 1961 wird zurückgewiesen«
Der Kläger hat die Kosten beider Revisionsverfahren zu tragen» /
Von Rechts wegen
2 ~
Tatbestand:
Der Kläger war Eigentümer von 7 Feldbahnlokomotiven, die sich im Jahre 1944 im Kaum von Wilna befanden» Beim Herannahen der sowjetischen Truppen wurden sie verladen und sollten nach Falkenburg in Pommern geschickt werden» Der Zug wurde jedoch nach Bad Charlottenbrunn in Schlesien umgeleitet« Dort wurde er entladen* die dem Kläger gehörigen Lokomotiven wurden auf einem sogenannten ”Gerätefried-hof " in Erlenbuscih abgestellt»'
Im März 194$ ließ die Arbeitsgemeinschaft Dübener/ Trebitz/Urban die genannten Lokomotiven verladen und nach Westdeutschland versenden» Dort trafen sie Mitte 1945 ein, und zwar zu dem Teil in Essen-Ost und zu dem Teil in Osnabrück» Die Keich©bahn verkaufte sie in der Zeit von August bis Oktober 1945 an verschiedene Firmen«
4 dieser Lokomotiven wurden in den Jahren 1949/1950 ent schädigungslos an die Tschechoslowakei herausgegeben* da sie dort nach 1959 hergestellt worden waren» Eine weitere, ebenfalls in der Tschechoslowakei angefertigte Lokomotive befindet sich noch im Besitze der Firma Müller & Go» Die beiden letzten Lokomotiven hat die Firma Gockel & Niebur auf Grund rechtskräftigen Urteils an den Kläger heraus-' gegeben; sie hat an ihn ferner rund 9«100 DM nebst Zinsen gezahlt o
Der Kläger verlangt von der Beklagten den Ersatz seines Schadens, der ihm nach seinen Behauptungen durch den Verkauf der Maschinen entstanden ist» Für den Eigentumsverlust an den $ tschechischen Lokomotiven begehrt er einen Teilbetrag von je 1»220 DM - insgesamt 6»100 DM»
 
Außerdem beansprucht er einen entgangenen Gewinn hinsichtlich aller 7 Lokomotiven in Höhe eines weiteren Teilbetrags von 6.300 DM» Br beantragt , die Beklagte zur Zahlung von 12,200 DM nebst Sinsen an ihn und verschiedene Abtretungsempfänger zu verurteilen*
Die Beklagte erbittet Klageabweisung* Sie bestrei tet ihre Brsatzpflicht*
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen* Mit seinem ersten Urteil hatte das Oberlandesgericht die Beklagte zur Zahlung von 1.220 DM nebst Zinsen hiervon als Ersatz für den Verlust der bei Müller & Co* befind-liehen Lokomotive verurteilt und das die Klage abweisende Urteil im Übrigen bestätigt* Auf die Revisionen beider Teile hat der Senat dieses Urteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen (Urteil vom 29« Oktober 1959 - VII ZR 197/58 - BGHZ 31, 129 zu dem Teil abgedruckt)*
Nunmehr hat das Oberlandesgericht die Berufung des Klägers im vollen Umfang zurUckgewieeen*
Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Anspx'Uche weiter* Die Beklagte bittet, das Rechtsmittel zurückzu-weisen*	5
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EntscheidungsgrUnde:
Io Zu_den Ersatzansprüchen wegen der 4 abgelieferten tschechischen Lokomotiven:

Der Kläger macht, auch soweit er eigene und ihm ab-getretene Forderungen aus den Frachtverträgen von Mitte 1944 und März 1945 herleitet, keine Erfüllungs-,sondern ausschließlich Schadensersatzansprüche geltend. Er stützt sie darauf, daß die Beklagte die Lokomotiven im Sommer und Herbst 1945 unberechtigt veräußert habe (vgl» hierzu So 5 seines Schriftsatzes vom 7. März i960).
Bas Öberlandesgäricht nimmt an, daß die Beklagte für einen etwaigen durch diese Veräußerung entstandenen Schaden oi&stehen müsse. Trotzdem weist es die Klage ab, weil es der Ansicht ist, daß der Kläger keinen solchen Schaden erlitten habe.

Biese Würdigung ist rechtlich nicht zu beanstanden.
I . Entgegen der Meinung der Revision war das Beru-fungsgericht nicht an die Bestimmung des § 286 ZPO gebunden. Vielmehr hatte es, worauf der Senat bereits 8. 18 seines ersten Urteils hingewiesen hat, die freiere Stel-lung des § 287 ZPO. Es hält sieh im Kähmen dieser Vorschrift und beachtet die vom dem Senat zunächst geäußerten Bedenken.
2o Es prüft, wie sich die Lage gestaltet haben würde, wenn die Beklagte die Lokomotiven nicht an Britte verkauft-hätte.
 
