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BGH

Gericht: BGH

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 5. Im übrigen wird das Urteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverv/ieseho Von Rechts wegen Tatbestands Im Januar 1961 beauftragte die Klägerin die Beklagte, eine ihr von dieser gelieferte Walzfräsmaschine SH 500, deren Walzfrästisch beim Betrieb "durchsackte’1, an Ort und Stelle zu reparieren. Als die Klägerin später feststellte, daß auf der Fräsmaschine hergestellte Zahnräder Abweichungen aufwiesen, ergab sich als Ursache, daß das kleinere der beiden neuen Zahnräder abweichend von dem ausgebauten Rad 30 statt 29 Zähne aufwies. Rie Beklagte hat die Klägerin als allein für den Schaden verantwortlich bezeichnet, weil deren Fräser BoflHB das kleinere Zahnrad mit 30 statt 29 Zähnen versehen habe, die Klägerin jedenfalls nicht wochenlang ohne jede Prüfung für über 8.000 RM Ausschußware habe hersteilen dürfen. Mit ihrer Revision, um deren Zurückweisung die Beklagte bittet, erstrebt die Klägerin die volle Verurteilung der Beklagten, Lie Klägerin hat erst im Revisionsverfahren den eingeklagten Teilbetrag von 6,200 LM aufgegliodert. Len ursprünglichen, sich auf die Behebung der Schäden am Frästisch beziehenden Auftrag hat die Klägerin, so stellt das Berufungsgericht fest, dahin erweitert, daß die Beklagte auch die beiden verschlissenen, paarweise zusammenarbeitenden Kegelräder ersetzen sollte. Ihm ist weiter zuzustimmen, daß die Beklagte der Klägerin für einen ihr durch den Einbau des Kegelrades mit 30 Zähnen entstandenen Schaden haftet, wenn ihren Monteur Keller ein Verschulden trifft (§ 278 BGB/. Ein Verschulden des Monteurs kBB sieht das Berufungsgericht darin, daß dieser die beiden von der Ein den Schaden mitverursachendes der Klägerin zuzurechnendes Verschulden liegt nach Ansicht des Berufungsgerichts darin, daß ihr Fräser Borries abweichend von den ihm übergebenen verschlissenen Kegelrädern das neu gefertigte kleine Rad mit 30 statt mit 29 Zähnen versehen hat» Da die Klägerin Zahn- und Kegelräder herstelle, sei die Anfertigung der Ersatzräder in ihr eigentliches Arbeitsgebiet gefallen. Ihr Fräser BoHHf habe bei der Anfertigung der Ersatzräder auch beachten müssen, daß diese für die wertvolle und komplizierte Fräsmaschine bestimmt waren. Nach seiner Ansicht kann deshalb die Klägerin nur die Hälfte des Schadens ersetzt verlangen, der ihr, wenn sie selbst die erforderliche Sorgfalt angewendet hätte, aus der fehlerhaften Reparaturarbeit der Beklagten habe erwachsen müssen. Sie meint, das Berufungsgericht habe der Beklagten auch anlasten müssen, daß ihr Monteur lediglich die alten verschlissenen Kegelräder als Muster übergeben habe; die Beklagte habe selbst vorgetragen, daß auch der Außendurchmesser des von der Klägerin angefertigten kleinen Kegelrades bei 30 Zähnen 63,58 mm statt bei 29 Zähnen 61,6 mm betragen habe . 4) nicht erklärt, daß auch die Abweichung im Außendurchmesser des neu angefertigten kleinen Kegelrades die Arbeitsweise der Fräsmaschine beeinträchtigt habe«, Auch die Klägerin hat das nicht behauptet; jedenfalls zeigt die Revision eine solche Behauptung nicht auf.Nach dem Tatbestand des angefochtenen Urteils (S. Ba Koller und BoflHB die Zahl der Zähne in gleicher Weise festzustellen vermochten, ist es rechtlich nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht insoweit das von beiden Parteien zu vertretende Verschulden ihrer Erfüllungsgehilfen gleich bewertet hat. 2.) Bas Berufungsgericht hat zu Lasten der Beklagten bereits berücksichtigt, daß ihr Monteur K|^m das von der Klägerin hergestellte Ersatzrad mit dem den Fräser Bo keine genauen Zeichnungen, sondern Die Revision verweist hierzu auf den Yortrag der Klägerin im