Der VII. September 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressier, die Richter Dr. Haß, Hausmann, Dr. Kuffer und Bauner beschlossen: Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 78/05 22. September 2005 in dem Rechtsstreit OLG Schleswig - Az. 14 U 99/04 vom 18.02.2005; LG Flensburg - Az. 3 0 66/00 vom 13.05.2004; Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. September 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressier, die Richter Dr. Haß, Hausmann, Dr. Kuffer und Bauner beschlossen: Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 14. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 18. Februar 2005 wird zurückgewiesen. Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO). Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Gegenstandswert: 86.500,43 € Kuffer Bauner Dressier Haß Hausmann