Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Zivilsenats des Kammergerichts vom 12. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 78/08 27. November 2008 in dem Rechtsstreit KG Berlin - Az. 21 U 155/06 vom 12.02.2008; LG Berlin - Az. 23 0 206/05 vom 09.08.2006; Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. November 2008 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Kniffka, die Richter Bauner, Dr. Eick, Halfmeier und Leupertz beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 21. Zivilsenats des Kammergerichts vom 12. Februar 2008 wird zurückgewiesen. Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO). Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Gegenstandswert: 211.804,45 € Kniffka Halfmeier Bauner Leupertz Eick