Schriftsatz vom 23» September 1963 \S, der Sachverständige habe die Verpflichtung einer Schräg Verzahnung zur Probe offensichtlich deshalb verneint, weil bei einer ordnungsgemäßen Prüfung der ausgewechselten Kegelräder auf ihre Übereinstimmung mit den Originalrädern der Fehler an der Fräsmaschine nicht hätte auf treten können; da. Hat aber KflH - v/enn auch in fahrlässiger Y/eise - angenommen, die Ersatzräder stimmten mit den Originalrädern überein, so brauchte er von seiner irrigen Vorstellung aus - so ist das Gutachten des Sachverständigen zu verstehen - keine Funktions- Ein Verstoß der Klägerin gegen ihre Pflicht, den Schaden ihrerseits abzuwenden oder gering zu halten (§ 254 Abs. 2 BGB), führt deshalb - entgegen der Ansicht der Revisionsbcklagten - nach dem Gesetz nicht zwangsläufig dazu, daß sie nun selbst den ganzen, der Unterlassung nachfolgenden Schaden zu tragen hätte. Bei dieser Sachlage ist die Ansicht des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden, daß es der Klägerin oblag, zur Abwendung oder wenigstens zur Minderung auch eines

Zitierte Normen: § 254 BGB
BerufungsgerichtMonteurFehlerFräsmaschineKlägerinSchadenRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
7. Juli 1966 Jodns,
 Justizangestelltor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 vii_zg^ 26/64	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 der Firma L GflHHB^traße KarlMB,
Getriebebau GmbH, LeHV bei H(.______
vertreten durch den Geschäftsführer
 Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,
- Proseßbevollmächtigter:
Rechtsanwälte Prof» Br und Br
 gegen
die Firma Rudolf S	, Maschinenfabrik,
 Beklagte, Berufungsbeklagtc und Hevisionsbeklagte,
- Prozeßbevolliaächtigter;
Rechtanwalt Br.
2
A
/	t
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. Juli 1966 unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Glanzmann und der Bundesrichter Dr. Heimann-Trosicn, Rietschel, Erbel und Dr. Pinke
 für Hecht erkannt;
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 17. Januar 1964 wird zurückgewiesen, soweit die Klage in Höhe von 1.963»50 DM nebst Zinsen abgewiesen worden ist.
Im übrigen wird das Urteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverv/ieseho
 Von Rechts wegen
 Tatbestands
Im Januar 1961 beauftragte die Klägerin die Beklagte, eine ihr von dieser gelieferte Walzfräsmaschine SH 500, deren Walzfrästisch beim Betrieb "durchsackte’1, an Ort und Stelle zu reparieren. Bei der Reparatur stellte der Monteur Kfl^^der Beklagten fest, daß auch die Kegelräder des unteren Lagerbocks verschlissen waren und ausgewechselt werden mußten.
 
Da die Beklagte solche Räder nicht zur Verfügung hatte, trat	auf deren Veranlassung an die Klä-
gerin heran, diese möge die Räder anfertigen. Rer Fraser Bo^^der Klägerin stellte nach Rücksprache mit deren Betriebsleiter StflHV hierfür einen Auftrag aus, nachdem kSHV ibm die beiden alten Räder als Muster übergeben hatte. BoHBließ die beiden Radkörper drehen und verzahnte sie selbst. Rie beiden neuen Räder übergab er KflHB der sie in die Fräsmaschine einbaute.
Als die Klägerin später feststellte, daß auf der Fräsmaschine hergestellte Zahnräder Abweichungen aufwiesen, ergab sich als Ursache, daß das kleinere der beiden neuen Zahnräder abweichend von dem ausgebauten Rad 30 statt 29 Zähne aufwies.
Rie Klägerin hat die Beklagte auf Schadensersatz in Anspruch genommen, weil K0H|üas Ersatzrad vor dem Einbau nicht überprüft habe. Rie bis zur Entdeckung dos Fehlers auf der Fräsmaschine hergestellten Werkstücke seien unbrauchbar gewesen, was einen Schaden von 8.173 EM zur Folge gehabt habe. Hinzu kämen 300 Bit für Material und Arbeitslohn beim Einbau eines fehlerfreien Zahnrades. Rie Klägerin hat einen Teilbetrag von 6.200 RM eingeklagt.
