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BGH · VII ZR 77/66

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 77/66

Ein Schiedsvertrag kann von einer Vertragspartei - wegen ihrer inzwischen eingetretenen Armut unter besonderen Umständen auch dann gekündigt werden, wenn die Gegenpartei sich zv/ar bereit erklärt hat, die Kosten der Schiedsrichter zu tragen, es aber ablehnt, auch die Kosten eines Rechtsanwalts für die Vertretung der verarmten Partei im Schiedsverfahren vorzuschießen. Ein Kündigungorecht der armen Partei kann in solchem Palle dann bestehen, v/enn es ihr unter den gegebenen besonderen Umständen nicht zuzu demuten ist, sich ohne Hilfe eines Rechtsanwalts auf das schiedsgerichtliche Verfahren einzulassen (Portführung von 3GHZ 41? Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5. Sie haben nunmehr auch einen Vorschuß für die Kosten einer Reise der Klägerin nach Hamburg zur Schiedsgerichtsverhandlung angeboten (Schriftsatz vom 24. Dagegen haben sie es bis zu dem Schluß der Berufungsverhandlung abgelchnt, der Klägerin auch die Kosten für einen Rechtb-anwalt vorzuschießen, der deren Interessen im Schiedsgerichtsverfahren hätte wahrnehmen sollen. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Klägerin habe zur Zeit ihres Kündigungsschreibens vom 18. Im Zeitpunkt der Klageerhebung hatte die Beklagte sich bereit erklärt, die Kosten für das Schiedsgericht vorzuschießen. Die Beklagte hatte es aber abgelehnt, der Klägerin die Kosten für einen Rechtsanwalt vorzuschießen. Es kommt daher hier, wie auch das Berufungsgericht richtig erkannt hat, entscheidend auf die Präge an, ob eine arme Partei den Schiedsvertrag dann kündigen kann, wenn zwar das Schiedsverfahren noch durchführbar, sie aber infolge ihrer Armut gehindert ist, sich im Schiedsverfahren durch einen Rechtsanwalt vertreten zu lassen. Ein solcher Fall komme aber hier auch nicht in Betracht; darin, daß die Klägerin keinen Anwalt zuziehen könne, liege keine Verweigerung des rechtlichen Gehörs. 1.) Voraussetzung der wirksamen Kündigung eines Schieds-vertrageo aus wichtigem Grunde ist, wie stets hei der Kündigung von Dauerschuldverhältnissen, daß die Durchführung des Vertrages dem Kündigenden nicht mehr zusumuten ist (§ 24-2 BGB; vgl» BGHZ 41, 104, 108 mit Nachweisen). Der Klägerin ist im vorliegenden Fall nicht zuzu demuten, sich ohne Unterstützung durch einen Rechtsanwalt auf das schiedsrichterliche Verfahren einzulassen, zu demal die Beklagte selbst darin durch einen Rechtsanwalt vertreten sein würde. Der Prozeß ist für die verarmte Klägerin von großer, wenn nicht existenz-entscheidender Bedeutung. a) Die Entscheidung BG-HZ 41, 104 besagt nicht, daß eine Kündigung von Schiedsverträgen wegen Armut der kündigenden Partei nur bei Undurchführbarkeit des Schiedsverfahrens zulässig wäre. Er hat aber nicht ausgeschlossen, daß es noch weitere Palle von Unzu demutbarkeit gibt, welche eine Kündigung wegen Armut der Partei rechtfertigen können. b) Die Parteien mögen bei Abschluß eines Schiedsver-trages in Kauf nehmen, daß dieses Verfahren sich in größerer Formlosigkeit und unter geringeren rechtlichen Garantien abopielt als das bei Prozessen vor den staatlichen Gerichten der Pall ist. Es besteht aber in der Regel kein Grund für die Annahme, daß die Parteien bei Abschluß eines Schiedsver-trages mit künftigem eigenen Vermögensverfall rechnen und für diesen Pall damit einverstanden wären, ohne anwaltlichen Beistand im Schiedsverfahren auskommen zu müssen. c) Ob das Pehlen anv/altlichen Beistands eine Versagung rechtlichen Gehörs (§ 1041 Nr. 4 ZPO, Art. 103 Abs. 1 GG) oder eine Verletzung des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) oder des Sozialstaatsprinzips (Art. 20 Abs. 1 GG) darstellt oder nicht, ist eine andere Präge als die hier zu entscheidende, ob der Klägerin das Pesthalten am Schiedsvertrag zuzu demuten ist, obwohl sie infolge ihrer Armut keinen Anwalt 3.) Unerheblich ist, daß die Beklagte im Laufe des Berufungsverfahrens angeboten hat, der Klägerin auch die Kosten für eine Reise zur Schiedsgerichtsverhandlung vorzuschießen. b) Die Möglichkeit einer Reise zur Teilnahme an der Schiedsgerichtsverhandlung hätte der Klägerin überdies auch keinen ausreichenden Ersatz für die fortbest eilende Unmöglichkeit geboten, den rechtskundigen Beistand eines Rechtsanwalts in Anspruch zu nehmen.