Diese Prüfung war auch insoweit zulässig und geboten, als es sich um den Substanzverlust handelt; denn die Maschinen waren, v/ie der Senat im Urteil vom 29o Oktober 1959 ausgeführt hat, schon im Zeitpunkt des unberechtigten Eingriffs mit einer Schadensanlage (der dringenden defahr einer entschädigungslosen Enteignung) behaftet«
a)	Das Oberlandesgericht befaßt sich zunächst mit der Frage, ob die Beklagte die Bokomotiven bis zu dem Herbst 1945 an den Kläger oder die Arbeitsgemeinschaft hätte herausgeben können* Bs verneint diese Möglichkeit, weil keiner von ihnen erreichbar gewesen sei«
Demgegenüber rügt die Revision,das Berufungsgericht habe die Beweisantritte des Klägers So 13 seines Schriftsatzes vom 7o März I960 übergangen; dort habe er unter Beweis gestellt, daß die Maschinen mit seinem Namen gekennzeichnet gewesen seien« Außerdem habe es, savraeint sie, den Kläger zu unrecht für diese Kennzeichnung als be-weispflichtig erachtet«
Die Rüge ist unbegründet« Es kann dahingestellt bleiben, ob dem Öberlandesgericht in den von der Revi^ sion bezeiehneten Punkten gefolgt werden kann« Denn die Entscheidung wird insoweit durch die Hilfsbegründung getragen, daß auch eine solche Kennzeichnung nichts genutzt hätte« Sie hätte nämlich, wie das Berufungsgericht darlegt, auf Falkenburg i«p« gelautet« Der Kläger habe sich aber in Holzminden befunden und hätte dort nicht so bald ermittelt werden können«
Segen diese Würdigung bestehen keine rechtlichen Bedenken» Aus ihr-', ergibt sich ferner, daß auch die von
 
dem Kläger behauptete Kennzeichnung mit der Aufschrift BoflB11 nicht weiter geführt hätte, weil er dort ebenfalls nicht erreichbar gewesen wäre»
Der Kläger ist durch diese Stellungnahme des Ober-landesgerichts umso weniger beschwert, als sie seinen eigenen Angaben entspricht * Kr hat nämlich S» 1 seines Schriftsatzes vom 28» Dezember I960 selbst angeführt, daß er erst im Jahre 1946 Kenntnis von dem Verbleib der Lokomotiven erhalten haben würde, wenn die Beklagte die ihr obliegenden Sorgfaltspflichten eingehalten hätte» Daß auch die Vertreter der Arbeitsgemeinschaft damals nicht erreichbar waren, hebt er S. 15 desselben Schriftssatzes hervor»
b)	Wie das Oberlandesgericht weiter feststeilt,sei die Beklagte nicht imstande gewesen, die Lokomotiven länger (nach Herbst 1945) auf eigenem Gelände aufzubewahren 0 Sie hätte sie vermieten oder bei anderen Unternehmern lagern oder unter einer Bedingung verkaufen müssen» Hierbei würde sich aus den an den Lokomotiven angebrachten Schildern die tschechische Herkunft und das Baujahr ergeben haben» Das Würde unabw ei Blich die Anmeldung und die Beschlagnahme zur folge gehabt haben» Denn inzwischen seien die Bestiumiuhgen wie auch die Überwachung durch die Besatzungsmacht verschärft worden» Aber selbst wenn die Beklagte einen Weg gefunden hätte, die Lokomotiven.selbst aufzubewahren, hätte sie sie nunmehr in ein Verzeichnis aufnehmenund anmeiden müssen» Unter diesen Umständen wäre eine Herausgabe an den Kläger und eine Nutzung durch ihn ausgeschlossen gewesen»
. Diese Erwägungen liegen auf tatsächlichem Gebiet und binden das Revisionsgericht» Der Kläger kann mit
 