Rie Beklagte hat die Klägerin als allein für den Schaden verantwortlich bezeichnet, weil deren Fräser BoflHB das kleinere Zahnrad mit 30 statt 29 Zähnen versehen habe, die Klägerin jedenfalls nicht wochenlang ohne jede Prüfung für über 8.000 RM Ausschußware habe hersteilen dürfen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Las Oberlandesgericht hat ihr in Höhe von 53»19 LM nebst Zinsen hiervon stattgegeben, im übrigen die Berufung der Klage, in zurückgewiesen. Mit ihrer Revision, um deren Zurückweisung die Beklagte bittet, erstrebt die Klägerin die volle Verurteilung der Beklagten, Lie Klägerin hat erst im Revisionsverfahren den eingeklagten Teilbetrag von 6,200 LM aufgegliodert. Sie verlangt nun in erster Linie 300 LM für Material und Arbeit beim Einbau des fehlerfreien Zahnrades, sodann 5-900 LM für den auf der Maschine hergestellten Ausschuß (Folgeschaden), wovon ihr 53,19 LM zuerkannt worden sind; hilfsweise verlangt sie weitere 300 LM aus dem Folgeschaden aus 8.173 LM,
Entscheidungsgründe g
I-
Len ursprünglichen, sich auf die Behebung der Schäden am Frästisch beziehenden Auftrag hat die Klägerin, so stellt das Berufungsgericht fest, dahin erweitert, daß die Beklagte auch die beiden verschlissenen, paarweise zusammenarbeitenden Kegelräder ersetzen sollte. In diesem weiteren Reparaturauftrag, für dessen Lurchführung die Klägerin selbst die beiden Kegelräder anfertigte, sieht es zutreffend einen Werkvertrag. Ihm ist weiter zuzustimmen, daß die Beklagte der Klägerin für einen ihr durch den Einbau des Kegelrades mit 30 Zähnen entstandenen Schaden haftet, wenn ihren Monteur Keller ein Verschulden trifft (§ 278 BGB/.
II.
Ein Verschulden des Monteurs kBB sieht das Berufungsgericht darin, daß dieser die beiden von der
 
Klägerin hergestellten Ersatzräder unbesehen in die Fräsmaschine eingebaut habe, ohne zu prüfen, ob sie den ausgebauten Rädern genau entsprachen. Die Abweichung in der Zahl der Zähne habe er ohne jedes Hilfsmittel feststellen können»
Diese Ansicht des Berufungsgerichts ist rechtlich nicht zu beanstanden.
III o
Ein den Schaden mitverursachendes der Klägerin zuzurechnendes Verschulden liegt nach Ansicht des Berufungsgerichts darin, daß ihr Fräser Borries abweichend von den ihm übergebenen verschlissenen Kegelrädern das neu gefertigte kleine Rad mit 30 statt mit 29 Zähnen versehen hat» Da die Klägerin Zahn- und Kegelräder herstelle, sei die Anfertigung der Ersatzräder in ihr eigentliches Arbeitsgebiet gefallen. Ihr Fräser BoHHf habe bei der Anfertigung der Ersatzräder auch beachten müssen, daß diese für die wertvolle und komplizierte Fräsmaschine bestimmt waren. Auch die Klägerin habe deshalb eine erhöhte Sorgfaltspflicht getroffen.
Das Berufungsgericht wertet das mitwirkende Verschulden beider Parteien gleich (§ 254 BGB). Nach seiner Ansicht kann deshalb die Klägerin nur die Hälfte des Schadens ersetzt verlangen, der ihr, wenn sie selbst die erforderliche Sorgfalt angewendet hätte, aus der fehlerhaften Reparaturarbeit der Beklagten habe erwachsen müssen.
Hiergegen wendet sich die Revision ohne Erfolg.
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1.) Sie meint, das Berufungsgericht habe der Beklagten auch anlasten müssen, daß ihr Monteur 
lediglich die alten verschlissenen Kegelräder als Muster übergeben habe; die Beklagte habe selbst vorgetragen, daß auch der Außendurchmesser des von der Klägerin angefertigten kleinen Kegelrades bei 30 Zähnen 63,58 mm statt bei 29 Zähnen 61,6 mm betragen habe .
Die Beklagte hat jedoch in ihrem von der Revision angeführten Schriftsatz vom 25* Januar 1962 (S. 4) nicht erklärt, daß auch die Abweichung im Außendurchmesser des neu angefertigten kleinen Kegelrades die Arbeitsweise der Fräsmaschine beeinträchtigt habe«, Auch die Klägerin hat das nicht behauptet; jedenfalls zeigt die Revision eine solche Behauptung nicht auf. Nach dem Tatbestand des angefochtenen Urteils (S. 3), worauf die Revision verweist, war es die Abweichung in der Zahl der Zähne des kleinen Kegelrades, die dazu geführt hat, daß die Fräsmaschine ungenau arbeitete. Ben Gutachten des Sachverständigen Br. Lindner ist ebenfalls nicht zu entnehmen, daß außer der Abweichung in dci- Zahl der Zähne noch sonstige Mängel des kleinen Kegelrades zu der ungenauen Arbeitsweise der Fräsmaschine beigetragen haben. Ba Koller und BoflHB die Zahl der Zähne in gleicher Weise festzustellen vermochten, ist es rechtlich nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht insoweit das von beiden Parteien zu vertretende Verschulden ihrer Erfüllungsgehilfen gleich bewertet hat.
