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BGH · VII ZR 78/08

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 78/08

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Zivilsenats des Kammergerichts vom 12. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Zitierte Normen: § 544 ZPO
LeupertzKniffkaBerlinZPOBaunerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VII ZR 78/08
27. November 2008 in dem Rechtsstreit
KG Berlin - Az. 21 U 155/06 vom 12.02.2008; LG Berlin - Az. 23 0 206/05 vom 09.08.2006;
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. November 2008 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Kniffka, die Richter Bauner, Dr. Eick, Halfmeier und Leupertz
 beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 21. Zivilsenats des Kammergerichts vom 12. Februar 2008 wird zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 211.804,45 €
Kniffka
 Halfmeier
Bauner
 Leupertz
Eick