Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 1. . Bis Sache wird zur neuen Verhandlung und .Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Als die Kellerdecke errichtet war, zahlten die Beklagten 70.000 DM und nach Fertigstellung der Decke über dem -Erdgeschoß v/eitere 25*000 DM* In einem dem Senat gleichzeitig zur Entscheidung vorliegenden Rechtsstreit (VII ZR 83/60 - 8 0 406/58 des Landgerichts München I) hat der Kläger weitere 75.000 DM eingeklagt. 1») Zu Unrecht rügt die Revision, das Berufungsgericht habe übersehen, daß sich solche Ansprüche aus Ziffer 5 c des Vertrags ergeben können. Zu einer Überschreitung der für die Fertigstellung des Rohbaus festgesetzten Frist von 3 Monaten ist es jedoch nicht gekommen. 2.) Das Berufungsgericht hat mit Recht geprüft, ob die von den Beklagten zur Aufrechnung gestellten Schadensersatzansprüche aus § 5 Ziffer 4, § 8 Ziffer 3 Abs. 2 VOB (B) hergeleitet werden können. Dort ist aber auch ausgeführt, daß das Berufungsgericht durch Auslegung des Vertrags feststellen muß, ob die Frist von 3 Monaten erst nach Betonierung der Fundamente (Ziff.5 a des Vertrags) oder jedenfalls schon am 20o Juli 1958 (Ziff.12) zu laufen begonnen hat. Ferner ist dort gesagt, daß die Beklagten nicht berechtigt waren, dem Kläger eine Frist zur Fortsetzung der Arbeiten und zu dem stärkeren Einsatz von Arbeitskräften und Geräten zu setzen, wenn der Kläger gemäß § 16 Ziff.4 Abs.3 S. Das dürfte er nicht, wenn die Beklagten ein besonderes Interesse daran hatten, daß mit jedem Geschoß zugleich die nichttragenden Zwischenwände und Kamine errichtet wurden (siehe unten unter 3)» Das angefochtene Urteil ist daher ebenfalls aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. 3<>) Sollte die neue Verhandlung vor dem Berufungsgericht nicht ergeben, daß die Voraussetzungen der Ziffern 3 und 4 des § 5 in Verbindung mit Ziff.3 des § 8 VOB (B) gegeben waren, als die Beklagten dem Kläger den Auftrag entzogen, so kommt es auf die vom Berufungsgericht bereits geprüfte Frage an, ob die Beklagten Gegenansprüche aus Wenn allerdings die Beklagten ein besonderes Interesse daran hatten, daß in jedem Geschoß sofort auch die nichttragenden Zwischenwände und Kamine errichtet wurden, könnte ihre Zahlungsverweigerung gerechtfertigt und deshalb die .Einstellung der Bauarbeiten durch den Kläger ungerechtfertigt gewesen sein.
VII ZR 78/60 n Verkündet ^2^0 Oßß ■ am 30. Oktober 1961 Loitscheck, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit 1.) 2.) 3.) Beklagten, Berufungs- und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen Kläger, Berufungs- und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 30. Oktober 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Dr. Winkelmann, Rietsehe1, Erbel und Hubert Meyer für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in München vom 21. Januar I960 aufgehoben, . Bis Sache wird zur neuen Verhandlung und .Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen t KT 2 2atbestand: Die Beklagten hatten den Kläger durch Vertrag vom 11o Juli 1958 beauftragt, auf den Grundstücken G Pauschalpreis von 555*700 DM zu errichten. Nach dem vereinbarten Zahlungsplan waren nach der Fertigstellung der Kellerdecke 70.000 DM und nach der Errichtung eines jeden Geschosses je weitere 50.000 DM fällig. Die Bestimmungen der VOB waren zu dem Bestandteil des Vertrags gemacht. Als die Kellerdecke errichtet war, zahlten die Beklagten 70.000 DM und nach Fertigstellung der Decke über dem -Erdgeschoß v/eitere 25*000 DM* In einem dem Senat gleichzeitig zur Entscheidung vorliegenden Rechtsstreit (VII ZR 83/60 - 8 0 406/58 des Landgerichts München I) hat der Kläger weitere 75.000 DM eingeklagt. Nach Erhebung jener Klage hatten die Beklagten am 16. Oktober 1958 den Bauvertrag gekündigt, weil der Kläger seinen Verpflichtungen daraus nicht nachgekommen sei. Der Kläger hat den Beklagten die Schlußrechnung vom 30. Oktober 1958 über 237.115,62 DM erteilt. Unter Abzug eines Preisnachlasses von 4.742,30 DM, der angezahlten 95.000 DM und der im Vorprozeß eingeklagten 75.000 DM sowie eines der Höhe nach streitigen Betrags von 6.128 DM hat der Kläger in diesem Rechtsstreit noch 56.245,32 DM nebst Zinsen eingeklagt. Die Höhe dieser restlichen Y/erk-lohnforderung bestreiten die Beklagten nicht, sie rechnen jedoch mit höherem Schadensersatzforderungen auf. