Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 9. Februar 1968 beauftragte sie die Beklagten als "Betriebsberater", den Absatz ihrer Eigentumswohnungen und Läden durch Vermittlung geeigneter Eaufinteressenten zu fördern. Die Klägerin hat außerdem den Vertrag wegen arglistiger Täuschung angefochten. Die Beklagten haben vorgetragen, sie hätten in den endgültigen Preislisten für die einzelnen Wohnungen dieselben Vergütungssätze eingesetzt, wie in den der Klägerin bereits einige Wochen vorher zugegangenen Entwürfen. 1. Das Berufungsgericht verneint das Vorliegen eines Einigungsmangels, weil in den dem Vertrag beigefügten Preislisten die Vergütungssätze für jede einzelne Wohnung eindeutig festgelegt seien, die Erklärungen der Parteien sich also ihrem objektiven Inhalt nach völlig deckten und nicht mehrdeutig seien; ein etwaiger anderer Wille der Klägerin habe in den Vertragsurkunden keinen Ausdruck gefunden. 2. Das Berufungsgericht hat auch eine Anfechtbarkeit des Vertrages vom 19. Es hat dazu ausgeführt: Unterstelle man die Bekundungen der Prokuristin der Klägerin Prau als richtig, sie sei hei Unterzeichnung des Vertrags der Meinung gewesen, der durchschnittliche Vergütungssatz für den Block C 1 betrage 25 DM/qm, so sei daraus nicht hinreichend ersichtlich, daß die Beklagten die irrige Meinung der Prokuristin erkannt und durch positives Tun oder pflichtwidriges Unterlassen verursacht, gefördert oder aufrechterhalten hätten. Sie hätten nämlich nach den eigenen Bekundungen der Prokuristin bei den Vertragsgesprächen den Erklärungen des Geschäftsführers der Klägerin, er zahle ohne Preiserhöhung nicht mehr als 25 DM/qm, stets widersprochen und sich dagegen mit dem Hinweis gewehrt, an die Pirma die früher für die Klägerin tätig gewesen war, seien sogar 50 DM/qm gezahlt worden. Aus den von den Beklagten aufgestellten Preislisten seien deren Aufschläge auf die Kaufpreise mit einem Blick zu erkennen gewesen; es sei auch leicht erkennbar gewesen, daß der Durchschnitt erheblich über 25 DM je qm lag. Unter diesen Umständen sei ein Täuschungswille der Beklagten nicht feststellbar, zu demal sie die Entwürfe der Preislisten, aus denen Durch Schnitts Vergütungen von rund 45 DM/qm ohne weiteres errechenbar gewesen seien, schon fast 3 Wochen vor Vertragsabschluß dem Geschäftsführer der Klägerin ausgehändigt hätten. 3. Bas Berufungsgericht hat ferner ohne Rechtsfehler festgestellt, die Klägerin habe eine Anfechtung wegen Irrtums Uber den Inhalt ihrer Willenserklärung nicht ausdrücklich erklärt. Die Revision macht aber noch geltend, da der Geschäftsführer der Klägerin nur zur Zahlung einer Vergütung von nicht mehr als durchschnittlich 25 DM/qm bereit gewesen sei, sei die Vertretungsmacht der Prokuristin der Klägerin, die den Vertrag dann schließlich unterzeichnet habe, auf einen Abschluß zu diesem Satz beschränkt gewesen. Die Prokuristin habe ihre Vertretungsmacht mißbraucht, und die Beklagten, denen das erkennbar gewesen sei, könnten sich daher auf ihre Vertretungsmacht nicht berufen. Die Klägerin hat sich in den Tatsacheninstanzen auf einen Mißbrauch der Vertretungsmacht durch ihre Prokuristin nicht berufen. Nach dem von ihm festgestellten Sachverhalt kann aber auch das Revisionsgericht die Voraussetzungen eines Mißbrauchs der Vertretungsmacht nicht feststeilen. Das würde voraussetzen, daß Frau Stier sich auch nach der weiteren mehrstündigen Unterredung noch nicht für berechtigt hielt, den Vorschlägen der Beklagten nachzugeben, und daß diese das erkennen mußten (BGHZ 50, 112; BGH NJW 1966, 1911).