2.) Bas Berufungsgericht hat zu Lasten der Beklagten bereits berücksichtigt, daß ihr Monteur K|^m das von der Klägerin hergestellte Ersatzrad mit dem
 den Fräser Bo
 keine genauen Zeichnungen, sondern
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ausgebauten Kegelrad auf alle Einzelheiten hin genau hätte vergleichen müssen ^BU S. 10), Das übersieht die Revision,
3-j Nach dem Gutachten des Sachverständigen Dr. Lindner hätte durch eine nach dem Einbau der Ersatzräder vorgenommene Probe-Schrägverzahnung der durch das neue kleine Kegelrad verursachte Fehler in der Schräge festgestellt werden können.
Der Sachverständige ist jedoch der Ansicht, die Beklagte habe diese zeitraubende Funktionsprüfung nicht durchzuführen brauchen, weil die Fräsmaschine vor der Reparatur richtig gearbeitet habe0
Die Revision verweist hierzu auf den Yortrag der Klägerin im Schriftsatz vom 23» September 1963 \S, der Sachverständige habe die Verpflichtung einer Schräg Verzahnung zur Probe offensichtlich deshalb verneint, weil bei einer ordnungsgemäßen Prüfung der ausgewechselten Kegelräder auf ihre Übereinstimmung mit den Originalrädern der Fehler an der Fräsmaschine nicht hätte auf treten können; da. aber	eine	solche
 Überprüfung nicht vorgenommen habe, sei dem Gutachten die Grundlage entzogen.
Den kann nicht gefolgt werden. Der Monteur KflHB hätte zwar die Ersatzräder auf ihre Übereinstimmung mit den Originalrädern überprüfen müssen. Daß er das nicht getan hat, hat das Berufungsgericht der Beklagten angelastet. Hat aber KflH - v/enn auch in fahrlässiger Y/eise - angenommen, die Ersatzräder stimmten mit den Originalrädern überein, so brauchte er von seiner irrigen Vorstellung aus - so ist das Gutachten des Sachverständigen zu verstehen - keine Funktions-
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Prüfung durch Schrägvcrzahnung vorzunehmen, weil die Fräsmaschine vorher richtig gearbeitet hatte» Es besteht also kein Anlaß, der Beklagten neben der unterlassenen Prüfung des Ersatzkegelrades auch noch die unterlassene Funktionsprüfung anzurechnen.
IV.
Das Berufungsgericht meint, der von beiden Parteien je zur Hälfte zu tragende Schaden, der der Klägerin aus der fehlerhaften Reparaturarbeit der Beklagten entstanden sei, umfasse lediglich die Kosten dos in Schrägverzahnung gefertigten ersten Werkstückes der Serie. Da diese 106,38 DM betrügen, habe die Beklagte der Klägerin wegen des auf der Fräsmaschine hergestellten Ausschusses lediglich 53,19 DM zu zahlen. Die Klägerin habe nach der umfangreichen Reparatur der Fräsmaschine bereits das erste darauf hergestellte Werkstück ihrer Serienproduktion genau überprüfen müssen. Hütte sie das getan, so wäre der Fehler des Werkstückes ohne besondere kostspielige Hilfsmittel durch Abrollen von Rad- und Gegenrad festzustollen gewesen. Hierzu sei sie verpflichtet gewesen, um einen entstehenden Schaden möglichst gering zu halten.