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit ihrer Revision, um deren Zurückweisung der Kläger bittet, erstreben die Beklagten die Abweisung der Klage. Straße 2 - 6 a in ein 6-stöckiges Haus zu dem Ent scheidungsgründe: Das Berufungsgericht verneint Schadensersatzansprüche der Beklagten, mit denen diese aufrechnen könnten» 1») Zu Unrecht rügt die Revision, das Berufungsgericht habe übersehen, daß sich solche Ansprüche aus Ziffer 5 c des Vertrags ergeben können. Nach dieser Bestimmung hat der Auftragnehmer bei von ihmjzu vertretender Überschreitung der vorgesehenen Ausführungsfristen den gesamten daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Zu einer Überschreitung der für die Fertigstellung des Rohbaus festgesetzten Frist von 3 Monaten ist es jedoch nicht gekommen. Mit der Kündigung des Werkvertrags durch die Beklagten am 16. Oktober 1958, also vor Ablauf der nach der Behauptung der Beklagten am 20. Oktober 1958 endenden Frist, entfiel die Verpflichtung des Klägers, den Rohbau fertigzusteilen. Eine Fristüberschreitung setzt aber das Fortbestehen der Leistungspflicht voraus. 2.) Das Berufungsgericht hat mit Recht geprüft, ob die von den Beklagten zur Aufrechnung gestellten Schadensersatzansprüche aus § 5 Ziffer 4, § 8 Ziffer 3 Abs. 2 VOB (B) hergeleitet werden können. Das verneint es, weil der Kläger, als die Beklagten ihm am 2. Oktober 1958 eine einwöchige Frist gemäß § 5 Ziffer 4 VOB setzten, weder vereinbarte Zwischen-Fertigstellungsfristen nietit eingehalten noch sich mit der Vollendung des Baus im Verzug befunden habe. Damit hat es jedoch, wie die Revisioh zutreffend rügt (§286 ZPO), den Sachvortrag der Beklagten nicht erschöpfend gewürdigt. Die Beklagten haben in ihren Schriftsätzen vom 12. und 18. November 1959 behauptet, der Kläger habe trotz Abmahnung zu wenig Arbeitskräfte und Maschinen eingesetzt; er würde deshalb, auch wenn sie ihm den Auftrag nicht am 16. Oktober 1958 entzogen hätten, nicht imstande gewesen sein, den Hohbau innerhalb der vereinbarten Frist von 3 Monaten fertigzustellen. Daß es auf diese Behauptung ankornmt, hat der Senat in der gleichzeitig entschiedenen Sache VII ZR 83/60 aüsgeführt. Insoweit wird auf jenes Urteil verwiesen. Dort ist aber auch ausgeführt, daß das Berufungsgericht durch Auslegung des Vertrags feststellen muß, ob die Frist von 3 Monaten erst nach Betonierung der Fundamente (Ziff. 5 a des Vertrags) oder jedenfalls schon am 20o Juli 1958 (Ziff. 12) zu laufen begonnen hat. Ferner ist dort gesagt, daß die Beklagten nicht berechtigt waren, dem Kläger eine Frist zur Fortsetzung der Arbeiten und zu dem stärkeren Einsatz von Arbeitskräften und Geräten zu setzen, wenn der Kläger gemäß § 16 Ziff. 4 Abs. 3 S. 3 V0.B (B) die Arbeiten bis zur Entwicklung der fälligen Abschlagszahlungen einstellen durfte. Das dürfte er nicht, wenn die Beklagten ein besonderes Interesse daran hatten, daß mit jedem Geschoß zugleich die nichttragenden Zwischenwände und Kamine errichtet wurden (siehe unten unter 3)» Das angefochtene Urteil ist daher ebenfalls aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. 3<>) Sollte die neue Verhandlung vor dem Berufungsgericht nicht ergeben, daß die Voraussetzungen der Ziffern 3 und 4 des § 5 in Verbindung mit Ziff. 3 des § 8 VOB (B) gegeben waren, als die Beklagten dem Kläger den Auftrag entzogen, so kommt es auf die vom Berufungsgericht bereits geprüfte Frage an, ob die Beklagten Gegenansprüche aus positiver Vertragsverletzung herleiten können, weil der Kläger grundlos die Bauarbeiten vorzeitig eingestellt hat» Die Ansicht des Berufungsgerichts, der Kläger habe die Arbeiten einstel!**1 dürfen, weil die Beklagten zu Unrecht fällig geword**ie, weitere Teilzahlungen von 75*000 DM verweigerten, wie ebenfalls in dem Urteil VII ZR 83/60 aus*®*^11^ ist, auf Grund der bisherigen Feststellungen kej*en rechtlichen Bedenken. Die Beklagten durften die Zahli**£ V011 75.000 DM nicht von der Errichtung der Kamine jLnxen beiden.ersten geschossen abhängig machen, da der träger bereits das 3. Geschoß im wesentlichen fertiggestellt und damit eine die verlangte Teilzahlung erheblich übersteigende Leistung erbracht hatte« Wenn allerdings die Beklagten ein besonderes Interesse daran hatten, daß in jedem Geschoß sofort auch die nichttragenden Zwischenwände und Kamine errichtet wurden, könnte ihre Zahlungsverweigerung gerechtfertigt und deshalb die .Einstellung der Bauarbeiten durch den Kläger ungerechtfertigt gewesen sein. Ob das der Fall war, wird das Berufungsgericht gegebenenfalls zu prüfen haben. , _ __3V 4.) Daß das Berufungsgericht einen Vertragsstrafen- öPruch zu Recht verneint hat, ist in dem Urteil VII ZR ausgeführt; darauf wird verwiesen* Glanzmann Dr„ Winkelmann Rietschel Erbel Meyer T i