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VII SR 76/70 URTEIL Verkündet am 10. Februar 1 972 Amts Inspektor aIs Urkandsbeamter der GeechifUsteUe in dem Rechtsstreit der I| mbH, durch den Geschäftsführer Karl-Heinz und W|___ I, vertre' Klägerin, Widerbeklagten, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen 1. den Industrie- und Handelskaufmann Manfred HE *1 11,1 ^Pi 2. de^Diplom-Kaufmann Peter SflHpstraße #, Beklagte, Widerkläger, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. 2 / Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. Februar 1972 unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Glanzmann sov/ie der Bundesrichter Erbel, Dr. Vogt, Dr. Finke und Schmidt für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in München vom 13« Januar 1970 wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin errichtete in den Jahren 1967/68 in Häuser mit Eigentumswohnungen und Eigentumsläden. Durch ,,ZusaI^menarbeitsvertrag,, vom 19. Februar 1968 beauftragte sie die Beklagten als "Betriebsberater", den Absatz ihrer Eigentumswohnungen und Läden durch Vermittlung geeigneter Eaufinteressenten zu fördern. In dem Vertrag als Bestandteil beigefügten Preislisten wurden die Entgelte der Beklagten für jede einzelne Wohnung ziffernmäßig angegeben. Diese Preislisten enthielten außerdem Angaben über die Wohnfläche der einzelnen Wohnungen, den Kaufpreis je qm, den sich hiernach ergebenden Kaufpreis der einzelnen Wohnung, den Preis der Wohnung einschließlich der an die Beklagten zu zahlenden Vergütung je qm und den Gesamtkaufpreis der Wohnung einschließlich dieser Vergütung. Nach der Preisliste für die Wohnungen des Block C 1 sollte die Vergütung der Beklagten für ihre Tätigkeit hei dem Verkauf zwischen 7,50 und 95 DH je qm betragen; die Durchschnittsvergütung betrug etwa 45 DM je qm. Die Klägerin hat mit der Klage beantragt, festzu-steilen, daß der Vertrag vom 19. Pebruar 1968 nicht wirksam sei. Sie hat behauptet, bei den Verhandlungen am 19. Pebruar 1968 sei ebenso wie bei früheren Besprechungen eine Vergütung für die Beklagten von durchschnittlich 25 DM/qm vereinbart worden. Die Beklagten hätten dieser Vereinbarung zuwider in die von ihnen vor Unterzeichnung des Vertrages geschriebenen Preislisten die höheren Vergütungssätze eingesetzt. Ihre - der Klägerin - Prokuristin, Prau S^|ft habe den Vertrag in der Meinung unterzeichnet, der Durchschnitt der darin festgelegten Vergütung der Beklagten betrage,wie mündlich vereinbart, nur 25 DM. Es fehle daher an einer rechtswirksamen Einigung der Parteien über den Vertragsinhalt. Die Klägerin hat außerdem den Vertrag wegen arglistiger Täuschung angefochten. Die Beklagten haben vorgetragen, sie hätten in den endgültigen Preislisten für die einzelnen Wohnungen dieselben Vergütungssätze eingesetzt, wie in den der Klägerin bereits einige Wochen vorher zugegangenen Entwürfen. Auf diese Sätze habe man sich auch bei den Verhandlungen / / / am 19- Februar 1968 geeinigt. Die Beklagten haben mit Widerklage Provisions- und Schadensersatzansprüche in Höhe von vorläufig 25.804,70 DM geltend gemacht. Das Landgericht hat durch feilurteil die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin den Klageantrag weiter. Die Beklagten bitten, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe: 1. Das Berufungsgericht verneint das Vorliegen eines Einigungsmangels, weil in den dem Vertrag beigefügten Preislisten die Vergütungssätze für jede einzelne Wohnung eindeutig festgelegt seien, die Erklärungen der Parteien sich also ihrem objektiven Inhalt nach völlig deckten und nicht mehrdeutig seien; ein etwaiger anderer Wille der Klägerin habe in den Vertragsurkunden keinen Ausdruck gefunden. Die Meinung des Berufungsgerichts entspricht der allgemein anerkannten Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum. Es bedarf keines näheren Eingehens darauf, da die Revision den rechtlichen Gesichtspunkt eines Dissenses nicht weiterverfolgt. 