Zitierte Normen: § 274 ZPO § 24 BGB § 1041 ZPO Art. 3 GG § 97 ZPO
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Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZs	ja
ZPO § 1025
Ein Schiedsvertrag kann von einer Vertragspartei - wegen ihrer inzwischen eingetretenen Armut unter besonderen Umständen auch dann gekündigt werden, wenn die Gegenpartei sich zv/ar bereit erklärt hat, die Kosten der Schiedsrichter zu tragen, es aber ablehnt, auch die Kosten eines Rechtsanwalts für die Vertretung der verarmten Partei im Schiedsverfahren vorzuschießen. Ein Kündigungorecht der armen Partei kann in solchem Palle dann bestehen, v/enn es ihr unter den gegebenen besonderen Umständen nicht zuzu demuten ist, sich ohne Hilfe eines Rechtsanwalts auf das schiedsgerichtliche Verfahren einzulassen (Portführung von 3GHZ 41? 104}«
BGH, Urt. v. 21. November 1968 - VII ZR 77/66 - OLG Hamburg
LG Hamburg
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VII ZR 77/66
URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
21. November 1968 Horn,
 JustizhauptSekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 der Pirna Winfried	Tiefkühlkostvertrieb, Kommandit-
gesellschaft, vertreten durch ihren persönlich haftenden Gesellschafter Winfried	über
F^fcstraOe tfl,
 Klägerin, Berufungsbeklagten und Revisionsklägerin,
 Prozeßbevollmächtigters
 Rechtsanwalt
gegen
1)	die Firma Außenhandelsgesellschaft Arno W.	&	Co-,
offene Handelsgesellschaft, vertreten durch ihre Gesellschafter Arno V/.	und	Jörg	Peter	S(
 2)	den Kaufmann Arno W.
3)	den Kaufmann Jörg Peter
 sämtlich	BtilflHfcstraße #,
- Prozeßbevollmächtigter;
Beklagte, Berufungskläger und Revisionsbeklagte,
 Rechtsanwalt
2
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. Kovember 1968 unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Glanzmann und der Bundesrichter Srbel, Hubert Meyer,
 Dr. Vogt und Schmidt
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandes-gerichts zu Hamburg vom 16. März 1966 aufgehoben.
Die Berufung des* Beklagten gegen das Zwischenurteil des Landgerichts zu Hamburg, Kammer 11 für Handelssachen vom 14. Juli 1965 wird zurück— gewiesen.
Die Beklagten haben die Kosten der beiden Rechtsmittelzüge au tragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Im Mai 1963 kaufte die Klägerin von der Beklagten zu 1, deren Gesellschafter die Beklagten zu 2 und 3 sind, ca.
20 to tiefgefrorene argentinische Hasen, wobei die Parteien “Hamburger freundschaftliche Arbitrage und Schiedsgericht" vereinbarten. Ende August 1963 erhielt die Klägerin die Hasen und bezahlte sie.
3
Ara 6. November 1963 beschlagnahmte die Stadt Hamburg die Hasen wegen Salmonellen-Befalls. Hie Klägerin geriet dadurch in erhebliche wirtschaftliche Schwierigkeiten.
Mit Schreiben vom 18. August 1964 kündigte die Klägerin den Schiedßvertrag, weil sie die erforderlichen Kostenvorschü3üe nicht aufbringen könne. I)ie Beklagten widersprachen der Kündigung.
Nachdem die Klägerin beim Landgericht das Armenrecht für eine Schadensersatzklage beantragt hatte, erklärten sich die Beklagten bereit, die Kosten für das Schiedsgericht vorzuschießen (Schriftsatz vom 14- Dezember 1964).
Im Februar 1965 hat die Klägerin (im Armenrecht)
Klage vor dem Landgericht erhoben auf Zahlung von 62.263,28 DM Schadensersatz nebst Zinsen.
