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BGH · YII ZR 77/59

Gericht: BGH · Aktenzeichen: YII ZR 77/59

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 5» Mai I960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Rietschel, Br. Keimann-Trosien, Hubert Meyer und Br. Vogt für Recht erkannt: Im Juli 1957 betrug das Guthaben der GmbH gegen den Beklagten aus jenen Überweisungen 13-057,00 DM. Der Kläger erhebt Anspruch auf das erwähnte Guthaben der IflU* Br bestreitet, daß dem Beklagten Gegenforderungen zugestanden haben, und wendet sich vorsorglich mit verschiedenen Einwänden gegen die Zulässigkeit der Aufrechnung. Er ist der Ansicht, daß seine Schuld durch die von ihm erklärte und im Laufe des Hechtsstreits nochmals wiederholte Au:g_ In einem solchen Falle sei der Treuhänder nicht befugt, gegen den Anspruch des Treugebers auf Heraus gäbe des Erlangten (§ 667 BGB) mit eigenen Forderungen auf zurechnen, die mit dem Treuhandverhältnis nicht im Zusammenhänge stehen. 1.) Nach den von der Revision nicht beanstandeten Feststellungen des Oberlandesgerichts hatte die dem Beklagten die Beträge überlassen, damit er die Gläubiger ”in der Weise” befriedigte, ”daß eine Sanierung durchge-führt werden konnte”.Es handelte sich also, wie das Berufungsgericht zutreffend anhimmt, um ein Treuhandverhältnis mindestens im weiteren Sinne, auf Grund dessen der Beklagte gehalten war, mit dem Gelde entsprechend dem ihm erteilten und genau umrissenen Auftrag zu verfahren. Aus dem Zweck und Sinn dieses Treuhandverhältnisses folgt, daß der Beklagte nicht befugt war, noch am 18» Juli 1957 gegen den auf den § 667 BGB i.V. Es wird auf die bereits von dem Oberlandesgericht angeführten Entscheidungen KGZ 160, 52, 59 und BGHZ 14, a) In erster Linie macht sie geltend, der Beklagte habe, wie sich bereits aus den Feststellungen des Berufungsgerichts ergebe, den Auftrag erhalten, sämtliche Gläubiger der I^|zu befriedigen. Die Aufrechnung stehe einer solchen Entnahme gleich; demgemäß habe er durch sie nicht gegen den ihm erteilten Auftrag verstoßen. Es mag sein, daß der Beklagte zunächst befugt war, auch seine eigenen Forderungen bei der Verteilung der ihm zugeleiteten Beträge au berücksichtigen; davon geht auch das Oberlandesgericht aus. zahlungsunfähig geworden war und damit fest stand, daß der mit dem Treuhandvertrag verfolgte Zweck nicht mehr erreicht werden konnte (Urt. S. Dem Beklagten als Geschäftsführer der IfHP kann dies nicht verborgen geblieben sein; in jedem Palle mußte er die Umstände kennen, aus denen sich die Hinfälligkeit des Auftrags ergab. b) Auch die Büge der Revision, das Oberlandesgericht habe den § 159 ZPO verletzt, führt nicht zu dem Erfolg. Sie macht geltend, der Beklagte hätte in diesem Palle behauptet und unter Zeugenbeweis gestellt, daß ihm gestattel gewesen sei, sich auch wegen seiner eigenen Forderungen aus dem Bestände des Treuhandkontos zu befriedigen, und daß er seine Geschäftsführerbezüge laufend diesem Konto entnommen habe. 3.) Bie Revision ist daher mit der sich aus dem § 97 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückauweisen, ohne daß es eines Eingehens auf die Präge bedarf, ob es nicht auch an der gemäß dem § 38?