2. Das Berufungsgericht hat auch eine Anfechtbarkeit des Vertrages vom 19. Februar 1968 wegen arglistiger Täuschung verneint. Es hat dazu ausgeführt: Unterstelle man die Bekundungen der Prokuristin der Klägerin Prau als richtig, sie sei hei Unterzeichnung des Vertrags der Meinung gewesen, der durchschnittliche Vergütungssatz für den Block C 1 betrage 25 DM/qm, so sei daraus nicht hinreichend ersichtlich, daß die Beklagten die irrige Meinung der Prokuristin erkannt und durch positives Tun oder pflichtwidriges Unterlassen verursacht, gefördert oder aufrechterhalten hätten. Sie hätten nämlich nach den eigenen Bekundungen der Prokuristin bei den Vertragsgesprächen den Erklärungen des Geschäftsführers der Klägerin, er zahle ohne Preiserhöhung nicht mehr als 25 DM/qm, stets widersprochen und sich dagegen mit dem Hinweis gewehrt, an die Pirma die früher für die Klägerin tätig gewesen war, seien sogar 50 DM/qm gezahlt worden. Aus den von den Beklagten aufgestellten Preislisten seien deren Aufschläge auf die Kaufpreise mit einem Blick zu erkennen gewesen; es sei auch leicht erkennbar gewesen, daß der Durchschnitt erheblich über 25 DM je qm lag. Unter diesen Umständen sei ein Täuschungswille der Beklagten nicht feststellbar, zu demal sie die Entwürfe der Preislisten, aus denen Durch Schnitts Vergütungen von rund 45 DM/qm ohne weiteres errechenbar gewesen seien, schon fast 3 Wochen vor Vertragsabschluß dem Geschäftsführer der Klägerin ausgehändigt hätten. Es kann dahingestellt bleiben ob diese Ausführungen allein das angefochtene Urteil tragen. Das Berufungsgericht hat aber in seinen weiteren Ausführungen (BU 23) die Bekundungen der Prau sie sei der irrigen Mei- nung gewesen, die Vergütungen der Beklagten betrügen nach der von ihnen vorgelegten Liste im Durchschnitt 253Ivl/qm> als den Umständen nach "wenig überzeugend” bezeichnet. / Danach hat ec einen Irrtum der Vertreterin der Klägerin, der notwendige Voraussetzung für die Annahme einer arglistigen Täuschung wäre, nicht als bewiesen angesehen. Da aber die Klägerin die Voraussetzungen einer arglistigen Täuschung zu beweisen hätte, rechtfertigt sich die Entscheidung des Berufungsgerichts, soweit es die Annahme einer arglistigen Täuschung ablehnt, schon aus diesem Grunde. 3. Bas Berufungsgericht hat ferner ohne Rechtsfehler festgestellt, die Klägerin habe eine Anfechtung wegen Irrtums Uber den Inhalt ihrer Willenserklärung nicht ausdrücklich erklärt. Die Revision hat das Urteil insoweit nicht angegriffen. Es braucht daher nicht auf die sachlichen Voraussetzungen des § 119 BGB eingegangen zu werden. 4. Die Revision macht aber noch geltend, da der Geschäftsführer der Klägerin nur zur Zahlung einer Vergütung von nicht mehr als durchschnittlich 25 DM/qm bereit gewesen sei, sei die Vertretungsmacht der Prokuristin der Klägerin, die den Vertrag dann schließlich unterzeichnet habe, auf einen Abschluß zu diesem Satz beschränkt gewesen. Die Prokuristin habe ihre Vertretungsmacht mißbraucht, und die Beklagten, denen das erkennbar gewesen sei, könnten sich daher auf ihre Vertretungsmacht nicht berufen. Auch damit hat die Revision keinen Erfolg. Die Klägerin hat sich in den Tatsacheninstanzen auf einen Mißbrauch der Vertretungsmacht durch ihre Prokuristin nicht berufen. Die Revision weist jedenfalls keinen entsprechenden Sachvortrag nach. Das Berufungsgericht hatte da- her keine Veranlassung zu diesem rechtlichen Gesichtspunkt Stellung zu nehmen. Nach dem von ihm festgestellten Sachverhalt kann aber auch das Revisionsgericht die Voraussetzungen eines Mißbrauchs der Vertretungsmacht nicht feststeilen. Das würde voraussetzen, daß Frau Stier sich auch nach der weiteren mehrstündigen Unterredung noch nicht für berechtigt hielt, den Vorschlägen der Beklagten nachzugeben, und daß diese das erkennen mußten (BGHZ 50, 112; BGH NJW 1966, 1911). Dafür fehlen ausreichende Anhaltspunkte. Nach außen war die Vertretungsmacht der Prokuristin nicht beschränkbar (§50 Abs. 1 1IGB) • 5. Hiernach erweist sich das Klagebegehren aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt als begründet. Die Revision der Klägerin ist daher mit Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen. Glanzmann Pinke Erbel Schmidt Vogt