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BGH · VII ZR 77/61

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 77/61

Mit der Klage hat der Kläger gemäß einem Beschluß der Arbeitsgemeinschaft Zahlung eines Teilbetrags von 6.162,50 DM nebst Zinsen des unstreitig-noch 12.325 DM ausmachenden restlichen Architektenhonorars an sich verlangt. meinschaft beschlossen, daß der Kläger zunächst einen (Teilbetrag von 6.162,50 DM der Forderung der Arbeitsgemeinschaft im eigenen Namen und zur Zahlung an sieh allein -gegen den Beklagten geltend machen soll1’. 1) Im Palle der Abtretung der Teilfordbrung der Arbeitsgemeinschaft an den Kläger wäre das Recht des Beklagten, gegenüber dieser Forderung mit einem ihm gegen die Arbeitsgemeinschaft zustehenden Schadensersatzanspruch aufzurechnen, nicht ausgeschlossen (§ 4-06 BGB); das gilt umso mehr im Falle der Prozeßstandschaft, 2) Das Berufungsgericht verneint jedoch einen Schadens-ersatzanspruch des Beklagten, Bs ist der Ansicht, daß die Architekten ihre Vertragspflichten nicht schuldhaft verletzt haben und legt dies näher dar. a) Richtig ist, daß der Architekt nach den Wünschen des Bauherrn zu planen hat. Es erachtet aber ein eigenmächtiges Abweichen des Architekten von den Y/ünschen des Beklagten nicht für erwiesen, weil dieser nicht' zu dem Ausdruck gebracht hat, daß der zunächst an Ahlert vermietete Keller nur 2 m hoch sein sollte stellt, die Planung vor allem auf die Bedürfnisse der Firma SfllHi als Hauptmieterin abzusteilen, war ferner zunächst vorgesehen, daß diese Firma auch die später allerdings der Firma überlassenen Keller übernehmen sollte, v/ar weiter der Firma »HHHP ein Vormietrccht an sämtlichen freiwerdenden Räumen eingeräumt und hatte schließlich die Firma SflHHP für die Kellerräume eine Mindesthöhe von 3 m Deshalb ist die Polgerung des Berufungsgerichts, der Beklagte habe mit seiner Unterschrift auf den den Wünschen der Firma Sjm entsprechenden Bauplänen diese gebilligt, rechtlich zu demindest nicht verfehlt. Wenn aber dem Beklagten daran gelegen war, daß der erst kurz zuvor der Firma 4HIB zugedachte Keller entgegen der ursprünglichen Planung eine geringere Höhe aufweisen sollte, so war es, wie das Berufungsgericht richtig darlegt, seine Sache, diesen Wunsch zu dem Ausdruck zu bringen. In diesem Zusammenhang kann ea auch nicht als rechtlich fehlerhaft angesehen werden, v/enn das Berufungsgericht annimmt, der Beklagte habe aus der im Grundriß auffallend dünn eingezeichneten Y/and zwischen den beiden Kellern ersehen können, daß diese die Keller nur vorläufig trennen sollte. g) Richtig ist, daß die Firma SBH|| sich damals noch nicht zur Übernahme des der Firma JlflB überlassenen Kellers verpflichtet hatte, sondern sich erst ein Yormietrecht hatte einräumen lassen. Das schließt aber die Feststellung des Berufungsgerichts, auch der der Firma AflHVzunächst überlassene Keller sei zweckmäßigerweise nach den Y/ünschen der Firma SflB zu planen gewesen, nicht aus. Entscheidend ist, daß anfangs beide Kellerräume für die Firma sflHHB vorgesehen waren, daß dieser ein Vormietrecht hinsichtlich aller frei werdenden Räume eingeräumt war und daß sie eine Mindesthöhe von 3 m verlangte. h) Unerheblich ist, daß sich das Vormietrecht der Firma SflHH auch auf Keller geringerer Höhe erstreckt. k) Das Vorbringen der Revision, der Beklagte würde nach dem Auszug der Firma AflB von anderen Mietern eine gleich hohe Miete für den Keller erhalten haben wie von der Firma SflHP, ist schon deshalb ohne Bedeutung, weil der Beklagte dies in den Vorinstanzen nicht vorgetragen hat.

