Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. Auf die Revision der Beklagten wird das Teilurteil des 5. Von den Gerichtskosten des Revisionsverfahrens tragen der Kläger 73 % und die Beklagte 27 %. Die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens tragen der Kläger zu 47 % und die Beklagte zu 53 %. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten durch Teilurteil in Höhe von 431.709,86 DM zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete Revision der Beklagten hat der Senat in Höhe von 347.195 DM und Zinsen nicht angenommen. Danach beschränkt sich die Revision auf einen restlichen Teilbetrag von 84.514,86 DM und Zinsen, welcher die zugesprochene Mehrwertsteuer betrifft. Das Berufungsgericht berechnet die Ansprüche des Klägers nach Mindestsätzen (§ 4 Abs.4 HOAI). Der Kläger kann die zuerkannte Mehrwertsteuer nicht verlangen. Die Honorarvereinbarung, die auch eine Erstattung der Mehrwertsteuer vorsah, ist vielmehr nichtig, weil sie erst nach der Beauftragung des Klägers zustande kam. Auf die Übergangsbestimmungen in § 103 Abs.3 HOAI (1985) kann sich der Kläger nicht mit Erfolg berufen, da eine entsprechende neue Vereinbarung der Parteien fehlt. Der im Zahlenwerk des Berufungsgerichts ausgewiesene, höhere Mehrwertsteuerbetrag wirkt sich nur teilweise aus, weil der Kläger nicht den ganzen, vom Berufungsgericht er-rechneten Endbetrag eingeklagt hat.
BUNDESGERICHTSHOF 9 IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 76/90 Verkündet am 26. September 1991 Henco Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der Firma vertreten durch den persönlich haftenden Gesellschafter Friedrich HflBp, Gl Allee MBHHB Df Beklagten, Berufungsbeklagten, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte und F. MHB Dr. gegen den Architekten Eduard ^Allee i Kläger, Berufungskläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. und Dr. ■■■9 - Dr. 2 ä Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. September 1991 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Lang und die Richter Bliesener, Prof. Quack, Hausmann und Dr. Wiebel für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Teilurteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 25. Januar 1990 insoweit aufgehoben, als die Beklagte verurteilt worden ist, an den Kläger über 347.195 DM und Zinsen hinaus weitere 84.514,86 DM und Zinsen zu bezahlen. In diesem Umfang werden auf die Berufung der Beklagten das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 16. Dezember 1986 abgeändert und die Klage abgewiesen. Von den Gerichtskosten des Revisionsverfahrens tragen der Kläger 73 % und die Beklagte 27 %. Die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens tragen der Kläger zu 47 % und die Beklagte zu 53 %. Von Rechts wegen Tatbestand: Der klagende Architekt verlangt von der beklagten Kommanditgesellschaft rund 631.000 DM restliches Honorar einschließlich Mehrwertsteuer. Er hat aufgrund vertraglicher Vereinbarung aus den Jahren 1983/84 die Architektenleistungen für einen umfangreichen Gebäudekomplex der Beklagten erbracht. Das Landgericht hat der Klage teilweise stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten durch Teilurteil in Höhe von 431.709,86 DM zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete Revision der Beklagten hat der Senat in Höhe von 347.195 DM und Zinsen nicht angenommen. Danach beschränkt sich die Revision auf einen restlichen Teilbetrag von 84.514,86 DM und Zinsen, welcher die zugesprochene Mehrwertsteuer betrifft. Entscheidungsgründe: Die Revision ist begründet. I. Das Berufungsgericht berechnet die Ansprüche des Klägers nach Mindestsätzen (§ 4 Abs. 4 HOAI). Daraus ergebe sich die fällige Vergütung zuzüglich 14 % Mehrwertsteuer abzüglich geleisteter Zahlungen Zwischensumme Damit seien die eingeklagten gerechtfertigt. Für die Entscheidung über Gewährleistungsansprüche der Beklagten seien insgesamt noch offen zu lassen. 1.437.500,— DM 201.250,— DM 890.305,— DM 748.445,— DM. 631.709,86 DM 200.000,— DM Daraus folgten die mit Teilurteil zuzusprechenden 431.709,86 DM. II. Der Kläger kann die zuerkannte Mehrwertsteuer nicht verlangen. 1. Für das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien ist § 9 HOAI a.F. (1976) maßgebend (§ 103 Abs.3 und 1 HOAI 1984). Denn die Parteien haben ihre Vereinbarungen vor 1985 getroffen. Deshalb hätte der Kläger Mehrwertsteuer nur fordern können, wenn das wirksam vereinbart worden wäre (vgl. Senat Urteile vom 24. November 1988 - VII ZR 313/87 = BauR 1989, 222, 223 = ZfBR 1989, 104, 109, und vom 12. Oktober 1989 - VII ZR 303/88 = BauR 1990, 101, 102 = ZfBR 1990, 64). Das ist nach der Feststellung des Beru- $ fungsgerichts nicht geschehen. Die Honorarvereinbarung, die auch eine Erstattung der Mehrwertsteuer vorsah, ist vielmehr nichtig, weil sie erst nach der Beauftragung des Klägers zustande kam. Auf die Übergangsbestimmungen in § 103 Abs. 3 HOAI (1985) kann sich der Kläger nicht mit Erfolg berufen, da eine entsprechende neue Vereinbarung der Parteien fehlt. 2. Ohne Mehrwertsteuer ergibt sich eine gegenüber dem berufungsgerichtlichen Endbetrag um 84.514,86 DM geringere Summe. Die Aufstellung lautet berichtigt: Honorar bereits gezahlt offene Gewährleistungsansprüche zur Zeit begründet also lediglich 1.437.500,-- DM 890.305,— DM 200.000,— DM 347.195,— DM. 6 Der im Zahlenwerk des Berufungsgerichts ausgewiesene, höhere Mehrwertsteuerbetrag wirkt sich nur teilweise aus, weil der Kläger nicht den ganzen, vom Berufungsgericht er-rechneten Endbetrag eingeklagt hat. Lang Bliesener Quack Hausmann Wiebel