seiner abweichenden Ytfürdigung gemäß dem § 561 zpo in diesem Kechtszuge nicht gehört werden« Bas Oberlandesgericht hatte auch keinen Anlaß, auf die Behauptungen des Klägers darüber einzugehen» daß andere Firmen Baugeräte ausländischer Herkunft behalten hätten; denn vorliegend kam es nur auf die besonderen Verhältnisse der Reichsbahn an» die mit denen privater Unternehmer schon wegen, der ständigen Überwachung durch die Besatzungsmacht nicht zu vergleichen waren*
c)	Die Bemühungen des Klägers, die Maschinen frei zu bekommen, sind gescheiterte
 Der Senat hatte in seinem Urteil vom 29* Oktober 1959 die Prüfung für notwendig erachtet, ob Jene Verhandlungen möglicherweise anders verlaufen wären, wenn sich der Kläger oder die deutsche Reichsbahn im Besitz der Lokomotiven befunden haben würden*
Bas Oberlandesgericht befaßt sich hiermit, sieht die dahingehenden Behauptungen des Klägers aber als widerlegt an (§• H *• 17 d«Urt»)« Es gelangt zu dem Ergebnis» daß es dem Kläger nur darum zu tun gewesen sei» die Maschinen ohne eigene Aufwendungen zurückzuerhalten« Bas habe er mit uhzütreffenden Behauptungen über seine früheren Ueechäftebeziehungen zu dem tschechischen Hersteller zu erreichen versucht» An einem Rückkauf der Lokomotiven, die er als teuer und wegen ihrer Bauart als für deutsche Verhältnisse wenig geeignet bezeichnet habe, sei ihm nicht gelegen gewesen* Deswegen könne nicht angenommen werden; daß der fehlende Besitz für das Scheitern der Verhandlungen ursächlich gewesen sei« Die Reichsbahn habe also durch ihr Verhalten keine begründeten Erwerbsaussichten des Klägers zerstört«
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Auch diese Würdigung ±iegt auf tatsächlichem Gebiet und kann mit der Revision nicht angegriffen werden«, Darauf, ob sie zwingend ist, kommt es nicht an. Maßgebend ist nur, ob die von dem Oberlandesgericht gezogenen Schlüsse rechtlich zulässig sind. Das kann nach den Umständen des Kalls nicht verneint werden*
Die bereits erwähnten neuen Feststellungen des Oberlandesgerichts ergeben zudem, daß der Kläger auch bei ordnungsmäßigem Vorgehen der Beklagten keinen eigenen Besitz hätte erlangen können. Ein weiterbestehender Besitz der Reichsbahn hätte den Kläger aber bei seinen Verhandlungen mit den tschechischen Behörden keine bessere Stellung gewährt als er sie ohnehin hatte.
Zwar erörtert das Berufungsgericht (S. 16 d.Urt.) in diesem Zusammenhänge auch Umstände, die es für zweifelhaft, also als nicht erwiesen ansieht. Es handelt sich dabei aber, wie schon durch die vorangestellte Wendung ''darüber hinaus” zu erkennen ist, um beiläufige Bemerkungen, die keinen Einfluß auf die Entscheidung gehabt haben.
3. Die Annahme des Oberlandesgerichts, daß der Kläger durch die unberechtigte Veräußerung der 4 tschechischen Lokomotiven keine Einbuße erlitten hat, wird somit durch die Revisionsangriffe nicht entkräftet. Er hat deswegen weder einen Anspruch auf Wertersatz noch auf Erstattung von entgangenen Nutzungen«
Unter diesen Umständen bedarf es keines Eingehens auf die sonstigen Ausführungen in dem angefochtenen Urteil und die dagegen gerichteten Revisionsangriffe.
 
I* ° 2u_den_Erstattungsansprüchen wegen der an Muller & Co <■ verkauften Lokomotive:
Auch diese Lokomotive war tschechischer Herkunft« Sie hätte, wie das Oberlandesgericht iS« 24 d-Urt«) in Übereinstimmung mit dem ersten Revisionsurteil ausführt, ohne den Verkauf an Müller & Co» das gleiche Schicksal gehabt, wie die anderen 4 tschechischen Maschinen«
Die Veräußerung hat also au keinem Hach*, sondern höchstens au einem Vorteil für den Kläger geführt»» Die Beklagte hat ihm die Übergabe dieser Lokomotive angebo-ten; er hat die Annahme jedoch abgelehnto
III«, Zum,Erstattungsanspruch wegen der beiden deut-sehen Lokomotiven?
Der Kläger hat die beiden in Deutschland hergestellten Lokomotiven von der firma Gockel & Niebur zurücker-halten«, Diese hat an ihn als Verzugs schaden und für gezogene Nutzungen rund 9»100 DM nebst Zinsen davon gezahlt« Mit seinen darüber hinausgehenden Ansprüchen, insbesondere auch wegen entgangenen Gewinns, ist der Kläger rechtskräftig abgewiesen worden«
Das Oberlandesgericht gelangt in dem vorliegenden Rechtsstreit zu dem Schluß, daß der Kläger auch dann, wenn er diese Lokomotiven alsbald zur Verfügung gehabt hätte, keinen höheren Gewinn als jene 9« 100 DM erzielt haben würde o
Diese auf dem § 28? 2P0 beruhende Würdigung ist rechtlich fehlerfrei«, Die Revision trägt nichts vor, was geeignet wäre, sie zu erschüttern«
10 -
IV o
Bas Hechtsmittel ist danach mit der sich aus dem § 97 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen« Der Senat hat gemäß dieser Forschrift zugleich Uber die Kosten des ersten Revisionsverfahrens befunden, über die das Oberlandesgericht nicht entschieden hat« Ber Umstand, daß nur der Kläger das Urteil des Oberlandesgerichts an~ gegriffen hat, steht dem gemäß dem $ 300 Abs« 2 2P0 nicht entgegen (BO JW 1913, 696 Hr« 14)«
Grlanzmann	Br«	Winkeimann	Rietschel
 Heimann-frösien	3>r«	Vogt