Zitierte Normen: § 50 ZPO § 4 BGB § 97 ZPO
FirmaBerufungsgerichtArbeitsgemeinschaftKlägerkellernArchitektBerufungsgerichtsRevision

Volltext der Entscheidung

VII ZR 77/61 Verkünd el; am 26, April 1962
9
Juotizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
2225 053
Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 des Arztes Dr. med. Wilhelm EflHHHB in D4fe Nr. 4P, Post VflHpi. Westf.,
Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. flHHT-
gegen
 den Architekten Robert Straße ^p,
Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr. 4HHV -
hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 26. April 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Rietschel, Dr. Heimann-fJ?rosien, Erbel und Dr. Vogt
 für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 17. Februar 1961 wird zurückgewiesen.
\
Der Beklagte trägt die Kosten der Revision.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Kläger und der Architekt	haben	sich	zu
 einer Arbeitsgemeinschaft zusammengeschlossen. Die Arbeitsgemeinschaft hat im Auftrag des Beklagten die Baupläne für ein großes Haus in Osnabrück entworfen. Bei der Ausführung des ersten Bauabschnitts hat sie auch die technische und künstlerische Oberleitung und die Bauaufsicht geführt.
Mit der Klage hat der Kläger gemäß einem Beschluß der Arbeitsgemeinschaft Zahlung eines Teilbetrags von 6.162,50 DM nebst Zinsen des unstreitig-noch 12.325 DM ausmachenden restlichen Architektenhonorars an sich verlangt.
Der Beklagte hat Schadensersatzansprilche zur Aufrechnung gestellt. Der Kläger hat diese bestritten.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht die Berufung des Beklagten zurückgewiesen.
Mit seiner Revision, um deren Zurückweisung der Kläger bittet, erstrebt der Beklagte die Abweisung der Klage.
Entscheidungsgründe:
I.
Zu Unrecht bezweifelt die Revision die Klagebefugnis des Klägers.
Nach dem unbestrittenen Vortrag des Klägers in seinem Schriftsatz vom 30. Oktober 1959 S. 2 hat "die Arbeitsge-
meinschaft beschlossen, daß der Kläger zunächst einen (Teilbetrag von 6.162,50 DM der Forderung der Arbeitsgemeinschaft im eigenen Namen und zur Zahlung an sieh allein -gegen den Beklagten geltend machen soll1’. Die Annahme des Berufungsgerichts, der Kläger klage in zulässiger Prozeßstandschaft, begegnet keinen Bedenken. Das hierfür erforderliche eigene Rechtsschutzinteresse des Klägers (BGH IM § 50 ZPO Nr. 6) folgt im vorliegenden Falle aus seiner Stellung als Gesellschafter der Arbeitsgemeinschaft.
II.
Gegenüber der auch der Höhe nach unstreitigen Klageforderung will der Beklagte mit einem Schadensersatzanspruch gegen die Arbeitsgemeinschaft aufrechnen. Diesen leitet er - im Revisionsverfahren nur noch - daraus her, daß für die Blektrofirma	Kellerräume	mit	einer	lichten	Höhe	von
3,13 m gebaut worden seien, obwohl 2 m Höhe genügt hätten. Die dadurch entstandenen unnötigen Mehrkosten überstiegen den eingeklagten Betrag.
1)	Im Palle der Abtretung der Teilfordbrung der Arbeitsgemeinschaft an den Kläger wäre das Recht des Beklagten, gegenüber dieser Forderung mit einem ihm gegen die Arbeitsgemeinschaft zustehenden Schadensersatzanspruch aufzurechnen, nicht ausgeschlossen (§ 4-06 BGB); das gilt umso mehr im Falle der Prozeßstandschaft,
2)	Das Berufungsgericht verneint jedoch einen Schadens-ersatzanspruch des Beklagten, Bs ist der Ansicht, daß die Architekten ihre Vertragspflichten nicht schuldhaft verletzt haben und legt dies näher dar.
3) Was die Revision hiergegen vorbringt, greift nicht durch
a)	Richtig ist, daß der Architekt nach den Wünschen des Bauherrn zu planen hat. Bas hat das Berufungsgericht nicht verkannt. Es erachtet aber ein eigenmächtiges Abweichen des Architekten von den Y/ünschen des Beklagten nicht für erwiesen, weil dieser nicht' zu dem Ausdruck gebracht hat, daß der zunächst an Ahlert vermietete Keller nur 2 m hoch sein sollte
b)	Hatten die Architekten, wie das Berufungsgericht fest-
stellt, die Planung vor allem auf die Bedürfnisse der Firma SfllHi als Hauptmieterin abzusteilen, war ferner zunächst vorgesehen, daß diese Firma auch die später allerdings der Firma	überlassenen Keller übernehmen sollte, v/ar
 weiter der Firma »HHHP ein Vormietrccht an sämtlichen freiwerdenden Räumen eingeräumt und hatte schließlich die Firma SflHHP für die Kellerräume eine Mindesthöhe von 3 m
verlangt, so kann die Ansicht de3 Berufungsgerichts, die
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Architekten hätten beide Keller vernünftig und wirtschaftlich geplant, aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden.