Zitierte Normen: § 667 BGB § 159 ZPO
ForderungAufrechnungOberlandesgerichtAuftragBrRevision

Volltext der Entscheidung

YII ZR 77/59
Verkündet am. 5« Mai I960 .yoitscheck, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
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Im Namen des Volkes In dem Hechtestreit
 des Architekten Walter Z Allee A - |>
Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Br.
gegen
 den Recht^^walt Br. Hans-Joachim A
als Verwalter im Konkurs Uber das Vermögen der Ifl|^
tm Au«» u0	mbH.,
Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br.
hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 5» Mai I960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Rietschel, Br. Keimann-Trosien, Hubert Meyer und Br. Vogt
 für Recht erkannt:
Bie Revision des Beklagten gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt/Main vom 3. März 1959 wird zurückgewiesen.
Ber Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen
 
Tatbestand:
Der Beklagte war Geschäftsführer der Ii
f4P	um VflHI GmbH in
 Sie geriet etwa im Jahre 1955 in wirtschaftliche Schwierigkeiten, sodaß Zugriffe einzelner Gläubiger drohten. Um diese zu verhindern, wurden von Januar 1956 bis Juli 1957 aus Mitteln der	insgesamt 311*702,96 DM
auf private Bankund Postscheckkonten des Beklagten überwiesen. Er verwendete die Gelder abredegemäß zur Befriedigung von Gläubigern .der	auch für sich selbst entnahm
 er davon Beträge, die ihm nach seiner Ansicht zustanden.
Im Juli 1957 betrug das Guthaben der GmbH gegen den Beklagten aus jenen Überweisungen 13-057,00 DM. Am 18. Juli 1957 richtete er an die zweite Geschäftsführerin der ein Schreiben, in dem er gegen die genannte Forderung mit eigenen Ansprüchen aufrechnete, die er für geleistete Architektenarbeiten zu haben glaubte.
Die Geschäftsführer der	beantragten am 16. August
1957 die. Eröffnung des Konkursverfahrens Uber deren Vermögen. Diesem Anträge entsprach das Amtsgericht am 28. August 1957 und ernannte den Kläger zu dem Konkursverwalter.
Der Kläger erhebt Anspruch auf das erwähnte Guthaben der IflU* Br bestreitet, daß dem Beklagten Gegenforderungen zugestanden haben, und wendet sich vorsorglich mit verschiedenen Einwänden gegen die Zulässigkeit der Aufrechnung. Er hat beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 13*057>80 DM nebst Zinsen zu verurteilen.
Der Beklagte hat Abweisung der Klage erbeten. Er ist der Ansicht, daß seine Schuld durch die von ihm erklärte und im Laufe des Hechtsstreits nochmals wiederholte Au:g_
rechnung erloschen sei.
 
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben; das Oberlandesgericht hat dieses Urteil bestätigt.
Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Klageabweisung v/eiter. Der Kläger bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels,
 Bntscheidungsgründe:
Das aus dem Abrechnungsverhältnis mit dem Beklagten stammende Guthaben der 1^^^ ist unstreitig. Es kommt also nur darauf an, ob die von ihm erklärte Aufrechnung durchgreift.
Das Oberlandesgericht läßt es dahingestellt, ob die Gegenforderung des Beklagten besteht, weil es von vornherein die Zulässigkeit ddr Aufrechnung verneint. Die Schu des Beklagten rühre, so legt es dar, aus einem Treuhand-verhältnis her. In einem solchen Falle sei der Treuhänder nicht befugt, gegen den Anspruch des Treugebers auf Heraus gäbe des Erlangten (§ 667 BGB) mit eigenen Forderungen auf zurechnen, die mit dem Treuhandverhältnis nicht im Zusammenhänge stehen.
Die Revision greift diese Ausführungen vergeblich an.
1.) Nach den von der Revision nicht beanstandeten Feststellungen des Oberlandesgerichts hatte die	dem
 Beklagten die Beträge überlassen, damit er die Gläubiger ”in der Weise” befriedigte, ”daß eine Sanierung durchge-führt werden konnte”.Es handelte sich also, wie das Berufungsgericht zutreffend anhimmt, um ein Treuhandverhältnis mindestens im weiteren Sinne, auf Grund dessen der Beklagte gehalten war, mit dem Gelde entsprechend dem ihm erteilten und genau umrissenen Auftrag zu verfahren.
 
