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BGH · VII ZR 78/05

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 78/05

Der VII. September 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressier, die Richter Dr. Haß, Hausmann, Dr. Kuffer und Bauner beschlossen: Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Zitierte Normen: § 544 ZPO
22DressierZPOBaunerAzRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VII ZR 78/05
22. September 2005 in dem Rechtsstreit
OLG Schleswig - Az. 14 U 99/04 vom 18.02.2005; LG Flensburg - Az. 3 0 66/00 vom 13.05.2004;
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. September 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressier, die Richter Dr. Haß, Hausmann, Dr. Kuffer und Bauner
 beschlossen:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 14. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 18. Februar 2005 wird zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 86.500,43 €
Kuffer
 Bauner
Dressier
 Haß
Hausmann