c)	Zu Unrecht beruft sich die Revision auf die Entscheidung des erkennenden Senats vom 23. Oktober 1958 - VII ZR 22/58 - (NJW 1959j 34-). Barin ist gesagt, daß ein Architekt den Beweis seiner Schuldlosigkeit erbringen muß, wenn seine Leistung objektiv fehlerhaft war. Letzteres aber hat der Bauherr zunächst einmal darzutun. Bas Berufungsgericht hält aber im vorliegenden Fall die Planung gerade nicht für objektiv fehlerhaft. Es gelangt vielmehr zu dem Ergebnis, daß sie der den Architekten gestellten Aufgabe, das Haus vor allem nach den Bedürfnissen der Firma SflHB zu erstellen, gerecht wurde.
d)	. Wenn, wie hier, der Beklagte die Sonder wünsche der Firma SflHBals seiner künftigen Mieterin hinsichtlich der Gestaltung der Räume kannte, dann durfte das Berufungsgericht annehmen 9 daß er auch als Laie in bautechnischen Angelegenheiten bei der Unterzeichnung der Baupläne darauf achtete, ob diese Wünsche darin Berücksichtigung gefunden hatten. Deshalb ist die Polgerung des Berufungsgerichts, der Beklagte habe mit seiner Unterschrift auf den den Wünschen der Firma Sjm entsprechenden Bauplänen diese gebilligt, rechtlich zu demindest nicht verfehlt.
e)	“Allerdings war im Aufriß nur der für-die Firma SflB vorgesehene Keller von 3,13 m Höhe zu sehen. Der dahinter liegende, für die Firma üflHiiBbestimmte Keller war nicht eingezeichnet. Wenn aber dem Beklagten daran gelegen war, daß
 der erst kurz zuvor der Firma 4HIB zugedachte Keller entgegen der ursprünglichen Planung eine geringere Höhe aufweisen sollte, so war es, wie das Berufungsgericht richtig darlegt, seine Sache, diesen Wunsch zu dem Ausdruck zu bringen. Zumindest mußte er sich in Anbetracht der mit 3,13 m eingezeichneten Kellerhöhe erkundigen, ob der dahinter liegende Keller eine geringere Höhe haben werde. In diesem Zusammenhang kann ea auch nicht als rechtlich fehlerhaft angesehen werden, v/enn das Berufungsgericht annimmt, der Beklagte habe aus der im Grundriß auffallend dünn eingezeichneten Y/and zwischen den beiden Kellern ersehen können, daß diese die Keller nur vorläufig trennen sollte.
f)	Daß die Tieferlegung des Kellers AflHB ganz allge-
mein den Wünschen der Firma SflHB entsprach, war nicht, wie die Revision meint, unmaßgeblich. Hatten die Architekten die Aufgabe, das Haus unter Berücksichtigung der Wünsche der Firma	zu planen,und sollte die Firma	später
 auch die Räume der Firma AflHB übernehmen können, so mußten die Architekten dem bei der Planung Rechnung tragen.
i
g)	Richtig ist, daß die Firma SBH|| sich damals noch nicht zur Übernahme des der Firma JlflB überlassenen Kellers verpflichtet hatte, sondern sich erst ein Yormietrecht hatte einräumen lassen. Das schließt aber die Feststellung des Berufungsgerichts, auch der der Firma AflHVzunächst überlassene Keller sei zweckmäßigerweise nach den Y/ünschen der Firma SflB zu planen gewesen, nicht aus. Entscheidend ist, daß anfangs beide Kellerräume für die Firma sflHHB vorgesehen waren, daß dieser ein Vormietrecht hinsichtlich aller frei werdenden Räume eingeräumt war und daß sie eine Mindesthöhe von 3 m verlangte. Hiernach hatten sich die Architekten zu richten, sofern ihnen der Beklagte keine andere Weisung gab. —
h)	Unerheblich ist, daß sich das Vormietrecht der Firma SflHH auch auf Keller geringerer Höhe erstreckt. Diese Keller waren aber bereits vor der Planung vorhanden und lagen in einem anderen Teil des Gebäudes.
i)	Daß die Firma SflHB nachträglich den Keller der Firma AflHB tatsächlich gemietet hat, stellt keine sachfremde Erwägung dar. Hierin konnte das Berufungsgericht eine nachträgliche Rechtfertigung der Planung sehen.
k) Das Vorbringen der Revision, der Beklagte würde nach dem Auszug der Firma AflB von anderen Mietern eine gleich hohe Miete für den Keller erhalten haben wie von der Firma SflHP, ist schon deshalb ohne Bedeutung, weil der Beklagte dies in den Vorinstanzen nicht vorgetragen hat.
Der Hinweis des Berufungsgerichts, der nunmehr vom Be-
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klagten jährlich für den 67 m großen Keller erzielte Mietzins von 804 DM stelle eine für die behaupteten Mehrkosten der Tieferlegung von 6.547 DM beachtliche Rendite dar, ist zwar nicht schlüssig. Denn es kann allenfalls darauf ankommen,
 ob der Mietzins im Vergleich zu den insgesamt für diesen Keller aufgewendeten Kosten angemessen ist. Auf dieser nebensächlichen Erwägung des Berufungsgerichts beruht aber das angefochtene Urteil nicht.
III.
Nach § 97 ZPO hat der Beklagte die Kosten seiner unbe gründeten Revision zu tragen.
Glanzmann Rietschel Heimann-Trosien Erbel Br. Vogt