Aus dem Zweck und Sinn dieses Treuhandverhältnisses folgt, daß der Beklagte nicht befugt war, noch am 18» Juli 1957 gegen den auf den § 667 BGB i.V. mit dem § 23 KO gestützten Herausgabeanspruch der	mit	eigenen,	das
 Treuhandverhältnis nicht berührenden Forderungen aufzurechnen. Es wird auf die bereits von dem Oberlandesgericht angeführten Entscheidungen KGZ 160, 52, 59 und BGHZ 14,
342, 346 f verwiesen.
2.) Die Revision verkennt diese Rechtslage nicht. Sie_ meint aber, für die Anwendung jener Grundsätze sei hier kein Raum.
a) In erster Linie macht sie geltend, der Beklagte habe, wie sich bereits aus den Feststellungen des Berufungsgerichts ergebe, den Auftrag erhalten, sämtliche Gläubiger der I^|zu befriedigen. Er sei selbst deren Gläubiger gewesen. Deswegen habe er die ihm geschuldeten Beträge aus den ihm zur Verfügung gestellten Mitteln entnehmen dürfen. Die Aufrechnung stehe einer solchen Entnahme gleich; demgemäß habe er durch sie nicht gegen den ihm erteilten Auftrag verstoßen.
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Die Rüge ist unbegründet.
Es mag sein, daß der Beklagte zunächst befugt war, auch seine eigenen Forderungen bei der Verteilung der ihm zugeleiteten Beträge au berücksichtigen; davon geht auch das Oberlandesgericht aus. Dieses Hecht bestand aber nach dem von dem Berufungsgericht festgesteilten Inhalt des Treuhandvertrags nur, solange auf diese Weise eine Sanierung der 1^^^ erreicht werden konnte. Das war am Tage der AufrechnungBerklärung (am 18. Juli 1957) nicht mehr der Fall, weil die GmbH bereits am 16. Juli 1957
 
zahlungsunfähig geworden war und damit fest stand, daß der mit dem Treuhandvertrag verfolgte Zweck nicht mehr erreicht werden konnte (Urt. S. 9). Dem Beklagten als Geschäftsführer der IfHP kann dies nicht verborgen geblieben sein; in jedem Palle mußte er die Umstände kennen, aus denen sich die Hinfälligkeit des Auftrags ergab.
Unter diesen Umständen durfte er am 18. Juli 1957 keinen einzelnen Gläubiger mehr mit dem ihm anvertrauton Gelde befriedigen. Die von Ihm erklärte Aufrechnung, die einer solchen Befriedigung gleichstand, verstieß also gegen den ihm erteilten Auftrag und war daher nach den dargelegten Grundsätzen unzulässig.
b) Auch die Büge der Revision, das Oberlandesgericht habe den § 159 ZPO verletzt, führt nicht zu dem Erfolg.
Zwar ist es richtig, daß die Erwägungen, die für die Entscheidung des Oberland«?agerichts maßgebend sind, weder in den Schriftsätzen der .arteien noch in dem Urteil des Landgerichts erörtert worden sind. Es ist aber nicht ersichtlich, welche rechtserheblichen Tatsachen der Beklagte bei einem Hinweis hätte Vorbringen können.
Der Vortrag der Revision ist insoweit unzureichend. Sie macht geltend, der Beklagte hätte in diesem Palle behauptet und unter Zeugenbeweis gestellt, daß ihm gestattel gewesen sei, sich auch wegen seiner eigenen Forderungen aus dem Bestände des Treuhandkontos zu befriedigen, und daß er seine Geschäftsführerbezüge laufend diesem Konto entnommen habe.
Auf diese Behauptungen, deren Richtigkeit das Oberlandesgericht übrigens für möglich erachtet und die, soweit es sich um die Geschäftsführerbezüge handelt, unstre: tig sind, kommt es nicht an. Wesentlich ist vielmehr, ob
 
der Beklagte eine solche Berechtigung auch dann haben sollte, v/enn feststand, daß die Sanierung der IflIB endgültig gescheitert war. Bas hat der Beklagte nicht behauptet; auch die Revision macht nicht geltend, daß er dies gegebenenfalls vorgetragen hätte.
3.) Bie Revision ist daher mit der sich aus dem § 97 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückauweisen, ohne daß es eines Eingehens auf die Präge bedarf, ob es nicht auch an der gemäß dem § 38? BOB erforderlichen Gleichartigkeit der Forderungen fehlt (vgl. hierzu RGRK 10. Aufl. § 387 Ana. 3 und Urteil des Senats BGHZ 28, 123, 128),
Glanzmann	Rietschel	Heimann-Trosien
 Meyer
Br. Vogt