Die Beklagten haben die Einrede erhoben, daß der Rechtsstreit durch Schiedsrichter zu entscheiden sei (§ 274 Nr. 3 ZPO).
Das Landgericht hat durch Zwisehenurteil die Einrede verworfen.
Die Beklagten haben Berufung eingelegt. Sie haben nunmehr auch einen Vorschuß für die Kosten einer Reise der Klägerin nach Hamburg zur Schiedsgerichtsverhandlung angeboten (Schriftsatz vom 24. November 1965). Dagegen haben sie es bis zu dem Schluß der Berufungsverhandlung abgelchnt, der Klägerin auch die Kosten für einen Rechtb-anwalt vorzuschießen, der deren Interessen im Schiedsgerichtsverfahren hätte wahrnehmen sollen.
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Das Berufungsgericht hat das landgerichtliche Zwischenurteil abgeändert und die Klage als unzulässig abgev/iesen, weil die Einrede des Schiedsvertrages durchgreife (s3in Urteil ist abgedruckt in MDR 1966, 850).
Mit ihrer Revision, um deren Zurückweisung die Beklagten bitten, erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des Zv/ischenurteils.
Entscheidungsstunde;
I.
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Klägerin habe zur Zeit ihres Kündigungsschreibens vom 18. August 1964 und auch zur Zeit ihres Armenrechtsgesuchs vom 25. Bovember 1964 kein Recht gehabt, vom Schiedsvertrag zurückzutreten oder ihn zu kündigen.
Es kann dahinstehen, ob die Ausführungen dazu rechts-“ fehlerfrei sind und den Angriffen der Revision standhalten würden. Denn es kommt nicht auf die beiden oben genannten Zeitpunkte an, sondern auf den der Klageerhebung (8. Februar 1965). Darin liegt eine Wiederholung der Kündigung.
Da sie, wie unter III ausgeführt ist, jedenfalls zu diesem Zeitpunkt berechtigt war, kann alles Frühere auf sich beruhen.
II.
Im Zeitpunkt der Klageerhebung hatte die Beklagte sich bereit erklärt, die Kosten für das Schiedsgericht
 vorzuschießen. Deshalb war das Schiedsverfahren hier, anders als in den in BGHZ 41, 104, 108-109 entschiedenen Ball, nicht undurchführbar.
III.
Die Beklagte hatte es aber abgelehnt, der Klägerin die Kosten für einen Rechtsanwalt vorzuschießen. Es kommt daher hier, wie auch das Berufungsgericht richtig erkannt hat, entscheidend auf die Präge an, ob eine arme Partei den Schiedsvertrag dann kündigen kann, wenn zwar das Schiedsverfahren noch durchführbar, sie aber infolge ihrer Armut gehindert ist, sich im Schiedsverfahren durch einen Rechtsanwalt vertreten zu lassen.
Das Berufungsgericht verneint diese Präge. Es führt dazu aus; Da die Parteien das Schiedsverfahren vereinbart hätten, müßten 3ie auch dessen Rachteile in Kauf nehmen.
Dazu gehöre, daß das Schiedsverfahren kein Armenrecht kenne. Solange es durchführbar sei, seien alle seine Gefahren und Risiken notwendige und von den Parteien in Kauf genommene Folge der Vereinbarung der Schiedsklausel. Es wäre sogar bedenklich, eine Kündigung des Schiedsvertrages in den Fällen zuzulassen, in denen eine Verletzung des § 1041 ZPO (z.B. Nr. 4 aaO; rechtliches Gehör) drohe. Ein solcher Fall komme aber hier auch nicht in Betracht; darin, daß die Klägerin keinen Anwalt zuziehen könne, liege keine Verweigerung des rechtlichen Gehörs.
Diese Ausführungen sind nicht frei von Rechtsirrtum, wie die Revision mit Recht rügt.
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1.) Voraussetzung der wirksamen Kündigung eines Schieds-vertrageo aus wichtigem Grunde ist, wie stets hei der Kündigung von Dauerschuldverhältnissen, daß die Durchführung des Vertrages dem Kündigenden nicht mehr zusumuten ist (§ 24-2 BGB; vgl» BGHZ 41, 104, 108 mit Nachweisen). Diese Voraussetzung kann hier nicht verneint werden (vgl. auch Habseheid KTS 1967, 1, 2 f).