Hiergegen wendet sich die Revision mit Recht»
1.) Haben mehrere Ereignisse nur in ihrem Zusammenwirken einen einheitlichen Schaden verursacht, so ist jedes ursächlich für den ganzen Schaden. Das gilt auch für mehrere Unterlassungen. Hätte der Monteur KflHBpflichtgemäß festgestellt, daß das kleinere der Ersatzkegelräder 30 statt 29 Zähne besaß, so wäre auf der Fräsmaschine der Ausschuß nicht hergestellt
 
worden, auch wenn die Klägerin das erste Werkstück nicht überprüft hätte. Die letzte von mehreren Scha-densursachen ist nicht allein maßgebend, und zwar auch dann nicht, wenn diese letzte Ursache in der Unterlassung einer Handlung besteht, durch deren Vornahme der Schaden noch hätte nbgewendet werden können. Ein Verstoß der Klägerin gegen ihre Pflicht, den Schaden ihrerseits abzuwenden oder gering zu halten (§ 254 Abs. 2 BGB), führt deshalb - entgegen der Ansicht der Revisionsbcklagten - nach dem Gesetz nicht zwangsläufig dazu, daß sie nun selbst den ganzen, der Unterlassung nachfolgenden Schaden zu tragen hätte. Vielmehr i3t die Unterlassung der Klägerin im Rahmen der nach § 254 BGB vorgeschriebenen Abwägung aller Umstände zu würdigen. Daß das Berufungsgericht eine solche Würdigung vorgenommon hätte, ist dem Urteil nicht zu entnehmen; das auffällige Ergebnis spricht dagegen.
Dieser Fehler führt zur teilweisen Aufhebung des angefochtenen Urteils.
Das Berufungsgericht hat der Klägerin von den eingeklagten 6.200 DM einen Betrag von 53,19 DM zuerkannt. Somit sind noch 6.146,81 DM im Streit. Die Klägerin gibt ihren ganzen Schaden mit (8.173 + 300 =) 8.473 DM an. Hiervon hat sie nach den insoweit rechtsfehlerfreien Ausführungen des Berufungsgerichts gemäß § 254 Abs. 1 BGB jedenfalls die Hälfte, also 4.236,50 DM selbst zu tragen. Das angofoehtenc Urteil ist deshalb aufzuheben, soweit die Klage in Höhe von (4.236,50 - 53,19 =0 4.183,31 DM nebst Zinsen abgewiesen worden ist. Dagegen erweist sich die Klage schon jetzt wegen eines Betrages von (6.146,81 - 4.183,31 =) 1.963,50 DM nebst Zinsen als unbegründet. Insoweit ist die Revision somit zurückzuweisen.
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2,	) In der neuen Verhandlung v/ird die Klägerin auch Gelegenheit haben, ihren als übergangen gerügten Beweisantrag im Schriftsatz vom 7« Dezember 1963
(S. 3/4) erneut zu stellen. Auf ihn kann es ankommen, wenn ihre Behauptung zutrifft, daß bei der von dem Sachverständigen Dr. Lindner genannten Abrollprüfung von Rad und Gegenrad der Fehler an den auf der Maschine gefrästen Kegelradpaaren nicht erkennbar wurde, weil beide Räder den gleichen Fehler aufwiesen und diese Fehler sich aufhoben.
3.	) Die Klägerin hat weiter vorgetragen ^Schrift-satz von 23» September 1963 S. 2/3)? die von ihr stets durchgeführte Überprüfung des ersten Werkstückes einer Serie beziehe sich nur auf solche Eigenschaften, welche durch mangelhafte Aufmerksamkeit der Arbeiter, Material-fehler, Abnutzung oder falsche Einstellung der Werkzeu-ge entstehen könnten; sie diene nicht dazu, die Ordnungsmäßigkeit der von der Beklagten ausgeführten Instandsetzung der Fräsmaschine festzustellcn. Sie hat sich hierfür auf die Entscheidung BGH VI ZR 158/57 vom 11o Juli 1958 (VersR 1958, 673) berufen.
Der hier zu entscheidende Fall liegt jedoch anders.
Die Beklagte hatte an der Fräsmaschine Instandsetzungs-arboiten ausgeführt. Die Klägerin hatte dafür das Paar KegelZahnräder angefertigt, wobei sie das kleinere Kegelrad mit einem Zahn zuviel versah, was beide Parteien schuldhaft übersahen. Beide Parteien haben somit an der Instandsetzung der Fräsmaschine mitgewirkt, wobei auch der Klägerin ein wesentliches Versehen unterlaufen ist.
Bei dieser Sachlage ist die Ansicht des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden, daß es der Klägerin oblag, zur Abwendung oder wenigstens zur Minderung auch eines
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durch Fehler bei der Instandsetzung der Maschine bedingten Schadens, jedenfalls aber zur Verhütung eines ungewöhnlich hohen Schadens, das erste Y/erkstück der Serie auf Fehler überprüfen zu lassen»
Rietschel
 Glanzmann
Erbel
 Heimann-Trosien
 Finke