Der Klägerin ist im vorliegenden Fall nicht zuzu demuten, sich ohne Unterstützung durch einen Rechtsanwalt auf das schiedsrichterliche Verfahren einzulassen, zu demal die Beklagte selbst darin durch einen Rechtsanwalt vertreten sein würde.
a)	Gerade gegenüber einem Schiedsgericht, das möglicherweise überwiegend oder nur aus Nicht Juristen besteht, har die Unterstützung der Partei durch einen Rechtsanwalt besondere Bedeutung. Sie ist im Schiedsgerichtsverfahren vielfach noch weniger entbehrlich als im Prozeß vor den staatlichen Gerichten.
b)	Die Klagesumme beträgt hier 62.265,28 DM. Der Prozeß ist für die verarmte Klägerin von großer, wenn nicht existenz-entscheidender Bedeutung.
c)	In rechtlicher Hinsicht ist der Prozeßstoff keinesfalls so einfach, daß der Klägerin zugemutet werden könnte, ohne Rechtsanwalt auszukommen. Auch das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß der Sachverhalt in seiner rechtlichen Würdigung erhebliche Schwierigkeiten birgt (S. 30 des Urteils).
2.) Die Erwägungen des Berufungsgerichts vermögen demgegenüber nicht zu überzeugen?
~ 7 -
a)	Die Entscheidung BG-HZ 41, 104 besagt nicht, daß eine Kündigung von Schiedsverträgen wegen Armut der kündigenden Partei nur bei Undurchführbarkeit des Schiedsverfahrens zulässig wäre. Die Undurchführbarkeit hat der Senat in jener Entscheidung vielmehr als einen - allerdings besonders schweren - Pall von Unzu demutbarkeit angesehen. Er hat aber nicht ausgeschlossen, daß es noch weitere Palle von Unzu demutbarkeit gibt, welche eine Kündigung wegen Armut der Partei rechtfertigen können.
b)	Die Parteien mögen bei Abschluß eines Schiedsver-trages in Kauf nehmen, daß dieses Verfahren sich in größerer Formlosigkeit und unter geringeren rechtlichen Garantien abopielt als das bei Prozessen vor den staatlichen Gerichten der Pall ist.
Es besteht aber in der Regel kein Grund für die Annahme, daß die Parteien bei Abschluß eines Schiedsver-trages mit künftigem eigenen Vermögensverfall rechnen und für diesen Pall damit einverstanden wären, ohne anwaltlichen Beistand im Schiedsverfahren auskommen zu müssen.
Daß die Klägerin im vorliegenden Pall damit gerechnet hätte und einverstanden gewesen wäre, dafür fehlt jeder Anhaltspunkt.
c)	Ob das Pehlen anv/altlichen Beistands eine Versagung rechtlichen Gehörs (§ 1041 Nr. 4 ZPO, Art. 103 Abs. 1 GG) oder eine Verletzung des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) oder des Sozialstaatsprinzips (Art. 20 Abs. 1 GG) darstellt oder nicht, ist eine andere Präge als die hier zu entscheidende, ob der Klägerin das Pesthalten am Schiedsvertrag zuzu demuten ist, obwohl sie infolge ihrer Armut keinen Anwalt
Ö
zuziehen kann. Die vom Berufungsgericht angezogenen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 9,
 124, 130, 132; NJYJ 1965» 147) lassen sich daher für die Entscheidung dieser letzten Präge nicht verwerten.
3.) Unerheblich ist, daß die Beklagte im Laufe des Berufungsverfahrens angeboten hat, der Klägerin auch die Kosten für eine Reise zur Schiedsgerichtsverhandlung vorzuschießen.
a)	Dieses Angebot kam zu spät. Es konnte die Y/irkung der bei Klageerhebung begründeten Kündigung der Klägerin nicht mehr ausräumen. Durch sie war der Schiedsvertrag endgültig erloschen, nachträgliche Angebote der Beklagten konnten ihn nicht wieder in Kraft setzen.
b)	Die Möglichkeit einer Reise zur Teilnahme an der Schiedsgerichtsverhandlung hätte der Klägerin überdies auch keinen ausreichenden Ersatz für die fortbest eilende Unmöglichkeit geboten, den rechtskundigen Beistand eines Rechtsanwalts in Anspruch zu nehmen.
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IV.
Nach alledem ist die Revision begründet. Der Senat kann über den Zwischenotreit selbst abschliefiend entscheiden. Das landgerichtliche Zwischenurteil ist wieder-herauotellen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.
Glanzmann		Erbel		Meyer
	Vogt		Schmidt